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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1979, Az.: III ZR 182/77

Klage auf Erfüllung einer Bürgschaftverpflichtung; Wirksamkeit des Grundgeschäfts; Sittenwidrigkeit eines im kaufmännischen Rechtsverkehr geschlossenen Darlehensvertrags; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes (AbzG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1979
Aktenzeichen
III ZR 182/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.11.1977
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1980, 209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 445-447 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Horst K., B.straße ..., S.,

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Volker G. als Konkursverwalter über das Vermögen der S. und K.bank GmbH, H. Straße ..., S.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines im kaufmännischen Rechtsverkehr geschlossenen Darlehensvertrags (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = NJW 1979, 805, vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 - NJW 1979, 2089).

Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn ein selbständiger Unternehmensteil (hier eines Güterfernverkehrsunternehmens), zu dem nicht nur bewegliche Sachen gehören, den Gegenstand eines finanzierten Rechtsgeschäfts bildet.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 1977 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte die Zahlung an den jetzt klagenden Konkursverwalter zu leisten hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Verkehrsunternehmer J. verkaufte am 6. Mai 1973 an die Güterfernverkehrsunternehmerin Anneliese P. "vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung" einen selbständigen Teil seines Güterfernverkehrsunternehmens, bestehend aus einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr, einer Sattelzugmaschine (Daimler-Benz, Baujahr 1970) und einem Auflieger (Ackermann, Baujahr 1970), zum Preise von 119.880 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Den Kauf vermittelte die Firma Autohaus S. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Die Käuferin leistete eine Anzahlung von 9.910 DM. Die S.- und K.bank GmbH S. die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene frühere Klägerin (im folgenden nur: Klägerin), finanzierte unter ihrer damaligen Firma (St. Finanzierungsgesellschaft mbH) den Restkaufpreis von rd. 110.000 DM mit einem Darlehen, das die Käuferin am 7. Juni 1973 beantragt hatte. Mit Auslagen (30 DM), Teilzahlungszuschlag (37.224 DM), Inkassogebühren (72 DM) und Wechselsteuer (226,80 DM) ergab sich ein "Darlehensbetrag" von insgesamt 147.552,80 DM, für den die Käuferin als Darlehensnehmerin einen Wechsel über 4.127,80 DM, fällig am 10. September 1973, und 35 weitere in monatlichen Abständen fällig werdende Wechsel über je 4.097 DM zeichnete. Zur Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Vertrag übertrug die Darlehensnehmerin der Klägerin das Eigentum an dem Lastzug und später an einer am 20. Juni 1974 zum Preise von 101.328,80 DM gekauften Sattelzugmaschine, für die sie die alte in Zahlung gab.

2

Der Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag für die Firma Autohaus S. GmbH als Mitverpflichtete und Gesamtschuldnerin.

3

Am 3. August 1973 unterzeichnete der Beklagte eine "Zahlungs-Garantie". Darin übernahm er gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Darlehensnehmerin. Er verzichtete "sowohl auf die Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden wie der ... (dem) Bürgen nach dem Gesetz gegebenen Einreden, ferner auf die Einrede der Aufrechung ...".

4

Die Darlehensnehmerin bezahlte durch Einlösung der fälligen Wechsel insgesamt 69.679,80 DM. Am 20. Mai 1975 stellte sie ihren Betrieb ein. Sie teilte das der Klägerin unter dem 30. Mai 1975 mit. Darauf kündigte diese das Darlehen und stellte den gesamten noch offenen Betrag am 5. Juni 1975 fällig.

5

Die Klägerin ließ den ihr zur Sicherheit übereigneten Sattelzug im Juli/August 1975 aus dem Iran zurückholen, nachdem die Darlehensnehmerin ihr mitgeteilt hatte, das Fahrzeug liege mit einem Unfallschaden in der Nähe von Teheran fest. Im Oktober 1975 - die Darlehensnehmerin war inzwischen unbekannt verzogen - ließ sie den Sattelzug sachverständig schätzen und veräußerte ihn anschließend zum Preise von 46.620 DM. Unter Abzug von Kosten schrieb sie der Darlehensnehmerin am 29. Oktober 1975 einen Betrag von 46.010 DM gut.

6

Die Klägerin hat - ausgehend von einem verzinslichen Kapital von 73.931,40 DM zum 5. Juni 1975 - zusammen mit einer Fälligstellungsgebühr (3.258,70 DM), Verzugszinsen (184,40 DM), Prolongationskosten und sonstigen Kosten eine Forderung von 84.929,20 DM errechnet, die sie um eine Rückvergütung für nichtverbrauchte Zinsen auf 79.299,60 DM gekürzt hat. Mit weiteren Wechselprotestkosten (80 DM) und den Kosten der Sicherstellung des Fahrzeugs (10.032,93 DM) gelangt die Klägerin zu einer Gesamtforderung von 89.412,53 DM, aus der sich nach Abzug des Verkaufserlöses von 46.010 DM die Klageforderung mit 43.402,53 DM (darunter ein verzinslicher Kapitalbetrag von 27.921,40 DM) ergibt. Wegen dieses Betrags nebst Verzugszinsen nimmt sie den Beklagten in Anspruch.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u.a. ausgeführt, der Bürgschafts- und der Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die Klägerin sei überdies durch die Abholung und Verwertung des Sicherungsübereigneten Fahrzeugs vom Vertrag, einem finanzierten Abzahlungsgeschäft, zurückgetreten. Er hafte nicht für etwaige Forderungen der Klägerin aus dem Abwicklungsverhältnis nach § 2 AbzG.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 43.402,53 DM nebst Zinsen verurteilt.

9

Der Beklagte erstrebt mit der Revision eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin rechtlich als Bürgschaftsforderung eingestuft. Hiergegen hat die Revision keine Rügen vorgebracht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte schon im Bürgschaftsvertrag auf die Einreden des Bürgen nach §§ 768, 770 BGB wirksam verzichtet hat. Treu und Glauben stehen der Berufung auf diesen Einredeverzicht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1963 - VIII ZR 160/62 = WM 1963, 1303).

11

II.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschafts- und des Darlehensvertrags verneint. Seine Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

1.

Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Sittenwidrigkeit noch nicht an den Grundsätzen ausgerichtet, die der Senat erst in mehreren nach der Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 - NJW 1979, 805 - WM 1979, 225; vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 = WM 1979, 270; vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089 = WM 1979, 966).

13

Ein Darlehensvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an.

14

Für diese Gesamtwürdigung sind die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen sowie die sonstigen Regelungen, insbesondere auch die der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, heranzuziehen.

15

2.

Der Teilzahlungszuschlag von 37.224 DM zu dem zu finanzierenden Betrag von 109,970 DM bildet eine laufzeitabhängige Vergütung für den Kapitalgebrauch und ist damit Zins im Rechtssinne. Er entspricht bei einem Monatzins von 0,94 % und einer Laufzeit von 36 Monaten einem effektiven Jahreszins von etwa 21,9-22 %. Mit den von der Darlehensnehmerin zu tragenden Kosten (Auslagen von 30 DM, Inkassogebühren von 72 DM und der Wechselsteuer von 226,80 DM) ergibt sich ein effektiver Jahreszins von etwa 22,1-22,2 %. Eine Verzinsung in dieser Höhe ist auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten für das Darlehen nicht unverhältnismäßig hoch.

16

Die Klägerin hat sich den von der Darlehensnehmerin gekauften Lastzug zur Sicherheit übereignen lassen. Die Firma S. GmbH, die der Darlehensnehmerin den Teilkauf eines Fernverkehrsunternehmens vermittelt hatte und ihr später eine der Klägerin im Austausch zur Sicherheit übereignete Sattelzugmaschine verkaufte, übernahm die gesamtschuldnerische Mithaftung. Hinzu kamen eine "Avalbürgschaft" des Versicherungskaufmanns und Finanzierungsvermittlers Sch., der der Darlehensnehmerin das Darlehnen vermittelt hatte, und die Bürgschaft des Beklagten, des Geschäftsführers der Firma S. GmbH. Außer dem sicherungsübereigneten Gegenstand, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ein ständig gefährdetes, dazu dem Verschleiß und damit der Wertminderung ausgesetztes Sicherungsobjekt, erhielt die Klägerin keine dingliche Sicherheit.

17

Es fehlen insgesamt Anhaltspunkte dafür, daß die Kreditkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Teilzahlungs- oder Anschaffungskredite in der Größenordnung des der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens nach der allgemeinen Lage des Kreditmarkts zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme erheblich überteuert waren.

18

Das Verhältnis zwischen den Leistungen der Darlehensgeberin und den Entgelt- und zusätzlichen Leistungen der Darlehensnehmerin für den Fall rechtzeitiger Darlehenstilgung reicht deshalb nicht aus, die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit zu bejahen.

19

3.

In die Gesamtwürdigung müssen auch die auf der Rückseite des Darlehensantrages aufgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin einbezogen werden, was das Berufungsgericht unterlassen hat. Diese Bedingungen unterliegen der revisionsrichterlichen Auslegung in vollem Umfang. Die Klägerin hat sie für eine unbestimmte Anzahl der von ihr mit ihren Darlehenskunden geschlossenen Verträge, auch für Kunden mit einem allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts, in dem sie ihren Sitz hatte, verwendet.

20

a)

Die Klägerin erhebt nach ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen Mahngebühren von jeweils 5 DM bei einer Ratenmahnung, mindestens 15 DM für eine Wechseleinlösung und 5 DM für eine Wechselmahnung. Als Verzugszinsen sollen ihr monatlich 1,5 % des geschuldeten Betrages, mindestens 2 DM zustehen. Im Kündigungsfall und bei einer Inanspruchnahme des Rechtswegs soll sie berechtigt sein, eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4 % der Forderung, mindestens 50 DM, zu erheben sowie als Verzugsschaden 0,05 % pro Tag auf die gesamte Restforderung zu berechnen. Für Sonderbearbeitung werden mindestens 5 DM an Bearbeitungsgebühren, zuzüglich Portokosten, in Rechnung gestellt. Der Darlehensnehmer soll verpflichtet sein, die mit dem außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren und der Klage verbundenen Kosten zu tragen. Es fehlt eine Regelung für die Vergütung der nichtverbrauchten Zinsen in dem wichtigen Fall, daß die kreditgebende Bank das gesamte Restdarlehen fällig stellt.

21

b)

Diese den Darlehensnehmer belastenden Regelungen, die u.a. die Forderung von Zinseszinsen ermöglichen und der kreditgebenden Bank einseitig das Recht gewähren, vom Darlehensnehmer höhere Teilzahlungszuschläge zu fordern, wenn sich die Diskontsätze der Deutschen Bundesbank während der Laufzeit des Darlehen erhöhen (vgl. hierzu die Ausführungen des Senatsurteils vom 9. November 1978 a.a.O.), führen in der zur Entscheidung stehenden Sache nicht zur Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrages.

22

Tritt eine übermäßige Belastung des Darlehensnehmers nur im Verzugsfall und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, so kommt eine Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages nur beim Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht. Die richterliche Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann in einem solchen Fall ergeben, daß nur einzelne zum Vertragsinhalt gewordene Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der rechtlichen Wirksamkeit entbehren (vgl. das Senatsurteil vom 9. November 1978 a.a.O.).

23

Solche besonderen, die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigenden Gründe liegen vor, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. die o.a. Senatsurteile), wenn die von der Bank festgelegte Vertragsgestaltung einem rechts- oder geschäftsunkundigen Darlehensbewerber nicht die Möglichkeit gibt, seine Gesamtbelastung insbesondere auch im Verzugsfalle zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob diese Gesamtbelastung für ihn tragbar ist, so daß er das Vertragsrisiko insgesamt nicht richtig einschätzen kann. Das ist hier nicht der Fall.

24

Der Kauf eines Unternehmensteils, einer Sattelzugmaschine mit einem Auflieger unter "Übertragung" der Güterfernverkehrsgenehmigung, und seine Finanzierung durch einen Anschaffungskredit gehörte für die Beteiligten, insbesondere für die Darlehensnehmerin als Güterverkehrsunternehmerin, zum rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten. Hieran ändert auch nichts, daß die Darlehensnehmerin nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war. Das Schutzbedürfnis für rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber ist für den allgemeinen Geschäftsverkehr erheblich. Im kaufmännischen Rechtsverkehr tritt es zurück. Die Darlehensnehmerin mußte als Teilnehmerin am kaufmännischen Rechtsverkehr wissen, worauf sie sich bei dem finanzierten Rechtsgeschäft einließ. Die Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin sind im Teilzahlungskreditgeschäft nicht insgesamt so ungewöhnlich, daß der kaufmännische Rechtsverkehr mit ihnen nicht hätte rechnen müssen.

25

4.

Die (mögliche) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbedigungen der Klägerin wird für die von ihr vorgelegte Abrechnung nicht erheblich, Die Klägerin hat insbesondere bei der Fälligstellung des Darlehens angemessenerweise der Beklagten eine Vergütung für die nichtverbrauchten Zinsen auf der Grundlage des effektiven Jahreszinses und der Zinsstaffelmethode gutgeschrieben (vgl. das Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 47/77 = NJV 1979, 540 = WM 1979, 52). Deshalb sind auch die nur aus dem Kapitalbetrag geforderten, der Höhe nach den vereinbarten Kreditbedingungen entsprechenden Verzugszinsen von 18 % jährlich nicht übersetzt. Die in Rechnung gestellten sonstigen Kosten, insbesondere die Verwaltungsgebühr von 4 % aus der fällig gestellten Restforderung, sind im kaufmännischen Rechtsverkehr jedenfalls bei einer angemessenen Rückvergütung der unverbrauchten Zinsen und bei einem Verzugszinssatz von jährlich 18 % nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insoweit auch keine Rügen vorgebracht.

26

5.

Die Regelungen des Darlehensvertrages führen auch nicht zur Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages. Der Beklagte kann sich nicht auf die für den allgemeinen Geschäftsverkehr mit rechtsunkundigen oder geschäftsungewandten Darlehensbewerbern geltenden Grundsätze berufen, weil er sich als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft ("Autohaus S., Handel & Reparatur GmbH Sc.-Direkthändler") persönlich für die im kaufmännischen Rechtsverkehr eingegangenen Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin verbürgte.

27

III.

Entgegen der Auffassung der Revision sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf den Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Fernverkehrsunternehmerin P. nicht anwendbar. Das Verhalten der Klägerin - daß sie den ihr zur Sicherheit übereigneten Sattelzug aus dem Ausland zurückholen ließ und ihn verwertete - kann somit schon deshalb nicht als Rücktritt im Sinne des § 5 AbzG gelten. Daher besteht zwischen den Partnern des Darlehensvertrages kein abzahlungsrechtliches Abwicklungsverhältnis, und ihre wechselseitigen Ansprüche richten sich nicht nach § 2 AbzG. Die Bürgschaftsschuld des Beklagten beschränkt sich daher gleichfalls nicht auf eine Haftung für Ansprüche nach dieser Vorschrift.

28

1.

Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes greifen ein, wenn ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Vorgang den Kauf einer beweglichen Sache im Sinne des § 1 AbzG darstellt. Das ist bei einem finanzierten Rechtsgeschäft der vom Berugungsgericht hier festgestellten Art nicht der Fall. Denn das Abzahlungsgesetz erfaßt nicht den Kauf eines Inbegriffs von beweglichen Sachen und sonstigen Gegenständen, z.B. eines Unternehmens (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 479; BGH Urt. v. 3. Oktober 1973 - VIII ZR 181/72 = LM AbzG § 1 Nr. 6 = NJW 1973, 2200; RGZ 67, 383; 144, 62), um den es hier geht.

29

2.

Die Revision macht demgegenüber geltend, Gegenstand des von der Klägerin finanzierten Kaufvertrages seien - wie im Kreditantrag aufgeführt - nur bewegliche Sachen (eine Sattelzugmaschine und ein Auflieger) gewesen. Nach dem maßgeblichen Text der Kaufvertragsurkunde vom 6. Mai 1973 handelte es sich jedoch um den "Teilverkauf"eines Güterfernverkehrsunternehmens, "bestehend aus einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr mit Sattelzugmaschine ... und Sattelauflieger ...". Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin diesen "Teilunternehmenskauf" finanziert hat. Die insoweit unvollständigen oder ungenauen Angaben im Darlehensantrag konnten die Art des finanzierten Rechtsgeschäfts nicht ändern. Sie sind nicht geeignet, eine Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zugunsten der Käuferin/Darlehensnehmerin und zugunsten des Beklagten zu rechtfertigen.

30

3.

Gegenstand des finanzierten Kaufs ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts damit nicht nur ein Sattelzug, also eine Mehrheit beweglicher Sachen, sondern auch eine Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr.

31

Diese persongebundene Genehmigung ist allerdings nicht übertragbar (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GüKG; vgl. BGHZ 30, 267; BGH Urt. v. 24. Mai 1965 - VIII ZR 194/63 = LM GüKG Nr. 22 = MDR 1965, 822; Urt. v. 8. Februar 1962 - VII ZR 263/60 = BB 1962, 354 = VRS 22, 267; Urt. v. 10. November 1954 - VI ZR 197/53 = VRS 8, 100, 101). Das finanzierte Geschäft ist deshalb jedoch nicht als Kaufvertrag bloß über bewegliche Sachen anzusehen. Wirtschaftlich läßt sich, wie auch der zur Entscheidung stehende Fall zeigt, für die Beteiligten des Kaufvertrags bei einer Mitwirkung der Genehmigungsbehörde ein Ergebnis erzielen, das einer Übertragung der Genehmigung entspricht. Der Rechtsverkehr hat hierfür mit Billigung der zuständigen Behörden entsprechende Formen entwickelt (vgl. BGH Urt. v. 8. Februar 1962 a.a.O.).

32

Der finanzierte Kaufvertrag war deshalb nicht auf eine von Anfang an rechtlich unmögliche Leistung gerichtet (§ 306 BGB). Die von dem Verkäufer vertraglich geschuldete Leistung bestand nicht darin, die Genehmigung selbst auf die Käuferin zu "übertragen", sondern darin, alles Erforderliche zu tun, daß die Genehmigungsbehörde der Käuferin anstelle der Genehmigung, auf die der Verkäufer verzichten mußte, eine neue Genehmigung erteilte. Dementsprechend haben sich die Partner des Kaufvertrages im Vertrag vom 6. Mai 1973 ausdrücklich verpflichtet, "die erforderlichen Unterlagen zu besorgen und das Ubertragungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben". Tatsächlich erhielt die Käuferin/Darlehensnehmerin auch die erforderliche Genehmigung.

33

Auch bei dieser rechtlichen Sicht handelt es sich bei dem finanzierten Vertrag nicht bloß um den Kauf eines Sattelzuges, der ohne behördliche Genehmigung für den Fernverkehr nicht verwendet werden könnte. Vertragsinhalt ist vielmehr nach dem von den Vertragspartnern erklärten rechtsgeschäftlichen Willen der Erwerb eines Teils des Unternehmens oder jedenfalls eine Hauptleistung des bisherigen Unternehmers, die sich nicht in der Übergabe und Übereignung beweglicher Sachen erschöpft.

34

4.

Der spätere Kauf einer neuen Sattelzugmaschine, die "Umschreibung" der Finanzierung auf dieses neue Fahrzeug und seine Sicherungsübereignung reichen nicht aus, eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes zu rechtfertigen. Diese Umstände bedeuten nur, daß die Klägerin als kreditgebende Bank mit der Veräußerung der ihr sicherungsübereigneten alten Sattelzugmaschine einverstanden war und dafür die neue als Sicherheit erhielt. Es handelte sich somit bloß um einen Austausch der Sicherungsobjekte. Hiervon blieben der Darlehensvertrag im übrigen und das finanzierte Rechtsgeschäft, der Kauf eines Unternehmensteils, unberührt. Die Klägerin hat damit kein neues Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der neuen Sattelzugmaschine gewährt, das mit diesem neuen Kauf ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft bilden könnte.

35

5.

Das Berufungsgericht hat eine Anwendung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf einen Teil des finanzierten Kaufvertrages, den Kauf des Sattelzuges, mit der Begründung abgelehnt, der einheitliche Kaufpreis könne jedenfalls deshalb, weil die finanzierten Fahrzeuge längst verkauft seien, nicht mehr auf die einzelnen Vertragsgegenstände aufgeschlüsselt werden. Hiergegen erhebt die Revision Rügen. Sie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht hätte den "Verkehrswert der Teilkonzession" mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen und danach auch den auf die Fahrzeuge entfallenden Preis schätzen können.

36

Die Rügen der Revision sind im Ergebnis nicht berechtigt.

37

Bei einem Vertrag, der teilweise den Kauf beweglicher Sachen einschließt, kommt eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes nur in Betracht, soweit der die beweglichen Sachen betreffende Teil des Vertrages aus dem ganzen Vertragswerk herauszulösen ist und sich ein vereinbartes einheitliches Entgelt in den Preis für die beweglichen Sachen und das sonstige Entgelt aufschlüsseln läßt (vgl. BGH Urt. v. 3. Oktober 1973 a.a.O.).

38

In der zur Entscheidung stehenden Sache ist es schon nach dem Vertragsinhalt nicht möglich, den einheitlichen Preis in einen Teil für die beweglichen Sachen und einen sonstigen Teil aufzuschlüsseln. Die Parteien haben nicht nur einen einheitlichen Preis, sondern auch einen einheitlichen Kaufgegenstand vereinbart. Es handelte sich nach dem maßgeblichen Villen der Vertragschließenden nicht um einen zusammengesetzten Vertrag, aus dem ein Teil, der Kauf des Sattelzugs, und ein anderer, die "Übertragung" der Genehmigung, herausgelöst werden könnten. Bei dem vereinbarten "Teilunternehmenskauf" ist die Güterfernverkehrsgenehmigung nach dem Vertragsinhalt nicht von den zugehörigen Fahrzeugen zu trennen.

39

IV.

Da der finanzierte Unternehmensteilkauf wirksam ist und ordnungsgemäß erfüllt wurde, stellt sich nicht die Frage, ob der Beklagte dem Darlehensrückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem finanzierten Rechtsgeschäft entgegensetzen könnte.

Nüßgens
Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong