Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1981, Az.: 3 StR 266/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 266/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 23044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 19.03.1981
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 1981 sowie ihre sofortige Beschwerde gegen die darin enthaltene Entscheidung über Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft werden verworfen.
- 2
Die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der dem Angeklagten durch sie erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Da es keine entgegengesetzten Feststellungen treffen konnte, ist es zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, "daß dieser aus Furcht, von seinem Gegner Mario C. schwer mißhandelt zu werden, das Messer gezogen und zugestochen hat" und daß er damit "die Grenzen der Notwehr aus Furcht überschritten hat" (§ 33 StGB; UA S. 15, 17).
Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Gericht habe verkannt, daß nicht jedes Angstgefühl mit Furcht im Sinne des § 33 StGB gleichzusetzen sei und daß die Anwendung dieser Vorschrift nur dann in Betracht komme, wenn die Fähigkeit des Täters, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert sei. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, daß es diese notwendige Unterscheidung getroffen habe. Eine solche Unterscheidung nach unbeachtlichem Angstgefühl und beachtlichem asthenischen Affekt habe sich schon deshalb aufgedrängt, weil der - seine Täterschaft leugnende - Angeklagte zur inneren Tatseite keine Angaben gemacht habe und weil eine akut bedrohliche Lage für Leib oder Leben des Angeklagten in keiner Weise vorgelegen habe.
Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen überhaupt den von ihm gezogenen sicheren Schluß erlaubten, die Tat des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, weil die Art und Weise, in der der Angeklagte den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff C. abwehrte, nicht erforderlich gewesen sei (UA S. 16/17). Bei der weiter vorgenommenen Prüfling der die Tat entschuldigenden Voraussetzungen des § 33 StGB mußte es jedenfalls von der hier höchst unsicheren und dürftigen Beweislage ausgehen. Da weder Täter noch Opfer zum unmittelbaren Tatgeschehen Angaben machten, die Rückschlüsse auf die innere Situation des Angeklagten im Augenblick des ihm vorgeworfenen Handelns zuließen, war die Strafkammer darauf angewiesen, die sonst vorhandenen Beweisanzeichen auszuwerten. Dies hat sie ersichtlich in der rechtlich gebotenen umfassenden Weise getan, ohne sich von der Schuld des Angeklagten überzeugen zu können. Sie konnte feststellen, daß von dem, Angeklagten und seinem Begleiter keinerlei Provokation gegenüber C. und dessen Landsmann ausgegangen ist (UA S. 15), bevor diese ihren überraschenden Angriff begannen (UA S. 10). Unter Berücksichtigung des äußeren Geschehensablaufs, soweit sie ihn bei der gegebenen Beweislage feststellen konnte, und des festgestellten friedliebenden Wesens des Angeklagten hat sie keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dieser habe etwa aus Wut oder Rache zum Messer gegriffen (UA S. 16). Wenn die Strafkammer angesichts der festgestellten deutlichen Überlegenheit des Angreifers und des für den friedliebenden Angeklagten überraschenden Angriffs annimmt, diese Umstände sprächen eher dafür, daß der Angeklagte aus Furcht zum Messer gegriffen und seinem Gegner die lebensbedrohende Verletzung beigebracht habe (a.a.O.), daß jedenfalls zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, er habe die Grenzen der Notwehr aus Furcht überschritten (UA S. 17), so ist kein Anlaß zu der Annahme ersichtlich, sie habe dabei den Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB verkannt. Welche Voraussetzungen im einzelnen an ein Handeln aus Furcht nach dieser Vorschrift auch immer zu stellen sind, der Strafkammer fehlten jedenfalls bei der gegebenen Beweislage ausreichende Anhaltspunkte, die es ihr ermöglicht hätten, ein entschuldigtes Handeln des Angeklagten in diesem Sinne sicher auszuschließen. Unter diesen Umständen durfte sie nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht zu dessen Verurteilung wegen Totschlags kommen.
Auch für eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung fehlte der Strafkammer ersichtlich eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Daß sie in dem angefochtenen Urteil darüber keine besonderen Ausführungen gemacht hat, kann danach nicht als ein Rechtsfehler, auf dem der Freispruch beruhen könnte, angesehen werden.
Auch die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die Staatskasse verpflichtet hat, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, konnte keinen Erfolg haben. Selbst wenn der Angeklagte sich von vornherein im Sinne der vom Landgericht in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen eingelassen hätte, würde er, wie die Revision der Staatsanwaltschaft erkennen läßt, zumal bei der zu jenem Zeitpunkt noch weniger überschaubaren weiteren Beweislage, mit seiner Verhaftung und einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung zu rechnen gehabt haben.