Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1957, Az.: VII ZR 217/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 19.01.1956
Prozessführer
des Postrats z. Wv. Gerd L. in B., L.allee...,
Prozessgegner
die Ehefrau Charlotte K. geborene H. in B., K.str....,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in B.. Wegen dieses Grundstücks hat ein Rückerstattungsverfahren geschwebt, in dessen Verlauf die Klägerin den Beklagten als Berater hinzuzog und ihn ermächtigte, Vergleichsverhandlungen zu führen. Das Verfahren ist durch Vergleich vom 12. November 1953 beendet worden. Die Klägerin behielt das Grundstück und verpflichtete sich, an den Rückerstattungsberechtigten 20.000,- DM zu zahlen.
Die Klägerin hatte dem Beklagten einen Schuldschein mit Datum vom 30. Juni 1952 ausgestellt und an dessen Stelle später auf Wunsch des Beklagten den Schuldschein vom 8. Juni 1953 erteilt. Beide Schuldscheine hatten den gleichen Inhalt, nur waren in dem zweiten Schuldschein die Daten um ein Jahr hinausgerückt. In dem Schuldschein vom 8. Juni 1953 bestätigte die Klägerin, vom Beklagten "heute 15.000,- DM als Darlehen empfangen zu haben". Sie verpflichtete sich darin, das Darlehen spätestens am 31. März 1955 mit 5 % Zinsen zurückzuzahlen. Zur Sicherheit trat sie an den Beklagten ihre Mietzinsforderungen gegen bestimmte Mieter für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 31. März 1955 ab. Zugleich stellte sie dem Beklagten Urkunden über die erfolgten Abtretungen zur Weiterleitung an die einzelnen Mieter aus. Die Mieter haben die Mieten, die sich auf 10.935,08 DM belaufen sollen, beim Amtsgericht in Berlin-Neukölln hinterlegt.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Schuldschein vom 8. Juni 1953 zurück. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr niemals ein Darlehen gegeben, vielmehr habe sie mit ihm ein Erfolgshonorar von 15.000,- DM vereinbart für den Fall, daß der Rückerstattungsanspruch gegen sie abgewiesen werde oder sie nicht mehr als 5.000,- DM an den Wiedergutmachungsberechtigten zahlen müsse. Der Beklagte habe einen solchen Erfolg im Rückerstattungsverfahren als erreichbar bezeichnet. Sie und ihr Ehemann seien, um sich das Grundstück zu erhalten, entschlossen gewesen, höchstens 20.000,- DM aufzuwenden. Der Beklagte habe um den Schuldschein gebeten, um ihn zum Nachweis eines gesicherten Honorars den von ihm hinzuzuziehenden, auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts erfahrenen Rechtsanwälten vorlegen zu können. Sie habe deshalb den Schuldschein dem Beklagten nur zu treuen Händen übergeben gegen die Zusage einer schriftlichen Gegenbestätigung, wonach der Beklagte von dem Schuldschein nur Gebrauch machen wolle, wenn im Rückerstattungsverfahren der erstrebte Erfolg erzielt werde. Der Beklagte habe diese Gegenbestätigung später trotz Mehrfacher Erinnerung verweigert mit der Begründung, sie sei nicht üblich und er sei vertrauenswürdig. Damit habe sie sich zufrieden gegeben. Unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vor der Wiedergutmachungskammer habe der Beklagte für den Fall des günstigen Ausgangs für sich die Hälfte von 15.000,- DM, nämlich 7.500,- DM als Honorar verlangt. Hierauf sei ihr Ehemann jedoch nicht eingegangen Nach Abschluß des Vergleichs habe die Beklagte zunächst auf Grund des Schuldscheins 15.000,- DM verlangt und dann im Laufe von Verhandlungen sich mit 10.000,- DM begnügen wollen, schließlich aber erklärt, die Klägerin schulde ihm 15.000,- DM aus Darlehen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1)
den Beklagten zu verurteilen,
- a)
in erster Linie an sie den Schuldschein vom 8. Juni 1953 herauszugeben,
- b)
hilfsweise dafür einzustehen, daß sie nicht aus der Schuldurkunde von jemand in Anspruch genommen werde,
- c)
weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleide, daß sie aus der Schuldurkunde von jemand in Anspruch genommen werde;
- 2)
den Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß die hinterlegten Mieten an sie ausgezahlt werden.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er habe die Forderung aus der Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 am 5. Januar 1954 an seine Schwägerin, die Studienrätin F. in K., abgetreten, die ihn am 10. Januar 1954 bevollmächtigt habe, die von der Klägerin zur Sicherung der Forderung abgetretenen Mieten einzuziehen. Er sei daher nicht passiv legitimiert. Hiervon abgesehen habe er aber auch der Klägerin Zug um Zug gegen Aushändigung des ersten Schuldscheins vom 30. Juni 1952 ein Darlehen von 10.000,- DM gegeben. Die weiteren 5.000,- DM seien als Entgelt für seine Bemühungen im Rückerstattungsverfahren der Klägerin gedacht gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Schuldurkunde an die Klägerin herauszugeben und in die Auszahlung der hinterlegten Mieten einzuwilligen. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß entgegen dem Wortlaut der Schuldurkunde der Beklagte der Klägerin kein Darlehen gegeben hat, sondern daß die Parteien ein Erfolgshonorar von 15.000,- DM für den Fall vereinbart haben, daß infolge der Tätigkeit des Beklagten der gegen die Klägerin geltend gemachte Rückerstattungsanspruch abgewiesen werde oder die Klägerin das Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von höchstens 5.000,- DM behalten sollte. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch.
a)
Die Revision greift den Einwand des Beklagten wieder auf, die Klägerin habe, als sie auf Wunsch des Beklagten am 8. Juni 1953 die zweite Schuldurkunde ausstellte, bereits gewußt, daß der Beklagte einen Vergleich über höchstens 5.000,- DM nicht mehr habe herbeiführen können. Die Angaben der Klägerin über den Grund der Schuldurkunde könnten daher nicht richtig sein. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt. Es hat nicht verkannt, daß ein zwingender Grund für die Ausstellung der zweiten Schuldurkunde nicht ersichtlich ist. Das gilt aber in gleicher Weise für den Fall, daß der Beklagte der Klägerin ein Darlehen von 10.000,- DM gegeben, als auch dann, wenn die Klägerin dem Beklagten ein Erfolgshonorar zugesagt hat, da sowohl die vom Beklagten behauptete Darlehensgewährung als auch die von der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung bereits im Jahre 1952 erfolgt sein sollen. Den möglichen Anlaß dafür, daß die Klägerin auf Wunsch des Beklagten anstelle der ersten Urkunde am 8. Juni 1953 eine zweite Urkunde ausgestellt hat, sieht das Berufungsgericht in steuerlichen Gründen des Beklagten, Außerdem sei in der zweiten Urkunde die Fälligkeit der Forderung um 1 Jahr hinausgeschoben und dementsprechend auch die Abtretung der vom Beklagten noch nicht eingezogenen Mieten aus der Zeit vom 1. Januar bis 8. Juni 1953 auf die Zeit vom 1. Januar 1954 bis 11. März 1955 verschoben worden. Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, daß das Rückerstattungsverfahren, als die Klägerin die zweite Urkunde ausstellte, noch lief, daß dessen Ausgang noch nicht zu übersehen war und daß damals die Verhandlungen mit der I., wie der Abschluß des Vergleichs vom 12. November 1953 beweise, noch nicht fehlgeschlagen waren. Dabei hat es, entgegen der Rüge der Revision, nicht verkannt, daß die Aussichten der Klägerin, das Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von höchstens 5.000,- DM behalten zu können, und damit die Aussicht des Beklagten auf das Erfolgshonorar damals bereits gering waren. Seine Ansicht, daß dies die Klägerin nicht gehindert habe, dem Beklagten wunschgemäß anstelle der ersten die zweite Schuldurkunde auszustellen, hält sich aber im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann daher von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden.
b)
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegenüber den Zeugenaussagen den Inhalt der Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 nicht genügend berücksichtigt Das Gegenteil ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß auch der Sachvortrag des Beklagten, wonach der in der Schuldurkunde genannte Betrag von 15.000,- DM sowohl ein Darlehen von 10.000,- DM als auch ein Honorar von 5.000,- DM umfassen soll, mit dem Inhalt der Schuldurkunde nicht im Einklang steht. Schon diese Darstellung des Beklagten zwang das Berufungsgericht, die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, insbesondere auch die Aussagen der Ehefrau des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin, zu berücksichtigen.
c)
Ob der Antrag des Beklagten, Frau H. als Zeugin zu hören, nach § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden durfte, kann unerörtert bleiben. Das Urteil beruht nicht hierauf. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung die im Schriftsatz vom 21. Juni 1955 durch das Zeugnis der Frau H. unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten in vollem Umfang als richtig unterstellt und zwar, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit, als diese Zeugin ein Telefongespräch des Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin über die Rückzahlung eines Darlehens angehört haben soll. Das Berufungsgericht hat hierzu sinngemäß ausgeführt, es beweise nichts für die Gewährung eines Darlehens, wenn der Beklagte am Fernsprecher nicht von einem Erfolgshonorar, sondern entsprechend dem Wortlaut der Schuldurkunde von einem Darlehen gesprochen habe. Diese Ausführung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
2)
Es ist somit davon auszugehen, daß den beiden Schuldurkunden kein Darlehen für die Klägerin, sondern eine Vereinbarung zugrunde gelegen hat, wonach der Beklagte ein Erfolgshonorar von 15.000,- DM zu beanspruchen haben sollte, falls es ihm gelinge, die Abweisung des Rückerstattungsanspruchs oder den Abschluß eines Vergleichs über eine Ausgleichszahlung von höchstens 5.000,- DM zu erreichen Daß diese aufschiebende Bedingung, von deren Eintritt die Entstehung des Honoraranspruchs des Beklagten abhängig gemacht war, nicht eingetreten ist, steht ebenfalls fest. Das Berufungsgericht ist weiter im Hinblick auf den Wortlaut der Schuldurkunde, ihres Zweckes und der begleitenden Umstände der Ansicht, daß die Parteien eine von dem zugrundeliegenden Verhältnis unabhängige Verpflichtung der Klägerin vertragsgemäß haben begründen, also ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB haben schaffen wollen. Dieses Schuldanerkenntnis sei aber aufschiebend bedingt gewesen. Es habe nämlich nach dem Willen der Parteien nur gelten sollen, falls dem Beklagten die von der Klägerin erstrebte günstige Regelung des Rückerstattungsverfahrens gelingen werde. Daß ein abstraktes Schuldanerkenntnis, gerade so wie jedes andere Versprechen, bedingt abgegeben werden kann, ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt (RG Recht 1906 Nr. 2098; RG Warn 1910 Nr. 277; RG Warn 1925 Nr. 168; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Aufl. S. 795). Die Vereinbarung der Bedingung bedurfte hier zu ihrer Gültigkeit auch nicht der Schriftform (§ 781 BGB), da sie eine Einschränkung des Schuldanerkenntnisses bedeutete. Gegen die Annahme eines bedingten abstrakten Schuldanerkenntnisses bestehen hier jedoch deshalb Bedenken, weil die Parteien die Bedingung dem dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Rechtsgeschäft entnommen haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß die Verpflichtung der Klägerin aus dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis gerade unter der Bedingung entstehen soll, daß sie aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis denselben Betrag schuldig wird. Es ist nicht zu erkennen, worin bei solcher Betrachtungsweise die "Abstraktheit" des Schuldanerkenntnisses noch gesehen werden soll. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es jedoch offen bleiben, ob es sich um ein aufschiebend bedingtes abstraktes der um ein kausales Zahlungsversprechen handelt, denn die Rechtsfolgen sind hier in beiden Fällen dieselben:
Der Beklagte hat den Anspruch gegen die Klägerin aus dem bedingten Zahlungsversprechen im Januar 1954 an seine Schwägerin, die Studienrätin F., abgetreten. Diese Abtretung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht bloß zum Schein erfolgt (§ 117 BGB). Dennoch hat sie, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, keine Wirkung gehabt. Zur Zeit der Abtretung im Januar 1954 war bereits die aufschiebende Bedingung für die Entstehung der Forderung aus dem Zahlungsversprechen infolge Abschlusses des Vergleichs vom 12. November 1953 endgültig ausgefallen. Deshalb ist dem Beklagten selbst mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung niemals ein Anspruch aus dem bedingten Zahlungsversprechen erwachsen. Er konnte daher auch seiner Schwägerin keine Forderung gegen die Klägerin abtreten. Seine Schwägerin hat somit auch nicht etwa gemäß § 952 BGB Eigentum an der nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Besitz des Beklagten befindlichen Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 erlangt, vielmehr ist der Beklagte auch für den sich aus § 812 BGB eingebenden Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der in seinem Besitze befindlichen Schuldurkunde passiv legitimiert. Die Verpflichtung des Beklagten, in die Auszahlung der beim Amtsgericht in Berlin-Neukölln für ihn und die Klägerin hinterlegten Mieten nebst Zinsen einzuwilligen, ergibt sich ebenfalls aus § 812 BGB, da der Beklagte auch insoweit auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist.
3)
Auf § 814 BGB kann sich die Revision nicht berufen. Als die Klägerin zwecks Herbeiführung des künftigen Erfolgs im Rückerstattungsverfahren die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit einging, waren sie und der Beklagte sich selbstverständlich darüber klar, daß in diesem Augenblick noch keine Schuld bestand. Auf den hier gegebenen Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs findet § 814 BGB keine Anwendung (RGZ 71, 317) Der Hinweis der Revision, die Klägerin habe jedenfalls bei der Hingabe der zweiten Schuldurkunde vom 8. Juni 1953 gewußt, daß der erstrebte günstige Ausgang des Rückerstattungsverfahrens nicht mehr zu erreichen war, steht zu den Feststellungen im Berufungsurteil (S. 28) in Widerspruch.
Auch der von der Revision verlangten Anwendung des § 815 BGB stehen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen. Der mit der Leistung der Klägerin bezweckte Erfolg war bei Ausstellung der zweiten Schuldurkunde weder unmöglich noch hat die Klägerin den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert.
4)
Daß die Klägerin, wie die Revision meint, auf ihre Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet habe, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet. Daraus, daß die Klägerin trotz des ungünstigen Vergleichs vom 12. November 1953 vorübergehend bereit war, dem Beklagten, der sich auf die Schuldurkunde berief, eine Vergütung für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren zu zahlen, folgt nicht ihr Verzicht auf ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.
5)
Auf die übrigen von der Revision angegriffenen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil kommt es nicht an.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der unbegründeten Revision zu tragen.