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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: IVb ZR 611/80

Verbindlichkeit; Unterhaltspflicht; Unterhaltsschuld; Luxuriöser Zweck

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 611/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Unterhaltspflichtige kann sich nicht auf Verbindlichkeiten berufen, die er leichtfertig für luxuriöse Zwecke und ohne verständigen Grund eingegangen ist.

2. Eine Abgrenzung erfogt hier im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen, bei der bereits entwickelte Maßstäbe brauchbare Ansatzpunkte abgeben. Insbesondere ist der Zweck der Verbindlichkeit, der

Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld zu berücksichtigen.