Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1981, Az.: AnwZ (B) 19/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1981
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 19/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat
am 21. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1981 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 27. Januar 1934 geborene Antragsteller bestand am 3. Juni 1959 die erste juristische Staatsprüfung. Danach war er bis zum 31. Mai 1970 bei verschiedenen Firmen und Behörden als Direktionssekretär, Schadenssachbearbeiter, Bezirksdirektor und in ähnlichen Stellungen tätig, einige Male unterbrochen durch Arbeitslosigkeit. Anschließend nahm er den juristischen Vorbereitungsdienst auf und bestand am 10. Dezember 1974 die zweite juristische Staatsprüfung. Am 31. Januar 1975 wurde er beim Amtsgericht Mannheim und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen. Bereits am 2. April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt mit der Begründung zurück, er sei in Vermögensverfall geraten, wodurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet seien (§ 15 Nr. 1 BRAO). Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Oktober 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Senats vom 25. April 1977, der dem Antragsteller spätestens am 4. Juli 1977 zur Kenntnis gelangte, zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25. Oktober 1977 - 1 BvR 795/77). Noch im Juni 1977 wurde der Antragsteller, was ihm noch in diesem Monat zur Kenntnis gelangte, aus den Listen der beim Amtsgericht Mannheim oder bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht.
Seit dem 19. Oktober 1977 betreibt der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem ablehnenden Gutachten die Auffassung vertreten, der erneuten Zulassung stehe schon die Tatsache entgegen, daß das Justizministerium diese alsbald wieder zurücknehmen müsse, weil sich der Antragsteller immer noch in Vermögensverfall befinde. Es komme nicht darauf an, ob der Vermögensverfall dem Antragsteller im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO vorgeworfen werden könne; dieser Versagungsgrund liege aber deshalb vor, weil er bis in die Gegenwart hinein seine Versuche fortsetze, eine klare Regelung seiner Verbindlichkeiten zu verzögern. Es komme hinzu, daß der Antragsteller nach Löschung aus den Anwaltslisten seine rechtsberatende Tätigkeit fortgesetzt habe.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als er sich gegen die Ausführungen der Antragsgegnerin richtete, der Antragsteller befinde sich in Vermögensverfall. Ein solcher Versagungsgrund, so meint der Ehrengerichtshof, sei in § 7 BRAO nicht vorgesehen. Er könne deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens gegen die Antragsgegnerin sein. Lehne die Landesjustizverwaltung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung fortbestehenden Vermögensverfalls ab, so könne gegen sie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antragsteller habe aber, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch den Bundesgerichtshof in einer auf Betrug abzielenden Art und Weise die Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt mißbraucht und sei deswegen rechtskräftig wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 10 DM verurteilt worden. Er habe sich dadurch eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Gegen die darauf gestützte Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege, wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Diese ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), aber nicht begründet.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung [ BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79 mit weiteren Nachweisen] bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74 [BGH 05.10.1964 - AnwSt R 8/64], BGHZ 46, 230, 235, 237 f. [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO setzt nicht voraus, daß der Bewerber wegen seines Verhaltens bestraft worden ist (BGHZ 46, 230, 232 f.) [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66] oder daß er sich strafbar gemacht hat. Deshalb ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Antragsgegnerin, wie geschehen, ihr ablehnendes Gutachten auch auf Umstände stützt, die damit zusammenhängen, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befinde. Zwar ist Vermögensverfall als solcher nach § 15 Nr. 1 BRAO nur ein fakultativer Grund für die Zurücknahme der Zulassung, nicht dagegen für ihre Versagung. Doch kann in der Art und Weise, wie der Bewerber den eigenen Vermögensverfall herbeigeführt hat, ebenso eine schuldhafte Standesunwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO liegen [ BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77 - und vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/79] wie in der schuldhaften Verzögerung, seine Verbindlichkeiten zu regeln, worauf die Antragsgegnerin ihr ablehnendes Gutachten gestützt hat. Der Ehrengerichtshof hat sich allerdings mit dieser Begründung für das ablehnende Gutachten der Antragsgegnerin nicht befaßt, weil er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit - zu Unrecht - als unzulässig angesehen hat. Ob der Senat dennoch auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers diesen Teil der Begründung der ablehnenden Stellungnahme der Antragsgegnerin für eine dem Antragsteller ungünstige Entscheidung heranziehen könnte, kann dahingestellt bleiben, weil die vom Ehrengerichtshof berücksichtigten Gründe die Feststellung tragen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Da es bei dieser Sachlage auf die Frage, ob der Antragsteller sich in Vermögensverfall befindet, nicht ankommt, bedarf es nicht der von diesem beantragten Beiziehung weiterer Akten, aus denen sich seiner Auffassung nach Rückschlüsse auf seine Vermögensverhältnisse ziehen lassen.
2.
Der Wiederzulassung des Antragstellers steht das Verhalten entgegen, das zu seiner Bestrafung in dem wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen und Betrugs geführten Strafverfahren geführt hat. Die Bestrafung ist zwar erst nach Abgabe der vom Antragsteller angefochtenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. Januar 1978 ausgesprochen worden. Das ihr zugrundeliegende Verhalten war in der Stellungnahme als der Wiederzulassung entgegenstehend aber schon angesprochen und war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Der Antragsteller hatte deshalb hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung.
a)
Nach den im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts Mannheim vom 19. April 1979 [(VI) 2 NS 143/78] erfuhr der Antragsteller spätestens am 4. Juli 1977, daß er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war. Er entschloß sich, seine in Mannheim-Freudenheim geführte Anwaltskanzlei dennoch fortzuführen. Dabei hoffte er, er werde beim Verfassungsgericht mit seiner gegen die Zurücknahmeentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Erfolg haben. Er entfernte die neben der Eingangstür befindliche Aufschrift "Rechtsanwalt B." und ein Schild mit Hinweisen auf die Kanzleisprechzeiten nicht. Obwohl er am 9. November 1977 anläßlich einer in der Praxis durchgeführten Durchsuchung - die zur Auffindung einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte führte - von dem anwesenden Staatsanwalt aufgefordert worden war, die Aufschrift "Rechtsanwalt B." zu entfernen, beließ er sie jedenfalls bis zum 1. Dezember 1977 an dem bezeichneten Ort. Eine bei ihm in der Ausbildung befindliche Angestellte beschäftigte er weiter. Mit zwei in Mannheim zugelassenen Rechtsanwälten hatte er, was das Landgericht für wahr unterstellt hat, abgesprochen, daß diese ihm Briefpapier mit ihren Kopfbögen und einer Blankounterschrift überlassen sollten. Die Rechtsanwälte hatten sich, was das Landgericht ebenfalls für wahr unterstellt hat, bereit erklärt, für den Antragsteller, wenn nötig, vor Gericht aufzutreten. Diese Anwälte wollten auch Mandate vorübergehend - nämlich bis zum erhofften Erfolg der Verfassungsbeschwerde oder des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - für den Antragsteller übernehmen, wenn dieser sie wegen fehlender Zulassung nicht mehr beibehalten konnte.
Nach dem 4. Juli 1977 beriet und vertrat der Antragsteller auch Mandanten, die keine Kenntnis von der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatten.
In dem am Landgericht Heidelberg anhängigen Zivilrechtsstreit W. gegen Fa. S. (5 O 66/77) vertrat er die Beklagte am 16. August 1977 in einem Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, stellte Fragen an Zeugen und wiederholte nach streitiger Verhandlung früher zu Protokoll gegebene Anträge.
Als der Rentner B., der wegen eines Verkehrsunfalles einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen wollte, am 19. Juli 1977 bei ihm vorsprach, erklärt er sich bereit, den Fall zu übernehmen. Der Rentner zahlte einen Vorschuß von 200 DM. Anschließend erkundigte er sich mehrmals nach dem Stand der Angelegenheit, erhielt jedoch nur ausweichende Antworten. Als er im Dezember 1977 feststellte, daß die Anschrift "Rechtsanwalt B." entfernt worden war, versicherte der Antragsteller ihm, er habe seine Praxis in das Innere des Wohnhauses verlegt. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen des Rentners, den Antragsteller zu veranlassen, die Angelegenheit zu fördern - dieser hatte in der Zwischenzeit die Eltern des Unfallverursachers unter Verwendung eines Briefbogens mit der Aufschrift "Rechtsanwalt B." angeschrieben und mit dem Sachbearbeiter der Kraftfahrzeugversicherung verhandelt -, sprach er bei der Polizei und bei Gericht vor und erfuhr, daß dieser gar kein Rechtsanwalt sei. Er suchte deshalb den Antragsteller am 14. März 1978 auf und forderte mit Erfolg seine Unterlagen und den gezahlten Vorschuß zurück.
Am 30. September 1977 rief Renate W. den Antragsteller in seiner Praxis an. Sie wollte ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim mit der Berufung anfechten. Der Antragsteller forderte die Anruferin auf, am Nachmittag bei ihm vorzusprechen und einen Vorschuß von 450 DM mitzubringen. Da die Bank, bei der Frau W. ein Konto unterhielt, bereits geschlossen hatte, erschien sie zur angegebenen Zeit ohne Vorschuß in der Praxis des Antragstellers. Dieser beriet sie bis etwa 21.00 Uhr, forderte, da Frau W. den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erhöhen wollte, einen Vorschuß von 750 DM und erklärte, sie müsse in den Prozeß, dessen Erfolgchancen zweifelhaft seien, 5.000 bis 7.000 DM investieren. Dazu war Frau W. nicht bereit. Sie verließ deshalb den Antragsteller, ohne den Auftrag, Berufung einzulegen, zu erteilen.
Wegen dieses Sachverhaltes ist der Antragsteller durch das bezeichnete, im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Betrug (im Falle B.) und versuchtem Betrug (im Falle W.) verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1980, das seit dem 18. September 1980 rechtskräftig ist, ist wegen dieses Vergehens gegen ihn eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verhängt worden.
b)
Der Senat ist davon überzeugt, daß sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das Landgericht in dem im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt hat.
Im Zulassungsverfahren ist der Senat - anders als im ehrengerichtlichen Verfahren (vgl. § 118 Abs. 3 BRAO) - an die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden (BGHZ 39, 110). Das im Strafverfahren ergangene Urteil ist jedoch als wichtiges Beweismittel anzusehen (BGH NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65]. Im Zulassungsverfahren hat das Gericht nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 S. 2 BRAO). Danach ist es nicht erforderlich, Zeugen, Sachverständige oder Beteiligte persönlich zu hören. Vielmehr können ihre Bekundungen aus früheren Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 13/78). Daraus folgt, daß der Senat seine Überzeugung auf ein Strafurteil, dessen Feststellungen frei von Widerspruch sind und keine Fehler erkennen lassen, stützen und auch dann von weiterer Beweiserhebung absehen kann, wenn der Betroffene die Feststellungen bestreitet (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 22/77).
So liegt der Fall hier. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil eingehend dargelegt, wie sie zu den Feststellungen gekommen ist, und hat sich bei ihrer Beweiswürdigung mit den widersprechenden Behauptungen des Antragstellers im einzelnen auseinandergesetzt. Dieser hat im Strafverfahren eingeräumt - und auch jetzt nicht in Abrede gestellt -, daß er spätestens am 4. Juli 1977 Kenntnis von dem Beschluß des Senats vom 25. April 1977 hatte. Er hat auch eingestanden, seine Rechtsanwaltskanzlei beibehalten und nach außen kenntlich gemacht zu haben. Er macht zwar geltend, am 1. Dezember 1977 sei der an der Außenwand seiner Kanzlei angebrachte Schriftzug "Rechtsanwalt B." bereits entfernt gewesen. Als Zeitpunkt, in dem der Schriftzug entfernt worden sei, nennt er "November 1977". Abgesehen davon, daß es auf die Differenz in den Zeitangaben für die hier zu treffende Entscheidung letztlich nicht ankommt, hat das Landgericht das Datum 1. Dezember 1977 den Aussagen des Zeugen B. entnommen. Das Vorbringen des Antragstellers, die Nichtentfernung des Schriftzuges "Rechtsanwalt" und auch sein Auftreten in der Sache W. gegen S. vor dem Landgericht Heidelberg beruhten auf Rechtsirrtum, ist nach seinen schriftlichen Ausführungen (Schrifts. vom 1. August 1981, S. 6) dahin zu verstehen, daß er darauf vertraut habe, dies könne "durch eine Entscheidung des Bundesverfassunggerichts gehalten werden". Dem entnimmt der Senat, daß es entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung das Fehlen der Befugnis, als Rechtsanwalt tätig zu werden und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen, in dem Zeitpunkt erkannt hat, in dem ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1977 zugegangen ist - also am 4. Juli 1977 -, daß er jedoch eine ihm günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhofft hat. Letzteres schließt seinen Vorsatz und sein Verschulden nicht aus. Daß der Antragsteller die im Zusammenhang mit dem Fall B. getroffenen Feststellungen "samt und sonders" für falsch erklärt, führt schon deshalb nicht dazu, den Zeugen B. vor dem Senat zu vernehmen, weil der Antragsteller im Strafverfahren nicht in Abrede gestellt hat, von B. am 19. August 1977 beauftragt worden zu sein und von ihm, ohne ihm mitzuteilen, daß er nicht mehr Rechtsanwalt sei, einen Vorschuß von 200 DM für künftige Beratungstätigkeit gefordert und erhalten zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Angaben des Zeugen B. auch im übrigen die Feststellungen des Strafurteils, soweit sie auf seine Aussage gestützt sind, tragen und daß die im anhängigen Verfahren nicht ausdrücklich wiederholte Einlassung des Antragstellers, er habe B. gesagt, er werde die Sache nicht selbst bearbeiten, ein Kollege werde es tun, nicht zutrifft. Bei der vom Antragsteller behaupteten Fallgestaltung wäre das von ihm nicht in Abrede gestellte wiederholte Drängen des Rentners B., die Sache zu fördern, unverständlich. Auch sonst erhebt der Antragsteller gegen die Feststellungen des Strafurteils keine Binwendungen, die das Landgericht nicht schon eingehend gewürdigt hätte. Seinem Antrag, die Zeugin W. zu vernehmen, brauchte der Senat nicht zu folgen, weil er nicht mit einer bestimmten Behauptung von Umständen verbunden ist, die gegen die Zuverlässigkeit der im Strafverfahren erhobenen Beweise sprechen könnten (BGH NJW 1966, 659, 660) [BGH 06.12.1965 - AnwZ B 14/65].
Das dem Senat zur Kenntnis gebrachte Schreiben der Zeugin an den Richter Br. (Schrifts. vom 12. Dezember 1981, S. 8 ff) steht den hier zugrunde gelegten Feststellungen des Strafurteils nicht entgegen; es bestätigt vielmehr, daß der Antragsteller die Zeugin anwaltlich beraten und einen Vorschuß verlangt hat, ohne aufzudecken, daß seine Zulassung als Rechtsanwalt erloschen war. Selbst wenn die Zeugin, wie der Antragsteller behauptet, in Punkten, die ihre Ladung zu dem Strafverfahren betrafen, die Unwahrheit gesagt haben sollte, so führt dies nicht dazu, ihre Glaubwürdigkeit generell auch hinsichtlich der Aussagen zu verneinen, die im Strafverfahren zu Lasten des Antragstellers, ohne daß dieser ihnen im Kern widersprochen hätte, berücksichtigt worden sind.
Die in das Wissen des Rechtsanwalts Br., dessen Vernehmung der Antragsteller ebenfalls beantragt, gestellten Behauptungen hat das Landgericht für wahr unterstellt. Der Senat hält sich an diese Wahrunterstellung. Er verwertet die für wahr unterstellten Tatsachen nicht zum Nachteil des Antragstellers. Auf die vom Antragsteller gestellten Anträge, erneut Zeugenbeweis zu erheben, kommt es nach allem nicht an.
c)
Dieser hat sich dadurch, daß er nach der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch als Rechtsanwalt aufgetreten ist und Mandanten beraten hat, eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Bei Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO kommt es darauf an, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit geeignet ist, berufener, unabhängiger Berater in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Dies ist bei dem Antragsteller, der sich eine längere Zeit hindurch über eine für ihn verbindliche Entscheidung hinweggesetzt hat, nicht der Fall. Sein Verhalten zeigt, daß er nicht die Einstellung zu Recht und Gesetz hat, auf deren Befolgung die Rechtsanwaltschaft besonderes Gewicht legen muß [vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76 = EGE XIII, 105 - und vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 6/81]. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller seine Anwaltstätigkeit in der Hoffnung auf eine ihm günstige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortgesetzt hat. Es war ihm bewußt, wie schon das Landgericht im Strafverfahren zur Überzeugung auch des Senats zutreffend festgestellt hat, daß die Rücknahmeverfügung trotz Einlegung der Verfassungsbeschwerde wirksam geworden war. Im übrigen hat er sein Verhalten zumindest im Fall B. auch nach Zugang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 fortgesetzt. Der Senat ist der Überzeugung, daß er diese Entscheidung, die dem Bundesgerichtshof am 2. November 1977 in Abschrift zugegangen ist, Anfang November 1977 zur Kenntnis genommen hat. Noch im Dezember 1977 hielt er aber dem Rentner B. gegenüber den Eindruck aufrecht, er sei noch als Rechtsanwalt zugelassen, und zwar durch den Hinweis, er habe seine Praxis in das Innere seines Wohnhauses verlegt.
3.
Zutreffend weist der Antragsteller daraufhin, daß längeres Wohlverhalten u.U. eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen kann. Beurteilungsgrundlagen für eine dem Antragsteller günstige Entscheidung liegen aber noch nicht vor. Der Zeitraum seit Abschluß des wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen und Betrugs geführten Strafverfahrens ist insoweit noch zu kurz. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die er darin sieht, daß die Antragsgegnerin der Rücknahme der Zulassung eines anderen erheblich bestraften Rechtsanwaltes entgegengetreten sei und die Staatsanwaltschaft einen anderen Fall des Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen nicht verfolgt habe.
Auf mögliche Rechtsfehler bei der Behandlung einer anderen Sache kann sich der Antragsteller nicht berufen. Die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Wiederzulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, muß deshalb bestehen bleiben.
Diese Entscheidung kann der Senat auch dann treffen, wenn der Ehrengerichtshof, wie der Antragsteller behauptet, wegen Mitwirkens eines befangenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein sollte und wenn er Verfahrensfehler begangen hätte. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Er kann deshalb, auch wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustandegekommen sein sollte, von einer Zurückverweisung absehen [ BGH, Beschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78 -; BGHZ 77, 327, 329 [BGH 30.06.1980 - AnwZ B 3/80]]. Das ist hier sachdienlich.
III.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Der vom Ehrengerichtshof gemäß § 202 Abs. 2 BRAO festgesetzte Geschäftswert von 100.000 DM entspricht dem auch vom Senat sonst angenommenen Regelwert (BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII, 22, 27). Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat den Geschäftswert aber für beide Rechtszüge [vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75 und 15/75] auf nur 50.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaeffer
Rössler