Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1978, Az.: 2 StR 201/78
Zubilligung eines eingeschränkten Rechts zur Notwehr; Herbeiführung einer Notwehrlage in vorwerfbarer Weise; Merkmale des Notwehrrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 24.10.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
Arbeitsloser Autoschlosser Uwe Ernst Hermann Karl Joachim A. aus B., geboren am ... 1940 in W. (Mecklenburg).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Albrecht Mayer Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 24. Oktober 1977 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens im übrigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Am späten Abend des 25. November 1974 traf der damals 34 Jahre alte Angeklagte bei einem Spaziergang durch die Straßen von Bad Nauheim auf drei Betrunkene - zwei Jugendliche und einen Heranwachsenden -, die randalierten und dabei Mülltonnen umstießen. Er forderte sie auf, die Mülltonnen wieder aufzustellen. Daraufhin hob der 16jährige Bernd B. eine Mülltonne hoch und warf sie in Richtung des Angeklagten. Dieser lief nun auf den gegenüberliegenden Bürgersteig und stellte sich dort mit dem Rücken zu einem Zaun auf. Während des Laufens hatte er ein Fischmesser, das er zufällig bei sich trug, hervorgeholt und dessen Klinge herausgeklappt. Er hielt das Messer vor sich. B. griff ungeachtet dessen und trotz einer ausdrücklichen Warnung vor dem Messer den Angeklagten an und schlug mit den Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte setzte sich mit dem Messer gegen den ihm körperlich überlegenen Angreifer zur Wehr und fügte ihm dabei einen tödlich wirkenden Stich zu. Danach versuchte er zu fliehen. Er wurde jedoch von den beiden Begleitern des Getöteten verfolgt und alsbald eingeholt. Als er von dem 17 Jahre alten Helmuth P. von hinten tätlich angegriffen wurde, verletzte er ihn in Abwehr des Angriffs mit mehreren Messerstichen. Einer der Stiche war tödlich.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten nur ein eingeschränktes Recht zur Notwehr zugebilligt, weil er die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt habe. Nach seiner Ansicht hat der Angeklagte die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts überschritten. Es hat ihn darum wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Nebenkläger mit der Revision. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Den Rechtsmitteln der Nebenkläger bleibt der Erfolg versagt.
I.
Die Revision des Angeklagten
Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts lassen eine Verurteilung des Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vergeblich bekämpft allerdings die Revision die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte mit der Tötung der beiden Jugendlichen den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht hat.
Nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Notwehrlage in rechtlich zu mißbilligender Weise selbst herbeigeführt und sei aus diesem Grunde nicht zur Notwehr berechtigt gewesen. Es sieht in der Verteidigung des Angeklagten gegen seine Angreifer einen Rechtsmißbrauch und begründet diesen Vorwurf damit, daß der Angeklagte, als er die Jugendlichen zum Aufstellen der Mülltonnen aufgefordert habe, mit einem tätlichen Angriff auf sich als Reaktion habe rechnen müssen. Es hat ihn nur deswegen nicht wegen Totschlags verurteilt, weil es ihm eine unverschuldete Überschreitung der Notwehr zugebilligt hat. Es ist jedoch der Auffassung, daß der Angeklagte die Notwehrlage fahrlässig herbeigeführt habe und aus diesem Grund wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei.
Gegen diesen Rechtsstandpunkt bestehen durchgreifende Bedenken. Der vom Schwurgericht gewählte Ausgangspunkt ist freilich zutreffend. Der Angeklagte wußte, daß die zwei Jugendlichen und der Heranwachsende erheblich unter Alkoholeinfluß standen. Aus diesem Grund und auch deswegen, weil sie randalierten, mußte er mit Aggressionen rechnen, als er sie zur Ordnung rief. Daß er damit den Angriff des Jugendlichen Buchinger absichtlich herausgefordert hat, um unter dem Schein der Notwehr seinen Angreifer verletzen oder töten zu können (sog. Absichtsprovokation), scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte das uneingeschränkte Recht zur Notwehr gegen die Angriffe von B. und P.. Denn nur ein von Rechts wegen vorwerfbares Vorverhalten kann zu einer Beschränkung des Notwehrrechts führen mit der Folge, daß der zur Notwehr Berechtigte zunächst dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen muß und, wenn das nicht gelingt, zur Trutzwehr mit einer gefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen darf, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat (BGHSt 24, 359; BGHSt 26, 143). Eine andere Beurteilung ist dagegen dann geboten, wenn der Angreifer ein rechtlich erlaubtes oder jedenfalls sozialethisch nicht zu mißbilligendes Verhalten seines Gegners zum Anlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt (vgl. RGSt 65, 163, 165; BGHSt 27, 336; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Rdn. 59 zu § 32 StGB). Das muß auch dann gelten, wenn der nachfolgende Angriff voraussehbar ist. Wer im Recht ist, braucht vor dem Unrecht nicht zu weichen. Denn der wirksamen Ausgestaltung des Notwehrrechts liegt der Gedanke zugrunde, daß dieses Recht regelmäßig nicht nur dem Schutz des Angegriffenen, sondern zugleich auch der Bewährung der Rechtsordnung dient (BGHSt 24, 359; Baldus LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 1; Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 1; Dreher, Strafgesetzbuch, 37. Aufl., Anm. 2 zu § 32 StGB). Dieser Gedanke trifft auch dann zu, wenn jemand ein rechtlich erlaubtes Verhalten zum Anlaß für einen rechtswidrigen Angriff nimmt. Es ist stets der Angreifer, der, ohne hierzu genötigt zu sein, den Rechtsfrieden bricht. So lag der Fall auch hier.
Der Angeklagte unterlag daher bei der Ausübung seiner Notwehrbefugnisse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs keinerlei Beschränkung. Er durfte zu seiner Verteidigung das Mittel einsetzen, das eine sofortige und nachhaltige Beendigung des Angriffs gewährleistete (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; BGHSt 24, 356, 358). Wie das Schwurgericht festgestellt hat, war der Einsatz des Messers erforderlich, um sich erfolgreich gegen den Angriff erst des B. und dann des P. zur Wehr zu setzen (UA S. 11, 15). Ein anderes wirksames Verteidigungsmittel stand nicht mehr zur Verfügung, nachdem er die Angreifer vergeblich gewarnt hatte. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß die Angreifer betrunken waren. Denn der Angeklagte hatte nach den getroffenen Feststellungen keine Möglichkeit, den Angriffen auf seine Person auszuweichen und ihnen anders als durch Gegenwehr mit dem Messer zu begegnen. Unter diesen Umständen konnte auch die Tatsache, daß es sich bei den Angreifern um Betrunkene handelt, zu keiner Einschränkung des Notwehrrechts führen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 52; Samson, SK StGB, § 32 Rdn. 21).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Der Senat hat nach § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entschieden.
II.
Die Revisionen der Nebenkläger müssen nach den vorstehenden Darlegungen ohne Erfolg bleiben.
Willms
Kirchhof
Mayer
Meyer