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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1982, Az.: 4 StR 490/82

Beurteilungskriterien für die Annahme von Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen; Gerichtliche Prüfungspflicht von Rechtfertigungsgründen sowie Schuldausschließungsgründen und Schuldminderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1982
Aktenzeichen
4 StR 490/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 19.05.1982

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Aydin B. aus H., geboren am ... 1964 in O. (Türkei)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 14. September 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Die Jugendkammer ist, entsprechend der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten, davon ausgegangen, daß bei der Auseinandersetzung auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung der Familie M. der Sohn Enver M. auf den unbewaffneten Angeklagten mit einem Brotmesser und einem aufgespannten Schirm zugegangen ist, nach ihm gestochen hat und ihn dabei auf der rechten Brustseite verletzte. Um sich zu wehren, habe der Angeklagte gegen die Hand des Enver getreten, das Messer sei zu Boden gefallen, beide hätten sich gebückt, um es aufzuheben, der Angeklagte sei schneller gewesen und habe es ergreifen können. "Er habe dann dreimal in Richtung seines Gegners gestochen, wohin genau, wisse er nicht, da ihm durch den aufgespannten Schirm die Sicht versperrt gewesen sei. Er habe nur aus Angst zugestochen, er habe es eigentlich nicht tun wollen, da Enver ja sein Freund gewesen sei" (UA 11).

3

Dieser dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zugrunde gelegte Sachverhalt reicht nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu tragen, das Handeln des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen und auch die Voraussetzungen des § 33 StGB hätten nicht vorgelegen. Es kam im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend darauf an, wie sich die "Kampflage" im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH GA 1956, 49, 50;  1969, 23, 24;  Strafverteidiger 1982, 219; Urteile vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74-, vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75-, vom 18. Juli 1978 - 1 StR 231/78-, vom 22. November 1979 - 4 StR 524/79-, vom 15. April 1981 - 2 StR 658/80 - und vom 23. September 1981 - 3 StR 266/81 sowie Beschluß vom 3. Juni 1980 - 5 StR 287/80). Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen. Das Landgericht hat weder Ausführungen darüber gemacht, ob der Angriff des Enver M. nach dem Verlust des Messers tatsächlich beendet war oder etwa mit dem Schirm fortgesetzt wurde. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Angaben darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem weiteren Verhalten seines Gegners hatte. Da der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe "aus Angst" zugestochen, hätte es einer Klärung bedurft, worin die Angst des Angeklagten bestand, was er von Enver M. "befürchtete".

4

Ohne weitere Angaben zu diesen Umständen ist dem Senat eine Überprüfung, ob das Landgericht insoweit Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder auch Schuldmilderungsgründe (§§ 32, 33 und 35 StGB) zu Recht ausgeschlossen hat, nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.

Salger
Hürxthal
Engelhardt
Goydke
Jähnke