Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1980, Az.: AnwZ (B) 3/80
Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer; Ungültigkeit; Beeinflussung der Wahl; Fehlinformationen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1980
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 3/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Berlin - 14.11.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 77, 327 - 331
- MDR 1981, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 129 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag, Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer für ungültig zu erklären, kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Willensbildungsprozeß einzelner Wähler sei durch eine - nicht auf dem Verhalten des Vorstands beruhende-Fehlinformation beeinflußt worden.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 30. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1979 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin werden zurückgewiesen.
Jeder Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig erwachsen sind.
Der Geschäftswert des gesamten Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In der ordentlichen Versammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 14. Februar 1979 waren zehn Mitglieder des Vorstandes neu zu wählen. Die ausgedruckt vorliegenden Stimmzettel enthielten die Namen von dreizehn Rechtsanwälten. Von diesen wurden im ersten Wahlgang acht Rechtsanwälte gewählt, und zwar A., B., H., He., K., Ku., Sch. und St.
Vor Beginn des zweiten Wahlganges wies der Antragsteller Rechtsanwalt T. darauf hin, daß er einen Zettel folgenden Wortlauts in die Hand bekommen habe:
"Der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterstützte Wahlvorschlag:
Rechtsanwalt A.
Rechtsanwalt B., Jörg-Konrad
Rechtsanwalt F.
Rechtsanwalt H
Rechtsanwalt He.
Rechtsanwalt K.
Rechtsanwalt Ku., Peter Michael
Rechtsanwalt P.
Rechtsanwalt Sch.
Rechtsanwalt St."
Der Präsident erklärte hierzu als Versammlungsleiter, daß der Vorstand als solcher keinen Wahlvorschlag gemacht habe. Der Zettel sei vom Vorstand nicht in Umlauf gesetzt worden. Sein Inhalt stimme jedoch seiner Erinnerung nach mit einem Wahl Vorschlag überein, der im Anwaltszimmer des Landgerichts ausgelegen habe und der von ihm und Vorstandskollegen unterstützt worden sei.
Während der anschließenden Debatte erklärten die Rechtsanwälte L., H. und L., deren Namen auf den ausgedruckten Stimmzetteln vermerkt waren, daß sie ihre Kandidatur nicht aufrechterhielten. Der Präsident erklärte daraufhin, daß die Rechtsanwälte ihre Wahl nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen ablehnen könnten.
Der Antrag von Rechtsanwalt P., weitere Wahlen erst in einer neu anzuberaumenden Kammerversammlung stattfinden zu lassen, fand keine Mehrheit. Im anschließenden Wahlgang erhielten die Rechtsanwälte F. und P. die meisten Stimmen und waren damit gewählt.
Die Antragsteller haben die Gültigkeit der Wahl angefochten und beantragt, die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 14. Februar 1979 für ungültig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren - vom Ehrengerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerden.
Rechtsanwalt P. macht geltend, die Mitglieder des Ehrengerichtshofs Rechtsanwalt Prof. Dr. B. und Richter am Kammergericht B. hätten an der angefochtenen Entscheidung nicht mitwirken dürfen, weil sie nicht wirksam ernannt worden seien. Das gelte auch für den Richter am Kammergericht M., sofern er vom Senator für Justiz B. ernannt worden sei, denn Prof. Dr. B. habe die Ernennungsurkunden mit einem Handzeichen und nicht mit einer Unterschrift gezeichnet.
Rechtsanwalt T. macht geltend, die Wahl der im ersten Wahlgang gewählten acht Rechtsanwälte sei nicht ordnungsgemäß zustandegekommen. Stamme der Handzettel, den er in der Versammlung erhalten habe, vom Vorstand, so habe dieser seine Neutralitätspflichten verletzt. Stamme er nicht vom Vorstand, so hätten sich die Verfasser einer Position, die sie nicht hätten ausüben dürfen, berühmt. Die Irreführung der Wahlversammlung könne das Wahlergebnis beeinflußt haben.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, daß die Bestellung der von Prof. Dr. B. ernannten Richter des Ehrengerichtshofs wirksam sei. Die Ernennungsurkunden seien von der zuständigen Behörde unterschrieben. Der Schriftzug von Prof. Dr. B. genüge den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift, weil er individuell und einmalig sei und charakteristische, die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnende Merkmale auf weise. Die angefochtene Wahl sei gültig. Eine offizielle Empfehlung des Kammervorstandes habe es nicht gegeben. Im übrigen hätte, so meint die Antragsgegnerin, der Kammervorstand einen Wahl Vorschlag machen können. Die Rechtsanwaltskammern seien nicht in das allgemeine Verwaltungsrecht als Verwaltungsbehörde einzuordnen, seien vielmehr mit privatrechtlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten zu vergleichen. Im Organisationsrecht der juristischen Personen gebe es jedoch keinen Rechtssatz, der es den Organen untersage, Wahlvorschläge zu machen.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 91 Abs. 6 BRAO), aber nicht begründet.
1.
Die Rüge, an der Entscheidung des Ehrengerichtshofs hätten Richter mitgewirkt, die nicht wirksam ernannt worden seien, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat. Ein etwaiger Verfahrensmangel des Ehrengerichtshofs kann deshalb durch den Bundesgerichtshof geheilt werden. Geschieht dies, so kann, da der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird, von einer Zurückverweisung abgesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 2/61 = EGE VI, 57; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 = EGE VII, 7, 9, insoweit in BGHZ 35, 292 [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61] nicht abgedruckt; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 2/78 - und vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79). Dies gilt auch für die Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79).
Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Spruchkörper, der sie getroffen hat, gar nicht als Gericht anzusehen wäre. Ein solcher schwerwiegender Mangel liegt aber nicht vor. Die Richter, deren Ernennung zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofs nach Auffassung des Antragstellers Rechtsanwalt P. fehlerhaft ist, sind von der zuständigen Behörde durch Aushändigung einer Urkunde (§§ 103 BRAO, 17 DRiG) ernannt worden. Ein Fehler bei der Bestallung, der die Nichtigkeit des Ernennungsaktes zur Folge hätte (§ 18 DRiG), liegt nicht vor; denn die etwaige Unterzeichnung der Ernennungsurkunden mit einer Paraphe ist kein Nichtigkeitsgrund.
2.
Die Vorstandswahlen vom 14. Februar 1979 sind gültig.
a)
Nach § 90 Abs. 1 BRAO kann der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Wahlen des Vorstandes für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind. Den Antrag kann ein Mitglied der Kammer stellen (§ 90 Abs. 2 BRAO).
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125) ist es Staatsorganen untersagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. Staatsorgane haben sich vielmehr im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfGE 44, 125, 144).
c)
Ob es in entsprechender Anwendung dieser Grundsätze dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer untersagt ist, Vorschläge zu Vorstandswahlen in amtlicher Eigenschaft selbst zu machen oder zu unterstützen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Präsident der Antragsgegnerin hat in der Wahlversammlung erklärt, der Vorstand habe eine eigene offizielle Empfehlung nicht abgegeben und auch den Handzettel nicht in Umlauf gesetzt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Erklärung unrichtig wäre. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der in Umlauf gesetzte Hinweis auf einen vom Vorstand unterstützten Wahlvorschlag eine - vom Vorstand nicht veranlaßte - Fehlinformation enthält.
d)
Hat der Vorstand somit seine Pflichten nicht verletzt, so liegt kein Grund vor, der dazu führen könnte, die Vorstandswahlen für ungültig oder für nichtig zu erklären. Darauf, daß der Willensbildungsprozeß einzelner Wähler, worauf der Antragsteller T. hingewiesen hat, durch eine Falschinformation beeinflußt worden sein könnte, die nicht auf das Verhalten des Vorstandes zurückzuführen ist, läßt sich der Antrag, die Vorstandswahlen für ungültig zu erklären, nicht stützen. Fehlerhafte Informationen, die bei Wahlen nicht selten sind, können durch die gerichtliche Überprüfung von Wahlen nicht unterbunden werden. Das Unterbleiben solcher Informationen kann auch durch die Ansetzung von Neuwahlen nicht garantiert werden. Im Wahlprüfungsverfahren können deshalb Verletzungen der inneren Wahlfreiheit (Beeinträchtigungen der freien Willensbildung) - außer durch Personen, die durch eine besondere Neutralitätspflicht gebunden sind - nicht gerügt werden. Damit stimmt überein, daß der Grundsatz der Wahlfreiheit (Art. 38 GG) nur den eigentlichen Wahlakt (die Willens Verwirklichung), nicht aber die Willensbildung schützt (von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, S. 210 f m.w.N.; Badura in Bonner Kommentar, Anhang zu Art. 38 GG Rdn. 16).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des gesamten Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Rössler