Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: IVb ZR 611/80
Verbindlichkeit; Unterhaltspflicht; Unterhaltsschuld; Luxuriöser Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 611/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1982, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf Verbindlichkeiten berufen, die er leichtfertig für luxuriöse Zwecke und ohne verständigen Grund eingegangen ist.
2. Eine Abgrenzung erfogt hier im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen, bei der bereits entwickelte Maßstäbe brauchbare Ansatzpunkte abgeben. Insbesondere ist der Zweck der Verbindlichkeit, der
Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld zu berücksichtigen.