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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1979, Az.: KZR 12/78
„Püff II“

Schriftformerfordernis bei exklusivem Getränkebezugsvertrag; Annahme von stillschweigender Einigung über die jeweiligen Getränkelistenpreise; Berufung auf Formmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben nach jahrelanger Bekräftigung von Vertragsgültigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1979
Aktenzeichen
KZR 12/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13710
Entscheidungsname
Püff II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 18.04.1978
LG Saarbrücken - 22.07.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 1274 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2247-2248 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Bierlieferungsvertrag, der eine Bezugsbindung enthält, ist der Schriftform des § 34 GWB hinsichtlich der vereinbarten Bezugspreise nicht genügt, wenn die Anwendung von Preislisten der Brauerei branchenüblich ist, in dem Vertrag jedoch kein Hinweis darauf enthalten ist (Ergänzung zu WuW/E BGH 1498 - Püff).

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. von Gamm und
die Richter Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. April 1978 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juli 1976 abgeändert und die Klage auch im übrigen abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin schloß am 26. Februar 1959 mit Josef W. einen Vertrag, durch den dieser sich verpflichtete, in seinem Anwesen in D. ununterbrochen offene Bierwirtschaft zu betreiben und alles Bier sowie alkoholfreie Getränke ausnahmslos von der Klägerin oder deren Rechtsnachfolger oder der von ihr bezeichneten Stelle zu beziehen. Die Bezugsverpflichtung sollte frühestens nach 15 Jahren und einer Abnahme von 3000 hl Bier enden. Für Zuwiderhandlungen durch Fremdbezug versprach W. die Zahlung eines "Sühnegeldes" in Höhe von 25 % des jeweiligen Getränkepreises. In dem Vertrag waren keine Angaben über Getränkepreise enthalten. Als Gegenleistung der Brauerei war die leihweise Überlassung von Gaststätteninventar genannt. Die Klägerin gewährte W. außerdem einen Baukostenzuschuß von 28.152,- DM für Umbauarbeiten. Die Gaststätte wurde am 1. Juni 1960 eröffnet.

2

Am 1. Februar 1966 schloß die Klägerin mit der Witwe des unterdessen verstorbenen Josef W. einen weiteren Vertrag, in welchem die Dauer der Getränkebezugsverpflichtung auf 15 Jahre und 5.000 hl Bier bemessen wurde. Außerdem verpflichtete sich Frau W., im Falle des Verkaufs des Geschäftes dem Nachfolger die Vertragspflichten durch schriftliche Vereinbarung aufzuerlegen (Ziffer 5). Auch die Verletzung dieser Pflicht sollte durch Vertragsstrafe geahndet werden. Als weitere Gegenleistung verpflichtete sich die Brauerei zur Vermittlung eines Darlehens von 31.200,- DM und zur Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft hierfür. Auch in diesem Vertrag waren keine Preisangaben enthalten.

3

Frau W. übertrug ihre Rechte an dem Gaststättengrundstück durch notariellen Vertrag vom 30. April 1969 auf die Beklagte. Hinsichtlich der Getränkebezugsverpflichtung wurde folgendes vereinbart:

"Frau S." - die Beklagte - "wird mit Frau W. über die eventuelle Übernahme des Bierlieferungsvertrages mit der Firma N. Brauerei AG noch gesondert Absprache treffen. Auf Ziffer 5 des Vertrages vom 1.2.1966 wurde Frau W. durch den Notar ausdrücklich hingewiesen. Für den Fall, daß Frau S. nicht in den Vertrag eintritt, stellt sie Frau W. von jeglicher Haftung wegen Schadensersatz gegenüber der Brauerei frei."

4

Die Beklagte führte die Gaststätte eine Zeitlang selbst. Sie bezog zunächst Getränke von der Klägerin. Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages zwischen den Parteien scheiterten. Die Beklagte stellte den Bezug von Getränken der Klägerin ein. Auch nachdem sie die Bewirtschaftung der Gaststätte dem Gastwirt B. übertragen hatte, wurden die Bezüge von der Klägerin nicht wieder aufgenommen.

5

Nachdem sich die Klägerin den Freistellungsanspruch der Frau W. gegen die Beklagte hatte abtreten lassen, hat sie die Beklagte auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Schadensersatz im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen und ferner die Feststellung der Ersatzpflicht beantragt.

6

Das Landgericht hat mit der Begründung, eine über 15 Jahre hinausreichende Bindung sei sittenwidrig, durch Teilurteil der auf Auskunfterteilung gerichteten Klage für die Zeit bis zum 31. Mai 1975 stattgegeben und den weitergehenden Auskunftsanspruch abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Auskunftspflicht der Beklagten auf die Zeit bis zum 14. Februar 1978 - dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung - erstreckt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg.

10

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verträge vom 26. Februar 1959 und vom 1. Februar 1966 der Schriftform bedürfen, weil sie den Vertragspartnern der Klägerin verbieten, Bier und alkoholfreie Getränke von Dritten zu beziehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 34 GWB). Bei der Prüfung der Frage, ob die Schriftform gewahrt ist, ist das Berufungsgericht, was gleichfalls Billigung verdient, von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 - (GRUR 1978, 323 = WuW/E BGH 1498 - Bierbezugsbindung Püff) aufgestellt hat. Danach erstreckt sich das Schriftformerfordernis nicht nur auf denjenigen Teil der Vereinbarung, der die Bindungsabsprache enthält, sondern grundsätzlich auf den gesamten Vertrag, da nur die Kenntnis des Vertragsinhalts insgesamt dem Kartellamt und den Gerichten eine zuverlässige Beurteilung des Ausmaßes und der Wirkungen der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gestattet (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). Die Schriftform muß daher insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Preise gewahrt sein (BGH GRUR 1978, 323). Dabei genügt nach § 34 Satz 3 GWB die Bezugnahme auf Preislisten, und zwar auch dann, wenn damit die Verbindlichkeit künftiger Preislisten vereinbart wird. Voraussetzung dafür, daß eine solche Bezugnahme dem Schriftformerfordernis genügt, ist jedoch, daß zwischen den Vertragspartnern Übereinstimmung besteht, welche Listen jeweils maßgebend sein sollen, und daß dieses Einverständnis in dem Vertrag so zum Ausdruck gelangt, daß es für die Kartellbehörde nachvollziehbar ist (BGH GRUR 1978, 323, 324).

11

2.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die beiden Verträge die Preise, die die Vertragspartner der Klägerin zu entrichten haben, nicht erwähnen. Es ist gleichwohl der Ansicht, daß die Vereinbarungen den Anforderungen des § 34 GWB genügten. Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: Es sei branchenüblich, daß dem Preisgefüge jeweils angepaßte Preislisten aufgestellt und den Brauereilieferungen zugrunde gelegt würden. Bei sachgerechter Vertragsauslegung könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Vertragspartner die Zugrundelegung der jeweils gültigen Preisliste als selbstverständlich angesehen hätten. Damit sei der jeweils gültige Preis bestimmbar. Das genüge auch für die Einhaltung des Formerfordernisses nach § 34 GWB. Würde man unter diesen Umständen nämlich einen schriftlichen Hinweis auf die Preislisten fordern, so würde dies auf eine durch nichts gerechtfertigte Förmelei und einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze hinauslaufen. Da das Inhaltsverständnis der Parteien nicht auf besonderen, nur ihnen bekannten und für sie bedeutsamen, außerhalb des Vertrages liegenden Umständen, sondern auf der Kenntnis der Branchenüblichkeit und der daraus sich ergebenden, dem Vertrag immanenten Anerkennung der selbstverständlichen Voraussetzung des Getränkebezugs nach den Preislisten der Brauerei beruhe, sei auch dem Gesichtspunkt Genüge getan, daß die Auslegung für die Kartellbehörde nachvollziehbar sein müsse.

12

3.

Diese Ausführungen verdienen keine Billigung.

13

a)

Bereits die Annahme, es sei zwischen den Vertragsparteien unstreitig, daß sie sich stillschweigend auf die jeweiligen Listenpreise der Klägerin geeinigt hätten, begegnet Bedenken. Die Klägerin hat hierzu lediglich die Rechtsauffassung vertreten, man müsse die Verträge - wie allgemein Verträge dieser Art - so auslegen, weil eine Vereinbarung der Lieferpreise für die Zukunft nicht möglich sei. Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß nach ihrer Rechtsansicht die Verträge wegen Fehlens einer ausreichenden Preisvereinbarung nichtig seien. Worauf das Berufungsgericht schließlich seine Feststellung stützt, das von ihm zugrunde gelegte Verständnis des Vertrages beruhe auf einer Branchenüblichkeit, ist nicht zu erkennen.

14

b)

Selbst wenn man jedoch mit dem angefochtenen Urteil davon ausgeht, daß zwischen den jeweiligen Vertragspartnern Einigkeit darüber bestanden hat, daß die Lieferungen von Bier und alkoholfreien Getränken zu den aus Preislisten ersichtlichen jeweiligen Tagespreisen der Klägerin erfolgen sollten, ist dem Formerfordernis des § 34 GWB nicht genügt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die Kartellbehörde nämlich den Verträgen keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Vertragschließenden hinsichtlich der Preise auf Preislisten Bezug genommen haben. Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil (GRUR 1978, 323, 324) dargelegt hat, muß sich die Bezugnahme, um die Schriftform zu erfüllen, aus der von den Vertragspartnern unterzeichneten Urkunde ergeben. Das ist hier ohne Zweifel nicht der Fall; die Verträge erwähnen die Preise überhaupt nicht. Die zur Nachprüfung der Vereinbarungen berufenen Behörden und Gerichte sind daher nicht in der Lage, die Bezugnahme den Verträgen zu entnehmen. Sie bedürfen vielmehr hierzu, wie das Berufungsgericht einräumt, der Kenntnis von Umständen, die außerhalb der von den Vertragschließenden unterzeichneten Urkunden liegen, nämlich der angeblichen Branchenüblichkeit sowie ferner der Tatsache, daß die Vertragspartner sich darauf verständigt haben, daß dieser Brauch auch für ihr Vertragsverhältnis maßgebend sein soll. Zur Erlangung dieser Kenntnis reicht eine Auslegung des Vertragswortlauts nicht aus; vielmehr sind hierfür zusätzliche Nachforschungen erforderlich, die je nach der Lage des Falles größeren Umfang annehmen können und von denen nicht im voraus gesagt werden kann, daß sie zu eindeutigen Ergebnissen führen. Gerade solche Nachforschungen will aber § 34 GWB den zuständigen Stellen ersparen; die Erleichterung des Schriftformerfordernisses nach Satz 3 dieser Vorschrift geht daher nur so weit, wie die Verbindlichkeit bestimmter Arten von Urkunden - das Gesetz nennt Beschlüsse, Satzungen und Preislisten - ohne weitere Untersuchungen aus der von den Vertragschließenden unterzeichneten Vertragsurkunde selbst ersichtlich ist. Dies ergibt sich nicht erst aus dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses, sondern ist schon nach dem Wortlaut des § 34 Satz 3 GWB unabweislich, da die Erleichterung des Formzwanges daran geknüpft ist, daß die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, welche auf die genannten schriftlichen Unterlagen Bezug nehmen, was bedeutet, daß gerade auch die Bezugnahme der Unterzeichnung bedarf.

15

c)

Diese vorstehend dargelegte Auffassung verdient nicht den Vorwurf der "durch nichts gerechtfertigten Förmelei", was sich schon daraus ergibt, daß sie allein eine schnelle und zuverlässige Kenntnisnahme der Kartellbehörde von dem Vertragsinhalt gestattet und damit dem Zweck genügt, welchen der Gesetzgeber mit der Einführung des Formerfordernisses verfolgt hat. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, daß nicht einmal die - gegebenenfalls erst nach langwierigen Erhebungen mögliche - Feststellung der Branchenüblichkeit der Bezugnahme der Kartellbehörde ein zuverlässiges Bild der von den Vertragschließenden übernommenen Verpflichtungen geben könnte, da diese Feststellungen noch nichts darüber aussagen, welche von möglicherweise aufgestellten mehreren Preislisten - etwa nach Absatz, Größe der Gebinde, Entfernung von der Braustätte und anderen denkbaren Gesichtspunkten gestaffelt - im Einzelfall gelten soll, ob mit der Kaufpreiszahlung ein Zinsdienst für gewährte Darlehen verbunden ist und dergleichen.

16

d)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 26. Februar 1970 - KZR 5/69 (BGHZ 53, 304 - Diskothek). In diesem Urteil ist ausgeführt, daß es der ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung vertraglicher Nebenpflichten nicht bedarf, wenn sie sich - und zwar für die Kartellbehörde und die Gerichte - aus Sinn und Zusammenhang des Vertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergeben. Diese Rechtsauffassung beruht einmal darauf, daß es in der Regel untunlich, oft auch nicht möglich ist, alle sich aus einem Vertrag ergebenden Obliegenheiten der Vertragschließenden erschöpfend aufzuzählen, und daß andererseits die sich aus § 242 BGB ergebenden Rechtsgrundsätze ohne weiteres Bestandteil jeder vertraglichen Regelung sind und ihre Auswirkungen auf Rechte und Pflichten der Parteien regelmäßig nicht erst auf Grund von Nachforschungen nach außerhalb des Vertrages liegenden Umständen erkannt werden können. Es ist offenbar, daß diese Grundsätze zu der Bestimmung oder Bestimmbarkeit der vertraglichen Hauptpflicht der Kaufpreiszahlung nichts beitragen können.

17

Danach ist festzustellen, daß die beiden Verträge dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB nicht genügen und somit insgesamt nichtig sind.

18

4.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht ferner, der Beklagten sei eine Berufung auf den Formmangel mit Rücksicht darauf, daß die Vetragspartner die Verträge viele Jahre hindurch als gültig behandelt hätten, jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 1. Dezember 1977 - KZR 5/76 - GRUR 1978, 320, 321 = WuW/E BGH 1513 - Belüftungsgitter - mit weiteren Nachweisen), ist mit Rücksicht auf den Zweck der Formvorschrift, den zuständigen Stellen die Nachprüfung von Bindungsvereinbarungen zu ermöglichen, für die Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere darauf, daß die Vertragspartner durch vorangegangenes Verhalten ihre Bindung an den Vertrag bekräftigt haben, kein Raum, und zwar auch dann nicht, wenn § 34 GWB neben der Wahrung der öffentlichen Interessen auch den Schutz der Vertragschließenden vor übereiltem Geschäftsabschluß bezwecken sollte.

19

5.

Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin stattzugeben und die Klage insgesamt abzuweisen. Zwar haben die Vorinstanzen lediglich über den Auskunftsanspruch entschieden. Das Revisionsgericht ist jedoch befugt, die übrigen noch im ersten Rechtszuge anhängigen Klageansprüche mit abzuweisen, da feststeht, daß die Klage insgesamt unbegründet ist. Diese Befugnis des Revisionsgerichts erstreckt sich nicht nur auf die im Wege der Stufenklage geltend gemachten weiteren Ansprüche, sondern auch auf den Feststellungsanspruch, da dieser in seiner sachlichen Tragweite nicht über den mit der Leistungsklage erhobenen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hinausgeht und deshalb notwendig dessen Schicksal teilt.

20

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.

Pfeiffer
v. Gamm
Herdegen
Hesse
Richter am BGH Rebitzki ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert Pfeiffer