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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1981, Az.: IVb ZB 517/80

Berufung ; Zurückverweisung ; Irrige Rechtsauffassung; Versorgungsausgleich; Scheidungsfall mit Auslandsberührung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 517/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1981, 84
  • MDR 1982, 390 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn das AG aufgrund irriger Rechtsauffassung einen Versorgungsausgleich dem Grunde nach abgelehnt und deshalb zur Höhe der auszugleichenden Anwartschaften keine Feststellungen getroffen hat, kann das Beschwerdegericht die Sache an das AG zurückverweisen.

2. Der Senat hält daran fest, daß sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)statut bestimmt (Bestätigung von BGHZ 75, 241 = NJW 1980, 47).