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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1980, Az.: 3 StR 155/80 (L)

Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Kommissarische Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss des Angeklagten und des Verteidigers; Voraussetzungen der Verlesung der Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, dessen Anschrift die Exekutive aus berechtigt erscheinenden Gründen geheimhält

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1980
Aktenzeichen
3 StR 155/80 (L)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG - 16.01.1980

Fundstellen

  • MDR 1980, 898-901 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 773-774 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2088 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geheimdienstliche Agententätigkeit

Prozessführer

Physiker Alfred B., aus M., geboren am ... 1920 in K.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch eine Entscheidung, durch die die Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluß weiterhin von der Verhandlung ausgeschlossen wird, muß öffentlich verkündet werden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

  2. 2.
    1. a)

      Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen verlesen werden dürfen, dessen Anschrift die Exekutive aus berechtigt erscheinenden Gründen geheimhält.

    2. b)

      Die kommissarische Vernehmung eines solchen Zeugen darf notfalls auch unter Ausschluß des Angeklagten und des Verteidigers stattfinden, wenn sie sich nur so überhaupt ermöglichen läßt (Fortbildung von BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

I.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

3

1.

Wie sie dazu vorträgt und das Sitzungsprotokoll beweist, beschloß das Bayerische Oberste Landesgericht in der Sitzung vom 14. Januar 1980, die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen F. wegen Gefährdung der Staatssicherheit auszuschließen (§ 172 Nr. 1 GVG). Der Beschluß wurde ausgeführt. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, beschloß das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft:

"1.
Die Öffentlichkeit bleibt aus Gründen der Staatssicherheit bis auf weiteres ausgeschlossen.

2.
..."

4

Der Vorsitzende verkündete diesen Beschluß, ohne zuvor die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wiederherzustellen. In nichtöffentlicher Sitzung wurden am 14. Januar 1980 sodann noch zwei Zeugen vernommen und ein Schriftstück verlesen. Am nächsten Tag wurde die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. Auf einen Antrag des Verteidigers, die Öffentlichkeit wiederherzustellen, verkündete der Vorsitzende den weiteren Beschluß des Gerichts: "Es verbleibt bei dem bisherigen Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit ...". Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden an diesem Tage Schriftstücke verlesen und die Beweisaufnahme geschlossen, ehe die Öffentlichkeit nach der Mittagspause wiederhergestellt wurde.

5

2.

Nach § 174 Abs. 1 GVG ist über die Ausschließung der Öffentlichkeit zwar in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (Satz 1). Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß aber öffentlich verkündet werden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde (Satz 2).

6

Gegen diese Vorschriften hat das Bayerische Oberste Landesgericht verstoßen, indem es am 14. Januar 1980 in nichtöffentlicher Sitzung die Entscheidung über den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit verkündete. Dem war am selben Tage zwar schon eine andere Ausschlußentscheidung vorausgegangen. Sie wirkte nach ihrem Inhalt aber nur für die Dauer der - bei Verkündung des zweiten Beschlusses bereits beendigten - Vernehmung des Sachverständigen F.; damit war die Öffentlichkeit also lediglich für einen bestimmten Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Hält das Gericht in einem solchen Fall den weiteren Ausschluß für erforderlich, so gelten die dargelegten Grundsätze auch für den neuen Beschluß. Auch er muß demnach in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (KG HRR 1932, 693; RGSt 70, 109, 111 f; BGH bei Dallinger MDR 1966, 728;  1972, 926;  BGH, Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 StR 4/73; Beschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76; Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76; Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 93/80). Daran ist festzuhalten.

7

§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG legt ein Mindestmaß an Öffentlichkeit fest (RGSt 70, 109, 112), von dem nach dem Gesetz nur abgewichen werden darf, wenn - wofür hier nichts ersichtlich ist - seine Beachtung eine erhebliche Störung der Sitzung zur Folge haben würde. In diesem Mindestmaß an Öffentlichkeit soll hervortreten, daß sich das Gericht seiner Verpflichtung, unter den Augen der Öffentlichkeit zu verhandeln, bewußt ist und daß es sie nicht willkürlich, sondern nur aus einem zulässigen Grund ausschließt. Wenn nicht einmal die Entscheidung über die Ausschließung der Öffentlichkeit öffentlich verkündet würde, bliebe für Außenstehende die gesamte Tätigkeit des Gerichts während einzelner oder aller Abschnitte der Hauptverhandlung hinter verschlossenen Türen im Dunkeln und deswegen Mißdeutungen und Argwohn ausgesetzt (RG a.a.O.).

8

Diese Erwägungen gelten für alle Entscheidungen über die Ausschließung der Öffentlichkeit, also auch für eine Anordnung, durch die - so wie hier - ein zunächst begrenzter Ausschluß auf weitere Teile der Hauptverhandlung ausgedehnt wird. Mißtrauen gegenüber den Gerichten wäre nämlich gerade auch dann zu besorgen, wenn Zuhörern nach einem als vorübergehend bezeichneten Ausschluß der weitere Zutritt zur Hauptverhandlung über den zunächst vorgesehenen Verhandlungsabschnitt hinaus verwehrt würde, ohne daß ihnen in öffentlicher Sitzung die Gründe hierfür bekanntgegeben würden.

9

II.

Der dargelegte Verfahrensverstoß bildet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO). Er führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es hierfür auf weiteres ankommt. Doch gibt die von der Revision beanstandete Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der vom Bundesnachrichtendienst verborgen gehaltene frühere Oberleutnant beim MfS S. sei als Zeuge unerreichbar (§ 251 Abs. 2 StPO), dem Senat Anlaß, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:

10

1.

Nach der Rechtsprechung des Senats [BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 (L)] hat das Gericht auch für den Fall daß sich die Exekutive aus berechtigt erscheinenden Gründen weigert, die Anschrift eines Gewährsmannes bekanntzugeben, alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte zu unternehmen, die zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage führen. Die Bemühungen des Gerichts haben sich deshalb auch darauf zu erstrecken, den Gewährsmann unter besonderen Vorkehrungen wenigstens durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen zu lassen, wenn eine Anhörung in der Hauptverhandlung aus Gründen der Sicherheit oder nachrichtendienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

11

2.

In Fortführung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen notfalls auch unter Ausschluß des Angeklagten und des Verteidigers stattfinden darf, wenn sie sich nur so überhaupt ermöglichen läßt. Nach § 224 Abs. 1 StPO haben der Angeklagte und der Verteidiger zwar das Recht, bei der kommissarischen Vernehmung anwesend zu sein (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 224 Rdn 5). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, wie sich schon daraus ergibt, daß ihre Benachrichtigung vom Termin unterbleiben darf, wenn die Terminsmitteilung den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 224 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das ist insbesondere der Fall, wenn wegen einer mit ihr verbundenen zeitlichen Verzögerung der Verlust des Beweismittels oder infolge unzulässiger Zeugenbeeinflussung die Vereitelung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu befürchten wäre (vgl. BGHSt 29, 1, 3 f [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79]; Gollwitzer a.a.O. Rdn 19 ff; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 224 Rdn 2). Die Annahme, der mit der kommissarischen Vernehmung erstrebte Untersuchungserfolg werde im Sinne des § 224 Abs. 1 StPO gefährdet, ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt (vgl. BGH a.a.O.). Wie das Beispiel der aus zeitlichen Gründen unterlassenen Terminsnachricht zeigt, ist sie insbesondere unabhängig davon, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger das Hindernis, das sich der Erforschung der Wahrheit in den Weg zu stellen droht, verschuldet oder wenigstens mitverursacht hat.

12

Zur Vermeidung eines sonst zu erwartenden Beweismittelverlusts muß die kommissarische Zeugenvernehmung unter tatsächlichem Ausschluß des Angeklagten und des Verteidigers demnach auch in einer prozessualen Situation wie der hier vorliegenden zulässig sein, in der es um die Herbeiführung einer richterlichen Vernehmung eines Gewährsmannes geht, welcher von der Exekutive aus berechtigt erscheinenden Gründen von der Hauptverhandlung ferngehalten werden soll. Dies gilt im rechtsstaatlichen Interesse jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zur eigenen Entlastung eine richterliche Vernehmung des Gewährsmannes für erforderlich erachtet und er nur so die Möglichkeit erhalten kann, dem Zeugen - über den vernehmenden Richter - vorbereitete Fragen zu stellen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm