Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1980, Az.: KZR 8/79
„Preisblätter“
Vertrag über den ausschließlichen Bezug von Treibstoffen und Schmierstoffen; Wirksamkeit des Vertrags; Einhaltung der Schriftform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1980
- Aktenzeichen
- KZR 8/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 16276
- Entscheidungsname
- Preisblätter
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.02.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 77, 1 - 7
- DB 1980, 1064-1065 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1529-1530 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Soweit ein Vertrag nach § 34 GWB schriftlich abzufassen ist, genügt es, daß die Vertragserklärungen der Parteien schriftlich niedergelegt werden. Anforderungen an den Inhalt des Vertrages stellt die Vorschrift nicht.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1980
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender und
die Richter Offterdinger, Lohmann, Dr. Hesse und Theune
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1979 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die mit Treib- und Schmierstoffen handelt, gewährte den Klägern zum Bau einer Tankstelle ein zinsloses Darlehen von 50.000 DM. Diese verpflichteten sich dafür durch schriftlichen Vertrag vom 14. Februar 1972, auf die Dauer von zunächst 15 Jahren ihren gesamten Bedarf an Treib- und Schmierstoffen von der Beklagten zu beziehen, mindestens jedoch 2.000 l Schmierstoffe je Vertragsjahr. In Nr. 2 der Vereinbarung heißt es:
"Für Treib- und Schmierstoffe kommen die jeweiligen Wiederverkaufs-Preise der Firma D. (Beklagte) in Anrechnung unter Berücksichtigung der von der Firma D. erbrachten Leistungen. Maßgebend für die Berechnung sind die Ladepapiere der geeichten Tankwagen ..."
Im Jahre 1975 erhoben die Kläger gegen die Beklagte Klage auf Rückzahlung angeblich überhöhter Lieferpreise sowie auf Feststellung, daß der Vertrag vom 14. Februar 1972 - durch fristlose Kündigung wegen angeblich vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten unwirksam sei. Durch Teilurteil vom 6. August 1976 verurteilte das Landgericht die Beklagte nach einem weiteren Antrag der Kläger, diesen Auskunft insbesondere über die bestimmten anderen Tankstellen berechneten Preise zu erteilen. Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, schlossen die Parteien am 1. Dezember 1976 vor dem Oberlandesgericht zur Beilegung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie (unter II 1) u.a. bestimmten:
"In Abänderung des Vertrages vom 14. Februar 1972 treffen die Parteien hinsichtlich der Treibstoffe folgende Vereinbarung:
Ab 1. Oktober 1976 erfolgt die Abrechnung der Treibstofflieferung in der Weise, daß die Beklagte berechtigt ist, für je 100 l zu fordern
a)
nach der "12 Grad Abrechnung" Einstandspreise ab Raffinerie,b)
die tatsächlich entstandenen Frachtkosten,c)
einen "Handelsnutzen"
bei Vergaserkraftstoff in Höhe von 1,- DM, bei Superkraftstoff in Höhe von 1,50 DM, bei Dieselkraftstoff in Höhe von 1,50 DM, d)
zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer."
Im Jahre 1978 haben die Kläger beantragt,
den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht fortzusetzen.
Sie haben die Auffassung vertreten, der gerichtliche Vergleich sei nichtig, da die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Die Bezugnahme auf die Einstandspreise der Beklagten genüge nicht dem Erfordernis, den jeweils gültigen Preis jederzeit bestimmen zu können.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten, da der gerichtliche Vergleich wirksam sei. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Bezugnahme auf die "Einstandspreise ab Raffinerie" verweise auf "Preisblätter" der Raffinerien (hier: der Firma C.), aus denen sich die jeweiligen Tagespreise ergäben und die eine eindeutige Individualisierung der jeweils maßgebenden Preise gestatteten. Sie selbst - so hat die Beklagte welter behauptet - führe für ihre Kunden "Preisbücher", in die sie die Einstandspreise nach den Preisblättern der Raffineriegesellschaft übernehme, wobei entsprechend der mit dem einzelnen Kunden getroffenen vertraglichen Regelung Zuschläge für Frachtkosten, Handelsnutzen und dergl. vorgenommen würden.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil ausgesprochen, der Rechtsstreit sei durch den gerichtlichen Vergleich erledigt. Mit ihrer Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts festzustellen, daß der gerichtliche Vergleich unwirksam sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Der gerichtliche Vergleich ist wirksam und hat daher den Rechtsstreit beendet.
1.
Nach § 34 GWB sind u.a. Verträge schriftlich abzufassen, die Beschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthalten. Das ist bei dem gerichtlichen Vergleich der Fall. Zwar regelt er unter II lediglich den Preis der Treibstoffe, die die Beklagte den Klägern liefert. Nach der von der Revision nicht angegriffenen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts enthält der gerichtliche Vergleich aber - abgesehen von der Preisvereinbarung - zugleich den Neuabschluß der in dem ursprünglichen Vertrag vom 14. Februar 1972 getroffenen Vereinbarungen. Wie in dem früheren Vertrag haben die Kläger sich daher durch den gerichtlichen Vergleich verpflichtet, ihren gesamten Bedarf an Treib- und Schmierstoffen von der Beklagten zu beziehen. Hierdurch werden sie im Bezug anderer Waren von Dritten beschränkt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Das Formerfordernis des § 34 GWB, dem der gerichtliche Vergleich damit unterliegt, erstreckt sich auf seinen gesamten Inhalt (Senatsurteil BGHZ 53, 304, 306 "Diskothek"), insbesondere auch auf die Preisvereinbarung (Senatsurteile vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 "Bierbezugsbindung Püff" - LM GWB § 34 Nr. 8 = WuW/E BGH 1498 = GRUR 1978, 323 = NJW 1978, 822 [BGH 01.12.1977 - KZR 6/76]; vom 6. März 1979 - KZR 12/78 - WuW/E BGH 1592 = NJW 1979, 2247 = WM 1979, 675 f = GRUR 1979, 488).
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die durch § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform werde durch die - hier eingehaltene - Form des gerichtlichen Vergleichs (§ 162 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 163 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gewahrt. Das trifft zu und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Denn die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 3 BGB) und diese bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll (§ 127 a BGB).
3.
Die Revision ist der Auffassung, die im gerichtlichen Vergleich enthaltene Preisvereinbarung genüge nicht dem Formerfordernis des § 34 GWB, soweit sie die von den Klägern zu zahlenden Preise durch die "Einstandspreise ab Raffinerie" bestimmt. Sie meint unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (insbesondere Urteil vom 1. Dezember 1977 a.a.O.), damit erhalte das Kartellamt entgegen dem Gesetzeszweck nicht die erforderliche sichere Grundlage für die Prüfung, ob es sich um eine unerwünschte und nach § 18 GWB zu untersagende Wettbewerbsbeschränkung handele. Es genüge nicht, daß sich die jeweils konkret berechneten Preise aus Büchern und Geschäftspapieren der Beklagten ermitteln ließen. Zudem würden die Kartellbehörden und Gerichte dann darauf angewiesen sein, daß die Beklagte Rechnungen und Lieferscheine überhaupt aufbewahre und auf Verlangen vorlege, was keineswegs selbstverständlich sei. Auch ergebe sich nicht einmal aus diesen Unterlagen eindeutig, ob die der Beklagten von ihren Lieferanten berechneten Preise nicht möglicherweise durch Rückvergütungen, Berichtigungsfakturen und dergl. "relativiert" wurden. Wenn die Kläger Einstandspreise bezahlen müßten, die die Beklagte mit ihren Lieferanten in beliebiger Höhe vereinbaren könne, sei es dieser überdies ohne weiteres möglich, die Kläger gegenüber anderen Abnehmern zu diskriminieren und mithin in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unbillig einzuschränken. Das habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPOübergangen.
Diesen Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil stand.
a)
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß der Preisberechnung der Beklagten der Preis zugrunde zu legen ist, der ihr für die konkrete Lieferung von der Raffinerie berechnet wurde. Diese Auslegung, die von der Revision nicht angegriffen wird, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Auslegungsregeln und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Sie ergibt, daß die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich für jede künftige Treibstofflieferung der Beklagten die für den Abschluß eines Kaufvertrages erforderliche Einigung über den Preis vorweg getroffen haben. Denn wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, erledigt die Beklagte alle Geschäfte "per Strecke", also ohne Zwischenlagerung, so daß sich ihr Einstandspreis für jede einzelne Lieferung anhand der Rechnungen und Lieferscheine genau ermitteln läßt. Inwieweit sich der Einstandspreis, den die Beklagte den Klägern in Rechnung stellen darf, durch Rückvergütungen und dergleichen vermindert, die ihr von der sie beliefernden Raffinerie gutgeschrieben werden, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Diese Frage ist durch eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen zu beurteilen (§§ 157, 242 BGB). Auch insoweit fehlt es daher zwischen ihnen nicht an einer Einigung über den Preis. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Beklagte habe es in der Hand, zu Lasten der Kläger mit ihrer Lieferantin Preise in beliebiger Höhe zu vereinbaren.
b)
Dieser Vertrag ist in vollem Umfang schriftlich (oder in einer die Schriftlichkeit ersetzenden Form) abgefaßt, wie § 34 GWB es verlangt. Die Preisvereinbarung nimmt nicht etwa auf Preislisten der Raffinerie oder sonstige Schriftstücke Bezug, so daß sich nicht die Frage stellt, ob eine solche Bezugnahme den Anforderungen des § 34 Satz 3 GWB genügen würde.
Der Preisvereinbarung der Parteien ist allerdings nicht die Höhe der Einstandspreise zu entnehmen, die die Beklagte den Klägern berechnen darf. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, trotzdem sei die Form des § 34 GWB gewahrt; denn die Bestimmung der Einstandspreise sei nicht Gegenstand des Vertrages, sondern ein "außervertraglicher Umstand", auf den die Parteien lediglich zur Bestimmung einer vertraglichen Leistung verwiesen hätten. Auf derartige Umstände beziehe sich die für den Vertrag selbst vorgeschriebene Form nicht. Für diese seine Ansicht hat das Berufungsgericht sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Juni 1973 - V ZR 160/71 - MDR 1973, 1013; vom 30. Juni 1967 - V ZR 104/64 - BB 1967, 1394) und des Reichsgerichts (RGZ 165, 163) zu Sachverhalten berufen, in denen die Bestimmung einer vertraglichen Leistung einem Vertragsteil oder einem Dritten überlassen worden war.
Diese Auffassung ist zutreffend.
aa)
Nach § 34 Satz 1 GWB sind die dort genannten "Verträge" schriftlich abzufassen. Der Schriftform unterliegen mithin die Erklärungen der Vertragschließenden, die den Inhalt ihrer durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten festlegen. Ihrem Wortlaut nach unterwirft die Vorschrift hingegen solche Umstände nicht der Schriftform, die die Vertragschließenden nicht zum Inhalt ihrer Erklärungen gemacht haben, mögen diese Umstände auch den Umfang ihrer durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten beeinflussen (vgl. Senatsurteil BGHZ 53, 304, 308 "Diskothek").
Ein derartiger - wie das Berufungsurteil sagt: "außervertraglicher" - Umstand ist im vorliegenden Fall die Höhe der Einstandspreise, die der Beklagten von der sie beliefernden Raffinerie in Rechnung gestellt werden. Denn die Parteien haben die Höhe dieser Preise, die sich häufig ändern und deren Entwicklung in der weiteren Vertragszeit sie nicht voraussehen konnten, nicht in ihre Erkftrungen aufgenommen, sondern haben das von den Klägern geschuldete Entgelt in der Weise vereinbart, daß es sich nach den jeweiligen Einstandspreisen (zuzüglich Frachtkosten, Handelsnutzen und Mehrwertsteuer) richten soll. Statt das Lieferentgelt im Vertrag selbst in vollem Umfang betragsmäßig festzulegen, haben sie sich insoweit auf Preise geeinigt, die an anderer Stelle (zwischen der Beklagten und der sie beliefernden Raffinerie) bestimmt werden. Nach dem Wortlaut des § 34 GWB erstreckt sich das Schriftformerfordernis daher nicht auf die Höhe dieser Preise.
bb)
Auch nach seinem Sinn und Zweck, so wie er in der Vorschrift zum Ausdruck kommt, ist § 34 GWB nicht verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats soll die Schriftform Kartellbehörden und Gerichte in die Lage versetzen, den gesamten Vertrag daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen nach § 18 GWB zu treffen sind (Senatsurteile BGHZ 53, 304, 306 "Diskothek"; 72, 371, 377 "Butaris"; vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - LM GWB § 34 Nr. 7 - NJW 1976, 1743). Sie soll daher - wie der Senat weiter ausgesprochen hat - den für die Überwachungsfunktion der Kartellbehörden und Gerichte bedeutsamen Inhalt des Vertrages zutage treten lassen (BGHZ 53, 308 [BGH 26.02.1970 - KZR 5/69]). Einem schriftlich abgefaßten Vertrag sind indessen nur die Erklärungen der Vertragschließenden zu entnehmen, nicht hingegen Umstände, die sie nicht zum Inhalt ihrer Erklärungen gemacht haben. Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 8. Mai 1979 (KZR 17/78 - WM 1979, 976) die - damals nicht entschiedene - Frage aufgeworfen, ob es dem § 34 GWB genügt, wenn die Vertragserklärungen der Parteien schriftlich abgefaßt sind, oder ob die Vorschrift darüber hinaus verlangt, daß der - schriftlich niederzulegende - Vertragsinhalt den Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen nach § 18 GWB erlaubt. Schon zuvor hatte der Senat im Urteil vom 12. Mai 1976 a.a.O. die ähnliche Frage offen gelassen, ob eine Abrede, die einer Vertragspartei das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung (§ 315 BGB) zubilligt, nach § 34 GWB wirksam getroffen werden kann.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß § 34 GWB nicht mehr verlangt als eine schriftliche Abfassung des Vertrages, so wie er geschlossen ist. Hingegen stellt die Vorschrift keine Anforderungen an den Inhalt des Vertrages. Eine weitergehende Zielsetzung kommt weder in der Vorschrift selbst noch auch nur in ihrer Entstehungsgeschichte zum Ausdruck. Sie würde zudem eine erhebliche Beschränkung der Vertragsfreiheit zur Folge haben. Das zeigt bereits die hier zu beurteilende Vereinbarung, Bit der die Parteien den besonderen Verhältnissen auf dem Treibstoffmarkt haben Rechnung tragen wollen, der durch häufige Schwankungen der Raffineriepreise für Mineralölerzeugnisse geprägt ist. Würden solche oder vergleichbare Vertragsgestaltungen durch § 34 GWB unterbunden, so könnte dies den Abschluß langfristiger Verträge auf diesem Markt oder anderen Märkten mit stark schwankenden Preisen erheblich erschweren. Das ist jedoch nicht der Zweck der Vorschrift, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 1. Dezember 1977 a.a.O. ausgeführt hat. Der Senat verkennt dabei nicht, daß das besondere Ziel der Vorschrift, Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung der Verträge im Hinblick auf § 18 GWB zu ermöglichen, nur begrenzt erreicht wird, wenn eine Vertragsleistung nicht im Vertrag selbst (oder in einem nach § 34 Satz 3 GWB zulässigerweise in Bezug genommenen Schriftstück) festgelegt, sondern durch Bezugnahme auf einen sonstigen Umstand (hier: die Einstandspreise ab Raffinerie) bestimmt wird. Das ist indessen eine Folge des Weges, den das Gesetz zur Erreichung seines Zieles beschritten hat, und kann nicht dazu führen, den Inhalt der gesetzlichen Regelung zu erweitern.
4.
Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Ob die im Vertrag vom 14. Februar 1972 enthaltene Preisvereinbarung der Form des § 34 GWB genügte, kann entgegen der Ansicht der Revision auf sich beruhen. Wie unter II 1 dargelegt, hat das Berufungsgericht den gerichtlichen Vergleich dahin ausgelegt, daß er einen (modifizierten) Neuabschluß des früheren Vertrages enthält. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich daher nicht mehr nach dem ursprünglichen Vertrag, sondern allein nach dem gerichtlichen Vergleich. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Offterdinger
Lohmann
Hesse
Theune