Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1980, Az.: 3 StR 9/80
Das Konkurrenzverhältnis der strafbaren Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu den als Mitglied dieser Vereinigung begangenen Straftaten; Strafklageverbrauch nach Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; Prozessuale Klammerwirkung des § 129 Strafgesetzbuch (StGB) bei mitgliedschaftlicher Beteiligung; Der Grundsatz ne bis in idem vor dem Hintergrund von Dauerdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 9/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg 31.05.1979 - 4 Ks 1/77
- nachfolgend
- BVerfG - 08.01.1981 - AZ: 2 BvR 873/80
Rechtsgrundlagen
- § 52 StGB 1975
- § 53 StGB 1975
- § 129 StGB 1975
- § 264 StPO 1975
- Art. 103 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BGHSt 29, 288 - 298
- MDR 1980, 859-862 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2671-2677 (Urteilsbesprechung von Wiss. Assistent Gerhard Werle)
- NJW 1980, 2718-2720 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 72-74
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage des Strafklageverbrauchs bei Straftaten, die der Täter in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung begangen hat, wenn er wegen Beteiligung als Mitglied an der Vereinigung bereits rechtskräftig verurteilt ist.
- 2.
Das Vergehen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung steht in Tateinheit zu Straftaten, die der Täter als Mitglied der Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele begeht.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Vergehen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung steht in Tateinheit zu Straftaten, die der Täter als Mitglied der Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele begeht.
- b)
Zur Präge des Strafklageverbrauchs bei Straftaten, die der Täter in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung begangen hat, wenn er wegen Beteiligung als Mitglied an der Vereinigung bereits rechtskräftig verurteilt ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., B.,
Rechtsanwalt ..., H.,
als Verteidiger für die Angeklagte M.,
Rechtsanwalt ..., B.,
Rechtsanwalt ..., H.,
als Verteidiger für den Angeklagten B.,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 31. Mai 1979 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen eines am 24. Mai 1972 in Heidelberg tateinheitlich begangenen Verbrechens des dreifachen Mordes, des sechsfachen versuchten Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ferner wegen eines am 12. Mai 1972 in Augsburg tateinheitlich begangenen Verbrechens des versuchten Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sowie wegen eines am 15. Mai 1972 in Karlsruhe begangenen Verbrechens der Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Beteiligung an der am 24. Mai 1972 in Heidelberg begangenen Straftat der Beihilfe zum Mord in drei Fällen, zum versuchten Mord in sechs Fällen und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, sämtlich zueinander in Tateinheit stehend, schuldig gesprochen; es hat ihn unter Einbeziehung in anderen Verfahren erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Straf, klage steht den Verurteilungen nicht entgegen.
1.
Nach den Feststellungen haben beide Angeklagte die Straftaten, derentwegen sie verurteilt sind, in Verfolgung der Ziele einer kriminellen Vereinigung ("RAF"), deren Mitglieder sie waren, begangen. Ihre Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung war bereits Gegenstand strafrechtlicher Verfahren. Die Angeklagte M. ist durch das seit dem 19. April 1977 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1976 - 141 Ks 1/74 - wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unbefugtem Fuhren einer Schußwaffe zu einer - inzwischen verbüßten - Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte B. ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 1974 - 1 PKLs 11/73 - wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubtem Waffenbesitz zu einer - teilweise verbüßten und bei der Bildung der Gesamtstrafe einbezogenen - Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
2.
Nach den in den rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren getroffenen Feststellungen gehörten die Angeklagten der kriminellen Vereinigung seit dem Jahre 1971 (B.), mindestens seit Oktober 1971 (M.) an, und zwar über den Mai 1972 hinaus. Ihnen ist dabei nicht der Vorwurf gemacht worden, sich auch im Mai 1972 an den Straftaten beteiligt zu haben, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind.
3.
Das Landgericht geht davon aus, daß die Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und eine Straftat, die von dem Mitglied dieser Vereinigung in Verfolgung von deren Zielen begangen ist, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Dies trifft nicht zu. Wird nämlich durch einen Akt, durch den sich der Täter an einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele als Mitglied beteiligt, eine andere Norm verletzt, so liegt, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat [BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 29, 143 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] = JZ 1980, 150 [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79];Urteil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80 (S), zur Veröffentlichung bestimmt;Beschluß vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S); vgl. auch BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] zum Fall der Unterstützung], zwischen dem Vergehen nach § 129 StGB und der anderen Straftat Tateinheit (§ 52 StGB) vor (so auch Rudolphi in SK, § 129 Rdn 30; von Bubnoff in LK a.a.O. § 129 Rdn 30; Lackner, StGB 13. Aufl. § 129 Anm. 7; Grünwald in Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 737 ff; Werle JR 1979, 93; Fleischer NJW 1979, 248 f, 1337 f; Haberstumpf MDR 1979, 977, 980).
Die einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1977, 2222 = JR 1978, 34; dazu BVerfG NJW 1978, 414 f) folgende Gegenmeinung (Meyer JR 1978, 35 f; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 129 Rdn 9, dazu Herdegen MDR 1980, 438, 439 [LAG Hamm 07.02.1980 - 1 Ta 219/79]; Vogler in LK, StGB 10. Aufl. Rdn 23 vor § 52; teilweise abweichend Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 129 Rdn 28) vernachlässigt zu Unrecht, daß der Täter das Tatbestandsmerkmal "wer sich an einer (kriminellen) Vereinigung als Mitglied beteiligt" durch jede irgendwie geartete Tätigkeit für die Zwecke der Vereinigung (BGHSt 29, 114, 123) [BGH 22.10.1979 - StB 52/79] erfüllt, also sowohl durch nicht gegen andere Strafvorschriften verstoßende Handlungen (der Reformvorschlag der Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, zitiert bei Grünwald a.a.O. S. 747 bei Fußnote 29, der den Tatbestand des § 129 StGB auf solche Handlungen beschränken wollte, hat sich nicht durchgesetzt) als auch - und gerade - durch nicht nur nach § 129 StGB strafbare Handlungen. Unerheblich ist dabei (worauf das Oberlandesgericht Karlsruhe abstellt), ob die Handlung, durch die sich ein Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, das Ziel der Vereinigung bildet oder ob sie einen Beitrag zur organisatorischen Arbeit leisten soll. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß (worauf Vogler a.a.O. abstellt) § 129 StGB ein Organisationsdelikt ist, zu dessen Tatbestand die Begehung von Straftaten nicht gehört, und ob (worauf Lenckner a.a.O. abstellt) sich der Vorsatz des Täters schon zu Beginn der Mitgliedschaft auf den strafbaren Beteiligungsakt erstreckt. Denn für das Verhältnis eines Vergehens nach § 129 StGB zu weiteren Straftaten kommt es gemäß § 52 StGB ausschließlich darauf an, ob ein für die mitgliedschaftliche Teilnahme bedeutsamer - somit nach § 129 StGB strafbarer - Beteiligungsakt eine andere Strafrechtsnorm verletzt. Ist dies der Fall, so liegt zwischen dem Vergehen nach § 129 StGB und der anderen Straftat Tateinheit vor.
4.
Daß die Verbrechen, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, in Tateinheit zu § 129 StGB stehen, führt, auch wenn die Angeklagten jetzt insoweit nicht mehr verurteilt werden können, nicht dazu, daß Idealkonkurrenz auch zuweiteren Straftaten gegeben ist, derentwegen die Angeklagten bereits verurteilt sind. An sich selbständige Straftaten können nämlich durch die Klammerwirkung der Dauerstraftat des § 129 StGB nur dann zu einer Handlung zusammengefaßt werden, wenn sie im Verhältnis zu ihr leichter oder annähernd gleichgewichtig sind [BGHSt 3, 165 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; 18, 66, 69 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62]; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 536/72 - undvom 16. April 1980 - 3 StR 64/80 (S), zur Veröffentlichung bestimmt;Beschluß vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S); vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1973, 556]. Das ist bei den Verbrechen, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind und für die das Gesetz erheblich höhere Strafen androht als § 129 StGB, nicht der Fall. Diese Straftaten stehen deshalb zu den bereits abgeurteilten, ebenfalls in Tateinheit zu § 129 StGB stehenden Vergehen in Realkonkurrenz.
5.
Die Aburteilung der Angeklagten in den früheren Verfahren hat nicht zum Verbrauch der Strafklage geführt.
a)
Das in Artikel 103 Abs. 3 GG niedergelegte Verbot wiederholter Strafverfolgung für ein und dieselbe Tat (ne bis in idem) verbürgt den Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung. Die Vorschrift soll den Bürger davor schützen, daß er wegen einer bestimmten Tat, derentwegen er schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt wird (BGHSt 28, 119, 121) [BGH 30.08.1978 - 2 StR 323/78]. Artikel 103 Abs. 3 GG greift dabei nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der "Tat", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richtet. Das Verfahrensrecht versteht darunter den geschichtlichen Vorgang (vgl. dazu Oehler, Gedächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 439, 444), auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer sich strafbar gemacht haben soll (BVerfG NJW 1978, 414).
b)
Ein solcher geschichtlicher Zusammenhang besteht nicht zwischen den Verbrechen, die Gegenstand des hier anhängigen Strafverfahrens sind, und den - in Tatmehrheit damit stehenden - bereits rechtskräftig abgeurteilten Vergehen der Urkundenfälschung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und nach dem Waffengesetz. Zwar können auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB als eine Tat im Sinne des § 264 StPO zu werten sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26 [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59]; 23, 141, 145) [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 26 [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59];Urteil vom 9. Januar 1979 - 1 StR 551/78). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, obwohl sämtliche in Frage kommenden - realkonkurrierenden - Straftaten in Verfolgung der Ziele der kriminellen Vereinigung begangen worden sind (BVerfG NJW 1978, 414, 415) [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77].
c)
Der Umstand, daß die rechtskräftige Aburteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung auch den Zeitraum erfaßt, in dem die Verbrechen begangen wurden, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, und daß diese Verbrechen in Tateinheit mit der abgeurteilten Teilnahme als Mitglied begangen sind, führt ebenfalls nicht zum Verbrauch der Strafklage. Der Grundsatz, daß eine sachlichrechtlich einheitliche Tat auch eine Tat im Sinne des für die Frage des Verbrauchs der Strafklage maßgebenden § 264 StPO bildet (BGHSt 13, 21, 23 [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59]; BGH bei Dallinger MDR 1973, 556; BVerfG NJW 1978, 414), findet hier keine Anwendung.
Der Bundesgerichtshof hat sich schon wiederholt mit der Frage befaßt, wie weit dieser Grundsatz bei fortgesetzten Handlungen und Dauerstraftaten reicht und unter welchen Voraussetzungen Handlungen, die als deren Teilakte bereits rechtskräftig abgeurteilt sind, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer schwereren Straftat nochmals zum Gegenstand einer strafrechtlichen Aburteilung gemacht werden können. Auf die unterschiedliche Rechtsprechung dazu (vgl. u.a. BGHSt 3, 165 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; 6, 92, 97 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 545/52]; 23, 141, 150) [BGH 05.11.1969 - 4 StR 519/68]kommt es indes hier nicht an; denn die Dauerstraftat des § 129 StGB ist wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestandes mit anderen Dauerstraftaten nicht vergleichbar. Es handelt sich deshalb hier um ein Sonderproblem, nämlich das der prozessualen Klammerwirkung des § 129 StGB bei mitgliedschaftlicher Beteiligung. § 129 StGB ist insoweit kein reines, die Mitgliedschaft als solche erfassendes, Dauerdelikt (vgl. Laufhütte, Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform 7, 2442), sondern ein Organisationsdelikt, das im Unterschied zu anderen Dauerdelikten ganz verschiedenartige Verhaltensweisen gesetzlich zu einer rechtlichen Einheit zusammenfaßt (vgl. BGHSt 15, 259, 262) [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59]. Auf dieses Organisationsdelikt ist die für fortgesetzte Handlungen und Dauerstraftaten entwickelte Rechtsprechung zum Verbrauch der Strafklage nicht übertragbar.
Voraussetzung für die Annahme der Täterschaft bei der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung ist eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Verbandsleben (BGHSt 29, 114, 122 f) [BGH 22.10.1979 - StB 52/79]. Ein für die mitgliedschaftliche Teilnahme beachtlicher Teilnahmeakt kann in einer irgendwie gearteten Tätigkeit für die Zwecke der Vereinigung bestehen, wenn der Täter mit dem Willen handelt, sich auch künftig am Verbandsleben zu beteiligen. Eine fortwährende Betätigung in diesem Sinne wird dabei nicht vorausgesetzt. Die Mitgliedschaft besteht vielmehr auch in Zeiten, in denen das Mitgliedkeine Tätigkeit für die Vereinigung ausübt. Mit späteren Beteiligungsakten wird deshalb die Dauerstraftat, ohne daß dadurch eine neue Strafbarkeit begründet würde, fortgesetzt. Diese Tatbestandsstruktur führt dazu, daß sich die Strafbarkeit in Fällen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung über Jahre erstrecken kann. Anders als bei anderen Dauerstraftaten oder fortgesetzten Handlungen verwirklicht sich die Täterschaft hier in der Regel in völlig unterschiedlichen Verhaltensweisen. Auch soweit sie nicht nur gegen § 129 StGB, sondern auch gegen andere Strafnormen verstoßen, können sie den verschiedensten Zwecken dienen. In Frage kommen nicht nur Straftaten, die den Zielen der Organisation entsprechen, sondern auch solche, mit denen die den Zielen der Vereinigung entsprechenden Straftaten lediglich vorbereitet werden, die das Versteckthalten ihrer Mitglieder ermöglichen oder zur Aufrechterhaltung der Organisation beitragen sollen. Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung haben deshalb in der Regel, insbesondere dann, wenn sich die Mitgliedschaft über Jahre erstreckt, nur einen geringen Teil der Beteiligungsakte zum Gegenstand.
In Kauf zu nehmen ist dabei, daß mit einem rechtskräftigen Urteil nach § 129 StGB - wie bei fortgesetzten Handlungen oder sonstigen Dauerstraftaten (vgl. BGHSt 9, 324) - auch solche vor der tatrichterlichen Verhandlung liegenden Beteiligungsakte erledigt sind, die, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren, in der Hauptverhandlung nicht erörtert und deshalb nicht aufgeklärt werden konnten. Entsprechendes hat für die strafbaren Handlungen zu gelten die, in Idealkonkurrenz mit Beteiligungsakten stehend, mit Strafen bedroht sind, die nicht höher sind als die des § 129 StGB. Denn auch beim Bekanntsein solcher strafbarer Handlungen hätte gemäß § 52 StGB nur auf eine nach der Strafdrohung des § 129 StGB zu bestimmende Strafe erkannt werden dürfen. Daß diese wegen des Vorliegens weiterer mit § 129 StGB idealkonkurrierenden Straftaten höher hätte ausfallen können als die allein für das Vergehen nach § 129 StGB ausgesprochene Strafe, spielt für die Frage des Strafklageverbrauchs keine Rolle.
Anders ist es jedoch bei solchen mit Beteiligungsakten nach § 129 StGB idealkonkurrierenden strafbaren Handlungen, die wegen einer die Höchstsrafe des § 129 StGBüberschreitenden Strafdrohung schwerer wiegen als die Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Das materielle Strafrecht berücksichtigt dies wie auch sonst dadurch, daß die Strafe nicht nach § 129 StGB zu bestimmen ist, sondern nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), und daß außerdem die schwerere Tat in Realkonkurrenz zu anderen ebenfalls ideal mit § 129 StGB konkurrierenden strafbaren Handlungen steht (vgl. I 4). Verfahrensrechtlich ist der beschriebenen Eigenart des § 129 StGB ebenfalls Rechnung zu tragen, und zwar dadurch, daß gegenüber § 129 StGB schwerere Straftaten dann nicht von der Rechtskraft eines wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung ergangenen Urteils erfaßt sind, wenn sie tatsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt mitgliedschaftlicher Beteiligung - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung in dem früheren Verfahren waren. Eine andere Entscheidung würde weder dem Charakter des Organisationsdelikts des § 129 StGB noch dem Gebot materieller Gerechtigkeit entsprechen, da sie im Ergebnis zu einer Privilegierung der Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gegenüber anderen Straftätern - seien es Einzeltäter oder Mitglieder von Personenvereinigungen, die sich nach Organisation und Struktur noch nicht zu den besonders gefährlichen kriminellen Vereinigungen verfestigt haben (wie Banden im Sinne des § 244 StGB) - führen würde; denn bei diesen hat die Aburteilung eines strafbaren Aktes nicht notwendigerweise den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich weiterer strafbarer Handlungen zur Folge (für die Diebesbande vgl. Fleischer NJW 1976, 878, 879 bei Fußn. 14). Verfehlt würde durch eine solche Privilegierung der Zweck des § 129 StGB, der bei kriminellen Vereinigungen die Möglichkeiten der Strafverfolgung verbessern, nicht aber verschlechtern sollte.
Artikel 103 Abs. 3 GG steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, weil der geschichtliche Vorgang, der den Begriff "Tat" im verfahrensrechtlichen Sinne kennzeichnet, bei der hier zur Erörterung stehenden Fallgestaltung tatsächlich noch gar nicht Gegenstand der Strafverfolgung war. Ein Bedürfnis nach Vertrauensschutz, dem die rechtliche Einrichtung des Strafklageverbrauchs neben anderen Zwecken dient, besteht dann nicht. In den Fällen, in denen der Täter zu verschiedenen Zeiten verschiedene Straftaten begangen hat, verdient seine etwaige Hoffnung, nach Aburteilung einer Straftat wegen einer einem anderen Lebenssachverhalt zuzurechnenden weiteren Straftat nicht mehr belangt werden zu können, keinen Schutz. Daß er wegen der eine rechtliche Einheit bildenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte - auch solcher, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind - nicht ein weiteres Mal nach § 129 StGB bestraft werden kann, ist eine notwendige Folge des Umstandes, daß es sich um ein Dauerdelikt handelt. Wenn demgegenüber solche Handlungen von der Rechtskraft nicht erfaßt werden, die gegenüber § 129 StGB mit schwereren Strafen bedroht sind, so liegt darin eine der Tatbestandsstruktur der Vorschrift gerecht werdende Auslegung, dem das Verfassungsrecht nicht entgegensteht.
6.
Die Revision des Angeklagten B. ist der Auffassung, von Tatidentität im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG müsse in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb ausgegangen werden, weil sonst nebeneinander zwei Verfahren, die dieselbe Handlung beträfen, durchgeführt werden könnten. Die Entscheidung des Senats führt indes nicht dazu, daß neben einem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung geführten - noch nicht abgeschlossenen - Strafverfahren ein zweites Strafverfahren anhängig gemacht werden kann, das eine mit einem Beteiligungsakt idealkonkurrierende strafbare Handlung betrifft. Die materiellrechtliche Verzahnung (vgl. I 3) schließt vielmehr zwei nebeneinander geführte Strafverfahren aus. Das dargelegte Ergebnis, daß trotz dieser materiellrechtlichen Verzahnung in Fällen wie dem vorliegenden von zwei Taten im Sinne des § 264 StPO auszugehen ist, rechtfertigt sich auch aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit. Dem entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß der Gedanke des fair trial auf der anderen Seite eine Verhandlung in zwei gleichzeitig geführten Verfahren mit den damit für den Angeklagten verbundenen Erschwerungen der Verteidigungsposition verbietet. Die hier in Frage stehende Problematik tritt deshalb nur auf, wenn die Einbeziehung eines strafbaren Beteiligungsaktes in das auf § 129 StGB gestützte Strafverfahren nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen ist, wie dargelegt, eine zweite Verurteilung ohne Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG gerechtfertigt, wenn der ideell konkurrierende Gesetzesverstoß schwerer wiegt als das Vergehen nach § 129 StGB.
Allerdings muß der Angeklagte in solchen Fällen im Ergebnis so gestellt werden, als wäre nur ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden.
Beim Angeklagten B. ist dies der Fall, da in die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe auch die im Jahre 1974 ausgesprochene Strafe wegen Vergehens nach § 129 StGB und anderer Delikte einbezogen worden ist. Nichts anderes wäre geschehen, wenn er wegen aller Straftaten bereits im Jahre 1974 verurteilt worden wäre.
Bei der Angeklagten M. kam, soweit sie zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, eine Einbeziehung früherer Strafen nicht in Betracht (§ 53 StGB). Die wegen Vergehens nach § 129 StGB und anderer Delikte bereits verbüßte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist jedoch bei der Vollstreckung zu berücksichtigen, soweit es auf Verbüßungszeiten ankommt.
II.
Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen beider Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO dargelegt hat, unbegründet. Der Ausführung bedarf insoweit nur folgendes:
1.
Das Landgericht hat Beweisanträge mit dem Ziel der Vernehmung von Margit S. - Beweisantrag des Angeklagten B. - und der Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart, die mit dem Strafverfahren gegen Ba. und andere befaßt waren - Beweisanträge beider Angeklagten -, als - aus tatsächlichen Gründen - bedeutungslos abgelehnt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen Punkte, aus denen sich unmittelbar nichts zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Angeklagten herleiten ließ. Vielmehr handelte es sich um Hilfstatsachen, die frühere - nicht den Anklagegegenstand betreffende - Aussagen des Zeugen Mü. betrafen und dessen Unglaubwürdigkeit ergeben sollten. Da der Schluß von den behaupteten Tatsachen auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend war, hatte der Tatrichter über die Präge der Erheblichkeit in freier Beweiswürdigung zu entscheiden [BGH GA 1964, 77;Beschluß vom 12. Juli 1977 - 3 StR 229/79 (L)]. Der Tatrichter hat die Bedeutung der Hilfstatsachen auch offensichtlich ohne Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze oder Denkgesetze nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt [vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 815;Beschluß vom 12. Juli 1979 - 3 StR 229/79 (L) mit weiteren Nachweisen]. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Angeklagten B., den Zeugen K. zu dem Rekonstruktionsbericht vom 12. Juli 1977 zu vernehmen.
2.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht dem Antrag der Verteidigung beider Angeklagten nicht gefolgt ist, die Hauptverhandlung auszusetzen, um ihnen Gelegenheit zu geben, den auf § 96 StPO gestützten Sperrvermerk des Bundesministers der Justiz - der einige Blätter der Akte 3 ARP 74/75 I betraf - vor dem Verwaltungsgericht anzufechten.
Die Aktenteile waren nicht erreichbar, da der Bundesminister der Justiz auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts die Erklärung abgegeben hatte, ein früher abgegebener Sperrvermerk werde nicht aufgehoben. Bei dieser Verfahrenslage hatte das Gericht - wie in entsprechenden Fällen der Unerreichbarkeit eines Zeugen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368) - nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der Aufklärungspflicht darüber zu entscheiden, ob zur Ermöglichung des Versuchs, die fehlenden Blätter der Akte herbeizuschaffen, die Aussetzung des Verfahrens notwendig war. Diese Verpflichtung hat das Landgericht erfüllt (vgl. UA S. 223 bis 225).
3.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Beweisanträge abgelehnt, die zum Ziel hatten, den Zeugen Mü. nochmals zu vernehmen. Darauf, daß der Tatrichter die Ablehnung der Beweisanträge zum Teil hilfsweise auf die Unerreichbarkeit dieses Zeugen im Zeitpunkt der Antragstellung gestützt hat, kommt es hier nicht an, weil die in erster Linie gegebene Begründung, die nochmalige Vernehmung des Zeugen sei zur weiteren Sachaufklärung nicht erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Deshalb bedarf es nicht der Prüfung, ob die Unerreichbarkeit des Zeugen darauf zurückzuführen war, daß sich die Exekutive weigerte, die Anschrift des Zeugen bekanntzugeben, und ob die für einen solchen Fall vom Senat aufgestellten Grundsätze [BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S];Urteile vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 (L) - undvom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80 (L), zur Veröffentlichung bestimmt] beachtet worden sind.
a)
Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Beweisantrag der Angeklagten M. abgelehnt, den Zeugen Müller nochmals zu laden, um ihn zu der von ihm bereits beantworteten Frage zu hören, ob ihm für den Fall, daß er aussage, von staatlichen Stellen Zusagen gemacht oder Vorteile versprochen worden seien. Eine zweite Vernehmung eines Zeugen zu Beweisfragen, zu denen er bereits vernommen worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) dies gebietet (BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; bei Holtz MDR 1978, 625, jeweils mit weiteren Nachw.;Urteil vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78). Dies hat das Landgericht, das sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Mü. eingehend auseinandergesetzt hat (UA S. 95 bis 226), nach pflichtgemäßem Ermessen verneint.
b)
Auch dem Erfordernis, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob dem bereits vernommenen Zeugen Vorhalte zu machen sind, hat der Tatrichter Rechnung getragen. Dies gilt zunächst für die vom Landgericht abgelehnten Beweisanträge beider Angeklagten, den Zeugen Mü. nochmals zu laden, um ihm den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt S. vorzuhalten. Insoweit hat der Tatrichter rechtlich fehlerfrei dargelegt, es sei eine bloße, durch bestimmte Tatsachen nicht belegte Hoffnung, daß der Zeuge bei Vorhalt des - im übrigen in der Revision nicht näher konkretisierten und deshalb auf seine Erheblichkeit nicht nachprüfbaren - Schriftwechsels einräumen werde, die Unwahrheit gesagt zu haben. Rechtlich fehlerfrei ist auch die Zurückweisung des Beweisantrages des Angeklagten B., den Zeugen Mü. nochmals vorzuladen, um ihm die Aussage des Zeugen P. vorzuhalten. Das Landgericht hat den - den Antrag ablehnenden - Beschluß damit begründet, der Zeuge Mü. sei zu der Beweisfrage, wen er gemeint habe, wenn er von "weiteren Mitgliedern" der "RAF" gesprochen habe, bereits ausgiebig vernommen worden (vgl. UA S. 192 f), der Zeuge P. habe dazu nur eigene Wertungen abgeben können, nicht aber Tatsachen oder Äußerungen Mü.s. Diese Begründung läßt Ermessensfehler des Tatrichters nicht erkennen. Das gilt schließlich auch für die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages der Angeklagten Möller, den Zeugen Mü. erneut zu laden, da dieser bekunden werde, bei einer in einem anderen Verfahren verlesenen Aussage die Unwahrheit gesagt zu haben (UA S. 208, 209).
III.
Sachrügen
Die Nachprüfung des Urteils läßt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Die Verteidigung des Angeklagten B. macht zu Unrecht geltend, das Urteil lasse nicht ausreichend erkennen, aus welchen Umständen sich für diesen Angeklagten die Kenntnis vom Tatplan zweifelsfrei ergeben habe. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt (UA S. 234, 235) und festgestellt, dem Angeklagten sei der Gesamtplan des Heidelberger Anschlags zumindest in der Form bekannt gewesen, "daß die mit Bomben beladenen Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, in denen Armeeangehörige arbeiteten, zur Explosion gebracht werden sollten".
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm