Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1982, Az.: IVb ZB 913/81
Bindungswirkung einer Entscheidung im Anerkennungsverfahren über eine Nichtanerkennung einer Scheidung im Ausland hinsichtlich des Versorgungsausgleiches; Auswirkungen des Innehabens der deutschen Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von deutschem Recht auf den Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit einer Behandlung von Ehegatten entsprechend einer wirksam geschiedenen Ehe im Falle einer Nichtanerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen; Folgen einer Anwendung des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 913/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.10.1981
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 des 1. EheRG
- Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG
Fundstelle
- IPRspr 1982, 73
Prozessführer
Wilhelm S., H. straße ..., F.
Prozessgegner
Hedda S., W. Straße ..., M.
Sonstige Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R., B.-W., Vers.Nr.: ... 2 und ... 8.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 10. November 1982
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3 337,56 DM.
Gründe
I.
Die Parteien, die beide deutscher Volkszugehörigkeit sind, haben am 17. Januar 1942 in B./Rumänien geheiratet und anschließend dort gelebt. Im Jahre 1970 verzog die Ehefrau (Antragsgegnerin) in die Bundesrepublik Deutschland und wurde anschließend hier eingebürgert. Der Ehemann (Antragsteller) verblieb zunächst weiter in Rumänien. Auf seinen Antrag wurde die Ehe dort durch Urteil vom 29. November 1972 geschieden. Im Jahre 1978 verzog auch er in die Bundesrepublik und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Entscheidung vom 13. März 1979 stellte das Bayerische Staatsministerium der Justiz auf Antrag der Ehefrau fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des rumänischen Scheidungsurteils nicht vorliegen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Art. 7 § 1 Abs. 4 und 7 FamRÄndG) hat der Ehemann nicht gestellt.
Mit dem der Ehefrau am 18. August 1979 zugestellten Antrag hat der Ehemann nunmehr im Inland die Scheidung begehrt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Beschwerden der Ehefrau und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte), bei der beide Ehegatten in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben haben, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Ehemann mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Das Amtsgericht hat angenommen, daß die Ehe der Parteien zwar durch das rumänische Scheidungsurteil nicht aufgelöst worden sei, weil im Anerkennungsverfahren mit bindender Wirkung festgestellt worden sei, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils im Inland nicht vorlägen. Es sei jedoch die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG, nach der bei einer Scheidung nach früherem Recht ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, sinngemäß anzuwenden, denn die Ehefrau habe nach dem Verlassen ihrer bisherigen Heimat damit rechnen müssen, auf Betreiben ihres Ehemannes in Rumänien geschieden zu werden. Die Bindungswirkung der Entscheidung im Anerkennungsverfahren beschränke sich auf den Scheidungsausspruch und führe nicht dazu, daß auch für den Versorgungsausgleich die Scheidung im Ausland außer Betracht bleiben müsse. Im übrigen hätte ein Antrag des Ehemannes auf gerichtliche Entscheidung gegen den die Anerkennung versagenden Bescheid des Justizministeriums Aussicht auf Erfolg gehabt. Im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung im Anerkennungsverfahren wäre es aber ebenfalls nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gekommen.
Das Oberlandesgericht hat demgegenüber eine Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG abgelehnt, weil das rumänische Scheidungsurteil im Inland nicht wirksam geworden sei und die Ehe daher insoweit fortbestehe. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes führe zu keiner anderen Beurteilung, weil der Antragsteller, der als Spätaussiedler in die Bundesrepublik gekommen sei, damit habe rechnen müssen, hier eine andere Rechtsordnung vorzufinden. Dieser habe er sich durch seine Einbürgerung freiwillig unterworfen. Ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB auszuschließen sei, bleibe dem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht vorbehalten.
2.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthält keinen Rechtsfehler und hat daher im Verfahren der weiteren Beschwerde Bestand.
a)
Grundlage für die Beurteilung der Scheidungsfolgen, zu denen der Versorgungsausgleich gehört (BGHZ 75, 241, 248 ff.), ist die Scheidung der Ehe im vorliegenden Verfahren. Das am 29. November 1972 in Rumänien ergangene Scheidungsurteil ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils nicht vorliegen. Die hierüber im Anerkennungsverfahren getroffene Feststellung ist nach Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG für die Gerichte bindend (vgl. dazu BGHZ 82, 34, 39 ff.). Die Ehe der Parteien war danach ungeachtet der von dem rumänischen Gericht ausgesprochenen Scheidung im Inland als fortbestehend anzusehen. Ob der Entscheidung der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren im Hinblick auf Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG eine solche Wirkung auch dann zukäme, wenn beide Ehegatten bei Erlaß des rumänischen Scheidungsurteils (ausschließlich) rumänische Staatsangehörige gewesen wären, bedarf keiner Prüfung. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, war zwar der Ehemann im Zeitpunkt der Ehescheidung in Rumänien noch rumänischer Staatsangehöriger; die Ehefrau war jedoch bereits seit dem Jahre 1971 - zumindest auch - deutsche Staatsangehörige. Da sie bereits im Jahre 1970 in die Bundesrepublik übergesiedelt war, wäre selbst im Falle einer Doppelstaatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit die effektive gewesen (vgl. BGHZ 75, 32, 39, 42).
Bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im vorliegenden Verfahren hatte auch der Ehemann bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Damit richten sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241), selbst wenn die Ehegatten in zurückliegender Zeit während der Ehe ausländische Staatsangehörige waren (Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 520/80 - FamRZ 1982, 585).
b)
Entgegen der vom Amtsgericht und der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung scheidet ein Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG aus.
Nach dieser Übergangsregelung sind die Vorschriften über den Versorgungsausgleich nicht anzuwenden, wenn die Ehe nach den vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Vorschriften geschieden worden ist. Dabei ist nicht Voraussetzung, daß die Scheidung nach den bis dahin in der Bundesrepublik geltenden Sachvorschriften erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Scheidung. Die Ehe ist auch dann nach den "bisher geltenden Vorschriften" im Sinne des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG geschieden worden, wenn die Scheidung durch ein ausländisches Gericht nach anderen als den in der Bundesrepublik geltenden Sachvorschriften erfolgt, aber in der Bundesrepublik nach deren Rechtsvorschriften vor dem 1. Juli 1977 wirksam geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1982 - IVb ZR 304/81, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). An dem letzteren Erfordernis fehlt es in Bezug auf das in Rumänien ergangene Scheidungsurteil.
Eine entsprechende Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wie sie von der weiteren Beschwerde in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt wird, ist ebenfalls nicht möglich. In Fällen, in denen eine ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt wird, kann das Vertrauen auf die erfolgte Auflösung der Ehe nicht in der Weise geschützt werden, daß die Ehegatten so behandelt werden, als sei die Ehe wirksam geschieden worden. Ein solcher Schutz wäre, auch wenn er nur in Bezug auf die Scheidungsfolgen gewährt würde, mit der Nichtanerkennung des ausländischen Scheidungsausspruchs unvereinbar. Ob ein Antrag des Ehemannes auf gerichtliche Entscheidung im Anerkennungsverfahren Erfolg gehabt hätte, wie das Amtsgericht angenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist nach dem Wortlaut des Art. 7 § 1 Satz 1 FamRÄndG davon abhängig, daß eine Feststellung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen tatsächlich getroffen worden ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, zur Veröffentlichung bestimmt). Es hätte dem Ehemann freigestanden, den Weg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschreiten. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nicht auf die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsurteils berufen.
Dadurch wird nicht ausgeschlossen, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die sich insbesondere auch aus dem Auslandsbezug der Sache ergeben können, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der Härteklauseln des § 1587 c Nr. 1 BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. März 1982 a.a.O. und Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797 f.). Ob danach eine Herabsetzung oder ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt ist, kann jedoch nur nach Klärung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, die dem Tatrichter im weiteren Verfahren obliegt, beurteilt werden (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 475 m.w.N.).
3.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Sache an das Amtsgericht zurückverwiese worden ist, da das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich bereits dem Grund nach abgelehnt und danach - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zur Höhe des Ausgleichs, insbesondere auch im Hinblick auf § 1587 c BGB, keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3 337,56 DM.
Portmann
Seidl
Macke
Nonnenkamp