Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1982, Az.: IVb ZR 331/81
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Berechnung eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung eines Renteneinkommens; Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 331/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.01.1981
- AG Charlottenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fritz S., W. straße ..., W.
Prozessgegner
Anna S. geb. L., B. straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Darlegungs- und Beweislast für die Unterhaltsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten, der einen anderen in seine Wohnung aufnimmt.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1982
durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Streitfall betrifft den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien, die bereits früher miteinander verheiratet waren, haben am 10. April 1974 erneut die Ehe geschlossen. Der im Jahre 1914 geborene Ehemann (Antragsteller) bezieht ein Ruhegehalt des öffentlichen Dienstes und eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -. Die zwei Jahre jüngere Ehefrau (Antragsgegnerin) hat ebenfalls Renteneinkommen; sie erhält seit 1976 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA und eine Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -. Die Parteien leben nach dem beiderseitigen Vortrag seit dem Sommer 1977 getrennt. Auf den im März 1979 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 440 DM zu zahlen.
Auf die Berufung des Ehemannes gegen die Verurteilung zur Unterhalts Zahlung hat das Kammergericht die Unterhaltsrente auf 425 DM monatlich herabgesetzt.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Ehemann seinen Antrag weiter, das Unterhaltsbegehren der Ehefrau insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat der Ehefrau einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1569, 1571 Nr. 1 BGB zugebilligt, weil von ihr wegen ihres Alters - Geburtsjahr 1916 - eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne und sie bei einem eigenen Renteneinkommen von insgesamt netto 2051,77 DM nach der Scheidung nicht in der Lage sei, sich selbst vollständig in einer den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechenden Weise zu unterhalten. Es hat das Einkommen des Ehemannes aus Ruhegehalt und BfA-Rente, bereinigt um notwendige Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, mit 3045,55 DM angenommen. Von dem Differenzbetrag der beiderseitigen Einkünfte (3045,55 DM ./. 2051,77 DM = 993,78 DM) hat es der Ehefrau unter Berufung auf die einheitliche Rechtsprechung aller Familiensenate des Kammergerichts und die als Orientierungshilfe dienende Düsseldorfer Tabelle "etwa 3/7" und damit 425 DM zuerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Ehefrau sei nicht entgegenzuhalten, sie könne sich mit ihrem Nettoeinkommen von 2051,77 DM selbst unterhalten; eine sogenannte Sättigungsgrenze bestehe allenfalls bei Personen mit Spitzeneinkünften. Einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Ehe der Parteien nicht von kurzer Dauer gewesen sei. Die unter Beweis gestellte Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau sei mindestens seit 1979 mit einem anderen Mann liiert, der ständig in ihrer Wohnung lebe, hat das Berufungsgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB als auch unter demjenigen ihrer Unterhaltsbedürftigkeit für unerheblich gehalten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Die Revision macht in erster Linie unter Hinweis auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung geltend, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehe nur dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit ehebedingt sei. Daran fehle es hier.
Diese Rüge greift nicht durch. Wie der Senat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 1981 (IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 29 f.) im Anschluß an das zu § 1572 BGB ergangene Urteil vom 23. September 1981 (IVb ZR 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164 f.) entschieden hat, hängt die Unterhaltspflicht wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB nicht davon ab, daß die Unterhaltsbedürftigkeit ehebedingt sein müsse. Sie besteht auch dann, wenn der um Unterhalt nachsuchende Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Die Revisionsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die in dem genannten Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 nicht bereits erwogen worden wären. Daher wird auf die dort gegebene Begründung verwiesen.
2.
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Ehefrau bestehe ein durch ihr eigenes Einkommen nicht vollständig gedeckter Unterhaltsbedarf, sind größtenteils unbegründet. Sie haben jedoch insoweit Erfolg, als es um die Frage geht, ob die Ehefrau sich bei der - vom Berufungsgericht unterstellten - Aufnahme eines anderen Mannes in ihre Wohnung ein Entgelt für diese Wohnungsgewährung anrechnen lassen muß.
a)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Maß des Unterhalts sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Es hat insoweit auf die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung und, weil diese noch nicht rechtskräftig ist, auf die gegenwärtigen Verhältnisse beider Parteien abgestellt. Dabei hat es die Summe der beiderseitigen Einkünfte berücksichtigt. All das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892) und wird auch von der Revision im Grundsatz nicht in Frage gestellt.
b)
Die Revision vertritt allerdings zur Frage der Bedürftigkeit - und damit auch zu derjenigen der Anspruchshöhe - den Standpunkt, es sei nicht gerechtfertigt, der Ehefrau 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte zuzusprechen. Die Parteien seien nur verhältnismäßig kurze Zeit miteinander verheiratet gewesen, wobei das Schwergewicht der Tätigkeit der Ehefrau nicht in der Führung des ehelichen Haushalts, sondern im eigenen Beruf gelegen habe. Diese Erwägungen stehen jedoch der Teilhabe der Ehefrau an dem Differenzbetrag der Einkommen beider Parteien nach dem vom Berufungsgericht gewählten Schlüssel nicht entgegen.
Die Verteilung der Einkommensdifferenz verletzt den Ehemann nicht durch die Höhe der gewählten Quotierung (4/7: 3/7) in seinen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre, weil der unterhaltspflichtige Ehemann Ruhegehalt und Rente bezieht, im Grundsatz eine hälftige Teilung geboten (Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895). Denn nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gibt es für einen Mehrbehalt weder aus dem Gedanken der Erhaltung der Arbeitsfreude noch wegen berufsbedingter zusätzlicher Aufwendungen mehr einen hinreichenden Grund.
Daß die Parteien nur verhältnismäßig kurze Zeit miteinander verheiratet gewesen seien, kann nur unter dem Aspekt des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB von Bedeutung sein, also als ein Grund, den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten auszuschließen. Insofern ist jedoch bei einer Ehedauer von nahezu fünf Jahren, gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141), die tatrichterliche Beurteilung, die Ehe der Parteien sei nicht von kurzer Dauer gewesen, durch das Revisionsgericht nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 - FamRZ 1982, 28, 30 und vom 7. Juli 1982 a.a.O. S. 894 f.).
c)
Die Revision macht geltend, der Unterhaltsverurteilung, die das Kammergericht vorgenommen hat, stehe angesichts der Höhe des eigenen Einkommens der Ehefrau der Gesichtspunkt der sogenannten Sättigungsgrenze entgegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat in den bisher von ihm entschiedenen Fällen eine solche obere Grenze für die Unterhaltsansprüche von Ehegatten nicht angenommen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152). Sie wird allenfalls in seltenen Ausnahmefällen bei besonders hohen Einkünften als Beschränkung des Unterhalts auf die Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann, in Betracht gezogen werden können (siehe Senatsurteil vom 4. November 1981 a.a.O. und Schwab, FamRZ 1982, 456, 459). Diese Grenze wäre im vorliegenden Fall, in dem sich die Einkünfte im Normalbereich halten, offensichtlich nicht erreicht.
d)
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag, die Ehefrau sei mindestens seit 1979 mit einem anderen Mann liiert, der ständig mit in ihrer Wohnung wohne, nicht nachgegangen sei und keine Ermittlungen dazu angestellt habe, welche Vorteile die Ehefrau aus dem Zusammenleben mit diesem anderen Mann ziehe. Das Berufungsgericht hat die dem zugrundeliegende Tatsachenbehauptung, die Ehefrau lebe in ihrer Wohnung mit einem anderen Mann zusammen, als wahr unterstellt. Seine Auffassung, ihre Unterhaltsbedürftigkeit sei nicht schon wegen dieses bloßen Zusammenlebens zu verneinen, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an zureichenden Hinweisen auf den Erhalt von Zuwendungen, die die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau ausschlössen, bereits insoweit rechtlichen Bedenken begegnet, als es sich um den Bezug von Vergütungen für die Haushaltsführung handelt. Zu dem damit angesprochenen Fragenbereich hat der Senat durch das bereits genannte Urteil vom 23. April 1980 entschieden, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte es übernehme, seinem neuen Partner den Haushalt zu führen und ihn zu versorgen, so sei in dessen finanziellen Beiträgen zur gemeinsamen Lebensführung oder in sonstigen Zuwendungen grundsätzlich ein das Unterhaltsbedürfnis minderndes Entgelt für die Haushaltsführung und sonstige Versorgung zu sehen; dies auch ohne entsprechende Abreden der neuen Partner (FamRZ 1980, 665, 668). In derartigen Fällen kommt eine Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit selbst dann in Betracht, wenn der Ehegatte von seinem neuen Partner keine Zuwendungen erhält oder soweit solche Zuwendungen hinter dem Wert der Haushaltsführung oder sonstigen Versorgung zurückbleiben. Der Senat zieht dann den Rechtsgedanken des § 850 h Abs. 2 ZPO heran, wonach im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger von Dienstleistungen des Schuldners eine üblicherweise geschuldete Vergütung als vereinbart gilt; er rechnet daher dem Unterhalt verlangenden Ehegatten in solchen Fällen grundsätzlich eine angemessene Vergütung für seine Dienste an. Das setzt jedoch die Leistung der genannten Dienste - Haushaltsführung oder sonstige Versorgung des neuen Partners - voraus. Dazu hatte der Ehemann im hier vorliegenden Falle nichts vorgetragen.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Frage des Erhalts einer Gegenleistung klären müssen, ist jedoch jedenfalls insoweit berechtigt, als es sich um ein Entgelt für die Aufnahme des neuen Partners in die Wohnung der Ehefrau handelt. Zu den Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten auch ohne entsprechende Absprache mit dem Partner als Einkommen anzurechnen sind, gehört auch das Entgelt für Wohnungsgewährung (Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880). Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Ehemannes als wahr unterstellt, die Ehefrau habe einen anderen Mann in ihre Wohnung aufgenommen. Damit ist für das Revisionsverfahren von der Tatsache der Wohnungsgewährung auszugehen. Unter diesen Umständen hätte die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau im Blick auf ein - vereinbartes oder nicht vereinbartes - Entgelt für die Wohnungsgewährung geprüft werden müssen. Die Unterhaltsbedürftigkeit steht als Voraussetzung jeden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB) trotz des an sich insoweit möglicherweise zu Zweifeln Anlaß gebenden Wortlauts der letztgenannten Bestimmung wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten zur Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsgläubigers (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128 m.w.Nachw.).
III.
Der Rechtsfehler veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache, da nicht auszuschließen ist, daß die Nachholung der unterbliebenen Feststellungen zu dem Ergebnis führt, daß die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau durch anzurechnende Zuwendungen des neuen Partners aufgehoben oder gemindert wird.
Für die weitere Sachbehandlung gibt der Senat diese Hinweise:
1.
Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen nicht für gegeben gehalten hat, unter denen nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme in Betracht kommt, begegnet diese Auffassung auch auf der Grundlage der bisherigen Unterstellung, die Ehefrau lebe seit 1979 mit einem anderen Manne zusammen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, bei dem § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGBüber § 1361 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar ist, kann ein schwerwiegendes und klar bei einem der Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet sein, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Ein solches Fehlverhalten kann darin liegen, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte sich gegen den Willen des, anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er in eheähnlicher Gemeinschaft die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteil werden läßt. Die Zuwendung zu einem anderen Partner läßt aber das Verlangen von Unterhalt nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn sie als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Daher bleibt das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten auch in solchen Fällen nicht außer Betracht. Wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hat, kann auch das Zusammenleben mit einem anderen Partner nicht als ein schwerwiegender, zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führender Bruch der ehelichen Solidarität angesehen werden. Eine derartige, gegen eine einseitige Abkehr der Ehefrau von ihrem Ehemann sprechende Lossagung des Mannes von der Ehe hat der Senat darin gesehen, daß der Ehemann als erster Scheidungsabsichten geäußert und selbst die Trennung gewünscht hatte (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 441 und vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1043).
Jedenfalls der zuletzt erörterte Gesichtspunkt, der auch beim Ausschluß des nachehelichen Unterhalts zu beachten wäre, läßt im Streitfall die Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend erscheinen. Wenn es im angefochtenen Urteil heißt, der Ehemann behaupte selbst nicht, daß die Ehefrau mutwillig aus der Ehe ausgebrochen sei oder das Scheitern der Ehe anderweitig durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten verschuldet habe, so hat der Tatrichter damit dem nicht bestrittenen Parteivortrag Rechnung getragen, daß es der Ehemann war, der bereits im Sommer 1977 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, und er hat weiterhin berücksichtigt, daß der Ehemann im Februar 1979 auf Scheidung der Ehe angetragen hat. Bis zu seinem Vortrag vor dem mit dem Scheidungsantrag selbst nicht befaßten Berufungsgericht in dem Schriftsatz vom 16. Oktober 1980, er habe kürzlich in Erfahrung gebracht, daß die Ehefrau mindestens seit 1979 mit einem anderen Manne liiert sei, der ständig in ihrer Wohnung wohne, hatte der Ehemann der Ehefrau hinsichtlich ihres ehelichen Verhaltens keinerlei Vorwürfe von Gewicht gemacht, die Scheidung vielmehr auf Grund seiner eigenen Abkehr von der Ehe erreicht. In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts ist festgestellt, daß der Ehemann die Wiederaufnahme der Ehe mit der Ehefrau beharrlich ablehnt. Bei dieser Sachlage erscheint die Inanspruchnahme des Ehemannes auf nachehelichen Unterhalt nach den dargelegten, in der Senatsrechtsprechung zum Ausschluß des Trennungsunterhalts entwickelten Grundsätzen trotz der vom Tatrichter unterstellten Eingehung einer neuen Bindung durch die Ehefrau ab 1979 nicht im Sinne des § 1579 Abs. 1 BGB als grob unbillig.
2.
Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, der Beanstandung nachzugehen, das Berufungsgericht habe bei der Bestimmung des Einkommens des Ehemannes dessen jährliche Sonderzuwendung zu hoch, nämlich mit monatlich 198,20 DM in Höhe eines Zwölftels der monatlichen Netto-Versorgungsbezüge von 2.378,46 DM, angesetzt. Diese Rüge kann wegen des Eingreifens der Progression der Lohnsteuer berechtigt sein.
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp