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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1982, Az.: IVb ZB 520/80

Anwendung deutschen Rechts als Scheidungsfolgen-Statut ; Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft nach Rechtshängigkeit der Scheidung; Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Fällen mit Auslandsberührung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 520/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 11.01.1979
AG Ansbach - 24.08.1978

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 60
  • MDR 1982, 742 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1943 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Anwendung deutschen Rechts als Scheidungsfolgen-Statut bei einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (BGHZ 75, 241) steht es nicht entgegen, wenn der deutsche Ehegatte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausländischer Staatsangehöriger war.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 17. März 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 1979 in Nr. I und III und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ansbach vom 24. August 1978 in Nr. 2 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien - damals beide österreichische Staatsangehörige - schlossen am 16. August 1947 in Österreich die Ehe und lebten anschließend dort zusammen. Der Ehemann (Antragsteller) verzog später in die Bundesrepublik Deutschland und erwarb im Jahre 1964 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) verblieb in Österreich. Sie ist weiterhin österreichische Staatsangehörige.

2

Auf den am 14. September 1977 zugestellten Scheidungsantrag des Mannes hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die von der Ehefrau gegen den letzteren Ausspruch erhobene Beschwerde ist beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde begehrt die Ehefrau wie in den Vorinstanzen die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

3

II.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

4

1.

Das Oberlandesgericht (OLG Nürnberg) hat in der Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen, ohne gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 1 und 6 EGZPO zu bestimmen, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für das Rechtsmittel zuständig sein sollte. Es hat seine Entscheidung erst später dahin "berichtigt", daß der Bundesgerichtshof zuständig ist.

5

Dies steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, die vom Instanzanwalt der Ehefrau innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und begründet worden ist, nicht entgegen. Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 6 EGZPO vorgeschriebene Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, etwa versehentlich, vom Oberlandesgericht unterlassen worden ist, kann das Rechtsmittel sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Bestimmt das Oberlandesgericht nachträglich den Bundesgerichtshof als zuständig, so ist diese Entscheidung für das weitere Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend. Gleiches gilt, wenn das mit dem Rechtsmittel angerufene Bayerische Oberste Landesgericht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EGZPO den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Bis zu einer solchen Entscheidung kann dagegen das bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Rechtsmittel dort - auch durch den Instanzanwalt (§ 8 EGZPO) - begründet werden. Wenn das Rechtsmittel in dieser Weise beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und begründet worden ist, behalten diese Prozeßhandlungen ihre Wirksamkeit für das weitere Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80 = FamRZ 1981, 28; Senatsbeschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 = FamRZ 1981, 140 = LM ZPO § 233 (Ga) Nr. 8).

6

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist danach, weil die Rechtsmittelfrist nicht versäumt worden ist, gegenstandslos.

7

2.

Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Versorgungsausgleich dem aus Art. 14 EGBGB zu entnehmenden Ehewirkungsstatut unterliege und damit nach dem sogenannten Grundsatz des schwächeren Rechts (vgl. dazu BGHZ 78, 288, 290 m.w.N.) hier entfalle, weil das österreichische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne.

8

Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof - nach dem Erlaß des Beschlusses des Oberlandesgerichts - entschieden hat, bestimmt sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs (folgen) statut. Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241 mit ausführlicher Begründung; Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 = FamRZ 1982, 152).

9

Den Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof diese Grundsätze aufgestellt hat, lagen allerdings Fälle zugrunde, in denen die Ehegatten während der Ehe im Inland gelebt und auch nur inländische Versorgungsanrechte erworben hatten. Davon weicht der vorliegende Fall insofern ab, als beide Ehegatten während ihres Zusammenlebens ausländische Staatsangehörige waren und die Ehe in ihrem damals gemeinsamen Heimatstaat geführt haben, wo die Ehefrau auch weiterhin lebt; darüber hinaus liegt es nahe - wenn dies auch vom Oberlandesgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden ist -, daß zumindest die Ehefrau während der Ehe im Ausland Versorgungsanrechte erworben hat. Diese Umstände stehen jedoch der Geltung der vorgenannten Grundsätze nicht entgegen. Der Regelung in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB, nach der sich die Anwendung des deutschen Rechts als Scheidungs (folgen)-Statut bestimmt und gegen die insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BGHZ 75, 241, 253 ff.), liegt das Staatsangehörigkeits-, nicht das Aufenthaltsprinzip zugrunde. Der Versorgungsausgleich ist daher, wenn als Scheidungsfolgenstatut deutsches Recht anzuwenden ist, regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder hatten. Nach der Stichtagsregelung in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB - deren für Ehemann und Ehefrau unterschiedliche Ausgestaltung sich hier nicht auswirkt und daher keiner Erörterung bedarf - steht es der Anwendung deutschen Rechts als Scheidungsfolgenstatut bei einer gemischt-nationalen Ehe auch nicht entgegen, wenn der deutsche Ehegatte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausländischer Staatsangehöriger war. Das Vorhandensein ausländischer Versorgungsanrechte ist für sich allein ebenfalls kein Grund, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Nach der Regelung in §§ 1587 ff. BGB ist der Versorgungsausgleich nicht auf Fälle mit ausschließlich inländischen Versorgungsanrechten beschränkt. Wenn sich im Einzelfall aus dem Auslandsbezug der Sache Umstände ergeben, die die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheinen lassen, kann dies nach Maßgabe der Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zu einem Ausschluß oder einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen. Die Entscheidung darüber setzt eine Abwägung aller Umstände durch den Tatrichter voraus. Ergänzend wird zu diesen Fragen auf den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - Bezug genommen, der den Beteiligten bekannt gemacht wird.

10

3.

Da schon das Amtsgericht - wenn auch von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - den Versorgungsausgleich abgelehnt hat, ohne die für die weitere Entscheidung notwendigen Feststellungen zu treffen, erscheint es angebracht, die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 50 Nr. 2 - L - mit Anm. Paulsen; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. November 1981 a.a.O. S. 153).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000,- DM.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp