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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1980, Az.: 5 StR 287/80

Anforderungen an die Begründung des Nichtvorliegens der Notwehr bei einem Totschlag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1980
Aktenzeichen
5 StR 287/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 14.01.1980

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Werner B. aus Br., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Juni 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 14. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, da die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führt.

2

Die bisher getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme des Tatrichters, daß keine Notwehr (Nothilfe) vorgelegen habe. Es ist ungeklärt geblieben, ob zwischen dem Angeklagten und Manfred P. eine Auseinandersetzung, auch tätlicher Art, stattgefunden hat, bevor P. durch einen Messerstich des Angeklagten getötet wurde (UA S. 33 ff, 51). Der Tatrichter meint, daß eine solche tätliche Auseinandersetzung keinen Anlaß zu einer milderen Beurteilung des Angeklagten gegeben hätte (UA S. 22 bis 24). Das trifft nicht zu. Wäre es zwischen dem Angeklagten und P., der nach Zerstörung einer Fensterscheibe in die Wohnung eingedrungen war, zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, so hätte der anschließende Geschehensablauf dahin gedeutet werden können, daß Tätlichkeiten, möglicherweise auch Drohungen des Angeklagten nicht ausgereicht haben, um P. von seinem Vorhaben abzubringen, die Zeugin L. zu mißhandeln (UA S. 50). Die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte den Angriff statt durch Messerstiche auch durch "Wegschubsen" oder durch bloßes Drohen mit dem Messer hätte abwehren können (UA S. 51), hätte bei einer solchen Fallgestaltung näherer Begründung bedurft. Die Frage, ob einem Angriff mit dem Einsatz einer Waffe begegnet werden darf, kann nicht abstrakt im Sinne einer Waffengleichheit von zwei Kämpfern beantwortet werden. Grundsätzlich darf der Angegriffene oder der Nothelfer dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist grundsätzlich nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356, 358). Entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S. 53) hängt die Zulässigkeit der Notwehr (Nothilfe) im Regelfall nicht davon ab, ob die dem Angegriffenen drohende Schädigung "annähernd gleichwertig" mit den Folgen ist, die die Notwehrhandlung bei dem Angreifer hervorruft.

3

Ergibt die neue Hauptverhandlung, daß die Messerstiche auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keine erforderliche Verteidigung (§ 32 StGB) gewesen sind, so wird erneut zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) vorgelegen haben.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki