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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1983, Az.: IVb ZR 348/81

Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt ; Darlegungslast und Beweislast für Unterhaltsbedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens; Herabsetzung des Unterhalts wegen schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens; Abkehr von den ehelichen Bindungen; Intime Beziehungen zu wechselnden Partnern; Bedeutung von Gegenvorwürfen; Sitzungsgelder kommunaler Bezirksvertretung als unterhaltsrelevantes Einkommen; Pflicht zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 348/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 18441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.04.1981

Fundstelle

  • FamRZ 1983, 670

Prozessführer

Waltraud M. geb. M., V. straße 2, E.

Prozessgegner

Rudolf M., S. straße 1, E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen (hier: Berücksichtigung von Sitzungsgeldern wegen Mitwirkung in einer kommunalen Bezirksvertretung - kein Abzug von Bereitstellungszinsen für Finanzierung eines Bauvorhabens auf gemeinsamem Grundstück des Ehegatten).

Zum Ausschluß oder Teil-Ausschluß des Ehegatten-Unterhalts bei schwerwiegendem und einseitigem Fehlverhalten des bedürftigen Gatten, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (hier: Teil-Ausschluß des Unterhalts wegen ehebrecherischer Beziehungen der Ehefrau zu mehreren Partnern nach mehr als 30jährigem Bestand der Ehe).

Insbesondere zur Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, das sogenannte begrenzte steuerliche Realsplitting in Anspruch zu nehmen, und zur Berücksichtigung des dadurch zu erzielenden Steuervorteils bei Berechnung des Unterhaltsanspruchs des anderen Gatten.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1983
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 1981 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind zu 2/3 von dem Beklagten und zu 1/3 von der Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben im Jahre 1946 geheiratet. Aus der Ehe sind vier - in den Jahren 1947, 1951, 1954 und 1964 geborene - Kinder hervorgegangen. Am 19. November 1979 verließ die Klägerin den Beklagten und lebt seitdem in einer eigenen Wohnung. Das damals noch minderjährige jüngste Kind der Parteien blieb bei dem Beklagten.

2

Die Klägerin hat Trennungsunterhalt ab Dezember 1979 in Höhe von 1.300 DM monatlich verlangt. Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, daß die Klägerin durch Ehebruch mit mehreren Männern die Ehe zerstört habe und daher seine Heranziehung zu Unterhaltszahlungen grob unbillig sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat eine Differenz der beiderseitigen Einkünfte (auf Seiten der Klägerin: Wohngeld) von 1.692,50 DM bis 30. Juni 1980 und von 1.697,50 DM ab 1. Juli 1980 zugrundegelegt und der Klägerin hiervon 3/7 = 725 DM monatlich bis 30. Juni 1980 und 728 DM monatlich ab 1. Juli 1980 als Trennungsunterhalt zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die Rechtsmittel beider Parteien dahin abgeändert, daß eine Unterhaltsrente von 700 DM monatlich bis 31. Juli 1980 und 800 DM monatlich ab 1. August 1980 zu zahlen sei. Es hat dabei eine Differenz der beiderseitigen Einkünfte von 2.612 DM bis 30. Juni 1980, von 2.617 DM im Juli 1980 und von 2.930 DM ab 1. August 1980 zugrundegelegt, hieraus eine Quote von 3/7 gebildet und den sich danach ergebenden Betrag um (rund) 1/3 gekürzt, da eine uneingeschränkte Inanspruchnahme des Beklagten wegen schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens der Klägerin grob unbillig sei. Mit der - zugelassenen - Revision verlangt die Klägerin Unterhalt in voller Höhe nach Maßgabe der von dem Berufungsgericht zugrundegelegten beiderseitigen Einkünfte. Der Beklagte hat ebenfalls Revision eingelegt und vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Klägerin keinerlei Unterhalt verlangen könne.

Entscheidungsgründe

3

Die beiderseitigen Rechtsmittel sind unbegründet.

4

I.

Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB Unterhalt verlangen. Die Revision des Beklagten zieht ohne Erfolg die Annahme der Vorinstanzen in Zweifel, daß die Klägerin unterhaltsbedürftig sei.

5

1.

Zum einen kommt der Beklagte darauf zurück, daß die Klägerin gesundheitlich in der Lage sei, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er meint, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage zumindest habe befassen müssen. Hierzu bestand jedoch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, weil es eine Verpflichtung der Klägerin zu einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung, sondern - rechtsfehlerfrei - deshalb verneint hat, weil von ihr wegen ihres Alters und angesichts der Dauer der Ehe (mehr als 30 Jahre) sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien eine Erwerbstätigkeit während des Getrenntlebens nicht erwartet werden könne (§ 1361 Abs. 2 BGB).

6

2.

Die Revision des Beklagten hält ferner daran fest, daß die Klägerin 8.000 DM vom Haushaltsgeld für sich abgezweigt habe und daher jedenfalls für die erste Zeit nach der Trennung nicht als unterhaltsbedürftig angesehen werden könne. Sie rügt in diesem Zusammenhange, daß das Berufungsgericht von dem Beklagten behauptete Umstände außer acht gelassen habe, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Klägerin begründeten. Dabei übersieht sie, daß die Vorinstanzen nicht der Aussage der Klägerin gefolgt, sondern zu dem Ergebnis gekommen sind, daß angesichts insgesamt widersprüchlicher Aussagen das Vorbringen des Beklagten nicht bewiesen sei. Die dem zugrundeliegende Beweislastverteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründende Voraussetzung der Unterhaltsbedürftigkeit bei dem Anspruchsteller. Er muß deshalb gegebenenfalls auch etwaige Zweifel an seiner Bedürftigkeit ausräumen. Wird jedoch behauptet daß die Bedürftigkeit aufgrund eines strafbaren oder unredlichen Verhaltens des Anspruchstellers entfallen sei, so liegt die Beweislast für eine derartig ausnahmsweise Situation bei demjenigen, der diese Behauptung aufstellt. Der Beklagte müßte daher seine Behauptung, daß die Klägerin 8.000 DM beiseite geschafft habe, beweisen. Dieser Beweis ist nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen nicht geführt.

7

II.

Beide Parteien beanstanden die Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 (i.V. mit § 1361 Abs. 3) BGB durch das Berufungsgericht. Während nach Auffassung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach dieser Vorschrift nicht gegeben sind, meint der Beklagte, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht nur zu kürzen, sondern gänzlich zu versagen sei. Indessen hält die Handhabung des Berufungsgerichts, das den Unterhaltsanspruch der Klägerin im Hinblick auf § 1579 Abs. 1 Nr. 4 (i.V. mit § 1361 Abs. 3) BGB dem Grunde nach um 1/3 gekürzt hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

8

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schwerwiegendes und einseitig bei einem der Ehegatten liegendes eheliches Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Ein solches Fehlverhalten kann in der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses zu einem anderen Partner liegen, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrundeliegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (Senatsurteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464 und 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80 - FamRZ 1982, 466, 468 m.w.N.). Dem gleichzuachten ist der Fall, daß sich ein Ehegatte dergestalt von den ehelichen Bindungen abkehrt, daß er intime Beziehungen zu wechselnden Partnern aufnimmt. Es besteht kein Grund, einen solchen Ehegatten unterhaltsrechtlich milder zu behandeln als denjenigen, der sich einem einzelnen anderen Partner zuwendet.

9

Hiernach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllendes schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten der Klägerin darin erblickt hat, daß diese in den letzten Jahren vor der Trennung der Parteien zu vier Männern ehebrecherische Beziehungen aufgenommen hat. Mit dem Einwand, daß das in Frage stehende Verhalten der Klägerin "mit der Trennung der Parteien nichts zu tun" gehabt habe, hat die Revision keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte erstmals im August 1979 von einem der Ehebrüche und Ende September/Anfang Oktober 1979 von den weiteren Ehebrüchen erfahren. Danach kam es im November 1979 nach einer tätlichen Auseinandersetzung zur Trennung der Parteien, nachdem der Beklagte in der Zwischenzeit von der Klägerin Abbitte für ihr Fehlverhalten verlangt und das Haushaltsgeld mit der Begründung gekürzt hatte, daß sie Geld mit anderen Männern durchgebracht habe. Das Berufungsgericht hat diesem Hergang entnommen, daß die Ehebrüche der Klägerin der auslösende Grund für die Trennung der Parteien gewesen sind. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte unabhängig von dem Verhalten der Klägerin seinerseits von der Ehe abgekehrt hat.

10

2.

Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Regelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ungeachtet der Vorwürfe Gebrauch gemacht hat, die die Klägerin ihrerseits gegen den Beklagten erhoben hat. Allerdings hat das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Vorwürfe der Klägerin von diesem bestritten worden und nicht beweisbar seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 BGB - einer rechtsvernichtenden Einwendung - liegt bei dem Unterhaltspflichtigen. Er hat, wenn er die Herabsetzung des Unterhalts wegen eines schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens des anderen Teils erstrebt, außer dem Fehlverhalten als solchem auch zu beweisen, daß es sich um ein einseitiges Fehlverhalten handelt. Er hat daher etwaige Gegenvorwürfe auszuräumen, die dem Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens nehmen könnten (Senatsurteile aaO). Indessen ist aus der grundsätzlichen Abkehr des Gesetzgebers vom Verschuldensprinzip zu folgern, daß im Rahmen der Prüfung der Einseitigkeit des Fehlverhaltens nicht jeglichen Gegenvorwürfen nachzugehen ist, die gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten erhoben werden, sondern daß nur Verfehlungen von einigem Gewicht Bedeutung erlangen können, die dem Unterhalt begehrenden Ehegatten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben und sein eigenes Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen (Senatsurteile aaO). Die Gegenvorwürfe müssen zudem hinreichend substantiiert sein (s. Senatsurteil vom 3. Februar 1982 aaO). Hierzu reichte das allgemeine - nicht durch die Schilderung bestimmter Vorkommnisse konkretisierte - Vorbringen der Klägerin, "daß der Beklagte seinerseits in erheblichem Maße gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen hat" und sie "ständig beschimpfte und prügelte", nicht aus. Zu dem weiteren Vorwurf der Klägerin, daß der Beklagte seit Anfang 1977 kaum noch mit ihr gesprochen, sondern mit ihr über Zettel verkehrt habe, ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu dieser Zeit bereits damit begonnen hatte, mit anderen Männern die Ehe zu brechen. Nach ihren eigenen Angaben bei ihrer Parteivernehmung vor dem Oberlandesgericht hatte sie außerehelichen Geschlechtsverkehr zunächst mit dem Zeugen Ku., der im Frühjahr 1977 bereits verstorben war, und sodann mit dem Zeugen Kä., den sie im Januar 1977 kennengelernt hatte. Nach diesem zeitlichen Ablauf kann davon ausgegangen werden, daß das hier in Frage stehende Verhalten des Beklagten die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht veranlaßt hat und somit nicht geeignet ist, ihr eigenes Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Das gilt um so mehr, als der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ("kaum mehr gesprochen") den Gesprächskontakt nicht vollständig abgebrochen hat; letzteres ergibt sich auch daraus, daß die Parteien - unstreitig - noch im Sommer 1978 einen gemeinsamen Urlaub verbracht haben. Auch die Vorwürfe, die die Klägerin gegen den Beklagten wegen Vorfällen im September und Oktober 1979 erhebt, vermögen - ihre Richtigkeit unterstellt - dem ehebrecherischen Umgang der Klägerin mit anderen Männern nicht den Charakter eines klar bei ihr liegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB waren zu diesem Zeitpunkt - bis zu dem die Klägerin ehebrecherische Beziehungen zu zwei weiteren Männern aufgenommen hatte - bereits gegeben und sind auch für den Fall nicht wieder in Fortfall gekommen, daß sich der Beklagte späterhin seinerseits ehewidrig verhielt. Anders wäre es dann, wenn der Beklagte durch ein vorangehendes ehewidriges Verhalten dem Fehlverhalten der Klägerin den Boden bereitet hätte. So aber liegt der Fall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr die Ehe der Parteien an den ehebrecherischen Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern zerbrochen und stellen sich die dem Beklagten vorgeworfenen Ausfälligkeiten im September und Oktober 1979 als Reaktion auf das zu dieser Zeit bekanntwerdende Fehlverhalten der Klägerin dar, die den darin liegenden wirklichen Grund für das Scheitern der Ehe nicht mehr berührte.

11

3.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 (i.V. mit § 1361 Abs. 3) BGB den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht völlig entfallen lassen, sondern ihn lediglich um (rund) 1/3 gekürzt. Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1579 Abs. 1 BGB besteht ein Unterhaltsanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten aus den Gründen der Ziffern 1 bis 4 grob unbillig wäre. Daß einer dieser Gründe vorliegt, genügt deshalb nicht. Vielmehr ist zusätzlich eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Ergibt sich hiernach, daß der völlige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden, ist der Unterhaltsanspruch nur teilweise auszuschließen (Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 665/80 - FamRZ 1982, 582 f.).

12

a)

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, den Unterhaltsanspruch nicht völlig auszuschließen, sondern nur um (rund) 1/3 herabzusetzen, damit begründet, daß die Parteien mehr als 30 Jahre ehelich zusammengelebt haben, die Klägerin in dieser Ehe vier Kinder geboren habe, sich nunmehr in einem vorgerückten Alter (55 Jahre) befinde und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten relativ gut seien. Unter diesen Umständen sei es nicht angemessen, die Klägerin auf eine ohnehin nur schwer zu findende Erwerbstätigkeit zu verweisen. Vielmehr sei ihr Unterhaltsanspruch wegen ihres ehelichen Fehlverhaltens um (rund) 1/3 zu kürzen. Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin mit vier oder - wie der Beklagte weitergehend behauptet hat - mit sieben Männern die Ehe gebrochen habe.

13

b)

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

14

aa)

Zum einen meint sie, daß die ehebrecherischen Beziehungen der Klägerin zu vier Männern, "zumindest jedoch die vom Beklagten behaupteten Beziehungen zu sieben anderen Männern (§ 286 ZPO)", ein derartig ehefeindliches Verhalten offenbarten, daß die Zubilligung auch nur teilweiser Unterhaltsleistungen mit dem Rechtsempfinden schlechthin unvereinbar sei. Der Senat vermag sich dem in dieser Unbedingtheit nicht anzuschließen. Ob und wieweit der Unterhaltsanspruch aus den in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ab. Auch die Aufnahme intimer Beziehungen des Unterhaltsberechtigten zu einem oder mehreren anderen Partnern führt nicht gleichsam automatisch zum vollständigen Verlust des Unterhaltsanspruches. Vorliegend kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Klägerin mit vier oder mit sieben Männern die Ehe gebrochen hat. Die innere Rechtfertigung für die Berücksichtigung ehelichen Fehlverhaltens im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt in dem Gedanken der Lösung aus der ehelichen Solidarität und Abkehr von den ehelichen Bindungen. Äußert sich diese, wie hier, in der Bereitschaft zur Aufnahme intimer Kontakte zu wechselnden Partnern, so macht es für die Unterhaltsbemessung keinen greifbaren Unterschied, ob solche Kontakte zu vier oder sieben anderen Partnern aufgenommen worden sind.

15

bb)

Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 1579 Abs. 1 BGB berücksichtigt hat, daß sich die Klägerin bereits in einem vorgerückten Alter befindet und daher kaum in der Lage sei, eine eigene Erwerbstätigkeit zu finden. Die Revision meint, daß diese Umstände einen Unterhaltsanspruch der Klägerin überhaupt erst begründeten und daher nicht nochmals im Rahmen des § 1579 Abs. 1 BGB zu ihren Gunsten herangezogen werden dürften. Das ist so nicht richtig. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach § 1361 Abs. 1 BGB allgemein nach Maßgabe der Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Der nichterwerbstätige Ehegatte kann gemäß § 1361 Abs. 2 BGB nur dann auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden, wenn diese von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dies läßt Fallgestaltungen offen, in denen dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit nach den Verhältnissen der Eheleute nicht zuzumuten ist, obwohl er an sich arbeitsfähig ist und eine seinen Fähigkeiten entsprechende Berufstätigkeit finden könnte. In einem solchen Falle liegt es nahe, den nach § 1361 BGB an sich anspruchsberechtigten Ehegatten auf diese Möglichkeiten zu verweisen, wenn ein zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches geeigneter Grund im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB vorliegt und infolgedessen eine Heranziehung des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dann aber läßt § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch Raum für die Erwägung, wieweit der unterhaltsberechtigte Teil eine Erwerbstätigkeit überhaupt finden könnte. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, bei der Abwägung nach § 1579 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen, daß die Möglichkeiten der Klägerin, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen, angesichts ihres vorgerückten Alters begrenzt sind.

16

cc)

Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nach § 1579 Abs. 1 BGB berücksichtigt hat, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten relativ gut sind. Zwar gehört, wie die Revision zutreffend ausführt, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu den Grundvoraussetzungen des Unterhaltsanspruchs. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen des § 1579 Abs. 1 BGB mit zu veranschlagen, ob sich die Inanspruchnahme des Verpflichteten - wie regelmäßig bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - drückend oder angesichts eines größeren finanziellen Bewegungsspielraums weniger drückend auswirkt.

17

c)

Auch sonst begegnet die Abwägung des Berufungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Es verdient in der Tat Berücksichtigung, daß die Klägerin in der Ehe vier Kinder geboren und großgezogen und mehr als 30 Jahre den Haushalt versorgt hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter diesen und den vorstehend unter b) erörterten Umständen im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung den Unterhaltsanspruch der Klägerin trotz ihres schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens nur um (rund) 1/3 gekürzt hat.

18

III.

Auch zur Einzelberechnung der Unterhaltsrente hält das angefochtene Urteil der Überprüfung stand.

19

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht zu dem für die Unterhaltsbemessung einzusetzenden Einkommen des Beklagten auch dessen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gerechnet. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339; vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253). Das Vorbringen der Revision des Beklagten gibt dem Senat keinen Anlaß, davon abzuweichen.

20

2.

Nicht zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht zu dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Beklagten einen Betrag von 25 DM monatlich aus den insgesamt 130 DM monatlich betragenden Sitzungsgeldern hinzugerechnet hat, die der Beklagte für seine Mitwirkung in einer kommunalen Bezirksvertretung bezieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sämtliche Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Der Einwand der Revision, daß die Sitzungsgelder von ihrem Zweck her lediglich zur Abgeltung der Auslagen bestimmt seien, greift nicht durch. Zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen - etwa Wohngeld oder Bezügen nach dem BVG - hat der Senat wiederholt entschieden, daß deren Zweckbestimmung der Anwendung als unterhaltspflichtiges Einkommen nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die betreffenden Bezüge dahin auswirken, daß mehr Geld für den Familienunterhalt zur Verfügung steht. Sie sind daher als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen, soweit sie nicht durch konkreten Mehrbedarf aufgezehrt werden. Diese Grundsätze gelten auch für die hier in Frage stehenden Sitzungsgelder. Infolgedessen sind von dem Betrag von 130 DM monatlich lediglich 50 DM monatlich, die der Beklagte an seine Partei abzuführen hat, und diejenigen Kosten abzuziehen, die für die Fahrten zu den Sitzungen und gelegentliche Stärkungen während der Sitzungen anfallen. Die Bemessung dieser Kosten durch das Berufungsgericht mit 55 DM monatlich läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

21

3.

Das Berufungsgericht hat es zutreffend abgelehnt, von dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen die Bereitstellungszinsen in Abzug zu bringen, die der Beklagte im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauung eines Grundstücks der Parteien aufwendet. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, daß sich die Parteien zunächst über die Bebauung einig waren und die Darlehensanträge gemeinsam unterschrieben haben. Mit dem Auseinanderbrechen der ehelichen Gemeinschaft der Parteien war dem Bauvorhaben der Boden entzogen. Entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts war für den Beklagten erkennbar, daß die Klägerin daran nicht mehr interessiert und zur Mitwirkung an der Rückgängigmachung des Projekts bereit war. Es handelt sich danach bei den weiterhin aufgewendeten Bereitstellungszinsen im Verhältnis zwischen den Parteien um ohne Notwendigkeit aufrechterhaltene Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 611/80 - (FamRZ 1982, 157, 158) unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind.

22

4.

Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf Seiten des Beklagten ab Januar 1980 einkommenserhöhend der Steuervorteil zu berücksichtigen sei, der sich daraus ergibt, daß bei Durchführung des sogenannten begrenzten Real-Splittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Unterhaltsleistungen an die Klägerin in Höhe von 9.000 DM jährlich von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können. Der Beklagte ist auch im Interesse der Unterhaltsbelange der Klägerin gehalten, diesen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Soweit dies die Mitwirkung der Klägerin voraussetzt, ist diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gesichert. Der an die Klägerin zu gewährende Unterhalt bewegt sich auch in einer die Obergrenze des Freibetrages ausschöpfenden Größenordnung. Der Beklagte wendet ansonsten lediglich ein, daß die steuerliche Regelung darauf abziele, dem Unterhaltsverpflichteten für die mit der Unterhaltsgewährung verbundene Mehrbelastung einen steuerlichen Vorteil zukommen zu lassen, und dieser Zweck verfehlt werde, wenn man diesen Vorteil zugunsten des Berechtigten einkommenserhöhend berücksichtige. Für die Unterhaltsbemessung haben indessen die von dem Steuergesetzgeber verfolgten Zwecke zurückzustehen; es ist die jeweilige tatsächliche Steuerbelastung abzusetzen und das sich danach ergebende Nettoeinkommen zugrundezulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985).

23

Hinsichtlich der Höhe des Vorteils aus der in Frage stehenden steuerlichen Abschreibung geht das Vorbringen der Revision des Beklagten insofern ins Leere, als ein Vergleich zu der Besteuerung beim Ehegatten-Splitting gezogen wird. Dieses kommt unter den Verhältnissen der Parteien ohnehin nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat die dadurch im Vergleich zu den Vorjahren eingetretene Steuermehrbelastung des Beklagten gesondert einkommensmindernd berücksichtigt (Berufungsurteil S. 15). Die Steuerersparnis durch das begrenzte Real-Splitting ist daher allein an der Steuer zu messen, die sich nach der Grundtabelle ohne Abschreibung der Unterhaltsleistung ergäbe. Insofern hat das Berufungsgericht eine Ersparnis von "monatlich annähernd 300 DM" veranschlagt. Dies vermag die Revision des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Der Einwand des Beklagten, daß er nach einem Hinweis in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils die für die Unterhaltsleistung auf Seiten der Klägerin anfallende Steuer dieser zu erstatten habe, kann jedenfalls derzeit bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden. Es ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, noch nicht zu übersehen, ob die Klägerin - was u.a. von ihren Absetzungsmöglichkeiten abhängt - tatsächlich zur Steuer herangezogen wird und ob diese gegebenenfalls einen Umfang erreicht, der - bei Übernahme durch den Beklagten - die durch das begrenzte Real-Splitting bei der Einkommenssteuerschuld des Beklagten eintretende Ersparnis in der von dem Berufungsgericht angenommenen Größenordnung von "monatlich annähernd 300 DM" in Gefahr bringt. Belastungen, deren Eintritt ungewiß ist, können erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind (Senatsurteil a.a.O. S. 985).

24

5.

Soweit sich die Revision des Beklagten unter Hinweis auf die Gleichstellung von Bar- und Naturalunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Beklagten für den Sohn Joachim neben dem Barunterhalt nur 200 DM monatlich (1979) bzw. 190 DM monatlich (ab Januar 1980) als "Naturalunterhalt" für den Betreuungsaufwand gutgebracht hat, ist darauf zu verweisen, daß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB allein in Bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern die Betreuungsleistungen des einen Elternteils den Barleistungen des anderen im Wege einer typisierenden Wertung für den Regelfall gleichsetzt. Das schließt es nicht aus, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts den tatsächlichen (finanziellen) Betreuungsaufwand für ein bei dem Unterhaltsverpflichteten lebendes Kind abweichend zu bewerten (s. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780). Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, daß das von dem Beklagten betreute Kind zu Beginn des hier interessierenden Zeitraums schon 15 Jahre alt war, daß es daher nicht mehr in demselben Maße wie ein jüngeres Kind der Betreuung bedurfte und daß bereits aus anderen Gründen einkommensmindernd die Kosten einer Putzhilfe zu berücksichtigen seien, die einen Teil der Betreuungsleistungen mit erledige. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen den von dem Beklagten geleisteten Betreuungsaufwand mit der Hälfte des Barbedarfs des Kindes veranschlagt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Leistungsfähigkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht durch den Wert der persönlichen Betreuung des Kindes, sondern nur durch in diesem Zusammenhange entstehende finanzielle Aufwendungen beeinträchtigt wird.

25

6.

Der Beklagte beanstandet auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin nicht die Entschädigung berücksichtigt hat, die sie in den Jahren 1979 und 1980 für ihre Heranziehung als Schöffin erhalten hat. Soweit diese Entschädigung auf notwendige Fahrtkosten (§ 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter - EhrRiEG -) und andere konkrete Mehraufwendungen (§ 5 EhrRiEG) entfällt, scheidet eine Anrechnung ohnehin aus. Soweit - etwa für Zeitversäumnis (§ 2 EhrRiEG) und bei den Tagegeldern (§ 4 EhrRiEG) - eine pauschale Entschädigung gewährt wird, gelten an sich die unter 2. dargelegten Grundsätze. Indessen sind auch hier - ähnlich wie bei den Sitzungsgeldern des Beklagten (s. hierzu oben unter 2.) - die Unkosten abzusetzen, die der ehrenamtliche Richter von den - bescheiden bemessenen - Pauschbeträgen des EhrRiEG, etwa für außerhäusliche Mahlzeiten, zu bestreiten hat. Im Ergebnis werden im allgemeinen keine Überschüsse von Gewicht Zustandekommen. Im Falle der Klägerin ist nach der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Auskunft des zuständigen Landgerichtspräsidenten eine Schöffenentschädigung in Höhe von monatsdurchschnittlich 31,80 DM im Jahre 1979 und 19,16 DM im Jahre 1980 gezahlt worden. Der nach Abzug der notwendigen Kosten und der konkreten Mehrausgaben verbleibende Betrag kann unter den hier gegebenen Verhältnissen wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben. Aus ähnlichen Erwägungen trägt der Senat auf der anderen Seite keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht bei den Einkünften des Beklagten die von diesem bezogene Entschädigung für die Führung einer Vormundschaft außer Ansatz gelassen hat.

26

7.

Der Beklagte rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Unterhalt bereits für Dezember 1979 mit 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (abzüglich 1/3, s. hierzu oben unter II. 3) bemessen habe, obwohl die im Bezirk des Berufungsgerichts gebräuchlichen Unterhaltsleitlinien vor 1980 eine 2/5-Quote vorsahen. Die von der Rechtsprechungspraxis entwickelten Unterhaltstabellen sind nicht wie ein Gesetz anzuwenden. Der Tatrichter ist nicht gehindert, die bei einer Überarbeitung des Tabellenwerks gewonnenen Erkenntnisse seiner Unterhaltsbemessung bereits für Zeiten vor jener Überarbeitung zugrundezulegen.

27

8.

Der Senat hat die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts auch im übrigen überprüft und sich die Auffassung gebildet, daß sie jedenfalls im Ergebnis weder aus der Sicht der Klägerin noch aus der des Beklagten rechtlich zu beanstanden ist.

28

Mithin erweisen sich die Revisionen beider Parteien als unbegründet und waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Seidl
Portmann
Krohn
Macke
Zysk