Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1976, Az.: KZR 17/75
„Automatenaufstellvertrag“
Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages wegen Nichtbeachtung der notwendigen Schriftform; Ausschließlichkeitsbindung als Wettbewerbsbeschränkung ; Umfang der notwendigen schriftlichen Vereinbarungen; Grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnichtigkeit des Automaten-Aufstellungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1976
- Aktenzeichen
- KZR 17/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13153
- Entscheidungsname
- Automatenaufstellvertrag
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.01.1975
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1860-1861 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1743-1745 (Volltext mit amtl. LS) "Schriftform: Automatenaufstellvertrag"
Verfahrensgegenstand
Schriftform: Automatenaufstellvertrag
Prozessführer
Kaufmann Uwe S., H. II, W.,
Prozessgegner
Ehemalige Gastwirtin Adelheit K., jetzt: E. geb. D., C., A.
Amtlicher Leitsatz
- a)
In einem formularmäßigen Automatenaufstellvertrag mit Ausschließlichkeitsklausel unterliegt auch die Vereinbarung der Parteien über Zahl und Art der unter den Vertrag fallenden Automaten dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB.
- b)
Von der Nichtigkeitsfolge eines dem Schriftformerfordernis nicht genügenden Ausschließlichkeitsvertrags wird die Ausschließlichkeitsklausel mit allen dazugehörigen und in ihrer sachlichen Gestaltung von der Ausschließlichkeitsvereinbarung abhängigen Vertragsbestimmungen erfaßt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1976
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 1975 aufgehoben soweit es die Klage in Höhe von 4.823,69 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 5/8, der Kläger 3/8 der Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz zu tragen; von den Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz hat die Beklagte 5/7 und der Kläger 2/7 zu tragen.
Tatbestand
Von etwa Mai 1972 bis September 1972 betrieb die Beklagte die Gaststätte "C. Imbiß". Am 13. Mai 1972 schlossen die Parteien auf einem (bei der S. Verlag GmbH erschienenen) Formular einen Automatenaufstellvertrag. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"1.
Der Gastwirt gewährt dem Aufsteller das ausschließliche Recht, ab 16.5.1972 in der vorbezeichneten Gaststätte an den gemeinsam festgelegten Plätzen Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen.Der Aufsteller zahlt an den Gastwirt bei jeder Abrechnung folgende Anteile des vorhandenen Einspielergebnisses nach vorherigem Abzug der Umsatzsteuer, der Vergnügungssteuer, der GEMA- und GVL-Tantiemen und der sonstigen laufenden Gebühren:
a) bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten nach Auffüllung der Zahlröhre und Rückvergütung vom Gastwirt verauslagter Gewinne 40 % von der Nettokasse b) bei Musikautomaten 40 % von der Nettokasse c) bei Unterhaltungsautomaten 40 % von der Nettokasse ...
3.
Die für die Aufstellung der Automaten am vereinbarten Platz erforderlichen Installationen und die dadurch entstehenden Kosten übernimmt der Aufsteller. Ein Wechsel des vereinbarten Aufstellplatzes ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Auswahl der für die Gaststätte geeigneten Gerätetypen obliegt dem Aufsteller, er ist zum Geräteaustausch innerhalb der vereinbarten Geräteart berechtigt....
6.
Der Gastwirt hat sämtliche aufgestellten Geräte während der gesamten Öffnungszeiten der Gaststätte spielbereit zu halten. Ist eine Musikbox aufgestellt, wird er auf keine andere Art Musik darbieten.Der Gastwirt ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne Zustimmung des Aufstellers weder eigene Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten.
...
10.
Wenn der Kasseninhalt eines oder mehrerer Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abzuräumen. Die Abräumung einzelner Geräte berührt die übrigen Verpflichtungen des Gastwirtes aus diesem Vertrag hinsichtlich weiterer aufgestellter Geräte nicht.Werden aber sämtliche Geräte einer bestimmten Art (Musikboxen, Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte oder andere) abgeräumt, so verzichtet der Aufsteller hinsichtlich dieser Geräteart auf sein Ausschließlichkeitsrecht.
...
12.
Ist der Gastwirt dem Aufsteller gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, so kann der Aufsteller unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens 70 % des ihm nach Abzug des Wirteanteils verbliebenen durchschnittlichen Einspielergebnisses beanspruchen; hat der Vertrag länger als ein Jahr bestanden, so ist das durchschnittliche Einspielergebnis nach dem der letzten 12 Monate zu ermitteln.Bei einem Verstoß des Gastwirtes, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers verletzt oder zum Verlust des Aufstellplatzes führt, und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2.000 DM. Hierdurch werden die Schadensersatzansprüche nicht berührt.
...
14.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende als vereinbart...."
Ferner befinden sich auf dem vom Kläger vorgelegten Automatenaufstellvertrag handschriftlich Zusätze, und zwar:
unter Nr. 7:
"Der Gastwirt versichert gegen Beraubung und Zerstörung andernfalls trägt er die Kosten."
unter Nr. 16:
"8.000,- DM Darlehen auf Wechselbasis."
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Vertragsstrafe. Nach seiner Auffassung hat sich die Beklagte unzureichend um den Betrieb der Gaststätte gekümmert, so daß die Einnahmen aus den in der Gaststätte aufgestellten Automaten ganz erheblich zurückgegangen seien gegenüber den Einnahmen, die vor Übernahme der Gaststätte durch die Beklagte erzielt worden seien. Er habe daher, so hat der Kläger weiter ausgeführt, aus diesem Grund und weil die Beklagte einen Automaten in einen unbeleuchteten Nebenraum verbracht habe, schon kurze Zeit nach Vertragsbeginn einige Automaten abholen lassen müssen. Als die Beklagte die Gaststätte habe aufgeben müssen, habe sie es unterlassen, ihrem Nachfolger im Gaststätten-Pachtverhältnis die Verpflichtungen aus dem Automatenaufstellvertrag zu übertragen. Dadurch seien dem Kläger die Aufstellplätze völlig verloren gegangen, so daß die Beklagte die Vertragsstrafe von 2.000 DM verwirkt habe; ferner habe sie die vom Kläger im Ergebnis nutzlos aufgewandte Provision von 1.000 DM für die Vermittlung der Aufstellplätze zu ersetzen. Die Beklagte habe weiterhin den von den Parteien im Vergleichsweg vereinbarten Betrag von 4.800 DM für den durch einen Einbruch in der Gaststätte dem Kläger entstandenen Schaden (nebst Protestkosten von 23,69 DM für einen über diesen Vergleichsbetrag von der Beklagten ausgestellten, aber nicht eingelösten Wechsel) sowie einen Betrag von 180,- DM für einen bei der Beklagten verloren gegangenen Fernregler (nebst Kabel) für eine Musikbox zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 8.003,69 DM nebst 10 % Zinsen auf 3.180,- DM ab Rechtshängigkeit und 10 3/4 % Zinsen auf 4.823,69 DM seit dem 10. Juli 1972 zu zahlen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß sie wegen Unrentabilität die Gaststätte habe aufgeben müssen; das Gaststätten-Pachtverhältnis sei ihr von der verpachtenden Brauerei gekündigt worden, so daß sie keinen Einfluß auf die Übertragung der Verpflichtungen aus dem Automatenaufstellvertrag auf den neuen Pächter habe ausüben können. Die Beklagte hält den Automatenaufstellvertrag ferner für sittenwidrig. Sie ist weiter der Meinung, daß der Vertrag der durch § 34 GWB erforderten Schriftform nicht genüge; der schriftliche Vertrag enthalte weder die Art noch die Zahl der vom Vertrag erfaßten Automaten.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Nach seiner Meinung kommt es für die Inhaltsbestimmung der Hauptpflichten der Parteien nicht auf die Angabe von Art und Zahl der Automaten an; es genüge, daß in dem Vertrag bestimmt sei, daß die Aufstellplätze gemeinsam festzulegen seien.
Das Landgericht, für dessen Entscheidung die erst im Berufungsverfahren erörterte Frage der Einhaltung der Schriftform des § 34 GWB noch nicht von Bedeutung gewesen war, hat der Klage in Höhe von 6.823,69 DM stattgegeben, sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Eventualanschlußberufung des Klägers, mit der dieser die ihm vom Landgericht nicht zuerkannten Beträge von 1.000 DM Provisionsersatz und 180,- DM Ersatz für den Fernregler weiterhin hilfsweise geltend gemacht hatte, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin den ihm vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsanspruch, den er hilfsweise auf die mit seiner Eventualanschlußberufung geltend gemachten Beträge stützt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Automaten-Aufstellvertrag, aus dessen Nichterfüllung die geltend gemachten Schadensersatzforderungen und die beanspruchte Vertragsstrafe allein hergeleitet werden könnten, wegen Nichteinhaltung der für den gesamten Vertragsinhalt durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform als nichtig angesehen; über Art und Zahl der den Vertragsgegenstand bildenden Geräte hätten sich die Parteien nur mündlich geeinigt, das Ergebnis dieser Einigung aber nicht in den Vertrag aufgenommen. Eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB sowie der entsprechenden Bestimmung der Nr. 14 des Vertrags hat das Berufungsgericht abgelehnt, da es sich hier nicht um die (Teil-)Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen handle, sondern der gesamte Vertrag nichtig sei. Eine Umdeutung des nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsbindung scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß die Klägerin - bei Kenntnis der Formnichtigkeit des Vertrags - einen Vertrag ohne Ausschließlichkeitsrecht nicht gewollt hätte.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
II.
1.
Die in dem strittigen Automatenaufstellvertrag vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung enthält eine Wettbewerbsbeschränkung der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art; die Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus; sie führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). Ein solcher Vertrag, der Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthält, unterliegt in seinem gesamten Inhalt dem Erfordernis der Schriftform des § 34 GWB, da andernfalls den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB unmöglich ist (BGH a.a.O.), Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, 145, 148, 149 - Biesenkate). Zu solchen für die Entscheidung von Kartellbehörden und Gerichten zweifelsfrei unerheblichen Nebenabreden gehört jedoch - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Einigung der Parteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört die Angabe von Art und Anzahl der Automaten zur notwendigen Beschreibung des Gegenstands des vertraglich festgelegten Leistungsaustauschs. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß als Hauptverpflichtung des Automatenaufstellers die Lieferung und Aufstellung der Automaten sowie die Zahlung der Wirteanteile und als Hauptverpflichtung des Gastwirts die Eingliederung der von ihm spielbereit zu haltenden Geräte in seine Gastwirtschaft und die Beachtung des Ausschließlichkeitsrechts des Automatenaufstellers festgestellt. Diese Hauptpflichten erfahren aber, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, ihre nähere Bestimmung erst durch die Festlegung der Art und der Anzahl der Automaten, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen.
Wieviel Geräte der im Vertrag angeführten Gerätearten tatsächlich Gegenstand des Vertrags sind, kann - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - aus dem Automatenaufstellvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Weder der Hinweis auf die Einigung der Vertragsparteien über die Aufstellplätze in Nr. 1 Abs. 1 des Vertrags noch die Vereinbarung der (prozentual bestimmten) Wirteanteile in Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags besagt hierzu etwas Abschließendes. Nach den - ohne Rechtsverstoß getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien vielmehr über Art und Zahl der tatsächlich aufzustellenden Geräte mündlich geeinigt, ohne diese Absprache in dem schriftlichen Vertrag niederzulegen. Für die durch § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den gesamten Vertragsinhalt genügt es jedoch nicht, wenn sich die für die Bestimmung des beiderseitigen Leistungsaustauschs maßgebenden Kriterien erst aus weiteren - außerhalb des im übrigen schriftlich festgelegten Vertragstextes liegenden - Nebenabreden und Begleitumständen ergeben. Das Erfordernis der Schriftform soll, wie bereits ausgeführt worden ist, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Prüfung des Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB ermöglichen. Das setzt aber voraus, daß in dem Vertrag alle zur Kennzeichnung und Beschreibung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen maßgebenden Kriterien enthalten sind. Es können weder mündliche Nebenabreden formlos vorbehalten werden (BGHZ 54, 145, 148 - Biesenkate), noch können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen).
2.
Mit Rücksicht auf die von ihm festgestellte Einigung der Parteien über Art und Zahl der in der Gaststätte aufzustellenden Geräte ist das Berufungsgericht der Frage nicht weiter nachgegangen, ob der Kläger aufgrund des Vertrags Art und Zahl der aufzustellenden Geräte hätte einseitig festlegen können. Darin liegt kein Rechtsfehler. Hatten sich die Parteien, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, bei Vertragsabschluß auch über Art und Zahl der Geräte geeinigt, so hatten sie damit eine dem Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede getroffen. Für eine einseitige Bestimmung durch den Kläger war dann kein Raum mehr, so daß das Berufungsgericht auch nicht mehr der Frage nachzugehen brauchte, ob dem Kläger ein solches einseitiges Bestimmungsrecht zugebilligt worden war (vgl. OLG Frankfurt BB 1974, 1314) und ob eine so weitgehende Abrede überhaupt rechtswirksam getroffen werden konnte.
3.
Zu Unrecht meint ferner die Revision, die Angabe von Art und Zahl der in der Gaststätte der Beklagten aufzustellenden Geräte bereits im Automatenaufstellungsvertrag sei um deswillen nicht erforderlich gewesen, weil der Automatenaufstellungsvertrag als bloßer Rahmenvertrag lediglich die Grundlage späterer Einzelabreden über die jeweils aufzustellenden Geräte habe bilden sollen. Wie das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, gehört die Angabe von Art und Zahl der aufzustellenden Geräte zum unmittelbaren Inhalt des im Vertrag vereinbarten Leistungsaustauschs. Dafür, daß diese für den Vertragsinhalt entscheidenden Punkte jeweils einer späteren Einzelregelung vorbehalten werden sollten, läßt sich aus dem alle übrigen Einzelfragen eingehend regelnden Vertrag nichts entnehmen (abweichend OLG Düsseldorf BB 1975, 1079, 1080). Der Vertrag sollte vielmehr nach seinem ganzen Inhalt die Beziehungen der Parteien erschöpfend und umfassend regeln; eine ausdrückliche Aufnahme von Art und Zahl der aufzustellenden Geräte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur deshalb unterblieben, weil sich die Parteien bei Vertragsabschluß über diesen Punkt bereits mündlich geeinigt hatten und sich überdies Art und Zahl der Geräte für die Vertragsparteien aufgrund der festgelegten Aufstellplätze und aufgrund der weiteren Begleitumstände von selbst verstanden. Dann kann aber der Automatenaufstellvertrag der Parteien nicht als bloßer Rahmenvertrag angesehen werden.
4.
Entgegen der Meinung der Revision erübrigt sich eine Angabe der Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag (mit Ausschließlichkeitsabreden) fallenden Geräte auch nicht etwa deshalb, weil für die Kartellbehörden die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verträge auch ohne Kenntnis dieser Angaben offenkundig seien. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die Kartellbehörden die ihnen obliegenden Prüfungsaufgaben regelmäßig nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn sich aus den Automatenaufstellverträgen die Art und Anzahl der erfaßten Geräte ergibt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die allgemeine Marktlage auch für die Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen in einem konkreten Einzelfall mit von Bedeutung sein könne; die Kartellbehörde müsse daher das Marktgeschehen beobachten und festgestellten Mißbräuchen entgegenwirken. Das sei ihr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nur möglich, wenn sie wisse, was auf dem Markt tatsächlich geschehe; dazu gehöre auf dem Gebiet der Automatenaufstellung nicht nur die Kenntnis, in wievielen Verträgen Ausschließlichkeitsvereinbarungen enthalten seien; die Kartellbehörden müßten vielmehr auch wissen, welchen tatsächlichen Umfang und welche wirtschaftliche Bedeutung diese Vereinbarungen hätten; sie müßten also auch die Zahl der Geräte und ihre Art kennen, die von der Ausschließlichkeitsbindung betroffen seien; denn nur dann könnten sie ermessen, was wirklich am Markt geschehe und ob die jeweils in Frage stehenden Beschränkungen unwesentlich seien oder bereits Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht erforderten; es mache einen wesentlichen Unterschied, ob zum Bestand eines Automatenaufstellers etwa 100 Verträge mit jeweils nur einem Musikautomaten oder etwa 50 Verträge mit 50 Musikautomaten und mit 200 weiteren Geräten gehörten. Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
III.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Verletzung der Formvorschrift des § 34 GWB den gesamten Automatenaufstellvertrag als nichtig angesehen (§ 125 BGB); es hat die Bestimmung des § 139 Hs. 2 BGB sowie die salvatorische Klausel der Nr. 14 des Vertrags nicht durchgreifen lassen. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
Das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB erstreckt sich, wie zu Ziff. II, 1 ausgeführt worden ist, grundsätzlich auf den gesamten - in den Anwendungsbereich des § 18 GWB fallenden - Vertrag. Von der Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB wird daher das gesamte - unter § 18 GWB fallende - Ausschließlichkeitsgeschäft erfaßt, also die - das Erfordernis der Schriftform begründende - Ausschließlichkeitsklausel mit allen dazugehörigen und in ihrer sachlichen Gestaltung von der Ausschließlichkeitsvereinbarung abhängigen Vertragsbestimmungen. Hierzu zählt u.a. auch die Verpflichtung der Beklagten bei einer Aufgabe ihrer Gaststätte dem neuen Gaststättenpächter die Rechte und Verpflichtungen aus dem Ausschließlichkeitsvertrag mit der Klägerin zu übertragen. Insoweit ist daher für eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB und die salvatorische Klausel in Nr. 14 des Vertrags kein Raum.
Anders ist dagegen die Rechtslage hinsichtlich der zu Nr. 7 des Vertrags getroffenen Zusatzvereinbarung über die Verpflichtung der Beklagten, die ihr überlassenen Geräte gegen Beraubung und Zerstörung zu versichern, andernfalls ihr die Kosten zur Last fallen. Diese zusätzliche Vertragsbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daß die fraglichen Geräte in den Besitz der Beklagten übergingen und der Kläger keinen Einfluß mehr auf eine Sicherung der in seinem Eigentum gebliebenen Geräte gegen Beraubung und Zerstörung nehmen konnte. Diese zusätzliche Vereinbarung steht in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der fraglichen Ausschließlichkeitsabrede. Insoweit kann daher der Grundsatz des § 139 Hs. 2 BGB durchgreifen; die zusätzliche Abrede wird von der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsgeschäfts nicht erfaßt.
Im übrigen könnte eine Teilnichtigkeit nur dann noch in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 - GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung). Eine solche selbständige gewollte Nebenabrede kann insbesondere in einem - aufgrund eines Rahmenvertrags geschlossenen - Einzelvertrag liegen; die wegen Formmangels eintretende Nichtigkeit dieses Einzelvertrags hat dann nicht auch die Nichtigkeit des Rahmenvertrags zur Folge (vgl. BGH GRUR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß; ferner BGH LM Nr. 42 zu § 139 BGB). Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Automatenaufstellvertrag aber nicht um einen bloßen Rahmenvertrag handelt, zu dessen Ausführung die Vertragsparteien mündlich eine an sich selbständig gewollte Abrede über Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten getroffen hätten, ergibt sich aus den zu Ziff. II, 3 angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts.
IV.
Eine Umdeutung (§ 140 BGB) des - wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB für den gesamten Vertragsinhalt - nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen - der Schriftform nicht bedürftigen - Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsklausel hat das Berufungsgericht abgelehnt. Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits aus Rechtsgründen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts auszuschließen sei, weil eine solche Umdeutung dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, die die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde erleichtern solle, zuwiderlaufe. Das Berufungsgericht ist unabhängig hiervon in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Umdeutung daran scheitere, daß der Kläger bei Kenntnis der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsvertrags den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages ohne Ausschließlichkeitsbindung nicht gewollt hätte. Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
V.
Das Berufungsgericht hat danach mit Recht die Ansprüche für unbegründet erachtet, die ihre Rechtsgrundlage in solchen Bestimmungen des Ausschließlichkeitsvertrags haben, die infolge Nichteinhaltung der durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform nichtig sind.
Hierzu gehört jedoch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht die zu Nr. 7 des Vertrags getroffene Bestimmung über die Versicherungspflicht bzw. eigene Haftung der Beklagten für die Geräte (oben Ziff. III). Die Beklagte kann sich daher nicht - unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsgeschäfts - von dem Vergleich, in dem sich die Parteien über den Ersatz des insoweit entstandenen Schadens geeinigt haben, lossagen. Insoweit war daher auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen; im übrigen war die Revision jedoch zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann
v. Gamm