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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1974, Az.: VIII ZR 235/72

Anspruch auf Rückgewähr nach der Konkursordnung (KO); Unwirksamkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mangels Bestimmbarkeit der Höhe der abgetretenen Forderungen ; Anforderungen an die Konkursanfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1974
Aktenzeichen
VIII ZR 235/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 11.10.1972
LG Osnabrück

Fundstellen

  • MDR 1974, 751 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1130 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma G. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Franz G. in D.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Karl-Otto H. in O., L.str. ... als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma P. KG in O.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, wonach die "bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen" vorausabgetreten werden, die Forderung genügend individualisierbar ist, wenn eine einfache Verarbeitung erfolgt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1972 im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 22.643,02 DM verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/4. Die Entscheidung über die restlichen Kosten, auch der Revision, wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma P. GmbH & Co. KG (künftig KG), die einen Fleischwarengroßhandel betrieb. Die Beklagten hatte diese mit Schweinehälften beliefert und Ende September 1970 aus diesen Lieferungen eine Forderung von 90.995,45 DM Anfangs Oktober 1970 kam es zu Besprechungen zwischen den Geschäftsführern der KG und der Beklagten über die Sicherung dieser Forderung und über eine etwaige Beteiligung der Beklagten an der KG. Der Inhalt dieser Besprechungen im einzelnen ist streitig. In den ersten Oktobertagen 1970 erhielt die Beklagte von der KG zwei Kundenschecks der Firmen G.-B. und S.. Am 5. Oktober 1970 händigte die KG der Beklagten folgende Abtretungserklärung aus:

"Zur Sicherung aller Forderungen, die die Firma G. - Fleisch GmbH gegen uns, die Firma P. GmbH & Co KG, hat, treten wir hiermit unwiderruflich die zur Zeit bestehenden Forderungen gegen die Firmen

G.-B., B. Friedrich M., V. Heinrich S., S.

an die Firma G. - Fleisch GmbH ab.

Wir erklären hiermit, daß die Forderungen frei von Rechten Dritter sind, und ermächtigen die Firma G. - Fleisch GmbH, die Zessionen nach eigenem Ermessen den Schuldnern anzuzeigen."

2

Die Beklagte zog die Forderungen der KG gegen die in der Abtretungserklärung genannten Firmen in Höhe von 70.452,17 DM ein und erlöste für die beiden Kundenschecks 10.421,50 DM. Am 13. Oktober 1970 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG beantragt. Der Konkurs wurde am 3. November 1970 eröffnet. Der Kläger focht gemäß §§ 30 ff KO die Abtretung und die Scheckhingabe an.

3

Er beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 83.942,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz ermäßigte der Kläger die Klage auf 80.833,67 DM. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß der zugesprochene Betrag auf 80.833,67 DM nebst Zinsen herabgesetzt wurde.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe einen Rückgewährsanspruch gemäß § 37 KO. Die Abtretung der Kundenforderungen sei in den letzten 10 Tagen vor dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommen worden und daher gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar. In jedem Fall seien sowohl die Abtretung der Kundenforderungen wir die Hingabe der Kundenschecks in den letzten 10 Tagen vor Zahlungseinstellung erfolgt, weil die KG ihre Zahlungen am 10. Oktober 1970 eingestellt habe. Da der von der Beklagten behauptete verlängerte Eigentumsvorbehalt mangels Bestimmbarkeit der Höhe der abgetretenen Forderungen unwirksam sei, habe die Beklagte in allen Fällen eine inkongruente Befriedigung erhalten. Sie habe nicht dargetan, daß sie die Begünstigungsabsicht der nachmaligen Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe.

6

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält nicht in allen Punkten einer Nachprüfung stand.

7

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die KG am 10. Oktober 1970 ihre Zahlungen eingestellt hatte. Ist dem so, dann erfolgten die vom Konkursverwalter angefochtenen Rechtshandlungen in den letzten 10 Tagen vor der Zahlungseinstellung, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Forderungen der nachmaligen Gemeinschuldnerin gegen ihre Kunden G.-B., M. und S. bereits am 1./2. Oktober abgetreten worden waren, wie die Beklagte behauptet, und ob als maßgebender Zeitpunkt für die Konkursanfechtung die Hingabe der Kundenschecks der Firmen G.-B. und S. anzusehen ist, wie das Berufungsgericht irrigerweise meint (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Anm. 34). Wenn die Zahlungseinstellung am 10. Oktober 1970 erfolgt war, begann nämlich die Zehntagesfrist des § 30 Nr. 2 KO am 30. September 1970, weil beim Zurückrechnen der der Zahlungseinstellung vorhergehende Tag der erste Tag ist (Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 30 Anm. 57).

8

2.

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen M. annehmen können, daß die KG am 10. Oktober 1970 ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die Revision, die die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Würdigung ersetzen will, kann damit keinen Erfolg haben.

9

a)

Zahlungseinstellung ist dann anzunehmen, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners, nach außen erkennbar, das andauernde Unvermögen ergibt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil seiner Schulden zu bezahlen (BGH Urt. vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58 = LM KO § 30 Nr. 6). Daß dieser noch einzelne Zahlungen leistet, ist unerheblich (Böhle/Stamschräder, KO 10. Aufl. § 30 Anm. 2 c m.w.Nachw.).

10

b)

Die nachmalige Gemeinschuldnerin hatte am 10. Oktober 1970 ihre Zahlungen eingestellt.

11

Der Zeuge M., deren Geschäftsführer, hat bekundet, er habe am 1. Oktober 1970 an die Beklagte 10.000 DM und an die Firma V. und F. 70.000 DM telegrafisch überwiesen. Danach habe er keine weiteren Schecks ausgestellt und seine Zahlungen praktisch eingestellt. Er hat also entgegen der Ansicht der Revision die Zeit der Zahlungseinstellung präzise angegeben. Aus seiner Aussage ließe sich möglicherweise sogar folgern, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin bereits vor dem 10. Oktober 1970 ihre Zahlungen eingestellt habe. Daß diese nach dem 10. Oktober 1970 noch einzelne Verbindlichkeiten erfüllte und der Verkäuferin in ihrem Einzelhandelsgeschäft den Lohn zahlte, ist unerheblich.

12

Die Aussage des Zeugen M. hat das Berufungsgericht nicht für widerspruchsvoll und damit für unglaubhaft halten müssen. Denn der entscheidungserhebliche Inhalt seiner Bekundungen ist eindeutig. Falls in Nebenpunkten Unklarheiten und wirkliche oder vermeintliche Widersprüche bestehen sollten, hat das Berufungsgericht diesen keine Bedeutung beizumessen brauchen.

13

Aus welchem Grund die nachmalige Gemeinschuldnerin nicht mehr zur Zahlung ihrer fälligen Verbindlichkeiten in der Lage war, ist für die Frage der Zahlungseinstellung nicht von Belang. Es ist auch nicht von Bedeutung, daß sich aus deren Geschäftsbüchern rd. 500.000 DM ausstehende Forderungen ergaben. Davon abgesehen, daß nicht geklärt ist, inwieweit diese Forderungen realisierbar waren, hat der Zeuge M. ausgesagt, es habe ein "Loch" von 200.000 bis 250.000 DM bestanden. Das hat das Berufungsgericht dahin verstehen können, daß die Verbindlichkeiten um diesen Betrag die Außenstände überstiegen.

14

Den Antrag auf Vernehmung des von der Beklagten in erster Instanz als Zeugen benannten V. hat das Berufungsgericht unberücksichtigt lassen dürfen, weil er nicht genügend substantiiert war. V. war lediglich dafür angerufen, daß er "keine Feststellungen" über die Zahlungseinstellung der KG habe treffen können. Um welche Feststellungen es sich dabei handeln soll, wurde nicht vorgetragen. Die Revision hat überdies auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Feststellungen V. der Ansicht gewesen sein soll, daß die KG ihre Zahlungen am 10. Oktober 1970 nicht eingestellt habe.

15

Gleichfalls unerheblich ist, ob die nachmalige Gemeinschuldnerin mit der Beklagten aussichtsreiche Beteiligungsverhandlungen geführt hatte. Die Ungewisse Hoffnung oder Erwartung der Gemeinschuldnerin, sie werde infolge irgendwelcher künftiger Umstände ihre Zahlungen wieder aufnehmen können, steht der Annahme einer Zahlungseinstellung nicht entgegen (BGH Urt. vom 12. Juni 1963 - VIII ZR 30/62 = LM KO § 30 Nr. 15).

16

Die Zahlungseinstellung der nachmaligen Gemeinschuldnerin war nach außen hin erkennbar. Es genügte, daß die Beklagte die Zahlungseinstellung erkannt hatte (BGH Urt. vom 3. März 1959 - VIII ZR 176/58 = LM KO § 30 Nr. 2 a). Zudem hatte diese, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, die Beteiligungsverhandlungen seien deshalb gescheitert, weil nach dem 5. Oktober 1970 das Drängen der Lieferanten der nachmaligen Gemeinschuldnerin eingesetzt hatte. In diesem Zeitpunkt war also deren kritische Situation den beteiligten Geschäftskreisen offenbar geworden.

17

3.

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie geltend macht, es fehle an einer Begünstigungsabsicht.

18

a)

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen M. annehmen dürfen, daß die Außenstände nicht ausreichten, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Die nachmalige Gemeinschuldnerin hatte also den Willen, die Beklagte durch die Abtretungen und die Scheckhingaben vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen. Die von der Beklagten als Zeugen benannten R. und B. hat das Berufungsgericht nicht hören müssen. Sie waren weder bei den Gesprächen zwischen M. und dem Geschäftsführer der Beklagten zugegen gewesen noch dafür angerufen worden, daß in Wirklichkeit ein "Loch" von 200.000 bis 250.000 DM nicht bestanden habe.

19

b)

Eine Begünstigungsabsicht scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach der Behauptung der Beklagten in deren Auftrag R. am 6. Oktober 1970 eine Beteiligung an der KG erörtern und V. am 10. Oktober 1970 deren Verhältnisse überprüfen sollte. Denn es ist ohne weiteres denkbar, daß die Beklagte, nachdem ihre Forderungen bevorzugt befriedigt waren, eine Beteiligung an der KG und ein Abkommen mit deren sonstigen Gläubigern in Erwägung zog. Im übrigen hatte die Beklagte vorgetragen, sie habe ihre Beteiligungsabsicht "bis nach dem 5. Oktober 1970" aufrechterhalten. Sie hatte sie also ersichtlich vor der Zahlungseinstellung am 10. Oktober 1970 aufgegeben.

20

c)

Entgegen der Behauptung der Revision hatte M. ausgesagt, er habe nach den telegrafischen Überweisungen an die Beklagte und die Firma V. und F. seine Zahlungen "praktisch eingestellt".

21

d)

Ob die Beklagte "bis nach dem 5. Oktober 1970" beabsichtigt hatte, bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin "einzusteigen", kann offen bleiben. Daß diese Absicht noch am 10. Oktober 1970 bestanden hätte, behauptet auch die Revision nicht.

22

4.

Zur Frage der inkongruenten Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hatte die Beklagte geltend gemacht, daß sie Befriedigung aus den ihr abgetretenen Forderungen und den erhaltenen Kundenschecks habe verlangen können, weil sie mit der Gemeinschuldnerin bei Lieferung der Schweinehälften einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart habe. Ein solcher könnte ihr aber nur dann ein Recht auf Befriedigung aus den Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin gegeben haben, wenn die Forderungen aus Warenlieferungen entstanden wären, die die Gemeinschuldnerin aus den von der Beklagten gelieferten Schweinehälften hergestellt hatte. Hierfür hat die Beklagte bei den Lieferungen an die Firma Glocken-Beune keinen Beweis angetreten (Schriftsätze vom 31.5. und 10.10.1972). Sie kann deshalb für die ihr übertragenen Forderungen gegen diese Firma in Höhe von insgesamt 22.643,02 DM kein Befriedigungsrecht aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt herleiten, sodaß das Berufungsgericht insoweit der Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO mit Recht stattgegeben hat. In dieser Höhe ist hiernach die Revision unbegründet.

23

5.

Die Beklagte hat dagegen Beweis dafür angetreten, daß die Warenlieferungen der Gemeinschuldnerin an die Firmen M., S. und S. 3 aus Schweinehälften hergestellt waren, die sie an die Gemeinschuldnerin mit verlängertem Eigentums vorbehält geliefert habe. Hiermit hatte sie ihr Recht auf Befriedigung aus den ihr gegen diese Firmen übertragenen Forderungen in Höhe von 58.190,65 DM begründet. Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin einen verlängerten Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Schweinehälften vereinbart habe, hält ihn aber nicht für wirksam, weil er sich auf die allgemeine Formulierung beschränkt habe, daß die "bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen" übergehen sollten, und weil infolge der von der Gemeinschuldnerin vorgenommenen Verarbeitung der Ware die Höhe der abgetretenen Forderung nicht bestimmbar sei. Das ist rechtlich nicht haltbar.

24

Eine Vereinbarung, daß die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte übergehen sollten, würde indessen hier zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ausreichen.

25

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt zur Rechtswirksamkeit der Abtretung einer von der allgemeinen Vorausabtretung mitumfaßten Einzelforderung, wenn diese genügend individualisierbar ist (BGHZ 7, 365).

26

Die der Beklagten vorausabgetretenen Forderungen wären genügend individualisierbar, obwohl die Beklagte die Schweine "verarbeitet" hatte. Denn die Verarbeitung erstreckte sich ersichtlich nur darauf, die von der Gemeinschuldnerin bezogenen Schweinehälften in Teile zu zerlegen, die dann weiterveräußert wurden. Jedenfalls bei einer derart einfachen Verarbeitung ist anzunehmen, daß auf Grund der behaupteten Vereinbarung der von dem Empfänger der verarbeiteten Ware geschuldete Kaufpreis in voller Höhe abgetreten werden sollte. Denn in dem Kaufpreis war - anders als bei dem dem Urteil BGHZ 26, 178 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht die Vergütung für eine Vielzahl von Lieferungen und Aufwendungen, sondern außer dem Wert der Ware lediglich das Arbeitsentgelt und der Geschäftsgewinn enthalten. Überdies war ersichtlich die Vergütung für den Wert der Ware der größte Teil der abgetretenen Forderung. In einem derartigen Fall ist die Bestimmung, daß die "bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen" abgetreten werden, dahin zu verstehen, daß der von dem Empfänger der weiterveräußerten Ware geschuldete Kaufpreis abgetreten ist.

27

III.

Hiernach bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte und ob die an die Firmen M., S., und S. gelieferten Schweineteile aus Lieferungen der Beklagten stammten. Wäre das der Fall, so hätte die Beklagte in Höhe von 58.190,65 DM kongruente Deckung erhalten. Das Urteil des Berufungsgerichts war mithin aufzuheben, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 22.643,02 DM verurteilt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

28

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 92 ZPO. Die Entscheidung über die restlichen Kosten, auch der Revision, war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann