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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1979, Az.: 3 StR 299/79 (S)

Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz; Ablehnung von Beweisanträgen wegen "missbräuchlicher Ausnutzung prozessualer Rechte"; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung; Voraussetzungen einer Prozessverschleppung; Fehlende Begründung bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Tatsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1979
Aktenzeichen
3 StR 299/79 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.08.1978

Fundstellen

  • BGHSt 29, 149 - 152
  • JZ 1980, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1533-1534 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 298
  • NStZ 1981, 93
  • NStZ 1981, 96

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

1. Klaus Wilhelm D., ohne festen Wohnsitz geboren am ... 1950 in K.

2. Jürgen T. aus D., geboren am ... 1952 in B.

Amtlicher Leitsatz

Es ist - auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßverschleppung - unzulässig, Beweisanträge ohne inhaltliche Prüfung als rechtsmißbräuchlich abzulehnen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3
auf dessen Antrag, am 7. Dezember 1979
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1978 - mit Ausnahme des Schuldspruchs gegen den Angeklagten D. wegen Beleidigung - mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wegen Vergehens nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und den Angeklagten T. wegen schweren Raubes sowie wegen Vergehens nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten T. hat mit Verfahrensrügen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision des Angeklagten D. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet soweit sie den Schuldspruch wegen Beleidigung angreift; im wesentlichen hat aber auch diese Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

I.

Die Revision des Angeklagten D.

4

1.

Sie hat Erfolg, soweit sie die Schuldsprüche wegen schweren Raubes und Vergehens nach dem Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz angreift.

5

a)

Der Verteidiger dieses Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom 21. Juli 1978 zwei Beweisanträge. Der erste betraf das dem Angeklagten zur Last gelegte Vergehen gegen das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz (Fall II 4 der Urteilsgründe). Mit ihm wurde durch einen von der Verteidigung benannten Gutachter (unter anderem) unter Beweis gestellt, daß der als Maschinenpistole bezeichnete Gegenstand nicht die waffentechnischen Merkmale einer solchen Waffe habe. Der zweite Beweisantrag bezog sich auf den dem Angeklagten zur Last gelegten Raubüberfall vom 8. Dezember 1975 in Dortmund-Huckarde (Fall II 3 der Urteilsgründe).

6

Durch zwei von der Verteidigung benannte Zeugen wurde unter Beweis gestellt, daß die Belastungszeugin H., die den Angeklagten in der Hauptverhandlung als "Thekenspringer" identifiziert hatte (UA S. 28), während des Ermittlungsverfahrens an einer Hausdurchsuchung teilgenommen und bei dieser Gelegenheit erfahren habe, daß der Angeklagte der Tat verdächtig sei.

7

Das Landgericht hat beide Beweisanträge mit folgender Begründung abgelehnt:

"Die Anträge waren abzulehnen, da sie sich als mißbräuchliche Ausnutzung prozessualer Rechte darstellen. Sie sind damit unzulässig (Kleinknecht StPO Einl. Rdn. 108 m.w.N.). Seit nunmehr 14 Verhandlungstagen werden schubweise immer neue Anträge gestellt, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Obwohl die Hauptverhandlung zwischen dem 24. und 25. Verhandlungstag gemäß § 229 II StPO für die Dauer von 26 Tagen unterbrochen war und der Vorsitzende wiederholt gebeten hat, noch ausstehende Beweisanträge im Interesse der Prozeßbeschleunigung gesammelt zu stellen, sind an den letzten 10 Verhandlungstagen und auch heute immer wieder neue Anträge gestellt worden, die den Abschluß der Beweisaufnahme fortwährend hinauszögern. Mit diesem Vorgehen werden ständig neue Beratungspausen und Unterbrechungen erzwungen, die dazu geführt haben, daß die Kammer seit dem 23. Verhandlungstag jeweils nur kurz zur Entgegennahme der Anträge in öffentlicher Sitzung zusammentreten konnte, um sodann bis zum nächsten Verhandlungstag zu unterbrechen, ohne daß das Verfahren in sachlicher Hinsicht entscheidend hätte gefördert werden können. Dadurch und durch die unmittelbare (erneute) Ladung bereits vernommener Zeugen gemäß §§ 245, 220 StPO wird dem Vorsitzenden die Verhandlungsleitung aus der Hand genommen, der Gang und die Dauer des Verfahrens nach Belieben bestimmt und die Kammer zum Forum sachfremden Agierens gemacht. Das zeigt die heute abgegebene Erklärung des Angeklagten D. mit besonderer Deutlichkeit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß von den mehr als 70 schubweise oder einzeln gestellten Beweisanträgen nur 8 Anträgen stattzugeben war, die Alibis der Angeklagten betrafen, die längst hätten vorgebracht werden können. In dieser Art prozessualen Vergehens liegt eine mißbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Organe mit dem Ziel, ein entscheidungsreifes Verfahren auf unabsehbare Zeit zu verschleppen. Die neuerlichen Beweisanträge waren daher ohne inhaltlichte Prüfung als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen."

8

In der Hauptverhandlung vom 24. Juli 1979 stellte der Verteidiger des Angeklagten erneut Beweisanträge. Einer dieser Anträge betraf den dem Angeklagten zur Last gelegten Raubüberfall vom 16. Dezember 1975 in Oberrad-West (Fall II 2 der Urteilsgründe). Durch zwei von der Verteidigung benannte Polizeibeamte wurde (u.a.) unter Beweis gestellt, daß bei einer Gegenüberstellung mit 35 Zeugen nur drei den Angeklagten als Täter identifiziert und daß sich die Identifizierungsangaben nicht in signifikanter Weise von der statistisch zu erwartenden Wahrscheinlichkeit unterschieden hätten. Im übrigen beantragte die Verteidigung die nochmalige Ladung von zwei Zeuginnen und die Beiziehung von Akten zur weiteren Aufklärung des Falles II 2 der Urteilsgründe und wiederholte ihren Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zum Fall II 4 der Urteilsgründe. Das Landgericht wies die Beweisanträge aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Juli 1978 zurück.

9

In den Gründen des angefochtenen Urteils bekräftigt die Strafkammer ihre Auffassung, die genannten Beweisanträge seien unzulässig (UA S. 35), führte jedoch zusätzlich aus, daß die Anträge auch in sachlicher Hinsicht unbegründet seien (UA S. 37, 38). Ein waffentechnisches Gutachten erübrige sich, weil das Gericht die sichergestellten Waffen in Augenschein genommen und selbst die erforderliche Sachkunde habe. Die übrigen Beweisanträge bezögen sich auf Tatsachen, die für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

10

b)

Das Verfahren des Landgerichts hat die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).

11

aa)

Beweisanträge dürfen nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zurückgewiesen werden. Nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verfällt ein Beweisantrag der Ablehnung, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch die Strafkammer ist ersichtlich davon nicht ausgegangen. Sie leitet die Unzulässigkeit der Beweisaufnahme vielmehr daraus ab, daß die Beweisanträge sich als "mißbräuchliche Ausnutzung prozessualer Rechte" darstellten.

12

bb)

Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn die Anträge zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden wären (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). An den Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung stellt die Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen. Er liegt danach nur vor, wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt. Es muß deshalb nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen. [BGHSt 21, 118, 121; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1976 - 3 StR 145/76 (S), ständige Rechtsprechung]. Der Tatrichter muß darüber hinaus selbst überzeugt sein, daß von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten zu erwarten ist. Die dafür maßgeblichen Gründe muß er in dem ablehnenden Beschluß darlegen (BGHSt 21, 121, 123 [BGH 03.08.1966 - 2 StR 242/66]; BGH, Urteile vom 22. August 1978 - 1 StR 385/78 -, vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - und vom 14. November 1978 - 1 StR 282/78). Dies hat das Landgericht nicht getan. Es hat die Beweisanträge vielmehr "ohne inhaltliche Prüfung als rechtsmißbräuchlich" zurückgewiesen. Die Zurückweisung von Beweisanträgen "ohne inhaltliche Prüfung" ist der Strafprozeßordnung indes fremd. Das Gericht ist nicht befugt, die Prüfung von Anträgen der Verteidigung schlechthin und von vornherein zu verweigern und im Ergebnis damit - was einer im Gesetz nicht vorgesehenen Prozeßstrafe gleichkäme - auch erfolgversprechende Beweisanträge abzulehnen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 5 StR 713/78).

13

cc)

Die Mängel der Ablehnungsbeschlüsse vom 21. und 24. Juli 1978 konnten durch das Nachschieben von Gründen im Urteil nicht geheilt werden [BGHSt 19, 24, 26; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1976 - 3 StR 145/76 (S)] Dies verkennt der Generalbundesanwalt, der Verwerfung der Revision beantragt hat, nicht. Er meint vielmehr, daß die unterlassene Beweiserhebung sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könne. Das trifft aber nicht zu. Wären nämlich die Beweisanträge aus den im Urteil nachgeschobenen Gründen abgelehnt worden, so hätte die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, neue Beweisanträge in Erwägung zu ziehen. Daß sie erfolgversprechende Anträge hätte stellen können, ist nicht auszuschließen.

14

c)

Demnach unterliegt das angefochtene Urteil insoweit der Aufhebung als der Angeklagte wegen Raubes in zwei Fällen (II 2 und 3 der Urteilsgründe) und wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen des tateinheitlich damit verbundene Vergehens gegen das Waffengesetz (II 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist.

15

2.

Der Schuldspruch wegen Beleidigung (II 5 der Urteilsgründe) bleibt von dem von der Verteidigung zutreffend gerügten Verfahrensfehler unberührt. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Aufhebung unterliegt aber die wegen Beleidigung ausgesprochene Einzelstrafe, da nicht auszuschließen ist, daß sie in ihrer Höhe von den sonst verhängten Strafen beeinflußt ist.

16

II.

Die Revision des Angeklagten T.

17

1.

Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt aus den unter I ausgeführten Gründen der Aufhebung. Der Angeklagte T. hat sich zwar nicht ausdrücklich den von der Verteidigung des Angeklagten D. gestellten Beweisanträgen angeschlossen. Der auf waffentechnische Untersuchung gerichtete Beweisantrag lag jedoch auch im Interesse des Revisionsführers und enthielt gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen (RGSt 67, 180, 182; Urteile vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74 - und vom 28. Januar 1975 - 1 StR 569/74; vgl. auch BGH NJW 1952, 273). Davon ging auch das Landgericht aus, was schon daraus folgt, daß es in dem den Beweisantrag zurückweisenden Beschluß vom 21. Juli 1978 das Verhalten beider Angeklagten und ihrer Verteidigung gewürdigt hat. Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages schränkt demnach auch die Verteidigung des Angeklagten T. im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig ein.

18

2.

Die Revision rügt nicht, daß das Landgericht am 24. Juli 1979 ohne inhaltliche Prüfung auch einen Beweisantrag zurückgewiesen hat, der den dem Angeklagten T. zur Last gelegten Raubüberfall vom 14. Oktober 1974 in Hamburg (Fall II 1 der Urteilsgründe) betraf. Mit der Revision wird aber geltendgemacht, daß die Strafkammer einem entsprechenden Hilfsbeweisantrag nicht gefolgt ist. Diese Rüge hat Erfolg.

19

a)

Die Verteidigung benannte in diesem im Schlußvortrag gestellten Beweisantrag fünf Zeugen zur Stützung der Einlassung des Angeklagten, er sei am Tattage in Dortmund gewesen und komme deshalb für den in Hamburg durchgeführten Raubüberfall nicht als Täter in Frage. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 38, 39) in der Erwägung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er sich als mißbräuchliche Ausnutzung prozessualer Rechte darstelle (UA S. 35), aber auch deshalb zurückzuweisen, weil er entscheidungsunerhebliche Tatsachen betreffe; denn selbst wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigen, werde das eine Beteiligung des Angeklagten an dem Raubüberfall in Hamburg nicht ausschließen.

20

b)

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

21

aa)

Unter I ist bereits ausgeführt, daß das Gesetz den Ablehnungsgrund des Rechtsmißbrauchs nur für den Fall nachgewiesener Verschleppungsabsicht kennt. Die Voraussetzungen hierfür hat das Landgericht nicht dargelegt. Eine etwaige Ablehnung wegen nachgewiesener Verschleppung hätte im übrigen vor dem Urteil verkündet werden müssen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Ablehnungsgrund zu widerlegen (BGHSt 22, 124).

22

bb)

Die Strafkammer hat ihre Auffassung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die zu treffende Entscheidung nicht erheblich - also im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne Bedeutung -, nicht näher begründet. Dies wäre aber notwendig gewesen. Beruht die Bedeutungslosigkeit - was das Landgericht hier ersichtlich angenommen hat - auf tatsächlichen Gründen, so müssen die wesentlichen Tatsachen und Umstände angegeben werden, aus denen sie folgt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1957, 85; Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76). Die Bedeutungslosigkeit ergibt sich hier auch nicht aus den Umständen. Die unter Beweis gestellte Einlassung des Angeklagten, er sei am 14. Oktober 1974 in Dortmund gewesen, kann vielmehr der Feststellung des Landgerichts entgegenstehen, der Angeklagte habe am selben Tage mit einem unbekannten Mittäter einen Raubüberfall in Hamburg begangen.

23

3.

Die genannten Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten T. betrifft. Auf die sonst von diesem Angeklagten geltend gemachten Rügen kommt es deshalb nicht an.

24

III.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:

25

1.

Die Auffassung der Verteidigung, das Verfahren müsse wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden, trifft aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht zu.

26

2.

Der auf § 4 StPO gestützte Beschluß der Strafkammer, durch den für Teile des Verfahrensgegenstandes gesonderte Verhandlung und Entscheidung angeordnet wurde (UA S. 43), wäre nur wirksam, wenn er eine selbständige Tat im Sinne des Prozeßrechts, die einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist, zum Gegenstand gehabt hätte (BGH JR 1974, 428, 429). Dies trifft für den Vorwurf, die Angeklagten hätten sich als Mitglieder an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, nicht zu. Nach dem insoweit zugrundezulegenden Inhalt der Anklage ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung mehrere Straftaten begangen zu haben. Wird aber durch einen Akt, durch den sich der Täter als Mitglied an einer solchen Vereinigung beteiligt, gleichzeitig eine weitere Strafrechtsnorm verletzt, so liegt zwischen § 129 StGB und der anderen Norm Tateinheit (§ 52 StGB) vor [vgl. BGH NJW 1975, 985, 986 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 1979 - IV 2/77/5 OJs 2/77 - dazu Beschluß des Senats vom 29. August 1979 - 3 StR 261/79 (S) -; a.A. OLG Karlsruhe NJV 1977, 2222].

27

Der Ablehnungsbeschluß ist auch nicht teilweise hinsichtlich der den Angeklagten unter den Ziffern 3 und 7 der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten (Raub und Urkundenfälschung) wirksam; denn auch sie stehen in Idealkonkurrenz zu § 129 StGB.

28

Die neu entscheidende Strafkammer wird also die Anklage vom 3. April 1977 in vollem Umfang ausschöpfen müssen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm