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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1977, Az.: VIII ZR 164/76

Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauften Verlagserzeugnisse ; Voraussetzungen für eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Konkursverwalter; Anforderungen an das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 164/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 14.07.1976
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • BGHZ 70, 86 - 96
  • DB 1978, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 520-522
  • MDR 1978, 485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. jur. Bernd Kl., Am H. in K., als Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Erich Wengenroth KG in K.

Prozessgegner

Firma Paul Pa., Buchhandlung und Verlag KG, S.gasse ... in As.,
gesetzlich vertreten durch Dr. Bernd Pa. und Clemens Pa.

Amtlicher Leitsatz

Zur Wirksamkeit der bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbarten Vorausabtretung, wenn der Vorbehaltskäufer die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Kaufpreisforderung in ein mit seinem Abnehmer vereinbartes Kontokorrent einstellt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juli 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Erich We. KG, die bis zur Konkurseröffnung am 16. September 1974 in Köln ein Barsortiment betrieb. Sie stand von mindestens 1965 bis zur Konkurseröffnung mit der Klägerin - einem Buchverlag, der einen erheblichen Teil seiner Verlagserzeugnisse über die Gemeinschuldnerin als Barsortimenter an Endabnehmer vertrieb - in laufender Geschäftsverbindung. Den Lieferungen der Klägerin an die Gemeinschuldnerin lagen die "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin zugrunde, die zum Eigentumsvorbehalt folgende Bestimmungen enthalten:

"Eigentumsvorbehalte:

Der Verlag behält sich bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus Lieferung von Verlagswerken das Eigentum an den gelieferten Werken vor. Der Buchhändler ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. ...

Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Alle Forderungen des Buchhändlers aus einer Weiterveräußerung der Verlagswerke - auch solcher, die im Laufe einer weiteren Geschäftsverbindung geliefert werden, werden bereits jetzt in voller Höhe ... an den Verlag abgetreten, und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Verlags aus Lieferungen von Verlagswerken, ... Nimmt der Buchhändler die Forderung aus einer Weiterveräußerung von Verlagswerken in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrags als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.

Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für die Saldoforderung des Verlages. ... Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verlag gehörenden Waren veräußert, so werden die so entstehenden Forderungen dem Verlag in der Höhe abgetreten, als die vom Verlag gelieferten Waren Gegenstände der Veräußerung an den Dritten sind.

Auskunftspflicht:

Der Käufer ist auf Verlangen des Verlags verpflichtet, ... dem Verlag die Namen, Anschriften und Höhe der einzelnen Forderungen gegen die Drittschuldner bekanntzugeben. ..."

2

In der Zeit von 18. Mai bis 10. September 1974 lieferte die Klägerin an die Gemeinschuldnerin Bücher zum Rechnungsbetrag von 64.149,06 DM, der - abgesehen von der inzwischen erfolgten Rückgabe nicht veräußerter Bücher im Werte von 7.577,64 DM - noch offensteht. Nach Konkurseröffnung berief sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf ein Absonderungsrecht an den ihr im voraus abgetretenen, aus der Weiterveräußerung ihrer Verlagserzeugnisse entstandenen Forderungen, erklärte sich jedoch mit dem Einzug dieser Forderungen durch den Beklagten einverstanden. Dieser vertrat die Ansicht, die Vorausabtretungen seien deswegen unwirksam gewesen, weil die abgetretenen Forderungen nur in einem außergewöhnlich umständlichen, mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Verfahren festgestellt werden könnten und daher als weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar angesehen werden könnten. Überdies habe die Gemeinschuldnerin alle aus der Weiterveräußerung herrührenden Kaufpreisforderungen in das zwischen ihr und ihren Abnehmern vereinbarte Kontokorrent eingestellt, wobei der jeweils anerkannte Saldo vereinbarungsgemäß als erster Posten auf die neue Rechnung vorgetragen worden sei. Als Einzelforderungen seien sie damit einer Vorausabtretung entzogen gewesen. Schließlich scheitere die Vorausabtretung des mit Konkurseröffnung entstandenen jeweiligen Schlußsaldos an § 15 KO.

3

Die Klägerin, die die Vorausabtretungen für wirksam hält und sich ggfls. zur Feststellung des Umfangs der an sie abgetretenen Forderungen durch eigenes Personal bereit erklärt, hat im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Absonderungsrechte an den noch nicht beglichenen Forderungen aus den Weiterverkäufen und Zahlung des ihr gebührenden Anteils an den Beträgen in Anspruch genommen, die der Beklagte als Konkursverwalter bereits eingezogen hat. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunfts- und Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Auskunftserteilung, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagte der Klägerin auf die Dauer von 6 Monaten diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, die zur Feststellung der an die Klägerin vorausabgetretenen Forderungen sowie der insoweit vom Beklagten nach Konkurseröffnung eingezogenen Beträge erforderlich sind. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

4

I.

Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, daß die "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin Inhalt der zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Verlagserzeugnissen geworden sind. Die Gemeinschuldnerin war mithin der Klägerin gegenüber grundsätzlich verpflichtet, ihr auf Verlangen Auskunft über diejenigen Forderungen zu geben, die aus der Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauften Verlagserzeugnisse entstanden sind. Diese Pflicht zur Auskunftserteilung, die lediglich der Vorbereitung der gegen den Konkursverwalter zu verfolgenden Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung dienen soll, trifft seit Konkurseröffnung nunmehr den Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1967, BGHZ 49, 11). Insoweit erheben auch die Parteien gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Einwendungen.

5

II.

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts würde allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für die - im Revisionsrechtszug allein noch im Streit befindliche - Auskunftsklage dann nicht bestehen, wenn die Klägerin aufgrund der erteilten Auskunft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas verlangen könnte. An einer solchen Voraussetzung fehle es jedoch hier. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, daß die Vorausabtretung aus den Weiterverkäufen deswegen rechtsunwirksam gewesen sei, weil die Forderungen nicht hinreichend bestimmbar gewesen seien. Aus den Geschäftsunterlagen seien vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Vielzahl von Fällen die im voraus abgetretenen Einzelforderungen oder - bei Einstellung dieser Forderungen in ein zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis - die jeweiligen Saldoforderungen zweifelsfrei feststellbar. Ob der dafür benötigte Zeit- und Arbeitsaufwand beträchtlich sein werde, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Im übrigen sei die Gewährung einer Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, zu deren Prüfung mit eigenen Kräften sich die Klägerin bereiterklärt habe, für einen Zeitraum von 6 Monaten dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der ihn als Konkursverwalter sonst treffenden Verpflichtungen nicht unzumutbar.

6

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

7

a)

Die Vorausabtretung künftiger Forderungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 365, 367; 20, 127, 131; 53, 60, 63) dann wirksam, wenn durch diese Vorausabtretung die einzelne Forderung individuell so genügend bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (vgl. dazu Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 398 Rdn. 68 f m.w.Nachw.). Das gilt insbesondere auch für die als Sicherungsmittel des Warenkreditgläubigers anerkannte Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts (vgl. etwa Senatsurteil vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72 - WM 1974, 451 = NJW 1974, 1130). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber - und das genügt für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses bei einem unselbständigen Auskunftsanspruch - in einer Vielzahl von Fällen anhand der Lieferscheine, der Remittendenfakturen und der halbmonatlich für die Abnehmer erstellten Sammelrechnungen und unter Heranziehung der entsprechenden Debitorenkonten genau feststellen, an wen und zu welchen Rechnungsbeträgen die von der Klägerin bezogenen Bücher von der Gemeinschuldnerin weiterveräußert worden sind, welche Forderungen noch offenstehen und in welcher Höhe sie in einem anerkannten Saldo aufgegangen sind.

8

b)

Allerdings wird in der Rechtsprechung gelegentlich - wenn auch zumeist nur beiläufig, ohne daß dieser Umstand im konkreten Fall entseheidungserheblich gewesen wäre - die Ansicht vertreten, daß im voraus abgetretene Forderungen u.U. auch dann nicht hinreichend bestimmt sind, wenn auftretende Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Abtretung nur "in einem umständlichen Verfahren" behoben werden können (RG JW 1939, 563, 564; RG DR 1940, 581, 582; OLG Celle NJW 1952, 306; KG WM 1962, 1384, 1386). Ob dieses Kriterium etwa bei Verarbeitungen der Vorbehaltssache oder bei Vermischung mit anderen Sachen von Bedeutung werden kann, mag hier dahinstehen. Der bloße Umstand, daß die Feststellung der im Einzelfall vorausabgetretenen Forderungen angesichts der Vielzahl der Abtretungen oder der Kompliziertheit ihrer Verbuchung einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich macht, steht jedenfalls dann einer Wirksamkeit der Abtretung künftiger Forderungen nicht entgegen, wenn die Geschäftsunterlagen zweifelsfreien Aufschluß über das rechtliche Schicksal der zedierten Forderungen geben. Mit Recht weist Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. II, § 24 II Abs. 2, S. 278) darauf hin, daß es sich bei dem Kriterium der "nur in einem umständlichen Verfahren zu behebenden Unklarheiten" nicht um eine Frage der Rechtswirksamkeit der Vorausabtretung, sondern ihrer Beweisbarkeit handelt. Es wäre in der Tat mit dem Gebot der Rechtssicherheit auch nicht vereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Vorausabtretung von dem im Verlauf der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen denselben Parteien u.U. schwankenden Geschäftsanfall abhängen, insbesondere mit Ausweitung dieser Geschäftsbeziehungen oder der Einführung einer komplizierteren Buchführung möglicherweise entfallen und dem Zedenten dabei die Möglichkeit gegeben würde, durch Änderung seiner Buchführung auf die Wirksamkeit der Vorausabtretung - als der von ihm zu erbringenden Sicherheit für eine Kreditgewährung - Einfluß zu nehmen.

9

c)

Zwar bemißt sich der Umfang der Auskunftspflicht jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - als Nebenverpflichtung der Durchsetzung anderer Ansprüche dienen soll, nach der Zumutbarkeit (§ 242 BGB) und damit nach einer sinnvollen Relation zwischen Arbeits- und Zeitaufwand auf seiten des Auskunftspflichtigen und dem schutzwürdigen Sicherungsinteresse auf seiten des Auskunftsberechtigten. Das gilt in besonderem Maße bei der Auskunftspflicht eines Konkursverwalters, der im Interesse aller am Konkurs Beteiligten auf eine zügige Verfahrensabwicklung bedacht sein muß. Diesem Anliegen hat das Berufungsgericht jedoch dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, daß es - dem Anerbieten der Klägerin entsprechend - dieser eine auf 6 Monate begrenzte Möglichkeit zur eigenen Einsichtnahme zugebilligt hat, - eine Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens, das die Klägerin hingenommen hat (vgl. dazu Mohrbutter in seiner Anmerkung NJW 1968, 1627, 1628 zu dem Senatsurteil BGHZ 49, 11). Auf die früher aufgestellte Behauptung des Beklagten, ihm würden durch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wichtige und zeitgebundene Buchführungsarbeiten zur Abwicklung des Konkurses nachhaltig erschwert, ist die Revision ersichtlich im Hinblick auf die nur eingeschränkte Verurteilung zur Einsichtgewährung nicht zurückgekommen.

10

III.

Auch die weitere, vom Berufungsgericht im Hinblick auf ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Geltendmachung ihres Auskunftsbegehrens vertretene Ansicht, die Klägerin habe durch die Einstellung der aus dem Weiterverkauf der Verlagserzeugnisse seitens der Gemeinschuldnerin entstehenden Forderungen in ein Kontokorrent nicht schlechthin jede Absonderungsbefugnis an den ihr vorausabgetretenen Forderungen verloren, hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

11

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Gemeinschuldnerin mit allen Kunden Kontokorrentabreden getroffen habe, damit sämtliche aus dem Weiterverkauf der Verlagserzeugnisse der Klägerin hergeleiteten Kaufpreisansprüche in ein Kontokorrent eingestellt worden seien und die Gemeinschuldnerin überdies die ermittelten Monatssalden jeweils absprachegemäß als ersten Posten auf die neue Rechnung vorgetragen habe. Wenn damit auch angesichts der Unabtretbarkeit der in ein Kontokorrent eingestellten Einzelforderung die Vorausabtretungen dieser Forderungen ins Leere gegangen seien, so habe die Abtretung angesichts des umfassenden Wortlauts der Abtretungsklausel doch die mit dem Konkurs der Gemeinschuldnerin entstehenden, als künftige Forderungen von vornherein abtretbaren jeweiligen Schlußsalden als Sicherungsmittel für die Klägerin erfaßt. Der Umstand, daß die auf dem Saldoanerkenntnis beruhenden Schlußsaldoforderungen erst nach Konkurseröffnung durch den hierzu verpflichteten Konkursverwalter begründet worden seien, stehe im Hinblick auf § 15 KO einem rechtswirksamen Erwerb der Absonderungsbefugnis den Konkursgläubigern gegenüber deswegen nicht entgegen, weil jede Schlußsaldoforderung in Wirklichkeit ein Bündel der vor Konkurseröffnung entstandenen Einzelforderungen enthalte und damit die Klägerin auch an der Saldoforderung eine konkursbeständige Anwartschaft erlangt habe; folge man dieser Ansicht nicht, so würde die in der Saldoanerkennung liegende Novation für die Beteiligten zu wirtschaftlich unsinnigen und mit der Kontokorrentabrede nicht beabsichtigten Folgen führen.

12

2.

Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

13

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin infolge ihrer Einstellung in das Kontokorrent von vornherein nicht abtretbar waren (BGH Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 52/68 = WM 1971, 178; Canaris in Großkommentar zum HGB 3. Aufl. § 355 Rdn. 60; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 355 Rdn. 33; Baumbach/Duden HGB 22. Aufl. §§ 355 bis 357 Anm. 3 A, jeweils m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der - wenn auch an sich selbständig abtretbaren - anerkannten Saldoforderungen, weil sie nach der Unterstellung durch das Berufungsgericht stets auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen wurden und damit wieder kontokorrentgebunden geworden waren (Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 61). Anders war die Rechtslage dagegen hinsichtlich des mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entstehenden Schlußsaldos. Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma We. KG endeten nach ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht die von der KG mit ihren Abnehmern abgeschlossenen Kontokorrentverträge automatisch, ohne daß es einer Kündigung bedurft hätte (RGZ 125, 411, 416; 149, 19, 25; BGHZ 58, 108, 111; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Rdn. 98; Baumbach/Duden a.a.O. Anm. 9 A; Mentzel/Kuhn KO 8. Aufl. § 23 Rdn. 15; Jaeger/Lent KO 8. Aufl. § 65 Anm. 8). Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages wurde zugleich der Anspruch auf einen etwaigen Überschuß - als sogenannter kausaler Saldo - sofort und ohne vorherige Feststellung und Anerkennung fällig (BGHZ 49, 24, 26; Canaris a.a.O. Anm. 118; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 101). Das ergibt sich für die Beendigung des Kontokorrents infolge Kündigung unmittelbar aus § 355 Abs. 3 HGB, muß aber angesichts der insoweit gleichen Interessenlage auch für die anderen Beendigungsgründe und damit insbesondere für die Konkurseröffnung gelten. Dieser nicht mehr in einer Kontokorrentbindung stehende Anspruch auf den saldenmäßigen Überschuß war unbeschränkt abtretbar und pfändbar (Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 101 a.E. m.w.Nachw.); dann ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Abtretung dieses kausalen Schlußsaldos nicht im voraus erfolgen konnte (so auch Canaris a.a.O. Anm. 118).

14

b)

Eine solche Vorausabtretung haben die Parteien durch die Vereinbarung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Klägers auch vorgenommen. Nach diesen Bedingungen trat die spätere Gemeinschuldnerin im Falle eines mit ihren Kunden bestehenden Kontokorrentverhältnisses die entsprechenden Kontokorrentforderungen in voller Höhe und nach erfolgter Saldierung die anerkannte Saldoforderung in entsprechender Höhe an die Klägerin im voraus ab. Ersichtlich sollte die Sicherungsabtretung im Rahmen des rechtlich Zulässigen umfassend sein und insbesondere auch den Schlußsaldo einbeziehen. So legt das Berufungsgericht die Geschäftsbeziehungen aus. Anhaltspunkte dafür, daß lediglich der anerkannte "abstrakte" Schlußsaldo von dieser Vorausabtretung erfaßt, dagegen der "kausale" Schlußsaldo von ihr ausgenommen sein sollte, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, daß das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt verständlich - lediglich den abstrakten Schlußsaldo ausdrücklich erwähnt hat. Im übrigen werden auch im kausalen Schlußsaldo die bisherigen, in das Kontokorrent eingesetzten Einzelforderungen als "Kontokorrentforderungen" im weiteren Sinn, wenn auch saldomäßig, geltend gemacht (BGHZ 49, 24, 26; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 101; Pikart WM 1970, 866, 870).

15

c)

Schließlich scheiterte der Rechtserwerb der Klägerin an einem entsprechenden Teilbetrag der Schlußsaldoforderung zum Zwecke der abgesonderten Befriedigung auch nicht an § 15 KO. Bei dem sogenannten kausalen Schlußsaldo handelt es sich nicht - wie möglicherweise bei dem abstrakten Schlußsaldo, der nach erfolgter Anerkennung durch den Konkursverwalter auf einem neuen Verpflichtungsgrund beruht (BGHZ 58, 257, 260; BGH Urteil vom 20. April 1956 - I ZR 203/54 = WM 1956, 1125, 1126) - um einen erst mit oder nach Konkurseröffnung entstehenden künftigen Anspruch. Vielmehr findet der kausale Saldoanspruch, wenn er auch nur auf den Überschuß geltend gemacht werden kann, seine Grundlage in den während der laufenden Verrechnungsperiode in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen, die damit ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verloren haben (BGHZ 49, 24, 26 f). Er ist daher nicht erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entstanden, sondern bestand dem Grunde nach bereits vorher.

16

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man in diesem kausalen Saldoanspruch - entsprechend etwa dem Auseinandersetzungsanspruch eines Genossen nach § 73 Abs. 2 GenG (BGHZ 58, 327, 330) - einen bereits mit Abschluß des Kontokorrentvertrages entstandenen, durch seine Beendigung (Kündigung, Konkurs) aufschiebend bedingten Anspruch auf den etwaigen Überschuß sehen will, mit der Folge, daß dieser im voraus abgetretene Anspruch nicht in die Masse der Gemeinschuldnerin als Zedentin fiel und damit auch durch § 15 KO nicht berührt wurde (RG JW 1910, 747; RG HRR 1937 Nr. 550; BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 = WM 1955, 338, 339 = NJW 1955, 544; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 398 Anm. 65; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 15 Anm. 4); daß ein solcher Anspruch in seiner Höhe Schwankungen unterworfen war und bei Eintritt der Bedingung - von dem seltenen Fall des dann zufällig ausgeglichenen Saldos abgesehen - für die eine der beiden Parteien notwendig negativ blieb, würde der Annahme eines aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entgegenstehen.

17

Diese Fragen können jedoch hier letztlich auf sich beruhen. Auch wenn man nicht von der Vorausabtretung eines durch die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses aufschiebend bedingten Saldoanspruchs ausgeht, so ist doch für die Konkursfestigkeit (§ 15 KO) der Vorausabtretung entscheidend, daß der kausale Saldo lediglich die Zusammenfassung von Einzelforderungen darstellte, die bei Konkurseröffnung bereits bestanden, durch ihre Einstellung in das Kontokorrent in ihrem Bestand nicht berührt worden waren und mit der Konkurseröffnung zur saldomäßigen Geltendmachung frei wurden, ohne daß die Vertragspartner der Gemeinschuldnerin als der Zedentin in diesem Zeitpunkt - bei bzw. unmittelbar vor Konkurseröffnung - noch in der Lage gewesen wären, den Saldoanspruch durch a conto-Zahlungen oder durch Begründung von Gegenforderungen zu beeinträchtigen (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 a.a.O.).

18

Ist aber der Anspruch auf den kausalen Schlußsaldo wirksam im voraus abgetreten, so fällt er, auch wenn die Kontokorrentbindung erst mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin als Zedentin endete, nicht in die Masse. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die Anwendung des § 15 KO nicht auch deswegen ausscheidet, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur den Rechtserwerb nach der Eröffnung des Konkursverfahrens mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern verhindert.

19

IV.

Da mithin die Klägerin aufgrund ihres vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts Sicherungsrechte erworben haben kann, hat das Berufungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzinteresse für das Auskunftsbegehren bejaht. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Brunotte