Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1965, Az.: VIII ZR 194/63
Begriff des "Unternehmens im Ganzen" i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG); Zuständigkeit für die Feststellung der Nichterreichbarkeit einer Neuerteilung einer Konzession auch im Beschwerdewege
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 194/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 07.05.1963
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1699-1700 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Veräußerung eines "Unternehmens im ganzen" anzunehmen ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr., Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten beider Revisionen übertragen wird.
Tatbestand
Der Beklagte, ein Transportunternehmer in Nürnberg, beabsichtigte im Herbst 1956 seinen Betrieb durch Erwerb von "Lastkraftwagen mit Güterfernverkehrskonzessionen" zu erweitern. Der Fuhrunternehmer Max L. in Hof besaß zwei Lastzüge, die für ihn zum Güterfernverkehr zuzulassen waren und die er mit den Konzessionen zu verkaufen beabsichtigte. Die Klägerin, eine Reifengroßhandlung in Nürnberg, stand mit beiden Unternehmern in Geschäftsverbindung. Es kam zu Vereinbarungen über den "Verkauf des Transportunternehmens des Lauterbach, bestehend aus 2 Krupp-Titan-Lastkraftwagen mit Anhängern und 2 Fernverkehrskonzessionen" an den Beklagten. Darin heißt es:
"Der Kauf hat nur Gültigkeit, wenn die Konzessionen auf mich (Beklagten) umgeschrieben werden."
Der Beklagte übernahm beide Lastkraftwagen mit Anhängern. Er fuhr sie einige Zeit in seinem Betrieb. Am 7. Dezember 1956 gab er sie an die Klägerin zurück. Zuvor hatte er am 1. Dezember 1956 mündlich und am 4. Dezember 1956 schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrage erklärt, bevor die beabsichtigten Anträge auf "Umschreibung" der Konzessionen gestellt worden waren.
Es besteht jetzt insbesondere darüber Streit, ob eine solche Umschreibung auf den Beklagten überhaupt hätte erreicht werden können.
Die Lastzüge wurden inzwischen anderweit verkauft.
Vor seinem Rücktritt hatte der Beklagte der Klägerin 7.500,00 DM in Wechseln bezahlt. Danach stellte sie an ihn noch Forderungen (bestehend aus 7 Einzelposten) in Höhe von insgesamt 10.395,50 DM und klagte diesen Betrag im ersten Rechtszuge ein.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 9.130,50 DM (Rechnungsposten 1-6) durch Teilurteil statt. Wegen des Restbetrages ist der Rechtsstreit noch bei diesem Gericht anhängig.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Dieses Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1962 - VIII ZR 13/61 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats verwiesen.
Das Berufungsgericht wies die Klage wiederum, jedoch mit anderer Begründung ab.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils.
Entscheidungsgründe
A.
I.
Das Berufungsgericht ist erneut zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie bei Abschluß der Vereinbarungen mit dem Beklagten entweder ausdrücklich im Namen der Firma Max L. gehandelt habe oder daß ihr Wille, für sie zu handeln, für den Beklagten erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Seine insoweit in seinem zweiten Berufungsurteil noch ergänzten (BU 16 zu e) Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin. Sie werden von der Revision auch nicht mehr angegriffen.
II.
Muß aber danach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin entgegen ihrem Sachvortrag nicht als Vermittlerin für L., sondern als Verkäuferin aufgetreten ist, so unterliegt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Leistungen, für die sie jetzt Bezahlung verlangt, nicht aufgrund besonderen Vertrages, insbesondere Werkvertrages oder Auftrages, sondern im Rahmen des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages erbracht, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt, sind sie deshalb davon abhängig, ob der Vertrag über die die Lastzüge mit den Fernverkehrsgenehmigungen rechtswirksam war und geblieben ist.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht erneut untersucht, ob der Beklagte vom Vertrage zurücktreten konnte. Das war von ihm im ersten Berufungsurteil verneint worden. Im gegenwärtigen Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrage berufen kann.
2.
Das Berufungsgericht ist auf seine frühere Begründung nicht zurückgekommen, der Beklagte habe den Eintritt der für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1956 maßgebenden Bedingungen deshalb nicht gegen Treu und Glauben vereitelt, weil seine Bereitwilligkeitserklarung, einen Proforma-Vertrag mit der Firma L. zu unterzeichnen, sittenwidrig gewesen sei, denn diese Verpflichtung habe dazu dienen sollen, die Regierung zu täuschen. Für das gegenwärtige Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich eine solche Täuschungsabsicht nicht hat feststellen lassen.
III.
Das Berufungsgericht sieht in der Bestimmung, daß der Kauf nur Gültigkeit habe, wenn die Konzessionen auf den Beklagten umgeschrieben würden, wie schon im ersten Berufungsurteil, eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Diese Auslegung enthält keinen Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht vertritt weiter die Rechtsauffassung, eine Verpflichtung des Beklagten zu Leistungen aus dem Kaufvertrage habe von vornherein nicht eintreten können, wenn die Umschreibung der Konzessionen überhaupt nicht erreichbar gewesen sein würde, weil der Vertrag dann unter einer unmöglichen aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sein würde. Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGB RGRK 11. Aufl. § 306 Anm. 3). Die Revision wendet sich aber - im Ergebnis mit Recht - gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich hier um eine solche unmögliche Bedingung gehandelt.
B.
I.
Die für das Land Bayern festgesetzten Höchstzahlen an Genehmigungen für Kraftfahrzeuge für den Güterfernverkehr (vgl. § 9 Abs. 1 GüKG vom 17. Oktober 1952 BGBl I 697) waren unstreitig bis zum Inkrafttreten der 3. Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom 28. August 1957 (BAnz Nr. 170 vom 5. September 1957) am 1. Oktober 1957 überschritten. Wegen dieser Überschreitung konnten deshalb im Lande Bayern Güterfernverkehrsgenehmigungen damals nur erteilt werden, wenn ein "Unternehmen im ganzen" auf einen Dritten übertragen werden sollte (§ 9 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.). Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht hier nicht als gegeben an, weil für L. beim Gewerbeamt der Stadtverwaltung Hof zur fraglichen Zeit auch noch ein "Nahverkehrsunternehmen" gemeldet gewesen sei (Auskunft dieser Verwaltung vom 30. Oktober 1962) und weil L. nach seiner Aussage als Zeuge damals im Nahverkehr den LKW Faun HO - A 242 eingesetzt gehabt habe. Inwieweit das geschehen sei, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Bei dieser Sachlage sollen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG: "Übertragung eines Unternehmens im ganzen" nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht erfüllt gewesen sein, weil der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 9. Februar 1963 S. 2) den Güternahverkehrsanteil des Unternehmens Max L. von vornherein nicht habe übernehmen wollen; denn die Übernahme auch dieses Anteils habe damals noch zur Übernahme eines "Gütertransportunternehmens im ganzen" gehört. Letzteres soll sich zwingend daraus ergeben, daß erst in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GüKG vom 22. Februar 1961" (Beilage zum BAnz Nr. 46 vom 7. März 1961) bestimmt worden ist, der Vorschrift im § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sei auch entsprochen, wenn nur der Güterfernverkehr oder der Möbelfernverkehr eines Gütertransportunternehmens mit den genehmigten Fahrzeugen übertragen werden solle. Dazu verweist das Berufungsgericht auf die "Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum GüKG vom 30. Juli 1953" (BAnz Nr. 147 vom 4. August 1953) in der 1956 noch geltenden Fassung unter 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 2). Dort heißt es:
"(1.)
Eine Genehmigung kann trotz Überschreitung der Höchstzahl dann erteilt werden, wenn ein ganzes Gütertransportunternehmen übertragen worden ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG). Bei gemischten Betrieben ist das Unternehmen auch dann übertragen, wenn nicht zum Gütertransportunternehmen gehörende Betriebszweige (z.B. Kohlenhandel, Spedition, Personenverkehrsunternehmen) dem übertragenen verbleiben. ..."
Der Auskunft der Regierung Mittelfranken vom 22. März 1963 entnimmt das Berufungsgericht, daß diese Regierung als die zuständige Genehmigungsbehörde einen Antrag des Beklagten auf Erteilung von Genehmigungen für den Güterfernverkehr anläßlich der Übernahme des Unternehmens der Fa. L. nicht entsprochen hätte, weil sie sich an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 1953 gehalten haben und danach davon ausgegangen sein würde, es liege keine Übertragung dieses Unternehmens im ganzen auf den Beklagten vor, weil der Güternahverkehr ausgenommen worden sei. Dem soll auch nicht die Auskunft der Regierung Oberfranken vom 1. August 1962 entgegenstehen, sie würde auf Anfrage der Regierung Mittelfranken die beiden Fernverkehrsgenehmigungen Lauterbachs als für dieses Unternehmen zuständige Behörde zur Erteilung an den Erwerber (Beklagten) durch die für diesen zuständige Stelle "freigegeben" haben. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Auskunft der Regierung Oberfranken sei nicht zu entnehmen, ob ihr bei der damaligen Rücksprache der Klägerin mit ihrem Sachbearbeiter bekannt gewesen sei, daß der "Güternahverkehrsanteil" des Transportunternehmens Lauterbach vom Beklagten nicht übernommen werde, außerdem habe die Regierung Mittelfranken bei ihrer Stellungnahme vom 22. März 1963 Kenntnis von der Auskunft der Regierung Oberfranken gehabt, aber keinen Anlaß gesehen, wegen der angeblichen "Genehmigungsfreigabe" durch diese Regierung "ihre Versagungsbefugnis im Falle eines entsprechenden Antrages des Beklagten zu verneinen".
II.
Der Revision ist darin zu folgen, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Umschreibung der Konzessionen des Unternehmens I. auf den Beklagten sei "nicht erreichbar" und der Vertrag deshalb unter einer "unmöglichen" aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, nicht rechtsirrtumsfrei begründet hat.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Übertragung nur eines Gütertransportzweiges unter Fortführung der anderen Zweige durch den Veräußerer sei die Erteilung einer Genehmigung an den Erwerber aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG nicht möglich gewesen, ist zwar früher auch von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG (in den Erläuterungen zu § 9 S. 7 unter Anführung eines Erlasses BVM - SV 7 - 6113 N/55 - v. 26. Oktober 1955, nach dem zu einem "Unternehmen im ganzen" Güterfernverkehr, Möbelfernverkehr und Güternahverkehr gehören sollen) vertreten worden. Wortlaut und Sinn des Gesetzes zwingen jedoch nicht zu dieser Auslegung. Das Gesetz selbst verwendet (in § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG) den Ausdruck "Unternehmen im ganzen" ohne Einschränkung. Nr. 4 (zu § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG) der 1956 insoweit noch in dieser Fassung geltenden Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 1953 spricht von "Übertragung eines ganzen Gütertransportunternehmens" und scheidet nur Zweige eines Unternehmens aus, die mit Gütertransport allgemein nichts zu tun haben. Dabei ist aber nicht hinreichend beachtet, daß sich die Vorschrift des § 9 im zweiten Abschnitt des Güterkraftverkehrsgesetzes befindet, in dem überhaupt nur der Güterfernverkehr geregelt worden ist (1. Teil §§ 8-19: Genehmigung für den Güterfernverkehr, 5. Titel (§§ 37 ff): Sondervorschriften für den zum Güterfernverkehr gehörenden Möbelfernverkehr und 7. Titel §§ 48-51 solche für den nicht genehmigungspflichtigen (§ 50) Werkfernverkehr). Der Güternahverkehr ist jedenfalls in einem selbständigen, dem dritten Abschnitt des Güterkraftverkehrsgesetzes (§§ 80 ff) geregelt worden. Dieser Verkehr bedarf aber nur als Güterlinienverkehr, den die Firma L. nicht betrieb, der Genehmigung der höheren Landesverkehrsbehörde (3. Abschnitt 2. Titel § 90 ff, 92), während für den allgemeinen Güternahverkehr (mit Laszkraftwagen über eine bestimmte Nutzlast hinaus) nur eine Erlaubnis der unteren Verkehrsbehörde erforderlich ist (§§ 80, 83 GüKG). Auf das Erlaubnisverfahren für den Nahverkehr sind zwar ein Teil der Vorschriften über die Genehmigung für den Güterfernverkehr für entsprechend anwendbar erklärt worden (GüKG § 83), jedoch nicht § 9 GüKG. Die für den Güternahverkehr erforderliche (bloße) Erlaubnis ist auch keine Konzession im Sinne einer Rechtsverleihung wie die Güterfernverkehrsgenehmigung, sondern eine einfache Erlaubnis im Sinne einer Befreiung von einem bestehenden Betätigungsverbot aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien a.a.O. Erläuterungen zu § 80 Anm. 8). Es liegt deshalb nahe, daß mit "Unternehmen im ganzen" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG von vornherein nur der Güterfernverkehrsteil eines Transportunternehmens gemeint gewesen ist. Auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien a.a.O. führen jetzt (zu § 9 GüKG Anm. 2 S. 7 i.d.F. der 21. Ergänzungslieferung) aus, das (frühere) Verlangen, zum Unternehmen im ganzen gehöre auch der Nahverkehrsteil, stoße ins Leere, da der Veräußerer nach Abwicklung des Verkaufs seines "Unternehmens im ganzen" jederzeit eine neue Nahverkehrserlaubnis beantragen könne, die ihm schlechterdings nicht verweigert werden könne. Betrachtet man die Neufassung der Bestimmungen zu § 9 GüKG in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum GüKG vom 22. Februar 1961 (BAnz Nr. 46 vom 7. März 1961 Beilage) unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so liegt darin im Ergebnis: einmal eine Klarstellung dahin, daß unter § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG nur der "Güterfernverkehrsteil" eines Transportunternehmens fällt, und schließlich eine Erweiterung dahin, daß bei einem Güterkraftverkehrsunternehmen, das Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr betreibt, der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sogar schon dann entsprochen ist, wenn nur einer dieser Fernverkehrszweige (mit den genehmigten Fahrzeugen) übertragen werden soll.
2.
Einer abschließenden Entscheidung der hier angeschnittenen Fragen bedarf es jedoch nicht. Es genügt, aufzuzeigen, daß eine Auslegung des Gesetzes dahin, unter Unternehmen im ganzen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sei auch nur der Güterfernverkehrsanteil eines Transportunternehmens ohne Güternahverkehrsanteil zu verstehen, schon vor dem Erlaß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum GüKG vom 22. Februar 1961 möglich gewesen ist. Das würde dem Beklagten allerdings dann nichts nützen, wenn für ihn die "Umschreibung" der Konzessionen des Unternehmens Max I. deshalb nicht erreichbar war, weil die zuständigen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls Verwaltungsgerichte in Bayern im Jahre 1956 das Gesetz in Verbindung mit den damals geltenden Verwaltungsvorschriften noch anders auslegten und wenn aus diesem Grunde seinem Antrag nicht stattgegeben worden wäre. Letzteres glaubt das Berufungsgericht zu Unrecht allein aufgrund der Auskünfte der Regierung Mittelfranken vom 8. August 1962 und 22. März 1963 abschließend feststellen zu können. Diese Behörde war allerdings als Genehmigungsbehörde für den Wohnsitz des Beklagten als "Erwerber der Konzessionen" zuständig. Sie war aber in ihren Entscheidungen zum Güterkraftverkehrsgesetz nicht frei, sondern weisungsgebunden. Wurden von gleichgeordneten Verkehrsbehörden in Bayern zur Frage, was zur Übertragung eines Unternehmens im ganzen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG gehörte, abweichende Auffassungen vertreten, so war es in erster Reihe Aufgabe der übergeordneten Verkehrsbehörde, hier wohl obersten Landesverkehrsbehörde, für eine einheitliche Handhabung des Gesetzes zu sorgen. Daß die Regierung Oberfranken aber hier anderer Ansicht war als die Regierung Mittelfranken, lag schon nach ihrem Schreiben vom 1. August 1962 mindestens nahe; es war aber vom Beklagten dafür auch im Schriftsatz vom 12. Januar 1963 S. 1, 2 ausdrücklich Beweis angetreten worden. Schließlich war nach § 79 GüKG gegen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Regierung Mittelfranken die Beschwerde an die nächsthöhere (hier wohl oberste) Landesverkehrsbehörde zulässig. Von einer "unmöglichen aufschiebenden Bedingung", weil eine "Umschreibung der Konzessionen" oder richtiger eine Neuerteilung der Konzessionen an den Beklagten nicht erreichbar war, hätte das Berufungsgericht deshalb hier nur dann ausgehen dürfen, wenn es festgestellt hätte, daß bei einer ablehnenden Entscheidung der Regierung Mittelfranken auch im Beschwerdewege eine anderweite Entscheidung nicht erreichbar gewesen wäre und daß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Sinne der Klägerin bislang nicht vorlagen. An einer solchen Feststellung fehlt es. Der Senat kann sie nicht selbst treffen, wie die Revision meint; denn es handelt sich nicht um die Entscheidung einer verwaltungsrechtlichen Vortrage. Es ist noch kein Verwaltungsakt ergangen, dessen Richtigkeit in Streit ist. Die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, in welchem Sinne ein Antrag in einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt von den Verwaltungsbehörden beschieden worden wäre. Das muß der Tatrichter feststellen.
3.
Schon aus diesen Gründen konnte das Urteil des Berufungsgerichte nicht aufrechterhalten werden. Eines Eingehens auf die übrigen Rügen der Revision bedurfte es nicht. Der Klägerin kann es überlassen bleiben, ihr Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. An dieses war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil es noch weiterer Feststellungen über die Verwaltungs- und gegebenenfalls auch Verwaltungsgerichtspraxis im Lande Bayern zu § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG Ende 1956 bedarf.
III.
Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist noch zu bemerken:
1.
Für den Fall, daß die "Umschreibung der Genehmigungen" der Firma L. auf den Beklagten nur verbunden mit Auflagen an diese Firma (Aufgabe des Nahverkehrs?) hätte erreicht werden können wird geprüft werden müssen, ob nicht die Firma L. aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin oder auch zum Beklagten verpflichtet und auch bereit war, durch Erfüllung der Auflagen dahin mitzuwirken, daß der Beklagte die Genehmigungen erhielt.
2.
Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, seine Auffassung zu überprüfen, daß die Klägerin als Eigenverkäuferin aufgetreten ist; denn es ist im allgemeinen davon auszugehen, daß Parteien das wirtschaftlich Vernünftige gewollt, nicht aber eine Regelung getroffen haben, die unweigerlich dazu führen mußte, daß annähernd 3.000,00 DM mehr Umsatzsteuer anfielen.
C.
I.
Es erschien angebracht, von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch zu machen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
II.
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Konten beider Revisionsverfahren übertragen, weil sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner