Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1982, Az.: IVb ZB 649/80

Durchführung des Versorgungsausgleichs in öffentlich-rechtlicher Form; Durchführung des Versorgungsausgleichs in schuldrechtlicher Form; Beurteilung des Scheidungsbegehrens nach deutschem Recht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 649/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.11.1979
AG Berlin-Charlottenburg - 20.12.1978

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 76
  • MDR 1983, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 512-514 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Helena Maria G. geb. Gr., Z., M., Volksrepublik Polen.

Prozessgegner

Bronislaus Edmund G., B. Weg ..., B. (...).

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-W., Vers.Nr.: ...4 ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte in der Volksrepublik Polen lebt.

  2. b)

    In den Fällen des § 1587b Abs. 4 BGB darf sich das Gericht nicht damit begnügen, einen Versorgungsausgleich in den Formen des § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB abzulehnen. Es muß vielmehr zugleich entscheiden, auf welche andere Weise der Ausgleich durchzuführen ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 22. Dezember 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1979 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 1978 aufgehoben, soweit darin ausgesprochen ist, daß ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1 000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 13. Dezember 1952 in der Volksrepublik Polen die Ehe geschlossen. Beide waren damals - zumindest auch - polnische Staatsangehörige. Sie lebten nach der Eheschließung weiterhin in der Volksrepublik Polen. Seit Februar 1956 leben sie voneinander getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) verzog im Jahre 1967 in die Bundesrepublik Deutschland und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit.

2

Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei. Gegen den letzteren Ausspruch hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) Beschwerde eingelegt, die erfolglos geblieben ist. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau wie schon in der Vorinstanz,

den Versorgungsausgleich in öffentlich-rechtlicher Form, hilfsweise einen schuldrechtlichen Ausgleich durchzuführen.

3

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen über den Versorgungsausgleich und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

4

1.

Das Amtsgericht hat das Scheidungsbegehren des Ehemannes gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt. Für den Versorgungsausgleich haben dagegen beide Vorinstanzen das polnische Recht für maßgebend erachtet. Das Amtsgericht hat angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem Güterrechtsstatut des Art. 15 EGBGB unterliege und danach an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung anzuknüpfen sei. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden Ehewirkungsstatut unterstellt und dieses in Anknüpfung an den früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und ihrer damals gemeinsamen polnischen Staatsangehörigkeit bestimmt. Beide Vorinstanzen haben danach von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen, weil das polnische Recht, das nicht auf deutsches Recht zurückverweise, keinen Versorgungsausgleich kenne.

5

Diesen Auffassungen der Vorinstanzen zum anzuwendenden Recht kann nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof - nach dem Erlaß der angefochtenen Beschlüsse - entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 3 BGB nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152). Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte - wie der Ehemann im vorliegenden Fall - vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausländischer Staatsangehöriger war (Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 520/80 - FamRZ 1982, 585).

6

2.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Versorgungsausgleich werden danach von den gegebenen Begründungen nicht getragen. Sie können auch nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben.

7

a)

Wenn sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht bestimmen, ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder hatten. Daß im vorliegenden Fall die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe in der Volksrepublik Polen hatten und die Ehefrau auch heute noch dort lebt, ist danach für sich allein kein Grund, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Ebenso würde es dem Versorgungsausgleich nicht entgegenstehen, wenn die Ehefrau - was bisher nicht festgestellt ist, aber naheliegt - in Polen Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. zu allem: Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473).

8

Wenn sich aus dem Auslandsbezug der Sache Umstände ergeben, die die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen, kann dem nach Maßgabe der Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 (für den schuldrechtlichen Ausgleich: § 1587 h Nr. 1) BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG Rechnung getragen werden. Ob danach eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, kann jedoch nur nach Klärung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die dem Tatrichter im weiteren Verfahren obliegt, beurteilt werden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 475 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ZB 913/81, zur Veröffentlichung bestimmt).

9

b)

Der Ehemann macht geltend, daß die weitere Beschwerde ungeachtet dieser Grundsätze keinen Erfolg haben könne, weil im vorliegenden Fall ein Versorgungsausgleich in öffentlich-rechtlicher Form nicht durchführbar sei, jedenfalls aber sich nicht zugunsten der Ehefrau auswirken würde, und es für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl an einem zulässigen Antrag als auch an den sachlichen Voraussetzungen fehle.

10

Er führt hierzu im wesentlichen aus:

11

Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II 393 ff.) gelte im Verhältnis beider Staaten zueinander das Eingliederungsprinzip, nach dem jeder Berechtigte seine Rente vom Versicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften erhalte. Eine Zahlung von Renten von einem in den anderen Abkommensstaat finde nicht statt. Verlege ein Rentenberechtigter seinen Wohnsitz in das Gebiet des anderen Abkommensstaates, so ende die Verpflichtung des bisherigen Wohnsitzlandes und werde die Verpflichtung des neuen Aufenthaltsstaates begründet. Danach könnten Ansprüche eines Versicherten gegen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland nur bei Aufenthalt in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) entstehen. Eine Übertragung von deutschen Rentenanwartschaften auf die polnische Rentenversicherung sei nicht möglich. Wohne der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Polen, könne zwar ein Ausgleich auf ein für ihn in der Bundesrepublik zu begründendes Versicherungskonto erfolgen. Daraus könnten aber, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz in Polen habe, keine Leistungen an ihn erbracht werden. Es erfolge auch keine Einbeziehung der durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften in die polnische Rente durch den polnischen Versicherungsträger.

12

Der von der Ehefrau erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, hilfsweise den schuldrechtlichen Ausgleich durchzuführen, sei unzulässig. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne der Gegenstand der Entscheidung nicht durch neue Anträge in der Beschwerdeinstanz verändert werden. Im übrigen sei nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB vorlägen. Nach dem unstreitigen Parteivortrag übe die Ehefrau noch eine Erwerbstätigkeit aus.

13

Mit diesen Erwägungen dringt der Ehemann nicht durch.

14

aa)

Selbst wenn seiner Rechtsauffassung zu folgen wäre, könnte die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Sie lehnt in Anwendung polnischen Rechts die Durchführung eines Versorgungsausgleichs überhaupt ab und würde danach im Falle ihrer Rechtskraft die Zubilligung eines Ausgleichs in jeder Form für die Zukunft ausschließen. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687) wäre nicht auf die Ablehnung eines Versorgungsausgleichs in öffentlich-rechtlicher Form beschränkt. Der schuldrechtliche Ausgleich müßte der Ehefrau aber für den Fall des Eintritts der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch vom Rechtsstandpunkt des Ehemannes aus vorbehalten bleiben. Sachliche Hindernisse, die einem Ausgleich in dieser Form entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und auch vom Ehemann nicht geltend gemacht worden.

15

bb)

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch in Bezug auf den Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB nicht aufrechterhalten werden.

16

Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich in den Formen des § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB scheidet nicht allein deshalb aus, weil die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik Polen hat. Die den Versorgungsausgleich ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind nur von der Ehefrau angefochten worden. Wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/80 - EBE 1982, 402, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), kommt daher nur ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Betracht. Ein solcher ist in den Formen des § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird in der Weise vollzogen, daß eine Gutschrift aus den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften auf einem - erforderlichenfalls neu zu errichtenden - Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten bei einem Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland erfolgt (§ 1587 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BGB i.V. mit §1304 c RVO, § 83 c AVG; vgl. dazu aus den Gesetzesmaterialien: BT-Drucks. 7/4361 S. 57 f.). Dies kann auch geschehen, wenn der Ausgleichsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Rechtsvorschriften stehen dem Erwerb von Anwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Bundesrepublik im Wege des Versorgungsausgleichs durch einen im Ausland lebenden Ausländer nicht entgegen; die durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 neu gefaßten Vorschriften des Auslandsrentenrechts sehen nunmehr sogar grundsätzlich auch Rentenzahlungen aus dem Versorgungsausgleich an im Ausland lebende Ausländer vor (§§1316 Abs. 1, 1320 Abs. 2 Satz 2, 1323 RVO; §§ 95, 99 Abs. 2 Satz 2, 102 AVG). Für den vorliegenden Fall insbesondere enthalten auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 und die dazu erlassenen innerdeutschen Rechtsvorschriften (Gesetz vom 12. März 1976, BGBl II 393; Verordnung vom 24. Juni 1977, BGBl II 585) keine Regelungen, die die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach §1587 b Abs. 1 bis 3 BGB in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten eines in der Volksrepublik Polen lebenden polnischen Ehegatten hindern würden.

17

Ein nach § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB durchzuführender Versorgungsausgleich könnte auch dann nicht ohne weiteres entfallen, wenn er sich, wie dies der Ehemann im vorliegenden Fall geltend macht, voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken würde. Nach § 1587 b Abs. 4 BGB ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, wenn er sich voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder unwirtschaftlich wäre, nicht schlechthin ausgeschlossen. Vielmehr ist der Ausgleich in einem solchen Falle nur auf Antrag einer Partei in anderer Weise zu regeln. Den Antrag kann sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte stellen. Damit überläßt es das Gesetz der Disposition der Parteien, in einem solchen Fall einen Ausgleich in anderer Weise zu begehren. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, findet eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht statt und ist der Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 des § 1587 b BGB durchzuführen (vgl. dazu MünchKomm/Maier, § 1587 b Rdn. 46).

18

Ein Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB ist im vorliegenden Verfahren bisher von keiner Seite gestellt worden. Dem auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gerichteten Hilfsantrag der Ehefrau kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil die Ehefrau in erster Linie die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs erstrebt. Ob es nach dem Vorbringen des Ehemannes - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats über die Maßgeblichkeit des deutschen Scheidungsfolgenrechts - geboten gewesen wäre, den Ehemann auf das Antragserfordernis des § 1587 b Abs. 4 BGB hinzuweisen, bedarf keiner Entscheidung, weil der Antrag im weiteren Verfahren noch nachgeholt werden kann. Die Gründe, aus denen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgeleitet worden ist, daß die Durchführung eines neben dem Ausgleich nach § 1587 b BGB in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nur im ersten Rechtszug und gegebenenfalls bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Verbundverfahren beantragt werden kann (OLG Köln FamRZ 1979, 1027; OLG Hamm FamRZ 1981, 375; KG FamRZ 1981, 60), treffen auf den Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB, der sich im Rahmen des Verfahrens über den Ausgleich nach § 1587 b BGB hält und nur auf eine anderweitige Durchführung dieses Ausgleichs gerichtet ist, nicht zu.

19

3.

Für die abschließende Sachentscheidung bedarf es - jedenfalls für den nach der derzeitigen Verfahrenslage in Betracht kommenden Ausgleich in öffentlich-rechtlicher Form - der Feststellung der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, sofern nicht die - ebenfalls noch nachzuholende - Klärung und Abwägung der Umstände, die im Rahmen der Härteklauseln zu berücksichtigen sind, unabhängig von der Werthöhe der beiderseitigen Versorgungsanrechte zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt. Wenn im weiteren Verfahren ein Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB gestellt wird, muß geprüft werden, ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Hierfür wird es, sofern nicht festzustellen ist, daß die Ehefrau im Rentenalter voraussichtlich in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln wird, vor allem darauf ankommen, ob die Ehefrau aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der Volksrepublik Polen in den Genuß von Rentenleistungen kommen kann. Bei der Beurteilung der Frage, wie sich der Versorgungsausgleich im Rahmen des deutsch-polnischen Rentenabkommens - das vor der Einführung des Versorgungsausgleichs abgeschlossen und in Kraft gesetzt worden ist und demzufolge insoweit keine besondere Regelung enthält - auswirkt, wäre gegebenenfalls auch eine hierzu von polnischer Seite vertretene Rechtsauffassung mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 der Vereinbarung vom 11. Juni 1977 zur Durchführung des deutsch-polnischen Rentenabkommens, BGBl 1977 II 585 ff.). Hinzuweisen ist noch darauf, daß sich das Gericht in Fällen des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht damit begnügen darf, einen Versorgungsausgleich in den Formen des § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB abzulehnen. Es müßte vielmehr zugleich entscheiden, auf welche andere Weise dann der Ausgleich durchzuführen ist.

20

Da bereits das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dem Grunde nach abgelehnt und deshalb - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat, erscheint es angebracht, die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 50 Nr. 2 mit Anmerkung Paulsen; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 a.a.O. S. 475).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1 000 DM.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Richter
Dr. Zysk ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben, Lohmann