Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.01.1981, Az.: 2 BvR 873/80
Prozessualer Tatbegriff; Endzweck; Täter; Straftaten; Tatidentität; Doppelbestrafungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 BvR 873/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg 31.05.1979 - 4 Ks 1/77
- BGH - 11.06.1980 - AZ: 3 StR 9/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 56, 22 - 37
- JR 1982, 108
- JZ 1981, 341-344 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 554-556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1433-1436 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 230
- StV 1981, 323-326
Redaktioneller Leitsatz
1. Der prozessuale Tatbegriff hat im vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts unangefochte Geltung. Dies ist durch das Grundgesetz bestimmt.
2. "Tat" ist in diesem Sinne ein zeitlich und sachverhaltlich begrenzter Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen haben soll.
3. Unbeachtet bleibt dabei der bloße, vom Täter ins Auge gefaßte Endzweck seiner Straftaten für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG vorliegt.
4. Wenn die beiden Rechtsfiguren verschiedene Zwecke verfolgen muß nicht Tatidentität im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG vorliegen, daß unterschiedliche Taten zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen.
5. Es ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG, wenn das Fachgericht den Terminus der Tat im Sinne des Doppelbestrafungsverbots im Ergebnis enger faßt als den für den Umfang der Konitionspflicht maßgeblichen Tatbegriff.