Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1956, Az.: I ZR 203/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 203/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 24.05.1954
Fundstelle
- DB 1956, 818 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen K. GmbH in D. J.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
die L. zu O., M., vertreten durch ihren Vorstand, Oberfinanzrat Dr. S., L. Dr. ... und L. P., sämtlich in O., H.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Mai 1954 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende L., die mit dem Transportunternehmen Rudolf H. GmbH in H. (im folgenden H. genannt) in Geschäftsverbindung steht, hatte diesem einen größeren Kredit eingeräumt, aus dem H. noch 9.866,52 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1952 schuldet.
Die Beklagte, ein Kraftverkehrsunternehmen, ist Vertragsgesellschaft der Deutschen Bundesbahn für die Durchführung des Güterkraftverkehrs mit Unternehmerfahrzeugen. Sie ist verpflichtet, der Bahn einsatzbereite Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, die ordnungsmäßige Ausführung der den Unternehmern obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Abrechnung der Vergütung vorzunehmen. Sie hat mit einer großen Zahl von Transportunternehmern sog. Beschäftigungsverträge geschlossen. Nach diesen Formularverträgen hat die Beklagte den Unternehmern eine Vergütung zu zahlen, wie sie sich aus der jeweils gültigen mit der Bundesbahn vereinbarten Selbstkostenberechnung ergibt (§5). Weiter übernimmt darin die Beklagte die Verpflichtung, den Beschäftigungsvertrag so zu handhaben, daß ein wirtschaftlich starkes und leistungsfähiges Unternehmertum im LKW-Transportgewerbe erhalten wird. Die Beklagte erklärt sich ferner bereit, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmers besondere Entschuldungsmaßnahmen zu vereinbaren (§6). Dem Unternehmer liegt die Verpflichtung ob, seine Fahrzeuge zu versichern (§7). Der Unternehmer zahlt an die Beklagte eine Entschädigung in Prozenten vom Umsatz, die die Beklagte von den Vergütungen an den Unternehmer in Abzug bringen darf (§8). Ferner verauslagt die Beklagte für die Unternehmer die Kosten für Betriebsstoffe, Reparaturen, Reifen und Versicherungen. Endlich stellt die Beklagte den Unternehmern die Beträge zur Verfügung, die von ihnen für Löhne und Soziallasten, für Spesen der Fahrer, für Garagenmiete, Verwaltungskosten sowie für Einkommen- und Gewerbesteuer benötigt werden.
Bei jeder Eisenbahndirektion des Bundesgebiets sind Zweigstellen der Beklagten eingerichtet. Die einzelnen Unternehmer werden jeweils einer bestimmten Zweigstelle der Beklagten zugeteilt. Dieser liegt es ob, bei der Eisenbahndirektion festzustellen, welche Fahrten der einzelne Unternehmer ausgeführt hat und welche Vergütung ihm dafür zusteht. Diese wird dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben. Andererseits wird das Konto mit den Aufwendungen des Unternehmers für Treibstoff, Öl, Reparaturen und dgl, die dieser in Vertragstankstellen und Vertragswerkstätten gemacht hat, belastet. Die Auszahlung des Guthabens geschieht durch die Zweigstellen der Beklagten.
Am 24. März 1949 schloß die Beklagte mit H. einen solchen Beschäftigungsvertrag ab. Gemäß diesem Vertrage stellte H. von seinen fünf Lastkraftwagen zwei der Beklagten zur Verfügung.
Am 7. April 1949 trat Hasenkamp an die Klägerin zur Sicherung für alle aus der Geschäftsverbindung mit dieser entstandenen und noch entstehenden Forderungen die bereits entstandenen und die noch zur Entstehung gelangenden Ansprüche aus dem vorbezeichneten Beschäftigungsvertrage mit der Beklagten ab. In der Abtretungsurkunde ist die besondere Erklärung enthalten, daß diese Abtretung von H. der Beklagten angezeigt worden sei. Eine solche Anzeige jedoch ist zunächst nicht, erfolgt. Sie geschah erst im April 1950, und zwar an die Zweigstelle der Beklagten in Münster.
Durch einen am 18. August/8. September 1949 zwischen H. und der Beklagten abgeschlossenen Kredit - und Sicherungsvertrag wurde H. ein bis zum 15. Juli 1951 zurückzahlbarer Kredit von 61.611 DM zum Ankauf zweier Lastkraftwagen mit Anhänger gewährt. In Ziff. 13 dieses Vertrages heißt es, daß H. der Beklagten für die Dauer dieses Vertrages seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus seinem Beschäftigungsvertrage zur Sicherheit abtrete. Darin ist weiter gesagt, die Beklagte werde auf diese Sicherheit jedoch nur insoweit zurückgreifen, als dieses zur Befriedigung ihrer Ansprüche geboten erscheint.
Die Zweigstelle der Beklagten in Münster, der H. zugewiesen war, hat gemäß seinen Anweisungen jeweils das Guthaben ausgezahlt; zeitweilig sind diese Beträge der Klägerin überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1949 bat H. die Zweigstelle der Beklagten in M., Überweisungen für ihn nur noch auf sein Konto bei der S. in J. vorzunehmen. Im Schreiben vom 9. Januar 1950 wies er sie an, nunmehr die Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Nach einiger Zeit ging H. dazu über, über sein Guthaben durch Schecks zu verfügen.
Unter dem 21. März 1950 bat die Klägerin die Zweigstelle der Beklagten um die Bestätigung, daß H. sie beauftragt habe, alle Anfallenden Beträge an die Klägerin zu überweisen. Als die Zweigstelle unter dem 13. April 1950 der Klägerin mitteilte, daß alle Zahlungen an H. durch Scheck erfolgten, übersandte die Klägerin unter dem 14. April 1950 der Zweigstelle die Abtretungserklärung des H. vom 27. April 1949 zusammen mit einem Schreiben H. vom gleichen Tage an die Beklagte mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bestätigung. Dieses Schreiben ging bei der Zweigstelle der Beklagten an 17. April 1950 ein. Am 26. April 1950 stellte die Zweigstelle eine Antwort nach Rücksprache mit H. in Aussicht. Nachdem die Klägerin der Beklagten Begressansprüche angedroht hatte, teilte die Zweigstelle unter dem 28. April 1950 mit, daß H. damit einverstanden sei, daß die für ihn anfallenden Beträge nach Abzug seiner Verpflichtungen gegenüber der Beklagten an die Klägerin überwiesen würden. Am 23. Mai 1950 beanstandete die Klägerin gegenüber der Zweigstelle, daß ein Scheck unmittelbar an H. gegeben worden sei, und wies nochmals darauf hin, daß ihr die Ansprüche H. abgetreten seien und daß es auf dessen Einverständnis nicht ankomme. Die Zweigstelle M. bestätigte dann der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1950, daß sie sämtliche aufkommende Zahlungen in Zukunft nur noch an diese direkt zur Überweisung bringen werde.
Die Zweigstelle der Beklagten in M. hat folgende Zahlungen nicht an die Klägerin, sondern an H. oder an Dritte geleistet:
| am 24. April 1950 (richtig wohl 27.) | auf Scheck: | 3.771,34 DM | |
|---|---|---|---|
| am 16. (richtig wohl 20.) Mai 1950 | auf Scheck: | 1.155,89 DM | |
| am 12. Juli 1950 | auf Scheck: | 3.677,99 DM | |
| und | an die Fa. A. & A.: | 2.628,71 DM | |
| am 2. August 1950 | auf Scheck: | 817,63 DM |
Am 3. August 1950 gewährte die Beklagte an H. einen weiteren Kredit von 698,80 DM zur Anschaffung eines Reifens. In diesem Kredit- und Sicherungsvertrag heißt es in Ziff. 19, daß der Unternehmer (H.) für die Dauer dieses Vertrages seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsvertrage nur mit Zustimmung der Beklagten abtreten könne.
Die vorbezeichneten Kredit- und Sicherungsverträge sind von der Hauptverwaltung der Beklagten abgeschlossen worden.
Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten neben Auskunft und Rechnungslegung über Treibstoffverbrauch und Reparaturkosten der Fahrzeuge des H., und zwar getrennt nach den Aufwendungen für die beiden der Beklagten zur Verfügung gestellten und die drei von ihm für eigene Rechnung betriebenen Lastkraftwagen, noch die Zahlung von 9.866,52 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1952, Zur Begründung des Zahlungsanspruchs, über den bisher lediglich entschieden worden ist, hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis von der an die Klägerin erfolgten Abtretung der Ansprüche des H. gegen die Beklagte und trotz ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Abtretung Zahlungen an H. oder an Dritte Personen auf Grund von Abtretungen, Pfändungen usw. ausgeführt. Außerdem habe die Beklagte Beträge einbehalten, die H. für Reparaturen und Treibstoff für seine drei nicht im Dienste der Bundesbahn fahrenden Lastkraftwagen aufgewendet habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Wirksamkeit der an die Klägerin geschehenen Abtretung der Ansprüche des H. gegen die Beklagte bestritten mit der Begründung, diese Ansprüche seien nicht abtretbar gewesen. Das ergebe sich schon aus der Natur des zwischen H. und der Beklagten bestehenden Kontokorrentverhältnisses, Außerdem sei nach Ziff. 13 des Kredit- und Sicherungsvertrages vom 18. August/8. September 1949 die Abtretung dieser Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen gewesen und in Ziff. 19 des Vertrages vom 3. August 1950 die Abtretung der Ansprüche des H. von der Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht worden. Zudem hätten die für Hasenkamp einkommenden Gelder dem Zweck dienen müssen, seinen Betrieb fortzuführen. Außerdem seien die einzelnen abgetretenen Forderungen zu unbestimmt und auch unbestimmbar Ferner hat die Beklagte eingewendet, die Abtretungserklärung des H. sei ihrer Hauptverwaltung erst im November 1950 zur Kenntnis gekommen. Auf die Kenntnis der Zweigstelle könne es nicht ankommen, da für die Regelung von Kreditangelegenheiten allein die Hauptverwaltung zuständig sei, wie der Klägerin auch aus dem Inhalt der Abtretungserklärung bekannt gewesen sei. Der Leiter der Zweigstelle, der weder Geschäftsführer noch Prokurist sei, sei nicht befugt gewesen, der Abtretung zuzustimmen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte nach dem Zahlungsantrage verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet,
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem hier zur Entscheidung stehenden Schadenersatzanspruch stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe trotz ihrer am 17. April 1950 erlangten Kenntnis von dem zwischen der Klägerin und Hasenkamp am 7. April 1949 abgeschlossenen Abtretungsvertrag die mit der Klage geltend gemachten Zahlungen im Betrage von 12.051,50 DM an H. oder an Dritte Personen geleistet.
Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend und auch von der Revision nicht angefochten davon aus, daß die in diesem Vertrage abgetretenen Forderungen des H., auch soweit es sich um zukünftige Forderungen handelt, im Hinblick auf den zwischen H. und der Beklagten bestehenden Beschäftigungsvertrag ausreichend bestimmt und bestimmbar seien (BGHZ 7, 365 [367]), und daß es für die Kenntniserlangung der Beklagten von dem streitigen Abtretungsvertrage auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Leiter der Zweigstelle der Beklagten in M. ankomme (§54 HGB).
Auch die sonstigen von der Beklagten gegen die Rechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages erhobenen Einwendungen hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zu unrecht meint die Revision, die Natur des Beschäftigungsverhältnisses des H. schließe eine Abtretung der daraus für diesen entstandenen und entstehenden Forderungen schon deswegen aus, weil die Beklagte bei Abwicklung und Finanzierung dieser Unternehmerverträge im Interesse der Deutschen Bundesbahn für den Güterverkehr tätig geworden sei, also öffentliche Interessen wahrgenommen habe. Daraus kann die Beklagte nichts gegen die Abtretbarkeit der streitigen Forderung herleiten, da die Beklagte ein selbständiges Unternehmen ist und als solches auch im Rechtsverkehr aufgetreten ist und auftritt.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen der Beklagten und H. verneint hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß H. durch ein Kontokorrentverhältnis an der Verfügung über die einzelnen Ansprüche, insbesondere an ihrer Abtretung gehindert gewesen wäre, da die Wirkung des Kontokorrents dahin gehe, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nur die Bedeutung unselbständiger Rechnungsposten des Anspruchs auf den Saldo hätten. Die Beklagte habe zwar, nach jeder Buchung den Saldo gezogen, jedoch nur um einen Überblick über den jeweiligen Kontostand zu haben. Maßgebend sei nicht der buchtechnische Vorgang, sondern ob auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei.
Insofern fehle es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, in welcher weise und bei welcher Gelegenheit eine derartige Abrede getroffen worden sein solle. Gegen eine solche Abrede spreche auch, daß eine Verzinsung des Saldos nie vorgenommen worden sei.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit beizutreten, als für die Frage des Vorliegens eines Kontokorrentverhältnisses nicht der buchtechnische Vorgang, sondern allein der Wille der Beteiligten maßgebend ist. Die Beteiligten müssen mit der Einbeziehung der Einzelposten in ein Rechtsverhältnis einverstanden sein, bei dem es nicht mehr auf die Einzelposten, sondern auf den in bestimmten Zeitabschnitten ermittelten Überschuß ankommen soll, Dieser Wille der Parteien, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern in den sich bei Schluß der Rechnungsperioden ergebenden Saldo aufgehen sollen, kann auch durch entsprechendes Verhalten stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden. Für die Annahme eines solchen stillschweigend erklärten Parteiwillens reicht aber, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, eine ohne Bindung an bestimmte Zeitabschnitte geschehene Ermittlung des Kontostandes nach jeder Bewegung auf dem Konto nicht aus; denn das kann auch zu dem Zweck geschehen sein, lediglich einen Überblick über den jeweiligen Kontostand zu erhalten. Es muß vielmehr nach herrschender Rechtsauffassung auch eine Übersendung der in bestimmten Zeitabschnitten geschehenen Abschlüsse und eine mit dieser Zusendung bezweckte Anerkennung der Abschlüsse erfolgt sein (vgl. Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. §355 Anm. 10 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Mit Recht rügt aber die Revision, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob zwischen der Beklagten und H. ein Kontokorrentverhältnis vorgelegen habe, den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und zu Unrecht eine weitergehende Substantiierung des Vertrags der Beklagten verlangt habe. Die Beklagte hat bereits im Verfahren vor dem Landgericht neben den die Firma H. betreffenden Kontoblättern aus 1950 und Januar 1951 den auf dieses Konto bezüglichen Schriftwechsel der Beklagten mit H. für die Zeit von Januar 1949 bis April 1950 vorgelegt. Aus den darin enthaltenen, in ihrer Echtheit unbestrittenen Abrechnungsschreiben der Beklagten an H. ist ersichtlich, daß alle zwei Wochen Abrechnungen zwischen ihnen zum Zwecke der Saldierung stattgefunden haben und an H. übersandt worden sind und daß die dabei für H. ermittelten Guthabenbeträge an diesen durch Schecks oder Überweisung zur Auszahlung gelangt sind, daß H. also auch mindestens stillschweigend diese Abrechnung anerkannt haben muß. Dafür, daß für die hier maßgebliche Zeit seit April 1950 in dieser geschäftlichen Übung zwischen der Beklagten und Kasenkamp eine Änderung eingetreten wäre, ist kein Anhalt gegeben. Es ist daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nach dem unstreitigen Sachverhalt das Vorliegen eines durch tatsächliche Übung vereinbarten Kontokorrentverhältnisses anzunehmen.
Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist ist zwar nicht unmittelbar entscheidungsbedeutsam, steht aber in einem gewissen inneren Zusammenhang mit dem wesentlichen Bedenken, das gegen das angefochtene Urteil besteht, Dieses Bedenken gründet sich darauf, daß das Berufungsgericht nicht ausreichend auf die zunächst zu prüfende Frage eingegangen ist, welche Ansprüche des H. bei sinngemäßer Auslegung überhaupt von der Abtretung erfaßt sein sollten. Der streitige Abtretungsvertrag zwischen H. und der Klägerin kann sich nämlich ersichtlich nur auf die bei diesen regelmäßigen Abrechnungen sich für H. ergebenden Guthabenbeträge, die sog, Spitzenbeträge beziehen. Das geht ganz deutlich aus dem obenangeführten Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25. Mai 1950 hervor, in dem sie unmittelbare Zahlungen an die Klägerin zugesagt hat, und zwar hinsichtlich der "aufkommenden Zahlungen", womit offenbar diese Spitzenbeträge des H. gemeint sind. Gegen die Abtretbarkeit der bei den regelmäßigen Abschlüssen ermittelten Saldoansprüche des H. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf diese Saldoguthaben ist ein rechtlich selbständiger Anspruch. Er ist nach einhelliger Rechtsauffassung auch als künftiger Anspruch grundsätzlich abtretbar (Gadow in RGRK z HGB §357 Anm. 7; Gessler-Hefermehl Anm. 10 a.a.O.). Daß auch nach dem zwischen der Beklagten und H. bestehenden Abrechhungsverhältnis eine Abtretung dieser Saldoforderung nicht ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich daraus, daß nach den vorbezeichneten Abrechnungsschreiben die Überschußbeträge an H. zur freien Verfügung gezahlt worden sind. Es kann daher in dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Abrechnungsverhältnis keinen Unterschied machen, ob die Beklagte diese Guthabenbeträge an H. persönlich oder in dessen Interesse an dritte Personen auszahlte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann somit entgegen der Meinung der Revision der vom Berufungsgericht verneinte Ausschluß der Abtretbarkeit dieser Ansprüche des H. auch nicht aus der Natur des Beschäftigungsvertrages im Hinblick auf ein zwischen der Beklagten und H. bestehendes Treueverhältnis hergeleitet werden. Ebensowenig kann unter diesen Umständen die von der Beklagten erhobenen Arglisteinrede durchgreifen. Denn es handelt sich bei den als abgetretenen anzusehenden Guthabenbeträge des H. nur um die Beträge, die nach der Verrechnung der für den Betrieb des H. erforderlichen Geschäftsausgaben übrig blieben. Da diese Spitzenbeträge dem H. zur freien Verfügung standen, kann schön aus diesen Gründen in dem Verlangen der Klägerin auf Auszahlung dieser Guthabenbeträge des H. an sie keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden. Dazu kommt, daß diese Spitzenbeträge des H. zur Abdeckung des ihm seitens der Klägerin gewährten Geschäftskredits dienen sollten.
Bei Beurteilung des weiteren gegen die Rechtswidrigkeit der streitigen Abtretung geltend gemachten Einwandes, daß die Abtretung der Forderungen des H. aus dem Beschäftigungsvertrage durch Ziff. 13 des Vertrages vom 18. August/8. September 1949 ausgeschlossen sei, geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß eine mit dem Schuldner nach der Abtretung getroffene Vereinbarung über den Ausschluß der Abtretung auch gegenüber dem Abtretungsempfänger wirkte, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Abschlusses dieser Vereinbarungen kenne - §407 BGB - (RGRK z BGB 10. Aufl. §399 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Berufungsgericht hat jedoch die Bestimmung der Ziff. 13 des genannten Vertrages, worin H. erklärt hat, daß er seine Ansprüche gegen die Beklagte an diese abtrete, und worin die Beklagte erklärt hat, sie werde auf diese Sicherheit, nur insoweit zurückgreifen, als dieses zur Befriedigung ihrer Ansprüche geboten erscheine, nicht als eine die Abtretung ausschließende Abrede gedeutet, sondern dahin ausgelegt, daß H. nur sein - im Normalfalle übriges nicht erforderliches - Einverständnis mit einer Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche zwischen ihm und der Beklagten erklärt habe. Dazu führt das Berufungsgericht aus, zur Wirksamkeit einer Abrede über den Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung sei ein klarer und unmißverständlicher Ausspruch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich. Ein dahin gehender Wille der Beteiligten sei in der streitigen Vertragsbestimmung nicht zum Ausdruck gekommen. Daß die Beklagte selbst nicht der Ansicht gewesen sei, daß die Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sein solle, ergebe ihr Schreiben vom 21. April 1951, in dem sie sich gegenüber der Krankenkasse auf die Wirksamkeit der Abtretung berufen habe.
Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts, die einen typischen Vertrag betrifft und sonach in vollem Umfange der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt, mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe Sinn und Zweck der vorbezeichneten Ziff. 13 weder begrifflich noch im Hinblick auf den damit erstrebten Erfolg, erschöpfend geprüft und logisch zu Ende gedacht. Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne, daß hier eine Abtretung überhaupt nicht vorliege, daß es sich vielmehr um ein anderes Rechtsgeschäft handle. Eine Abtretung könne nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertrage. Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Bestimmung in Ziff. 13 in der vom Berufungsgericht gegebenen, möglichen und bei der gegebenen Sachlage auch naheliegenden Weise oder ob sie im Sinne einer die Abtretung ausschließenden Vereinbarung, wie die Revision meint, auszulegen ist. Auch in letztgenanntem Falle würde dies nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen. In beiden Fällen würde eine solche Vereinbarung eine Sicherheit der Beklagten für ihre Ansprüche aus dem Kredit- und Sicherungsvertrag vom 18. August/8. September 1949 darstellen, und zwar dergestalt, daß die Beklagte nunmehr auch über die dem H. nach dem Kontokorrenterhältnis zur freien Verfügung stehenden Saldoguthabenbeträge im Rahmen der Abwicklung der Unternehmerverträge verfügen durfte. Soweit nun aber die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Saldoüberschüsse an Hasenkamp weiter zur Auszahlung gebracht hätte, so hätte sie damit zu erkennen gegeben, daß sie insoweit auf die ihr gewährte Sicherheit nicht zurückgreifen wolle, also darauf verzichte. Auf Grund eines solchen Verzichts würden die betreffenden Saldoguthaben dem H. wieder zur freien Verfügung gestanden haben, sie würden daher von dem streitigen Abtretungsvertrage mitumfaßt gewesen sein, so daß sie an die Klägerin abzuführen gewesen wären. Außerdem hat die Beklagte einen solchen allgemeinen Verzicht auf diese Sicherheit in ihrem obenangeführten Schreiben an die Klägerin vom 25. Mai 1950 für die Folgezeit ausgesprochen.
Nach alledem ist der hier zur Entscheidung stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin nur gerechtfertigt, wenn es sich bei den mit der Klage als zu Unrecht an die Klägerin nicht abgeführt geltend gemachten Beträgen (3.771,34 + 1.155,69 + 3.677,99 + 2.628,71 + 817,63 DM) um Saldoguthabenbeträge des H. gehandelt hat, die die Beklagte im vorerörterten Sinne freigegeben hätte. Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht bisher keine Untersuchungen angestellt. Auch der unstreitige Sachverhalt gibt darüber keinen Aufschluß. Aus diesen Gründen war die Aufhebung des angefochteten Urteils und eine erneute Tatsacheuverhandlung geboten.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.