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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1979, Az.: 1 StR 551/78

Fortgesetztes verbotenes Tragen von Uniformen; Verbrauch der Strafklage; Begriff "derselben Tat"; Tat als Ganzes, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtlichen Vorgang; Zusammenfassung eines Gesamtgeschehens zu einem einheitlichen Lebensvorgang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1979
Aktenzeichen
1 StR 551/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 07.03.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Versammlungsgesetz u.a.

Prozessführer

Graphiker Karl-Heinz H. aus He., geboren am ... 1937 in N.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 1978 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit das Verfahren eingestellt worden ist (Nr. III des Urteilssatzes);

    2. 2.

      im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten verbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Vergehen gegen das Waffengesetz in vier Fällen (§ 3 Abs. 1, §28 VersG; § 35 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 56 WaffG; §§ 113, 52, 74, 74 a StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, er habe sich an Pfingsten 1976 in Anschau des verbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates und Volksverhetzung schuldig gemacht, hat sie das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Einstellung des Verfahrens und gegen den Strafausspruch.

3

I.

Die Revision des Angeklagten.

4

1.

Die Revision meint, der Angeklagte hätte wegen des Tatgeschehens vom 26. Februar 1977 nicht verurteilt werden dürfen, weil die Strafklage insoweit verbraucht gewesen sei.

5

a)

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 1. Juli 1977 zur Geldbuße von 150,- DM verurteilt worden, weil er am 26. Februar 1977 auf der Fahrt zu einer "Felddienstübung" mit einem verkehrsunsicheren und nicht den Vorschriften der StVZO entsprechenden Kraftwagen gefahren ist (UA S. 13, 17, 44).

6

Wegen des am selben Tage begangenen verbotenen Uniformtragens nach § 3 Abs. 1 VersG in Tateinheit mit Widerstand und Verstößen gegen das Waffengesetz hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt und hat dabei die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO verneint (UA S. 44/45); bezüglich des Uniformtragens hat sie Fortsetzungszusammenhang mit einem am 17. Dezember 1976 begangenen Vergehen nach § 3 Abs. 1, § 28 VersG angenommen.

7

b)

Diese Auffassung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Der Begriff "derselben Tat" ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Die "Tat" in diesem Sinne umfaßt den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Das bedeutet, daß auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB als eine Tat im Sinne des § 264 StPO zu werten sind, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist aber in der Regel nur gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26;  23, 141, 145;  BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 - und vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74). Dabei gibt es keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Falle ermöglichte, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGH NJW 1959, 823, 824 [BGH 24.02.1959 - 1 StR 29/59]; BGH, Urteile vom 6. Februar 1968 - 1 StR 595/67 - und vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77; vgl. auch BVerfG NJW 1978, 414 [BVerfG 07.09.1977 - 2 BvR 674/77]).

9

Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt. Das fortgesetzte verbotene Uniformtragen beruht auf einem Gesamtvorsatz, der bereits vor dem 17. Dezember 1976 gefaßt worden ist; zwischen diesem Uniformtragen, dem Widerstand und dem unerlaubten Führen von vier Schußwaffen einerseits und dem fahrlässigen Verstoß gegen die StVZO andererseits besteht kein innerer Zusammenhang, der das Gesamtgeschehen zu einem einheitlichen Lebensvorgang zusammenfassen könnte. Es liegt hier ähnlich wie in dem Falle, in dem der erkennende Senat die Tatidentität zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehreren Diebstählen verneint hat, die zeitlich und örtlich zwischen den Teilakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lagen; denn entscheidend ist dort wie hier das Argument, daß maßgebend sein müsse "die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung" (BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 - unter Hinweis auf BGHSt 23, 141, 150).

10

Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bayer. Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1965, 46, 48; 1971, 106) besagen nichts für den vorliegenden Fall, da es sich dort jeweils um innerlich eng zusammenhängende Vorgänge im Rahmen des Straßenverkehrs handelt.

11

2.

Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

12

Die Neufassung des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 (BGBl I 1789) ist nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 StGB.

13

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

14

1.

Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, soweit es Vorgänge betrifft, die mit der Teilnahme des Angeklagten an einem Pfingsttreffen der "W.-Jugend" in Anschau im Jahre 1976 zusammenhängen, bei dem er ebenfalls in Uniform aufgetreten ist.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß diese Vorgänge zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1976 liegen, durch das der Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Uniformtragens verurteilt worden ist. Der Angeklagte könne daher wegen Verbrauchs der Strafklage insoweit nicht mehr verurteilt werden.

16

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer damit ihre Prüfungspflicht nicht erschöpft hat.

17

Der Rechtsgrundsatz, welcher besagt, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat die Strafklage in aller Regel auch für diejenigen Einzelakte der fortgesetzten Tat verbraucht, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, bedeutet nicht, daß für alle gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte in dem Zeitraum begangen hat, den das rechtskräftige Urteil für die fortgesetzte Tat feststellt, die Strafklage ohne weiteres als verbraucht zu gelten hätte. Vielmehr hat der Richter des neuen Verfahrens darüber zu entscheiden, ob die Strafklage für diejenigen Straftaten verbraucht ist, die Gegenstand des neuen Verfahrens sind. Dabei hat er für diese strafbaren Handlungen selbständig, also unabhängig von den Feststellungen und Auffassungen des rechtskräftigen Urteils, zu prüfen und zu entscheiden, ob bei ihnen alle äußeren und inneren Voraussetzungen gegeben sind, die nach sachlichem Strafrecht vorliegen müssen, um die Auffassung zu rechtfertigen, daß sie Einzelakte einer fortgesetzten Straftat waren, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (BGHSt 15, 268, 270).

18

Eine solche Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Der Tatrichter hat mit keinem Wort festgestellt, ob die Vorfälle an Pfingsten 1976 von dem im Urteil vom 22. Juli 1977 angenommenen Gesamtvorsatz umfaßt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß das zeitliche und örtliche Auseinanderfallen der Straftaten insoweit gerade gegen einen Gesamtvorsatz spräche, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da das angefochtene Urteil Zeit und Ort der bisher abgeurteilten Einzelakte der fortgesetzten Tat nicht mitteilt.

19

3.

Ob die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch durchgreifen würden, kann dahinstehen, weil wegen der Aufhebung des einstellenden Teils des Urteils der Schuldumfang nicht endgültig feststeht und schon aus diesem Grunde der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben werden muß. Der neu entscheidende Tatrichter wird dann auch die Frage der Einziehung neu zu prüfen haben, wobei möglicherweise § 74 b Abs. 2 Nr. 2 zu beachten sein wird.

Mayr
Loesdau
Mösl
Zipfel
Kuhn