Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1971, Az.: III ZR 58/69
Voraussetzungen für die Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils; Fortsetzung der Haftung für die Gesellschaftsschulden auch nach dem Ausscheiden aus einer oHG; Anforderungen an das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 58/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 27.02.1969
- LG Karlsruhe - 28.06.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 721 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
R. K.-B. eGmbH, K.-B., Neue A.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder D. und F.
Prozessgegner
1. Kaufmann Wilhelm G., R., Im Ge.
2. Kaufmann Klaus L., Fr., M.weg ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1971
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelinstanzen als Gesamtschuldner. Jedoch werden dem Beklagten L. die Kosten der ihm im Berufungsrechtszug erteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagten und Berthold Ma. waren Gesellschafter der "Me.-Ka.-GmbH" (im folgenden: GmbH) und der "He.- und Kl. Großhandelsgesellschaft Mackert & Co." (im folgenden oHG). Die Geschäftsführung der oHG war Mackert übertragen. Dieser war zugleich Vorstandsvorsitzender der klagenden R..
Die Klägerin gewährte der GmbH Kredite, für die sich die Beklagten im Jahre 1962 in Höhe von je 50.000 DM verbürgten. Über das Vermögen der GmbH wurde am 19. August 1964 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin nahm beide Beklagte aus der Bürgschaft, den Beklagten Ge. ferner aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch. Sie erwirkte am 17. September 1964 Anerkenntnisurteile über 72.886,60 DM (50.000 DM Bürgschaft und 22.886,60 DM Schadensersatz) gegen den Beklagten Ge. und über 50.000 DM gegen den Beklagten Lück (5 P 16/64 und 5 P 17/64 LG Karlsruhe).
Am 22. November 1963 hatte die Klägerin der oHG einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 DM eingeräumt (Konto-Nr. ...0). Hierfür übernahmen die Beklagten schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft. Den Geschäftsbeziehungen zwischen der oHG und der Klägerin lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die u.a. folgendes bestimmen:
"2. (1)
Unterhält der Kunde mehrere Konten, so bildet jedes Kontokorrentkonto ein selbständiges Kontokorrent....
4. (3)
Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne daß ein entsprechender Auftrag vorliegt, darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren)....
14. (1)
Die Bank schließt die Konten vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ab und erteilt Rechnungsabschlüsse; sie behält sich vor, Konten auch in anderen Zeitpunkten abzuschließen.15.
Erinnerungen gegen Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen müssen der Bank schriftlich zugehen. Sie müssen binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen seit Zugang des betreffenden Schriftstücks der Bank abgesandt werden. Erinnerungen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich erhoben werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung gilt als Genehmigung."
Der Beklagte Ge. schied am 22. Mai 1964 aus der oHG aus; dies wurde am selben Tage im Handelsregister eingetragen. In diesem Zeitpunkt wies das Konto 220 einen Debet-Stand in Höhe von 37.225,42 DM auf. Am 29. Mai 1964 gewährte die Klägerin der oHG einen weiteren Kredit in Höhe von 2.700 DM (Konto-Nr. ...6). Auf Veranlassung von Ma. wurde am 6. Juli 1964 ein neues Konto (Unterkonto Nr. ...0 ...) für die oHG angelegt und mit 38.910,50 DM belastet. Dieser Betrag wurde gleichzeitig dem Konto-Nr. ...0 gutgebracht; dieses wies nunmehr einen Habensaldo von 2.891,54 DM auf.
Am 31. Juli 1964 trat die oHG eine (angebliche) Forderung gegen die GmbH in Höhe von 40.000 DM an die Klägerin zur Sicherung ihrer Darlehensansprüche ab. Am 6. August 1964 schied auch der Beklagte L. aus der oHG aus, und Ma. übernahm das Geschäft allein. Das Ausscheiden wurde am 19. Oktober 1964 im Handelsregister eingetragen; es war aber der Klägerin von Anfang an bekannt. Am 6. August 1964 standen die Konten 220 a und D 176 mit 38.910,50 DM und 2.500 DM im Soll, während das Konto ...0 ein Haben von 55,81 DM aufwies.
Auf Anweisung von Ma. erteilte das Vorstandsmitglied der Klägerin Be. am 25. August 1964 auf dem Konto ...0 unter der Bezeichnung "UB" (= Umbuchung) eine Gutschrift über 42.914,30 DM, so daß dort ein Habensaldo von 42.742,26 DM entstand. Gleichzeitig wurde das Konto (Nr. ...0) der damals bereits in Konkurs gefallenen GmbH mit dem Betrag von 42.914,30 DM belastet. Am 27. August 1964 wurde von dem Konto ...0 ein Betrag von 39.357 DM auf das Konto ...0 ... umgebucht, so daß dieses ausgeglichen war. Der genossenschaftliche Prüfungsverband beanstandete bei der vorgeschriebenen jährlichen Prüfung der Klägerin die genannten Buchungen vom 25. August 1964. Diese wurden auf Weisung des Verbandsprüfers am 31. August 1964 rückgängig gemacht; d.h. das Konto Nr. ...0 wurde wieder mit 42.914,30 DM belastet, während dem Konto (...0) der GmbH dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Am 10. September 1964 buchte die Klägerin einen Betrag von 40.000 DM von dem Konto ...0 auf das Konto ...6 um, auf dem sich dadurch ein Soll in Höhe von 39.500 DM ergab.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als ehemaligen Gesellschaftern der oHG die Rückzahlung der Darlehen. Sie stützt die Klage ferner auf die Bürgschaft, die die Beklagten für den Kontokorrentkredit übernommen haben.
Das Landgericht hat den Beklagten Lück (als Gesamtschuldner mit dem damals noch nicht verurteilten Beklagten Gerbig) durch Versäumnisurteil vom 30. Juli 1965 antragsgemäß zur Zahlung von 44.317,30 DM nebst Zinsen verurteilt. Nachdem er Einspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin beantragt, in Abänderung des Versäumnisurteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35.376,44 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung (der Beklagte Lück unter Aufhebung des Versäumnisurteils) gebeten. Sie haben u.a. die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei erloschen, weil der Gesamtsaldo aller Konten der früheren oHG nach den erwähnten Buchungen vom 25. August 1964 einen Habenstand aufgewiesen habe.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.449,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den Beklagten Lück hat es darüberhinaus zur Zahlung eines Betrages von 1.550,80 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Rechtskraft der Anerkenntnisurteile, welche die Klägerin am 17. September 1964 in den Verfahren 5 P 16/64 und 5 P 17/64 LG Karlsruhe gegen die Beklagten erstritten hat, der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegensteht. Diese Auffassung ist in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen worden.
II.
1.
Im Ausgangspunkt richtig hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten auch nach ihrem Ausscheiden aus der oHG für die Gesellschaftsschulden gemäß §§ 128, 159 HGB persönlich weiter haften, die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft entstanden sind (BGHZ 36, 224, 225) [BGH 21.12.1961 - II ZR 74/59]. Sie bleiben für die Bankschulden der oHG, die Gegenstand einer laufenden Rechnung (§§ 355-357 HGB) waren, in der bei ihrem Ausscheiden begründeten Höhe haftbar, jedoch nicht über den niedrigsten später gezogenen Zwischensaldo hinaus (BGHZ 26, 142, 150 [BGH 28.11.1957 - VII ZR 42/57]; 50, 277, 278 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; BGH Urt. vom 17. September 1964 - II ZR 162/62 = BB 1964, 1233; RGZ 76, 330, 334). Wenn sich auch nur einmal bei Abschluß einer Rechnungsperiode ein Guthaben auf den Konten der früheren oHG ergab, so erlosch die Haftung der Beklagten. Das Oberlandesgericht meint, dieser Fall sei eingetreten, als die Klägerin am 25. August 1964 auf dem Konto ...0 eine Gutschrift über 42.914,30 DM erteilte, so daß alle Konten der früheren oHG zusammen einen Habensaldo in Höhe von 1.331,76 DM aufwiesen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
2.
Bei einem Kontokorrentverhältnis im Sinne der §§ 355-357 HGB werden die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen an bestimmten Stichtagen gegeneinander verrechnet und es wird der Saldo gezogen. Die Anerkennung des Saldos durch den Schuldner begründet eine neue, von dem früheren Schuldgrund losgelöste Forderung, die an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGHZ 26, 142, 150 [BGH 28.11.1957 - VII ZR 42/57]; 50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; RGZ 125, 411, 416). Rechnungsabschlüsse werden jährlich einmal vorgenommen, sofern nicht die Vertragspartner etwas anderes vereinbaren (§ 355 Abs. 2 HGB). Hier ist eine abweichende Abrede in Ziffer 14 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten. Diese werden bei Raiffeisenbanken allgemein verwandt, gelten also über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus und unterliegen damit der revisionsrichterlichen Nachprüfung.
Das Berufungsgericht hat nun nicht ausdrücklich festgestellt, an welchen periodisch festgelegten Stichtagen die Klägerin Rechnungsabschlüsse durchgeführt hat. Da es jedoch auf die Buchungen vom 25. August 1964 und den Habensaldo, der sich daraus insgesamt ergibt, abstellt, ist es offenbar - ebenso wie die Revision - von einer fortlaufenden (nicht periodischen) Saldierung ausgegangen. Für eine derartige Verrechnungsweise tritt die Lehre vom sogenannten Staffelkontokorrent ein. Sie knüpft an die in der Praxis des Bank-Kontokorrents übliche Erteilung von Kontoauszügen (Tagesauszügen) nach jedem Buchungsvorgang an. Nach ihr sollen sich die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen nicht erst am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses, sondern kraft der Kontokorrentabrede bereits während der Rechnungsperiode tilgen, sobald sie sich verrechnungsfähig gegenübertreten und in die laufende Rechnung eingestellt werden (vgl. Schönle, Bank- und Börsenrecht, 1971, S. 64 und die Nachweise in BGHZ 50, 277, 279) [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66].
Ein Staffelkontokorrent kann (in Abweichung von den §§ 355-357 HGB) von den Vertragsparteien vereinbart werden. Daß dies hier geschehen sei, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Die Kontokorrentabrede eines Kunden mit der Bank kann noch nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß mit der Erteilung eines jeden Kontoauszugs ein Rechnungsabschluß mit schuldumschaffender Wirkung vorgenommen werden soll (BGHZ 50, 277, 279 ff) [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]. Das folgt bereits daraus, daß Tagesauszüge in der Regel noch keine Abrechnung über die Spesen (Provision, Porto usw.) und die Zinsen enthalten. Der Tagessaldo ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein reiner Postensaldo, der den Überblick und die Zinsberechnung erleichtern soll und dessen Bedeutung sich darauf beschränkt, Auszahlungen zu verhindern, die nicht durch ein Guthaben gedeckt sind (BGHZ 50, 277, 280 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66] m.w.N.). Auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die Parteien ein Staffelkontokorrent vereinbart hätten. Im Gegenteil spricht Nr. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wo grundsätzlich vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, eher für eine Saldofeststellung in bestimmten Zeitabständen. Geht man aber davon aus, daß ein Staffelkontokorrent nicht vorlag, so ist für die Frage des niedrigsten Schuldsaldos auch nicht auf den Kontenstand am 25. August 1964 abzuheben. Demnach enthält das Berufungsurteil für den Fall, daß der Saldo in bestimmten Zeitabständen gezogen wurde, keine tragfähige Begründung dafür, daß die Haftung der Beklagten erloschen sei.
III.
1.
Aber auch, wenn man annimmt, daß ein Staffelkontokorrent bestand und daher am 25. August 1964 der Saldo festgestellt wurde, kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien von der Haftung frei geworden, nicht gefolgt werden. Die an diesem Tage auf dem Konto-Nr. ...0 erteilte Gutschrift in Höhe von 42.914,30 DM führte dazu, daß die Konten insgesamt einen Habensaldo in Höhe von 1.331,76 DM aufwiesen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Nach seiner Meinung hat die Klägerin diesen Saldo anerkannt und muß sich daran festhalten lassen. Es hat dazu folgendes erwogen:
Die Klägerin sei allein aufgrund der Zession vom 31. Juli 1964 nicht zu der Gutschrift verpflichtet gewesen. Die oHG habe ihre Forderung gegen die GmbH in Höhe von 40.000 DM an die Klägerin nur zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Kreditgewährung abgetreten. Die Klägerin habe jedoch die Gutschrift nicht versehentlich gegeben, sondern habe damit einen bestimmten Zweck verfolgt. Die Vo. Wü. habe nämlich ein Grundstück der GmbH in der Zwangsversteigerung erworben gehabt, auf dem sich Maschinen befunden hätten, welche die GmbH der Klägerin zur Sicherung ihrer Forderungen aus Bankgeschäften übereignet gehabt habe. Da die Vo. die Maschinen auf die Intervention der Klägerin nicht freigegeben habe, habe diese gehofft, in einem Schadensersatzprozeß gegen die Vo. alle ihre Forderungen gegen die GmbH und die oHG realisieren zu können. Die Klägerin sei daher daran interessiert gewesen, die GmbH (Sicherungsgeberin) und nicht die oHG als Schuldnerin zu haben, um nach Verwertung der (angeblich hochwertigen) Maschinen einen möglichst großen Teil des Erlöses für sich behalten zu können. Daher habe die Klägerin die Schuldner ausgewechselt. Die GmbH habe der Klägerin gegenüber die Darlehensverbindlichkeiten der oHG übernommen (§ 414 BGB). Das habe zwar gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) verstoßen, da die Klägerin und die GmbH durch dieselbe Person, nämlich Ma., vertreten worden seien. Diese hätten jedoch das Geschäft genehmigt.
Die Klägerin habe ihren Plan aber nicht verwirklichen können, weil sie bei der gesetzlichen Prüfung am 31. August 1964 veranlaßt worden sei, die Buchung vom 25. August 1964 wieder zu stornieren. Hierdurch sei es ihr als Gläubigerin unmöglich geworden, den Schuldübernahmevertrag zu "erfüllen". Sie sei daher an sich berechtigt, ihr Saldoanerkenntnis aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen. Dem stehe hier aber die Vorschrift des § 814 BGB entgegen, denn die Klägerin habe gewußt, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Saldo vom 25. August 1964 anzuerkennen. Sie habe nicht bewiesen, daß sie das Schuldanerkenntnis nur unter Vorbehalt abgegeben habe.
2.
Diese Ausführungen greift die Revision mit der Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, an. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob überhaupt eine Forderung der oHG gegen die GmbH, die Gegenstand der Abtretungserklärung vom 31. Juli 1964 hätte sein können, bestanden habe.
Diese Rüge bleibt jedoch erfolglos. Die im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltene Formulierung "angebliche Forderung" zwingt nicht zu dem Schluß, das Oberlandesgericht habe offen lassen wollen, ob ein Anspruch der oHG gegen die GmbH bestand. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr eindeutig, daß das Berufungsgericht davon ausging, der oHG habe die zedierte Forderung zugestanden. Dort wird der einschränkende Zusatz "angeblich" nicht verwandt. Vor allem aber gründen sich die unter II 2, 3 angestellten Überlegungen darauf, daß die Klägerin durch Zession von der oHG wirklich eine Forderung gegen die GmbH erworben hat. Diese Ausführungen wären unverständlich, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Standpunkt eingenommen hätte, die Forderung habe überhaupt nicht bestanden oder es sei zweifelhaft, ob sie bestanden habe. Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Feststellung entnehmen, es sei Mackert gleichgültig gewesen, ob sich die Schulden der GmbH noch um 42.914,30 DM erhöhen würden. Damit wollte das Berufungsgericht nur zum Ausdruck bringen, daß die Verbindlichkeiten der GmbH weiter anstiegen, als sie eine (fremde) Schuld der oHG übernahm. Es hat nicht erwogen, daß der Bestand der zur Sicherung abgetretenen Forderung durch die Schuldübernahme beeinflußt worden sein könnte. Daher bietet die erwähnte Formulierung keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht an der bestehenden Forderung gezweifelt habe. Damit entfallen auch die Folgerungen, welche die Revision an die gegenteilige Annahme knüpft.
3.
Dagegen greift die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe bei der rechtlichen Würdigung der Buchungen vom 25. August 1964 die Vorschrift des § 181 BGB rechtsirrig angewandt, durch.
Zutreffend ist allerdings die Meinung des Berufungsgerichts, daß beim Kontokorrent die Anerkennung des Saldos ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt (BGH LM § 355 HGB Nr. 12). Wenn ein Staffelkontokorrent vereinbart war und die Klägerin per 25. August 1964 einen Rechnungsabschluß erteilte, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht, so erkannte sie damit den Saldo zugunsten der (früheren) oHG in Höhe von 1.331,76 DM an. Diesem Saldo liegt die am selben Tage vorgenommene Habenbuchung in Höhe von 42.914,30 DM auf dem Konto Nr. ...0 zugrunde. Dieser Gutschrift fehlt jedoch die Grundlage. Unstreitig hat die damals bereits in Konkurs gefallene GmbH, deren Konto-Nr. ...0 am 25. August 1964 mit dem genannten Betrage belastet wurde, keinen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß die Gutschrift, die einen Vorbehalt wie z.B. "Eingang vorbehalten", nicht enthält, auch nicht aufgrund der Sicherungsabtretung vom 31. Juli 1964 gerechtfertigt ist. Nach der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts beruhen die Gutschrift auf dem Konto-Nr. ...0 und die Belastungsbuchung auf dem Konto ...0 jedoch darauf, daß die GmbH die Bankschulden der oHG gegenüber der Klägerin mit befreiender Wirkung (§ 414 BGB) übernehmen wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beurteilung dem Vorgehen Ma. gerecht wird. Ein Schuldübernahmevertrag ist jedenfalls deshalb nicht zustandegekommen, weil zumindest die GmbH entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das gegen § 181 BGB verstoßende Verhalten Mackerts nicht rechtswirksam genehmigt hat. Nachdem über das Vermögen der GmbH am 19. August 1964 das Konkursverfahren eröffnet worden war, besaß der Konkursverwalter das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§ 6 KO). Soweit seine Befugnisse reichten, konnten die Organe der GmbH, die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden war (§ 60 Abs. 1 Ziffer 4 GmbH-Gesetz), nicht rechtswirksam für die Gesellschaft handeln (Baumbach-Hueck, GmbH- Gesetz, 13. Aufl. § 60 Anm. 5 A). Daher hätte nur der Konkursverwalter die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die Mackert als vollmachtloser Stellvertreter entgegen dem Verbot des Selbstkontrahierens gegenüber der Klägerin abgegeben hatte, genehmigen können. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß sich der Konkursverwalter ausdrücklich mit dem Vorgehen Mackerts einverstanden erklärte. Es nimmt jedoch an, daß "die GmbH" das Verhalten Ma. dadurch stillschweigend genehmigte, daß sie gegen die Belastungsbuchung auf dem Konto ...0 vom 25. August 1964 keine Einwendungen erhob. Dieser Meinung kann indes nicht beigetreten werden. Schweigen stellt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich eine Zustimmung nicht dar. Zwar gilt es nach Ziffer 15 Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin als Genehmigung eines Rechnungsabschlusses, wenn der Kunde es unterläßt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich dagegen Erinnerungen vorzubringen. Nach Satz 3 müssen Erinnerungen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen (darunter fallen auch Tagesauszüge) sogar unverzüglich erhoben werden. Selbst wenn man diese Bestimmung grundsätzlich auch gegenüber dem Konkursverwalter anwenden wollte, so müßte davon doch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, abgesehen werden. Zunächst besteht eine Besonderheit darin, daß die Debetbuchung auf dem Konto der GmbH schon nach sechs Tagen (31. August 1964), also noch innerhalb der 14-tägigen Frist (Ziffer 15 Satz 2 der Allg. Geschäftsbedingungen der Klägerin), wieder storniert wurde. Falls die GmbH Rechnungsabschlüsse per 25. und 31. August 1964 erhalten hat, war die Belastungsbuchung vom 25. August 1964 noch innerhalb der Frist der Nr. 15 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder rückgängig gemacht, so daß vom Standpunkt des Konkursverwalters für eine Erinnerung kein Raum mehr war. Die Rechtslage ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn in der genannten Zeit der GmbH nicht Rechnungsabschlüsse, sondern nur Kontoauszüge übermittelt wurden. Diese mußten zwar, wenn sie nicht als genehmigt gelten sollten, unverzüglich beanstandet werden. Jedoch enthalten bloße Rechnungsauszüge, wie oben ausgeführt, keine Saldofeststellung. Daher kann ihre Billigung auch nicht als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB gewertet werden.
Fehlt es demnach bereits an einer Genehmigung seitens der GmbH, so kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - das Vorstandsmitglied Bechtel wirksam für die Klägerin genehmigen konnte oder ob hierfür nur die Gesellschafterversammlung zuständig war (vgl. RGZ 68, 172, 178/9). Damit erledigt sich auch das in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgebrachte Bedenken der Beklagten, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, daß ein unzuständiges Organ die Genehmigung erteilt habe.
4.
Daher fehlen der Gutschrift über 42.914,30 DM auf dem Konto-Nr. ...0 und der entsprechenden Belastungsbuchung auf dem Konto-Nr. ...0 der GmbH die sachlich-rechtliche Grundlage. Dieser Umstand beeinflußt auch die Rechtswirksamkeit des Saldoanerkenntnisses.
Allerdings war die Klägerin nicht befugt, dem Anerkenntnis dadurch den Boden zu entziehen, daß sie die Gutschrift am 31. August 1964 nach § 4 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder rückgängig machte. Ein derartiges Stornorecht besteht nur bei Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder eines sonstigen Buchungsfehlers erteilt werden (vgl. zu der gleichlautenden Ziffer 4 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken Trost-Schütz a.a.O., Anm. 5 S. 12 zu Ziffer 4 AGB; Baumbach-Duden HGB, 19. Aufl. Anhang I zu § 406 Anm. 2 G; Schönle, a.a.O. S. 336 f; Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung, S. 99, 100 mit weiteren Nachweisen). Wie das Oberlandesgericht jedoch ausdrücklich feststellt, hat die Klägerin die Gutschrift nicht versehentlich, sondern ganz bewußt, nämlich im Hinblick auf eine Schuldübernahme erteilt. Daß diese nicht zustande kam, vermag nichts daran zu ändern, daß die Klägerin die Buchung, als sie diese vornahm, wollte.
Die Unwirksamkeit der Schuldübernahme und der Buchung vom 25. August 1964 zieht auch nicht gemäß § 139 BGB die (teilweise) Ungültigkeit des Saldoanerkenntnisses nach sich, wie die Revision offenbar meint. Schuldübernahme und Saldoanerkenntnis sind nicht als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen. Mit der Anerkennung des Saldos verlieren die in das Kontokorrent eingestellten Einzelposten ihre rechtliche Selbständigkeit. Es bleibt nur der Anspruch auf den Saldo als eine von den Rechnungsposten und ihren Tatbeständen losgelöste abstrakte Forderung. Das Saldoanerkenntnis bildet die alleinige, mit den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunden in keinem inneren Zusammenhang mehr stehende Grundlage für den Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens. Aus diesen Erwägungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 302 Abs. 1 ZPO zwischen dem Saldo und den ihm zugrundeliegenden Rechnungsposten verneint worden (BGH LM § 355 HGB Nr. 12). Aus diesen Überlegungen folgt auch, daß zwischen dem Saldoanerkenntnis und den den Einzelposten zugrundeliegenden Rechtsgeschäften nicht der enge rechtliche Zusammenhang besteht, den § 139 BGB voraussetzt. Die schuldumschaffende (novierende) Wirkung des Saldoanerkenntnisses begründet seine rechtliche Selbständigkeit und schließt es aus, dieses als Teil eines einheitlichen, auch eine Schuldübernahme umfassenden Geschäfts zu betrachten.
5.
Ein unrichtiges Saldoanerkenntnis kann jedoch nach § 812 BGB kondiziert werden, wenn in die laufende Rechnung Schuldposten oder Habenbuchungen eingestellt worden sind, die in Wahrheit nicht bestehen (RGZ 101, 122, 125; BGH WM 1958, 620, 622; WM 1961, 726; BGH LM § 812 BGB Nr. 79 = NJW 68, 591). Das ist hier - wie ausgeführt - bezüglich der Gutschrift vom 25. August 1964 auf dem Konto Nr. 220 der Fall. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin stünde jedoch § 814 BGB entgegen, wenn sie gewußt hätte, daß sie zu der erbrachten Leistung, der Abgabe des Anerkenntnisses, nicht verpflichtet war. Das nimmt das Berufungsgericht an. Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht bejaht an sich einen Bereicherungsanspruch mit der Begründung, der mit der Leistung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (condictio causa data, causa non secuta). Dabei übersieht es indes, daß auf diesen Fall der Kondiktion der § 814 BGB keine Anwendung findet (RGZ 71, 316, 317; BGH Urt. vom 14. März 1957 - VII ZR 217/56 - S. 9; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 814 Rn 7; RGRK BGB 11. Aufl. § 814 Anm. 12; Palandt a.a.O. § 814 Anm. 1). Die Vorschrift umfaßt vielmehr nur die Fälle der Leistung auf eine in Wahrheit nicht bestehende Schuld (condictio indebiti). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Vorschrift jedoch zu Recht untersucht. Denn nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt kommt hier nur eine Bereicherung wegen Erfüllung einer Nichtschuld in Betracht. Das Saldoanerkenntnis stellt eine Leistung dar (§ 812 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war aufgrund der Kontokorrentabrede nicht verpflichtet, auch die Gutschrift vom 25. August 1964, die nach den obigen Ausführungen ungerechtfertigt war, in den anerkannten Saldo einzubeziehen. Insoweit hat die Klägerin das Anerkenntnis zur Erfüllung einer in Wahrheit nicht bestehenden Verbindlichkeit abgegeben.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht jedoch § 814 BGB dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Erwägungen, mit denen es seine Ansicht begründet, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß sie zur Abgabe des Anerkenntnisses nicht verpflichtet war, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es führt dazu aus, die Klägerin habe gewußt, daß sie von der bereits in Konkurs gefallenen GmbH keine Zahlung auf die abgetretene Forderung erhalten werde. Gleichwohl habe die Klägerin der oHG die Forderung gutgeschrieben, anstatt sie "nur als Sicherungsleistung hereinzunehmen". Diese Darlegungen beruhen auf der irrigen Annahme, die Klägerin wäre nur dann verpflichtet gewesen, den Saldo anzuerkennen, wenn die GmbH die übernommene Schuld auch getilgt hätte. Dabei wird jedoch verkannt, daß die Klägerin der oHG bereits dann ohne Rücksicht auf Eingang von Zahlungen seitens der GmbH eine Gutschrift hätte erteilen müssen, wenn eine befreiende Schuldübernahme wirksam zustandegekommen wäre. Denn schon allein mit dem Abschluß eines Vertrages nach § 414 BGB wäre die oHG von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin befreit worden, was im Kontokorrentkonto durch eine entsprechende Habenbuchung hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Klägerin hätte also nur dann gewußt, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war, wenn sie die Unwirksamkeit der Schuldübernahme gekannt hätte. Das hat das Oberlandesgericht aber nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil die Schuldübernahme selbst für wirksam erachtet. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht ferner hervor, daß es davon ausging, M. und Be. hätten den Übernahmevertrag als gültig angesehen. Denn das war Voraussetzung für ihr Vorhaben, die sicherungsübereigneten Maschinen für die Klägerin möglichst günstig zu verwerten. Nur positive Kenntnis der Rechtslage schließt jedoch den Kondiktionsanspruch nach § 814 BGB aus. Kennenmüssen genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (BGH LM § 242 (Cd) Nr. 19; RGRK BGB, a.a.O., § 814 Anm. 4). Somit scheitert die Rückforderung des Schuldanerkenntnisses nicht an der Bestimmung des § 814 BGB. Das hat wiederum zur Folge, daß sich die Beklagten nicht auf das Anerkenntnis und die am 25. August 1963 erteilte Gutschrift über 42.914,30 DM berufen können. Sie müssen sich vielmehr so behandeln lassen, als sei dieser Betrag auch an diesem Tage als Debet-Posten auf dem Konto Nr. ...0 gebucht gewesen. Dann bestand aber damals - wie unten näher dargelegt wird - insgesamt ein Schuldsaldo, der die Klageforderung übersteigt.
Demnach kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen und auch mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden. Es ist deshalb aufzuheben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten jedoch in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt dem Senat bereits jetzt eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), und zwar die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Hierfür bedarf es keiner Klärung der oben unter II aufgeworfenen Frage, ob ein Staffelkontokorrent vereinbart war oder nicht. Denn es bestand stets, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Saldofeststellungen, ein Guthaben der Klägerin mindestens in Höhe der Klageforderung.
IV.
1.
Nach den Kontenblättern, deren Inhalt in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr umstritten war, hatte beim Ausscheiden des Beklagten Ge. aus der oHG am 22. Mai 1964 der Debet-Saldo auf dem Konto Nr. ...0 die Höhe von 37.225,42 DM erreicht. In der Zeit zwischen dem Ausscheiden des Beklagten Ge. und dem 6. Juli 1964, als das Unterkonto Nr. ...0 ... der oHG angelegt wurde, war der Schuldsaldo nie geringer als der vom Landgericht zuerkannte und von der Klägerin jetzt noch begehrte Betrag von 31.449,20 DM. Die Haftung des Beklagten Gerbig hat sich auch nicht dadurch ermäßigt, daß am 6. Juli 1964 ein Betrag von 38.910,50 DM von dem Konto Nr. ...0 auf das Unterkonto Nr. ...0 ... umgebucht wurde, wonach das Konto Nr. ...0 nur noch einen Habensaldo im Betrage von 2.891,54 DM auf wies. Die beiden Kontokorrentkonten stellen nämlich eine Einheit dar. Zwar bestimmt Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, daß - wenn ein Kunde mehrere Kontokorrentkonten unterhält - jedes ein selbständiges Kontokorrent bildet. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen zu entnehmenden Parteiwillen mehrere Konten als einheitliches Kontokorrent behandelt werden und nur der Überschuß der Salden der einzelnen Kontokorrentkonten geltend gemacht werden darf (BGH LM § 355 HGB Nr. 3 zu der gleichlautenden Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Unstreitig erfolgte die erwähnte Umbuchung, um das Konto Nr. ...0 in der Folgezeit auf Guthabenbasis zu führen, wie die Klägerin der oHG auch mitteilte. Der Eröffnung des Unterkontos Nr. ...0 ... lag unstreitig auch keine neue Kreditgewährung zugrunde. Die Klägerin und die oHG haben die beiden Konten, wie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, auch stets als Einheit betrachtet. Die einheitliche Geschäftsbeziehung war nur rechnungsmäßig in zwei Kontokorrente aufgeteilt (vgl. BGH LM a.a.O.).
Der Gesamtsaldo der beiden Konten unterschritt auch in der Folgezeit bis zum 10. September 1964 (Umbuchung von 40.000 DM auf Konto-Nr. ... 6) nicht den von dem Landgericht zugesprochenen Betrag von 31.449,20 DM, wenn man die am 25. August 1964 erteilte Gutschrift über 42.914,30 DM im Hinblick auf die Kondiktion des Saldoanerkenntnisses außer Betracht läßt. In der Zeit vom 6. Juli 1964 bis zum 27. August 1964 stand einem Debetsaldo von 38.910,50 DM auf dem Unterkonto 220 a ein Haben von höchstens 3.853,51 DM (per 10. August 1964) auf dem Konto Nr. ...0 gegenüber. Vom 27. August 1964 bis zum 10. September 1964 war das Konto Nr. ...0 mit mindestens 38.034,32 DM belastet, während das Unterkonto Nr. ...0 ... vom 27. August 1964 ab ausgeglichen war. Dabei ist jeweils auf den Saldo abzustellen, der sich ergibt, wenn alle an einem Tage angefallenen Buchungen vorgenommen worden sind.
2.
Der Beklagte Ge. wurde auch nicht von der Haftung für die Verbindlichkeiten der ehemaligen oHG frei, als am 10. September 1964 der Betrag von 40.000 DM, der nahezu dem Debetsaldo auf dem Konto Nr. ...0 entsprach, von dort auf das Konto Nr. ... 6 übertragen wurde. Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien nicht als Kontokorrentkonto anzusehen. Es wurde unstreitig als reines Darlehenskonto eröffnet. Hierauf wurden - darüber sind sich die Parteien ebenfalls einig - lediglich die Rückzahlungen auf den in ein Darlehen umgewandelten Schuldsaldo von 40.000 DM und die am 10. September 1964 auf dem Konto bereits bestehende Darlehensschuld von 1.900 DM verbucht. Daß bezüglich des Kontos eine Kontokorrentabrede getroffen und die für ein Kontokorrentverhältnis notwendige Verrechnung wechselseitiger Ansprüche und Leistungen sowie Saldoziehungen stattgefunden hätten, ist nicht vorgetragen. Der "Umbuchung" des Betrags von 40.000 DM liegt ein sogenanntes Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB zugrunde, wie das Landgericht angenommen hat und auch die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen haben. Die Revisionserwiderung bringt gegen diese von der Revision vertretene Ansicht ebenfalls nichts vor. Durch diese "Umbuchung" hat sich jedoch an der Identität dieses Schuldpostens nichts geändert, so daß auch die Haftung des Beklagten nicht entfallen ist. Das Vereinbarungsdarlehen stellt sich als bloße Schuldumwandlung dar. Das ist im Zweifel als Sinn einer derartigen Abrede gewollt (Staudinger a.a.O., § 607 Rn 35). Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin entgegen den Gepflogenheiten im Bankgewerbe ihre nicht unbeträchtlichen Sicherungen hätte aufgeben wollen, was bei einer Schuldumschaffung der Fall gewesen wäre. Vielmehr verfolgte die Klägerin mit der Umbuchung auf das Konto ... 6 wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, dasselbe Ziel wie vorher mit der Eröffnung des Unterkontos Nr. ...0 a: Das Konto Nr. ...0, auf dem inzwischen wieder ein hoher Schuldsaldo aufgelaufen war, sollte fortan auf "Guthabenbasis" geführt werden. Auch das Berufungsgericht hat die drei Konten als Einheit betrachtet.
Allerdings kann grundsätzlich über Einzelposten, die in das Kontokorrent eingestellt sind, nicht gesondert verfügt werden (Baumbach-Duden, a.a.O., § 355-357 Anm. 3 A). Auch der festgestellte Saldo ist grundsätzlich kontokorrentgebunden (Baumbach-Duden a.a.O., Anm. 7 B). Es ist aber z.B. nicht ausgeschlossen, daß der Gläubiger eines Zwischensaldos von seinem Schuldner einen Beitrag zum Kontokorrent verlangen darf, weil die inzwischen aufgelaufene Schuld den in der Kontokorrentabrede getroffenen Abmachungen widerspricht, die gar keine Kreditierung oder eine solche in geringerem Umfang vorsahen (BGH MDR 70, 303 mit Schrifttumsnachweisen). Im vorliegenden Falle war in der Tat am 10. September 1964 die vereinbarte Kreditsumme von 30.000 DM um nahezu 10.000 DM überschritten. Daher war es zulässig, daß der Debetposten von 40.000 DM durch Vereinbarung der Vertragspartner aus dem Kontokorrent herausgelöst (vgl. auch Heymann-Kötter, HGB, 29. Aufl. § 355 Anm. 1 S. 756; Godin in RGRK HGB Anm. 19 zu § 355 HGB) und in ein Vereinbarungsdarlehen umgewandelt wurde, zu dessen Tilgung in bestimmten Monatsraten sich Mackert als Geschäftsübernehmer verpflichtete.
Auch der Umstand, daß die Umbuchung erst vorgenommen wurde, nachdem der Beklagte Gerbig bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war, vermag nichts daran zu ändern, daß er im Umfange des niedrigsten Saldostandes weiter haftet. Allerdings darf seine Haftung nicht durch Rechtsgeschäfte nach seinem Austritt aus der oHG verschärft werden. Das ist indessen nicht der Fall, wenn man zu seinen Gunsten bei der Ermittlung des niedrigsten Saldos nicht nur die auf dem Konto Nr. ... 6 verbuchten Zahlungen, soweit sie sich auf das Vereinbarungsdarlehen von 40.000 DM beziehen, sondern auch die Habenbuchungen auf dem Konto Nr. ...0 berücksichtigt, die beiden Konten also als Einheit behandelt (das Konto Nr. ...0 a war seit dem 27. August 1964 ausgeglichen) Auch unter diesen einschränkenden Voraussetzungen unterschritt der Debetstand nie die Klageforderung. Die Schuld aus dem Vereinbarungsdarlehen ist nicht unter 32.880 DM abgesunken, wenn man von der unstreitigen Tatsache ausgeht, daß die monatlichen Tilgungsraten von 500 DM in Höhe von 400 DM abredegemäß auf das Vereinbarungsdarlehen und in Höhe von 100 DM auf den Schuldbetrag von 119 DM, der am 10. September 1964 bereits auf dem Konto ... 6 gebucht war, zu verrechnen waren. Wenn man den täglichen Stand der Konten Nr. ...0 und ... 6 vergleicht, ergibt sich ebenfalls stets ein Betrag, der die Klageforderung überstieg. Das Konto Nr. ...0 wies den höchsten Habenstand am 21. September 1964 mit 3.265,53 DM auf, wobei wiederum auf den Saldo abzustellen ist, der sich nach Durchführung aller an einem Tage angefallenen Buchungen errechnet. An diesem Tage wurden aber aus dem Vereinbarungsdarlehen noch mehr als 38.000 DM geschuldet. Der Gesamtsaldo lag also wiederum über der eingeklagten Summe.
V.
Als der Beklagte L. am 6. August 1964 aus der oHG ausschied, wiesen die drei Konten insgesamt einen Debet-Saldo in Höhe von 41.354,69 DM auf. Lück haftet aber anders als Ge. auch für das der oHG am 29. Mai 1964 gewährte (auf dem Konto Nr. ... 6 verbuchte) Darlehen in Höhe von 2.700 DM, da er in diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter der oHG war. Zwischen dem 6. August 1964 und dem 10. September 1964 (Umbuchung von 40.000 DM auf Konto Nr. ... 6) ergab sich auf den Konten Nr. ... 0 und ...0 ..., die nach dem oben Gesagten eine Einheit bildeten, stets mindestens ein Soll in Höhe von 33.000 DM, wenn man die Habenbuchung über 42.914,30 DM (25. August 1964) aus den dargelegten Gründen unberücksichtigt läßt.
Nach den obigen Ausführungen erlosch die Haftung des Beklagten L. auch nicht, als die Klägerin am 10. September 1964 mit M. die Umwandlung des Debet-Saldos von 40.000 DM in ein Darlehen vereinbarte und infolgedessen den genannten Betrag von dem Konto Nr. ...0 auf das Konto Nr. ...6 umbuchte. In der Folgezeit stand das Konto Nr. ...6 immer mit mindestens 33.000 DM (das entspricht der Summe, welche die Klägerin von L. begehrt) im Soll, wenn man das Darlehen vom 29. Mai 1964 in Höhe von ursprünglich 2.700 DM, für das der Beklagte L. - wie erwähnt - haftet, mit einbezieht. Unter diesen Betrag ist seine Schuld, auch wenn man beachtet, daß sich für das Konto Nr. ...0 zeitweise ein Habensaldo ergab, nie gesunken. Als dieses am 21. September 1964 mit 3.265,53 DM den höchsten Stand aufwies, betrug der Schuldsaldo auf dein Konto Nr. ...6 noch 39.000 DM, so daß auch in diesem Zeitpunkt der Gesamtsaldo den Klagebetrag überstieg.
Somit erweist sich das Urteil des Landgerichts bereits aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gesellschafterhaftung als zutreffend. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten auch als Bürgen den Betrag von 30.000 DM schulden.
Die Beklagten haben in entsprechender Anwendung der §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO die Kosten der Rechtsmittelinstanzen als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. BGH NJW 70, 1416, 1418). Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist fallen dem Beklagten L. allein zur Last (§ 238 Abs. 3 ZPO).
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Krohn