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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1969, Az.: VIII ZR 113/68

Übereignung von angelieferten Gegenständen durch schlüssige Erklärung; Übereignung vor vereinbarter werkvertraglicher Schlussabnahme; Einwilligung in Weiterveräußerung durch Vorbehaltskäufer; Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf an den Eigentümer; Entfallen der Einwilligung des Eigentümers bei Nichtabtretung der Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 113/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.1968
LG Bochum

Fundstellen

  • DB 1970, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 410 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Leistet der Bauherr vereinbarungsgemäß auf Gegenstände, die auf die Baustelle angeliefert und zum Einbau bestimmt sind, nach Prüfung auf der Baustelle an den Bauhandwerker Abschlagszahlungen von 90 %, so kann darin eine Übereignung an den Bauherrn durch schlüssige Erklärung liegen, auch wenn die Schlußabnahme vereinbarungsgemäß erst später stattfindet.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Trägerin des Krankenhauses Ber. in Bo.. Im Jahre 1965/1966 ließ sie ein Zentrum für die Behandlung von Verbrennungen ausbauen. Dabei übertrug sie die sanitäre Installation einer Firma L.. Diese bezog die erforderlichen Einrichtungsgegenstände von der Klägerin. Dem Lieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma L. lagen die "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin zu Grunde. Sie bestimmen unter Nr. 10:

"Eigentumsvorbehalt

Bis zur Tilgung sämtlicher augenblicklicher und zukünftiger Verbindlichkeiten des Käufers aus Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum ...

Veräußert der Verkäufer die von uns gelieferte Ware ..., so tritt der Erlös ... an die Stelle der Ware ... Die eingezogenen Beträge hat der Käufer sofort an uns abzuführen bzw. gesondert aufzubewahren ... Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung ... zustehende Forderung gegen seine Abnehmer ... tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferung ab ..."

2

Für den Vertrag zwischen der Firma L. und der Beklagten galten die "Vertragsbedingungen zum Leistungsverzeichnis" der Beklagten. In ihnen heißt es unter Nr. 1:

"Bedingungen des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggber schriftlich anerkannt sind."

3

unter Nr. 7:

"Zahlungen

Entsprechend dem Fortgang der Arbeiten werden Abschlagszahlungen nach Rechnungslegung bis zu einer Höhe von 90 % der ... nachgewiesenen Leistungen getätigt ...

Zessionen an Dritte werden nicht angenommene Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer ..."

4

Die Klägerin lieferte die Gegenstände unmittelbar auf die Baustelle. Die Firma L. erteilte am 11. März und 19. April 1966 der Beklagten Zwischenrechnungen über rd. 30.000 und 35.000 DM, Die Beklagte zahlte darauf nach Überprüfung 90 % der von ihr anerkannten Beträge. Die Firma L. beglich dagegen ihre Kaufpreisschuld bei der Klägerin nicht, über das Vermögen der Firma I. wurde am 1. Juli 1966 das Konkursverfahren eröffnet.

5

Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts von der Beklagten 1 Spezial-Badeeinrichtung und die Einrichtungsgegenstände für 1 Toeküche, 2 Verbandszimmer und 3 Schockräume heraus. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe mit der Maßgabe zu verurteilen, daß der Beklagten nachgelassen werde, die Herausgabe durch Zahlung von rd. 36.000 DM abzuwenden, hilfsweise, die Beklagte schlicht zur Herausgabe zu verurteilen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch weiter.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1.

In den Vorinstanzen haben die Parteien hauptsächlich darum gestritten, ob die Firma L. überhaupt vor Konkurseröffnung die Gegenstände an die Beklagte übereignet habe. Das Berufungsurteil bejaht dies unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts:

Es komme nicht auf die nach Nr. 8 der "Vertragsbedingungen zum Leistungsverzeichnis" vorgesehene Schlußabnahme durch die Beklagte an, die diese unstreitig erst am 8. Dezember 1966 vorgenommen hat. Vielmehr sei entscheidend, daß nach den Umständen und der Interessenlage der beiden Beteiligten ein Eigentumsübertragungswille der Firma L. und ein Eigentumserwerbswille der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Bezahlung der Zwischenrechnungen als schlüssig erklärt anzunehmen sei. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) sind unbegründet.

8

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Bedeutung der nach den "Vertragsbedingungen zum Leistungsverzeichnis" vorgesehenen "Schlußabnahme" nicht verkannt. Es setzt sich vielmehr (BU S. 6, 7) ausdrücklich mit ihr auseinander, verneint aber, daß durch die noch ausstehende Schlußabnahme eine zeitlich frühere Übereignung der auf die Baustelle angelieferten Gegenstände ausgeschlossen werde. Das ist kein Rechtsfehler. Zutreffend verweist das Berufungsgericht insoweit auf die Bedeutung, die der werkvertraglichen Abnahme nach den §§ 640, 633, 634 BGB insbesondere für die Gewährleistung des Unternehmers zukommt. Diese Punktion der Schlußabnahme im Werkvertragsrecht schließt aber nicht aus, daß der Unternehmer die auf die Baustelle, also in den Machtbereich des Bestellers angelieferten Gegenstände nach entsprechenden Abschlagzahlungen schon vor der Schlußabnahme dem Besteller übereignet. Ob das im Einzelfall geschehen ist, ist als Tatfrage von den Instanzgerichten und nicht vom Revisionsgericht zu beantworten. Insbesondere konnte das Berufungsgericht dafür die Höhe der Abschlagszahlungen, die hier einer Vollzahlung nahekamen, und das dadurch gegebene Sicherungsbedürfnis des Bestellers maßgeblich sein lassen.

9

Es brauchte auch nicht, wie die Revision meint, einen von der Klägerin benannten Bauingenieur als Zeugen darüber zu hören, daß vor der Schlußabnahme eine ausdrückliche oder stillschweigende Übereignung nicht stattgefunden habe: Daß eine Übereignung durch ausdrückliche Erklärung hier vorliege, nimmt auch das Berufungsgericht nicht an; ob eine Übereignung durch stillschweigende (schlüssige) Erklärung stattgefunden hat, unterlag der Beurteilung des Berufungsgerichts und konnte nicht von einen Zeugen ausgesagt werden.

10

Schließlich ergibt sich auch aus dem Berufungsurteil mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Firma L. der Beklagten im Zeitpunkt der Übereignung den Besitz an den Gegenständen verschafft hat. Das Berufungsurteil verweist allgemein auf das Urteil des Landgerichts. Dieses hat - als selbstverständlich - angenommen, die Firma L. habe der Beklagten den unmittelbaren Besitz an den streitigen Gegenständen schon dadurch verschafft, daß sie die Gegenstände auf die Baustelle habe anliefern lassen. Trifft das zu, so würde es sich um eine Übereignung nach § 929 Satz 2 BGB gehandelt haben. Allerdings wird eher anzunehmen sein, daß es von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, ob die Beklagte schon mit der Anlieferung der Gegenstände auf die Baustelle den unmittelbaren Besitz der Gegenstände erlangte. Daß das Berufungsgericht über die Verhältnisse auf der Baustelle insoweit nichts festgestellt hat, ist jedoch unschädlich. Hat die Firma L. die Gegenstände, die auf der Baustelle lagerten, der Beklagten durch schlüssige Erklärung übereignet, so lag darin auf jeden Fall, auch wenn die Firma L. noch unmittelbare Besitzerin geblieben sein sollte, auch die schlüssige Erklärung, daß sie nunmehr gemäß § 868 BGB die Gegenstände für die Beklagte besitzen wollte.

11

Aus Rechtsgründen ist deshalb die Feststellung des Berufungsurteils nicht zu beanstanden, daß die Firma L. schon vor Konkurseröffnung die Gegenstände der Beklagten übereignet hat.

12

2.

a)

Das Berufungsgericht nimmt an, daß diese Übereignung rechtswirksam gewesen sei: Die Firma L. sei trotz des Eigentumsvorbehalts der Klägerin berechtigt gewesen, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wie sich aus den Bestimmungen über den "Eigentumsvorbehalt" in den "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin ergebe. Die Übereignung an die Beklagte sei eine solche Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Die Übereignung an die Beklagte sei deshalb gemäß § 185 Abs. 1 BGB rechtswirksam, weil sie mit Einwilligung der Klägerin erfolgt sei.

13

Dagegen sind durchgreifende rechtliche Bedenken zu erheben.

14

b)

Das Berufungsgericht hat zwar - im Gegensatz zum Landgericht und zu den Parteien - nicht übersehen, daß zwischen den dem Lieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma L. zu Grunde liegenden "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin und den dem Lieferungsvertrag zwischen der Firma L. und der Beklagten zu Grunde liegenden "Vertragsbedingungen zum Leistungsverzeichnis" der Beklagten ein Widerspruch besteht: Nach den zuerst genannten Vertragsbedingungen trat die Firma L. ihre Forderung aus dem Weiterverkauf gegen ihren Abnehmer im voraus an die Klägerin ab; dagegen war nach dem Lieferungsvertrag zwischen der Firma L. und der Beklagten jede Abtretung der Forderung der Firma L. gegen die Beklagte ausgeschlossen. Dies hatte gemäß § 399 BGB zur Folge, daß die zwischen der Klägerin und der Firma L. vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts nicht wirksam wurde (BGHZ 40, 156). Das Berufungsgericht nimmt gleichwohl an, die Einwilligung der Klägerin in Veräußerungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erstrecke sich auch auf die Veräußerung an die Beklagte. Denn dem von der Beklagten mit der Firma L. vereinbarten Ausschluß der Abtretbarkeit der Forderung fehle jeder anstößige, auf eine Benachteiligung des Lieferanten hinweisende Charakter. Andererseits enthalte der zwischen der Klägerin und der Firma L. vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nur eine verdeckte Abtretung mit voller Einziehungsbefugnis der Firma I.. Die Klägerin sei deshalb auch nach ihren eigenen Vertragsbedingungen nur auf die Vertragstreue und Korrektheit der Firma L. angewiesen gewesen. Auch wenn die Forderung der Firma L. verdeckt auf die Klägerin übergegangen wäre und die Firma L. die Beträge kassiert, aber ihrerseits die Klägerin nicht bezahlt hätte, stände diese mit Abtretung nicht anders da als bei deren Ausschluß.

15

Diese Ausführungen tragen des Urteil nicht.

16

c)

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und durch verschiedene Senate (BGHZ 27, 306 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 434/56] - VIII. Zivilsenat; BGHZ 30, 176 - VII. Zivilsenat) ausgesprochen, daß ein Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt ist, wenn er mit dem Vorbehaltsverkäufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, mit seinem Abnehmer aber im Widerspruch dazu vereinbart hat, daß die Forderung gegen den Abnehmer nicht abtretbar sei. Denn nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) kann in einem solchen Fall der Vorbehaltskäufer die Lieferbedingungen seines Lieferanten nicht dahin verstehen, er (Vorbehaltskäufer) solle trotz der von ihm selbst unter Vertragsbruch herbeigeführten Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Weiterveräußerung befugt sein. Für diese Auslegung ist es ohne Bedeutung, ob im Einzelfall die Vereinbarung mit dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers einen anstößigen Charakter hat oder nicht. Denn einmal sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach feststehendem Rechtsgrundsatz unabhängig vom Einzelfall nur aus sich auszulegen, zum anderen ist für die Auslegung der Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers ohne jede Bedeutung, unter welchen Umständen und aus welchem Grunde der Vorbehaltskäufer die Ausschlußvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen hat. Es kommt vielmehr entscheidend nur auf den Geschäftswillen des Vorbehaltsverkäufers an, so wie er vom Vorbehaltskäufer, der die Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers anerkannt hat, verstanden werden mußte. Aue diesen Lieferungsbedingungen ergibt sich aber, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, unzweideutig, daß der Vorbehaltsverkäufer im Falle der Weiterveräußerung eine Sicherheit in der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen den Abnehmer haben will. Vereitelt der Vorbehaltskäufer durch Vereinbarung mit seinem Abnehmer den Forderungsübergang auf den Vorbehaltsverkäufer, so erstreckt sich deshalb auf eine solche Vereinbarung nicht die Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers zur Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. Für diese Auslegungsfrage ist es schließlich auch unerheblich, ob die Klägerin bei Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts im Ergebnis sich nicht günstiger gestanden hätte als jetzt, da der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht zum Tragen gekommen ist. Solche Erwägungen könnten allenfalls im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch des Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer angestellt werden. Für die Auslegung des zwischen den beiden geschlossenen Lieferungsvertrages kann die spätere Entwicklung, insbesondere die Abwicklung des vom Beklagten mit seinem Abnehmer geschlossenen Lieferungsvertrages, nichts hergeben.

17

d)

Die Firma L. hat demnach die auf Grund des Eigentumsvorbehalts noch der Klägerin gehörenden Einrichtungsgegenstände an die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin veräußert. Für die Frage, ob die Beklagte gleichwohl Eigentum erworben und damit die Klägerin ihr Eigentum verloren hat, kommt es demnach in erster Linie darauf an, ob die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb (§§ 932 BGB, 366 HGB) auf seiten der Beklagten vorliegen, in zweiter Linie darauf, ob die Voraussetzungen eines Erwerbs nach §§ 93, 94, 946 BGB gegeben sind. Beides hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen.

18

Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur Nachholung der nach dem Vorstehenden noch ausstehenden Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Kostenentscheidung von der neuen Sachentscheidung abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier