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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1979, Az.: VIII ZR 279/77

Abtretung von Kaufpreisforderungen ; Abschluss von Lieferverträgen mit einer Kontokorrentabrede; Unabtretbarkeit von kontokorrentpflichtigen Forderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 279/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 22.09.1977
LG Stuttgart - 30.11.1976

Fundstellen

  • BGHZ 73, 259 - 266
  • DB 1979, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1206-1208 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.-4. ...

5. J. B. M. Verlagsbuchhandlung Karl Ernst P.-V., GmbH, K.straße ... in S.,
vertreten durch den Geschäftsführer Günther Sc., ebenda

6. Unter Ernst Kl. handelnde oHG, R.straße ... in S.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Prof. Dr. h.c. Ernst Kl., R. Kl., M. Kl., Dr. T. Kl., ebenda

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Bernd Kla., Ro.straße ... in Kö., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Erich W. KG., Sc.straße ... in Kö.

Amtlicher Leitsatz

Rechnet im Massengeschäft ein Großhändler seine Lieferungen an seine Abnehmer über Kontokorrente ab mit der Folge, daß Vorausabtretungen an Warenlieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an ihn geliefert hatten, nicht wirksam werden, so ist dies gleichwohl ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr. Ein Recht auf Ersatzaussonderung haben die Warenlieferanten im Konkurs des Großhändlers daher nicht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 1977 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1976 im Kostenpunkt geändert.

Der Kläger hat 3/10 der Verfahrenskosten in den Tatsacheninstanzen und die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der Revision, werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter für die Firma Erich W. KG, Kö. (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 16. September 1974 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin war einer der größten Buchgroßhändler (Barsortimenter) in der Bundesrepublik. Sie belieferte über 2.000 Buchhändler und bezog Werke von rund 1.300 Verlagen, darunter auch von den beiden Beklagten zu 5 und 6.

2

Die Beklagte zu 5 hatte mit der Gemeinschuldnerin für ihre Lieferungen die Anwendung ihrer Geschäfts- und Lieferungsbedingungen vereinbart, die folgende Bestimmung enthielten:

"6.
Der Verlag liefert ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:

a)
Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er die gesamten Forderungen des Verlages gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung voll erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Käufer den Kaufpreis für bestimmte von ihm näher bezeichnete Lieferungen bezahlt hat.

b)
Veräußert der Käufer die vom Verlag gelieferte Ware, so tritt er mit dem Verkauf seine daraus entstehenden Forderungen in Höhe seines Einkaufspreises mit allen Sicherungsrechten an den Verlag ab. Verkauft der Käufer die vom Verlag gelieferte Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verlag gehörenden Waren, so werden die aus solchen Kaufverträgen entstehenden Forderungen dem Verlag in der Höhe seiner Zulieferung abgetreten. Die abgetretenen Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer dienen zur Sicherheit in Höhe der jeweiligen Gesamtforderung des Verlags gegen den Käufer.

Auf Verlangen des Verlags ist der Käufer verpflichtet, dem Verlag die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung bekanntzugeben.

c)
Der Käufer wird ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Verlag einzuziehen. Diese Ermächtigung kann der Verlag jederzeit widerrufen. Die Einziehungsbefugnis des Verlags wird durch die Einziehungsermächtigung des Käufers nicht berührt. Der Verlag wird jedoch die ihm abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen bedingungsgemäß erfüllt.

d)
Der Käufer wird vom Verlag ermächtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung weiterzuverkaufen, daß die daraus entstehenden Forderungen gem. der vorstehenden Ziff. 5 b und c auf den Verlag übergehen. Diese Ermächtigung kann vom Verlag jederzeit widerrufen werden."

3

Die Beklagte zu 6 führte ihre Schulbuchlieferungen an die Gemeinschuldnerin zu ihren Bedingungen durch, in denen es unter Nr. II "Währung und Eigentumsvorbehalt" u.a. heißt:

"2.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung Eigentum des Verlags (Eigentumsvorbehalt § 455 BGB). Der Kunde darf sie im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs veräußern. Bei Weiterveräußerung auf Kredit tritt an Stelle des Eigentumsvorbehalts die durch Weiterverkauf entstehende Forderung; diese ist im voraus an den Verlag zur Sicherheit abgetreten.

Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung an den Verlag übergeht; andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt. Der Kunde hat dem Verlag auf Verlangen die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandene Forderung jeweils mitzuteilen."

4

Die Gemeinschuldnerin ihrerseits beliefert ihre Kunden zu folgenden Bedingungen:

"Fakturierung, Fälligkeit und Zahlung

5.0
Nach Vereinbarung liefern wir auf Rechnung, bei unbekannten Firmen per Nachnahme bzw. gegen bar.

5.1
Die Fakturierung der Warenbezüge erfolgt jeweils am 15. und 30./31. jeden Monats als Sammelrechnung. Monatlich wird ein Kontoauszug erstellt und versandt. Der Auszug gilt vom Kunden als anerkannt, wenn bis Ende des laufenden Monats keine Beanstandungen erfolgen.

5.2
Barzahlungen auf Sammelrechnungen sofort nach Erhalt können mit 2 % Skonto gekürzt werden, soweit nicht ältere Posten offenstehen, auf Valuta-Rechnungen kann wegen des erweiterten Zahlungsziels kein Skonto gewährt werden.

Der Saldo lt. monatlichem Kontoauszug ist am 15. des auf die Lieferung folgenden Monats netto zur Zahlung fällig, bei Valuta-Rechnungen am 15. des auf die Valutastellung folgenden Monats.

Zahlungen werden grundsätzlich auf den Saldo des Kontos verrechnet. Von Schulbuch-, Katalog-, FdB- und BSV-Rechnungen darf kein Skonto abgezogen werden.

5.3
Die Gutschrift von Schecks erfolgt unter üblichem Vorbehalt. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Abmachungen zahlungshalber an. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Rechnungsstellung zu erstatten. Eine Haftung für termingerechte Vorlage unbarer Zahlungsmittel können wir nicht übernehmen.

5.4
Wird das Zahlungsziel überschritten oder gehen Wechsel, Schecks oder Banklastschriften zu Protest, so verfallen sämtliche Rechnungen zur sofortigen Zahlung und werden gegebenenfalls eingeklagt.

5.5
Auf überfällige Rechnungsbeträge werden Verzugszinsen berechnet.

5.6
Forderungen, die älter als 90 Tage sind, können ohne besondere Ankündigung an die Verleger-Inkasso-Stelle (VIK) abgetreten werden.

5.7
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns entsprechende Maßnahmen vor."

5

Die Gemeinschuldnerin stellte für ihre Lieferungen an Kunden jeweils in der Mitte und am Ende eines Monats mittels elektronischer Datenverarbeitung Sammelrechnungen, mitunter aber auch Zielrechnungen und Valutarechnungen aus. Sie führte für ihre Kunden sogenannte "Debitorenkonten", bei denen durch EDV am Monatsende der jeweilige Saldostand unter Vortrag des Vormonatssaldos und Gegenüberstellung der sämtlichen seitherigen Rechnungen, der Zahlungen des Kunden und etwaiger Gutschriften insbesondere für zurückgenommene Ware ermittelt wurde. Die Gemeinschuldnerin teilte den Kunden die Saldoabrechnung auf einem Vordruck mit, der außer der Entwicklung des Kontos bis zum neuen Monatssaldo den aufgeschlüsselten Monatsumsatz und den demnächst zur Zahlung fälligen Betrag auswies. Die aus früheren Monatsabrechnungen fälligen und überfälligen Posten, die gegebenenfalls im neuen Saldo mit enthalten waren, wurden gesondert in mehreren nebeneinanderstehenden Rubriken ausgeworfen. Unter den "überfälligen" Beträgen stand der Hinweis:

"Für diese Posten werden Verzugszinsen berechnet!"

6

Der Kopf des Abrechnungsblattes enthielt u.a. folgenden Text:

"Überweisen Sie bitte den fälligen Saldo mit Angabe Ihrer Kontonummer. Sollte ein überfälliger Saldo ausgewiesen sein, gilt dieser Kontoauszug als erste Mahnung. Einen evtl. Haben-Saldo trage ich für den nächsten Monat vor."

7

Nach Konkurseröffnung versandte der Kläger noch im September 1974 an alle Gläubiger, darunter auch an die Beklagten, ein Rundschreiben, in dem er den Gläubigern mitteilte:

"Soweit Sie Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend machen, wird der Unterzeichnende alle auf Sie entfallenden Kaufpreiserlöse, soweit sie nach Konkurseröffnung eingezogen werden, Ihnen überweisen. Einige Gläubiger sind inzwischen an Buchhändler herangetreten und haben diese aufgefordert, direkt an die Verlage zu zahlen. Durch eine solche Zahlungsweise würde der Konkursmasse nicht nur der Teil der Kundenforderungen, der der Konkursmasse zusteht, entzogen, vielmehr würde das gesamte Rechnungswesen, das über ein Rechenzentrum abgewickelt wird, durcheinander gebracht. Eine exakte Abwicklung des Verfahrens wäre unter diesen Umständen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse aller Verfahrensbeteiligten werden die Verlage deshalb gebeten, keine Forderungen direkt von den Buchhändlern einzuziehen."

8

In einem weiteren, u.a. auch an die Beklagten versandten Rundschreiben vom 13. November 1974 teilte der Kläger u.a. folgendes mit:

"Wie bereits in dem ersten Rundschreiben angedeutet, sollen die Kunden der Firma Wengenroth nunmehr von Seiten des Konkursverwalters zur Begleichung der offenen Rechnungen aufgefordert werden. Die eingehenden Gelder werden vom Konkursverwalter an die absonderungsberechtigten Verlage weitergeleitet. Da die in diesem Zusammenhang zu erledigenden Verwaltungsarbeiten mit erheblichem Kostenaufwand verbunden sind, haben sich die in der Gläubigerversammlung anwesenden und vertretenen Verlage damit einverstanden erklärt, daß der Konkursverwalter von den abzuführenden Beträgen 15 % zugunsten der Konkursmasse, d.h. zur Bestreitung der Kosten einbehält. Die Gläubigerversammlung billigte diesen Vorschlag vor allem deshalb, weil der in diesem Zusammenhang erforderliche Kostenaufwand nur der Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger dient. Ihre Zustimmung wollen Sie bitte durch Unterzeichnung und Rücksendung des als Anlage beigefügten Revers erteilen."

9

Die Beklagten stimmten dem Vorschlag des Klägers zu.

10

Der Kläger zog in der Folgezeit die Schlußsaldobeträge der "Debitorenkonten" der Gemeinschuldnerin ein, führte aber an die Beklagten keine Zahlungen ab, weil er die von der Gemeinschuldnerin an die Beklagten vorgenommenen Vorausabtretungen für unwirksam hielt. Der Kläger hat u.a. gegen die Beklagten zu 5 und 6 Klage erhoben mit dem Antrag:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Recht auf abgesonderte Befriedigung aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Forderungen zusteht, die die Gemeinschuldnerin durch Weiterveräußerung der Waren der Beklagten erworben hat.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Ersatzabsonderungsrecht im Hinblick auf die vom Kläger nach Konkurseröffnung eingezogenen Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Weiterveräußerung der Waren der Beklagten zusteht.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 ebensowenig ein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht bezüglich der Saldoforderungen zusteht, die die Gemeinschuldnerin aufgrund der Kontokorrentabrede gegenüber ihren Kunden erworben und die der Kläger eingezogen hat.

  4. 4.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Recht auf Auskunft bzw. zur Einsicht in die Unterlagen der Gemeinschuldnerin bzw. des Klägers zum Zwecke der Ermittlung von Absonderungs- bzw. Ersatzabsonderungsrechten zusteht.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt erkannt (= WM 1978, 149):

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Recht auf abgesonderte Befriedigung auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts und auch kein Ersatzaussonderungsrecht nach § 46 S. 1 KO an den Forderungen zusteht, die die Gemeinschuldnerin durch Weiterveräußerung der Waren der Beklagten erworben hat.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Ersatzaussonderungsrecht nach § 46 S. 2 KO und auch keine Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO im Hinblick auf die vom Kläger nach Konkurseröffnung eingezogenen Forderungen der Gemeinschuldnerin aus der Weiterveräußerung der Waren der Beklagten zustehen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß den Beklagten Ziff. 5 und 6 kein Recht auf Auskunft bzw. zur Einsicht in die Unterlagen der Gemeinschuldnerin bzw. des Klägers zum Zwecke der Ermittlung von Absonderungsrechten, Ersatzaussonderungsrechten bzw. Ansprüchen gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO zusteht.

  4. 4.

    Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

12

Mit ihrer Revision streben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage an.

13

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

1.

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gemeinschuldnerin als Kaufmann mit allen ihren Kunden jeweils Lieferverträge zu ihren Lieferbedingungen abgeschlossen hatte, die eine Kontokorrentabrede enthielten, nach welcher die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung nicht einzeln geltend gemacht, sondern in regelmäßigen Abständen verrechnet werden sollten und durch Saldofeststellung und Saldoanerkennung auf eine neue Grundlage gestellt wurden. Dem habe auch die von der Gemeinschuldnerin tatsächlich geübte Abrechnungspraxis entsprochen. Die Folge der Kontokorrentabreden der Gemeinschuldnerin mit ihren Kunden sei es gewesen, daß wegen der Kontokorrentbindung die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin für sämtliche einzelnen Lieferungen an ihre Kunden nicht für sich geltend gemacht und deshalb auch nicht abgetreten werden konnten.

15

b)

Die Revision meint dagegen, zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Kunden habe ein echtes Kontokorrentverhältnis nicht vorgelegen; denn anläßlich jedes Anspruchs und jeder Leistung sei der Saldo festgestellt worden. Es fehle das Merkmal des Inrechnungstellens. Der jeweils am Ende eines Monats den Kunden von der Gemeinschuldnerin übermittelte Saldo des Debitorenkontos sei ein reiner Postensaldo gewesen. Eine regelmäßige Saldofeststellung und Bezahlung des Saldos sei nicht erfolgt. Daher seien die Vorausabtretungen der Kundenforderungen an die Beklagten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam gewesen und sie, die Beklagten, könnten Ersatzaussonderungsansprüche für die vom Kläger zu Unrecht eingezogenen Forderungen erheben.

16

2.

Das Berufungsurteil hält dem Revisionsangriff, zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Kunden hätten Kontokorrentverhältnisse nicht vorgelegen, stand.

17

a)

Daß das Berufungsgericht als Tatrichter die von der Gemeinschuldnerin auf der Grundlage von Nr. 5 ihrer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit ihren Abnehmern vorgenommene Abrechnungspraxis über Debitorenkonten als echtes kaufmännisches Kontokorrent (§ 355 HGB) gewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68 = WM 1970, 184, 185). Vereinbart war ein Inrechnungstellen der beiderseitigen Leistungen und Ansprüche zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Kunden. Das ergibt sich aus Nr. 5.2 der Lieferungsbedingungen der Gemeinschuldnerin, wonach alle Zahlungen auf den jeweiligen Saldo verrechnet wurden, während die Gemeinschuldnerin selbst alle ihre Leistungen in das Kontokorrent aufnahm und immer am Monatsende den Saldo feststellte und ihn dem jeweiligen Kunden bekanntgab. Der Saldo galt als anerkannt, wenn während des laufenden Monats seitens des Kunden keine Beanstandung erfolgte (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77 = WM 1978, 998). Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Fälligkeit einer etwaigen Forderung der Gemeinschuldnerin nicht durch die zweimal monatlich erstellten Sammelrechnungen, sondern erst durch die Übersendung des Monatsschlußsaldos eintrat. Daß auf den Debitorenkonten der Gemeinschuldnerin bei jeder Buchung sofort der neue Saldo errechnet wurde, steht der Annahme eines Kontokorrentverhältnisses nicht entgegen; denn dem Kunden wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Gemeinschuldnerin jeweils nur der Monatsabschlußsaldo zur Zahlung fälliggestellt. Die fortgeführte Saldierung bei den einzelnen Geschäftsvorfällen auf den Debitorenkonten der Gemeinschuldnerin hatte die Bedeutung eines reinen Postensaldos und erleichterte den Überblick und die Zinsberechnung, zumal auch das Vorliegen eines Staffelkontokorrents, bei dem fortlaufend und nicht in Perioden saldiert wird, nur bei besonderen Umständen, die für eine solche Vereinbarung sprechen, angenommen werden kann (BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 - III ZR 58/69 = WM 1972, 283, 284; BGHZ 50, 277, 279 f) [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66].

18

b)

Daß die Gemeinschuldnerin monatlich zweimal Sammelrechnungen an ihre Kunden versandte, wobei diese von dem Rechnungsbetrag bei sofortiger Zahlung 2 % Skonto abziehen konnten, steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision der Annahme eines Kontokorrentverhältnisses nicht entgegen; denn die Fälligkeit der von den Kunden zu leistenden Zahlungen war, wie oben schon ausgeführt, von der Übersendung des Monatssaldos abhängig. Das ergibt sich aus Nr. 5.2 der Lieferungsbedingungen der Gemeinschuldnerin. Eine Zahlung allein aufgrund der zweimal monatlich den Kunden übersandten Sammelrechnungen erfolgte demnach vor Fälligkeit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

19

c)

Auch der Umstand, daß "überfällige Forderungen, die älter als 90 Tage" waren, von der Gemeinschuldnerin zum Inkasso abgetreten werden konnten, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Kontokorrents; denn solche Forderungen konnten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und was sich aus den Debitorenkonten ergibt, nur alte Saldoreste sein. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist in diesem Zusammenhang in der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht erkennbar.

20

3.

Mit der Einstellung in ein Kontokorrent sind die kontokorrentpflichtigen Einzelposten nicht mehr abtretbar und können für sich als Einzelforderungen nicht mehr geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 19. Dezember 1969 a.a.O.; BGHZ 50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66];  58, 257, 260 [BGH 08.03.1972 - VIII ZR 40/71];  BGH Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 52/68 = WM 1971, 178). Eine Vorausabtretung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen scheitert demnach an der Kontokorrentabrede (Serick BB 1978, 873, 875 m.w.Nachw.). Die Beklagten waren an den von der Gemeinschuldnerin geführten Kontokorrenten nicht beteiligt. Sie können deshalb auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten auf die in die Kontokorrente eingestellten Einzelforderungen zurückgreifen (BGHZ 58, 257, 262) [BGH 08.03.1972 - VIII ZR 40/71].

21

II.

1.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die von der Gemeinschuldnerin mit ihren Kunden getroffenen Kontokorrentvereinbarungen seien nicht deshalb sittenwidrig und nichtig, weil auf diese Weise die Wirkung der mit den Beklagten vereinbarten Vorausabtretungen der Forderungen aus den Weiterverkäufen unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware vereitelt worden sei. Eine Kontokorrentabrede sei nämlich eine vom Gesetz ausdrücklich erlaubte (§ 355 HGB) und unter Kaufleuten im Interesse eines rationalisierten und zügigen Geschäftsablaufs bei zahlreichen Geschäftsvorfällen typische und notwendige Maßnahme. Es könne offen bleiben, ob das Verlangen eines unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Liefernden, Forderungen aus dem Weiterverkauf nicht in ein Kontokorrent einzustellen, eine für den Vorbehaltskäufer unzumutbare geschäftliche Beschränkung sei. Auf jeden Fall hätten die Beklagten, selbst wenn die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Kontokorrentabrede unberechtigt gewesen sei, hier kein Ersatzaussonderungsrecht (§ 46 KO); denn § 46 Satz 1 KO setze einen abtretungsfähigen Anspruch auf die Gegenleistung für das unberechtigt Veräußerte voraus. Eine kontokorrentpflichtige Forderung sei aber von Anfang an unabtretbar (BGHZ 58, 257, 261) [BGH 08.03.1972 - VIII ZR 40/71]. Folgerichtig komme auch ein Anspruch auf die Beträge, die aufgrund dieser unabtretbaren Forderungen geleistet worden seien, nach § 46 Satz 2 KO nicht in Betracht.

22

2.

Die Revision meint, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch die Gemeinschuldnerin sei deshalb unberechtigt gewesen, weil die Beklagten durch die Einstellung der Gegenleistungen in Kontokorrente ihre Sicherung verloren hätten. Sie könnten daher ein Ersatzaussonderungsrecht geltend machen, auch wenn man davon ausgehe, daß die Gemeinschuldnerin mit allen ihren Kunden echte Kontokorrentverhältnisse vereinbart gehabt habe.

23

3.

Zwar ist in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden, daß eine vom Vorbehaltsverkäufer erteilte Genehmigung zur Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann anzunehmen ist, wenn der Vorbehaltskäufer nicht durch Vereinbarungen mit seinem Abnehmer die erstrebte Sicherung des Verkäufers durch Übergang der vorausabgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf vereitelt (BGHZ 27, 306, 308 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56];  30, 176, 181;  Senatsurteile vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 113/68 = WM 1970, 286, 287; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = WM 1971, 71, 72). Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß deshalb ein Vorbehaltskäufer niemals Kontokorrentverhältnisse mit seinen Abnehmern eingehen dürfe, weil durch die Kontokorrentpflichtigkeit der Kaufpreisforderungen gegenüber seinen Abnehmern die Vorausabtretung in der Form des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ins Leere geht, worauf die Auffassung der Revision hinausläuft. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß das kaufmännische Kontokorrent eine Abrechnungsform ist, die gerade zur Erleichterung eines Massenverkehrs mit vielen Geschäftsvorfällen dient. Wenn die Gemeinschuldnerin über Kontokorrente mit ihren Abnehmern abrechnete, dann handelte sie kaufmännisch rationell und vernünftig und nicht, etwa sittenwidrig; denn die Kontokorrentverrechnung hatte nicht, den Zweck, die Sicherung ihrer Lieferanten durch Verlängerung der Eigentumsvorbehalte zu vereiteln. Dies war vielmehr nur eine Nebenwirkung, die sich aus der rechtlichen Konstruktion des kaufmännischen Kontokorrents ergibt. Die Gemeinschuldnerin wickelte ihre Geschäfte daher im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ab, wenn sie, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Massengeschäft zu erhalten, sich der Möglichkeit des Kontokorrentverkehrs mit ihren Abnehmern bediente. Sie konnte damit ihren Warenabsatz erleichtern und erweitern, woran auch ihre Lieferanten interessiert waren (vgl. dazu für den Fall des Factoring: Blaurock ZRHW 1978, 325, 338). Die Reklagten hätten zudem bei dieser Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Abnehmern ebenfalls die Möglichkeit gehabt, sich abzusichern, indem sie sich die Saldoforderungen eines etwaigen Kontokorrents vorausabtreten ließen, wie es in der vom erkennenden Senat durch Urteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76 - BGHZ 70, 86 = WM 1978, 137, 138 entschiedenen, denselben Konkurs betreffenden Sache der Fall war.

24

Hätten die Beklagten die Gemeinschuldnerin verpflichtet, Kontokorrentabreden mit ihren Abnehmern, die, wie dargelegt, nach der Art ihrer geschäftlichen Betätigung kaufmännisch schon aus Rationalisierungsgründen vernünftig waren, zu unterlassen, so wäre dies ein Eingriff in die Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin zu ihren Abnehmern gewesen. Ob ein solcher Eingriff noch durch die zulässige Wahrung des Sicherungsbedürfnisses eines Vorbehaltsverkäufers gegen den Verlust seines Eigentums als gedeckt angesehen werden könnte (vgl. Frankfurter Kommentar zum GWB § 15 Tz 51; Gemeinschaftskommentar zum GWB 3. Aufl. § 15 Rdn. 31; Langen/Niederleithinger/Schmidt GWB 5. Aufl. § 15 Tz 50), erscheint im Hinblick auf § 15 GWB bedenklich, zumal den Beklagten mit der Vorausabtretung einer etwaigen Saldoforderung ein Sicherungsmittel zu Gebote gestanden hätte, das keine die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschuldnerin beschränkende Einflußnahme auf deren Geschäftsbedingungen enthalten hätte.

25

Ist der Weiterverkauf einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt, dann scheiden Ersatzaussonderungsansprüche nach § 46 KO aus (BGHZ 68, 199, 203).

26

III.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich auf die Rundschreiben des Klägers vom September und November 1974. Wenn das Berufungsgericht in diesen Rundschreiben keine selbständige Verpflichtung des Klägers sah, Zahlungen an die Beklagten zu leisten, sondern die dort gegebenen Zusicherungen nur als unter der Voraussetzung gegeben wertete, daß Ansprüche der Beklagten zu Recht erhoben wurden, dann ist diese überwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

27

IV.

Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Klage vom Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist, als der Kläger auch die Feststellung begehrt hat, daß den Beklagten Rechte bezüglich der Saldoforderungen nicht zustehen. Diese Teilabweisung hat das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung nicht gewertet. Dadurch sind die Beklagten beschwert. Das war im Rahmen der Nachprüfung des Berufungsurteils auf ihre Sachrüge hin richtigzustellen.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Treier