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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1981, Az.: 2 StR 658/80

Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr; Zumutbarkeit des Ausweichens auf ein milderes Verteidigungsmittel; Behandlung der Annahme einer größeren Gefahr als tatsächlich gegeben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1981
Aktenzeichen
2 StR 658/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.06.1980

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Marianne P. aus F.-S., geboren am ... 1952 in F.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das zur Tat benutzte Fahrtenmesser eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte in ihrer Wohnung mit dem seit Jahren bei ihr lebenden Freund Robert D. über dessen Drogenkonsum Streit bekommen und sich von ihm losgesagt. Als sie sich vom Wohnzimmer aus telefonisch mit einem Kollegen für das Wochenende verabreden wollte, verhinderte D. dies und stieß sie vom Telefon weg. Bei der Fortsetzung des Streits in der Küche faßte D. die Angeklagte ins Gesicht, worauf sie ankündigte, die Wohnung zu verlassen. D. trat ihr in den Weg und besetzte die Ausgangstür im Flur. Auf das wörtliche Verlangen der Angeklagten nach Durchlaß wurde sie von D. mit den Händen so zurückgestoßen, daß sie mit dem Kopf gegen einen Türpfosten schlug. "Daraufhin ergriff die Angeklagte ein ... Fahrtenmesser, um D. Angst einzujagen und dadurch den Durchgang zu erzwingen. D. nahm es nicht ernst, faßte sie lachend an beiden Handgelenken und stieß sie in den Flur zurück. Da sonst nichts fruchtete, beschloß die Angeklagte aus Wut und Verärgerung, D. die Klinge des Messers in den linken Oberarm zu stechen, um aus der Wohnung herauszukommen." Infolge einer Ausweichbewegung D.s traf das Messer, von der Angeklagten ungewollt, oberhalb des Schlüsselbeins auf, drang bis auf das Schulterblatt ein und verletzte D. schwer und bleibend (UA S. 5).

3

2.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Notwehr für nicht gegeben erachtet. Nach ihrer Auffassung war es der Angeklagten "zuzumuten, gegenüber dem offenbar berauschten D. auf den Einsatz eines derart gefährlichen Verteidigungsmittels zu verzichten und zurückzutreten". Sie hat den Einsatz des Messers außerdem deswegen für nicht erforderlich gehalten, weil die Angeklagte als milderes Verteidigungsmittel ihre im Nachbarhaus befindliche Bekannte und deren Freund hätte zu Hilfe rufen können (UA S. 7).

4

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. D. hatte die Angeklagte widerrechtlich am Verlassen ihrer Wohnung gehindert, somit i. S. des § 239 StGB des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt; zugleich hatte er damit sowie durch die Unterbindung des Telefongesprächs die Angeklagte i. S. des § 240 StGB rechtswidrig mit Gewalt genötigt, eine Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Wohnung zu unterlassen. Gegen diesen Angriff durfte sich die Angeklagte zur Wehr setzen. Sie hatte zunächst das mildeste Mittel gewählt, nämlich mit bloßen Worten Durchlaß verlangt, und sodann mit dem Messer gedroht, jeweils ohne Erfolg. D. die Drohung nicht ernst genommen hatte, ändert nichts daran, daß sie, so wie festgestellt, objektiv eindeutig und von der Angeklagten ernst gemeint war. Die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt für die Annahme, daß sich D. von einer wörtlichen Androhung des Messereinsatzes stärker hätte beeindrucken lassen.

5

Wenn das Gericht der Angeklagten in dieser Lage zumutet, auf den Gebrauch des Messers zu verzichten und statt dessen "zurückzutreten", will es ihr offenbar wegen D.s Rauschzustand erhöhte Rücksichtnahme abverlangen und nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zubilligen. Diese rechtliche Folgerung versteht sich indessen nicht von selbst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78). Vielmehr gab D.s Verhalten Anlaß zu der Prüfung, ob nicht sein Rauschzustand unberechenbare Aggressivität ausgelöst hatte und in Verbindung mit seiner aus den Urteilsfeststellungen ersichtlichen Körperkraft und Wendigkeit eine besondere Gefahr für die Angeklagte darstellte. Die Urteilsausführungen lassen - auch bei Berücksichtigung der Feststellung, die Angeklagte habe "aus Wut und Verärgerung" gehandelt (UA S. 5) - nicht erkennen, ob die Strafkammer diese Möglichkeit gesehen und ausgeschlossen hat.

6

Soweit die Strafkammer die Angeklagte darauf verweist, sie hätte als weiteres (gegenüber dem Messereinsatz milderes) Verteidigungsmittel die im Nachbarhaus befindliche Frau C. und deren Freund zu Hilfe rufen müssen, ist zwar die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Auffassung, daß Inanspruchnahme privater Hilfe zumutbar sei - jedenfalls bei der zwischen den Beteiligten bestehenden guten Bekanntschaft -, nicht zu beanstanden. Der in RGSt 66, 244 und von Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 32 Rdn. 41 vertretenen gegenteiligen Auffassung kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (vgl. RGSt 71, 173; BGHSt 27, 336, 338). Die Strafkammer hat jedoch nichts dafür dargetan, wie sich die Angeklagte gegenüber ihren Nachbarn hätte verständlich machen können. Nachdem D. die Angeklagte zuvor am Verlassen der Wohnung und am Telefonieren gehindert hatte, durfte auf die Prüfung auch der Fragen, ob der Angeklagten die Kontaktaufnahme und den Nachbarn das Eindringen in die Wohnung sowie die sofortige Beendigung des Angriffs möglich gewesen wäre, nicht verzichtet werden.

7

Schließlich drängte sich vom Standpunkt der Strafkammer aus die Frage auf, ob nicht die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen eine größere Gefahr, als wirklich vorhanden, angenommen oder die Möglichkeit der Anwendung eines gegenüber dem Messereinsatz weniger gefährlichen Verteidigungsmittels verkannt hat. Ein solcher Irrtum wäre dem Tatbestandsirrtum des § 16 Abs. 1 StGB gleichzubehandeln mit der Folge, daß die Angeklagte nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung, im Falle der Vermeidbarkeit des Irrtums aber wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden könnte (vgl. BGHSt 3, 194; BGH GA 1969, 23).

Schumacher
Mösl
Müller
Meyer
Maier