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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1978, Az.: VII ZB 14/77

Versäumnis des rechtzeitigen Einwurfs einer Berufungsbegründung ; Voraussetzungen einer Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1978
Aktenzeichen
VII ZB 14/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.09.1977
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1978, 746 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Partei muß sich auch das Verschulden eines nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen, der es übernommen, aber dann schuldhaft versäumt hat, die Berufungsbegründung rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. September 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 7.566,29 DM.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.566,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat am 10. Juni 1977 rechtzeitig Berufung eingelegt; die am Montag, dem 11. Juli 1977, endende Begründungsfrist hat er versäumt. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht:

4

Er sei mit Rechtsanwalt von G., dem Seniorpartner einer größeren Anwaltssozietät, befreundet. Er habe ihn deshalb mit Schreiben vom 30. August 1974 gebeten, seine Interessen auch im vorliegenden Falle wahrzunehmen. Dem habe Rechtsanwalt von G. entsprochen. Er habe die Sache allein bearbeitet. Lediglich in einigen Terminen seien andere Mitglieder der Sozietät für ihn aufgetreten.

5

Rechtsanwalt von G. habe die Berufungsbegründung am Morgen des 11. Juli 1977 diktiert. Dabei habe er angeordnet, daß der Schriftsatz noch am selben Tage beim Oberlandesgericht einzureichen sei. Seine Sekretärin habe daher mit dem der Sozietät angehörenden Rechtsanwalt T. unter Hinweis auf den Fristablauf vereinbart, daß er die Begründungsschrift noch rechtzeitig von der Kanzlei in Ha. nach H. zum Oberlandesgericht bringe, und Rechtsanwalt von G. von dieser Regelung unterrichtet. Rechtsanwalt T. habe es dann jedoch vergessen, den Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.

6

Mit der hier in Rede stehenden Sache sei Rechtsanwalt T. sonst nie befaßt gewesen. In die Sozietät sei er erst am 1. Januar 1976 eingetreten, beim Oberlandesgericht sei er nicht zugelassen. Da er in H. wohne, habe er schon oft fristgebundene Schriftsätze mitgenommen. Seit fünf Jahren sei ihm ein derartiger Fehler nicht unterlaufen.

7

II.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht es danach abgelehnt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).

8

1.

Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß das Vergessen der zur Wahrung einer Frist erforderlichen Handlung regelmäßig schuldhaft ist (BGH NJW 1964, 2302; BGH Beschluß vom 4. Juli 1975 - IV ZB 22/75 - VersR 1975, 1028, 1029). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gestatten könnten, hat der Beklagte nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

9

2.

Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht aber auch in seiner Auffassung, daß der Beklagte sich das - nach Lage der Dinge - allein in Betracht zu ziehende Verschulden des Rechtsanwalts T. nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß: Mit seiner Aufnahme in die Sozietät war Rechtsanwalt T. Bevollmächtigter des Beklagten geworden und ist das auch in der Folgezeit geblieben.

10

a)

Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen Mitgliedern der Sozietät (stand. Rspr., vgl. BGHZ 56, 355; BGH Beschlüsse vom 10. Juli 1969 - VII ZB 13/69 = LM ZPO § 176 Nr. 7; 24. November 1972 - IV ZB 37/72 = LM ZPO § 232 [Cb] Nr. 14; 4. Juli 1975 - IV ZB 22/75 = VersR 1975, 1028, 1029; 12. Oktober 1976 - III ZB 12/76 = VersR 1976, 81; Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Das von dem Beschwerdeführer erwähnte Urteil BGH NJW 1963, 1302 ist insbesondere durch die Entscheidungen BGHZ 56, 355, 356 und VersR 1976, 81 überholt. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem vom Beschwerdeführer gleichfalls angeführten Urteil NJW 1970, 1791 keinen anderen Standpunkt vertreten.

11

b)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß die Beteiligten die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten - einschließlich der Vollmacht - grundsätzlich auch auf diejenigen Anwälte erstreckt wissen wollen, die zwar erst nach Abschluß des Anwaltsvertrages, aber noch vor dessen Erledigung in die Sozietät eintreten. Nur dann kommen nämlich dem Auftraggeber die Vorteile in vollem Umfange zugute, welche die Organisation und Arbeitsteilung einer Sozietät zu bieten vermögen. Daß Rechtsanwalt T. erst lange nach der Erteilung des Mandats Mitglied der Sozietät geworden ist, steht mithin seiner Bevollmächtigung nicht im Wege.

12

c)

Ausnahmsweise können freilich Auftrag und Vollmacht auf ein bestimmtes Mitglied der Sozietät beschränkt werden (BGHZ 56, 355, 361). Der Beklagte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß er dem Rechtsanwalt von G. ein persönliches Mandat erteilt habe.

13

aa)

Mit Recht hat das Oberlandesgericht es für eine derartige Begrenzung der Vollmacht als nicht ausreichend angesehen, daß der Beklagte mit Rechtsanwalt von G. befreundet ist und gerade deshalb diesen Anwalt in einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben um die Wahrnehmung seiner Interessen gebeten hat. Dafür, daß Rechtsanwalt von G. sich nicht aller Möglichkeiten habe bedienen sollen, die seine Sozietät ihm eröffnete, ist nichts ersichtlich. Er hat zwar alle Schriftsätze diktiert; schon aus der Klagebeantwortung geht aber hervor, daß die Sozietät ("haben wir") die Vertretung des Beklagten übernommen hat. Andere Mitglieder der Sozietät - wenngleich nicht Rechtsanwalt T., so doch drei weitere Rechtsanwälte - sind entgegen der Darstellung des Beklagten nicht nur in dem unbedeutenden Termin vom 29. Oktober 1974 und bei der umfangreichen Beweisaufnahme vom 7. März 1975 aufgetreten, sondern auch in der ersten Verhandlung vom 29. November 1974 und bei der weiteren Beweisaufnahme vom 30. Mai 1975. Daß auch Rechtsanwalt T., dessen Zugehörigkeit zur Sozietät in dieser Sache erstmals aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 16. November 1976 erkennbar wurde, vor dem Landgericht als Bevollmächtigter des Beklagten hätte verhandeln können, ist danach nicht zu bezweifeln.

14

bb)

Diese Bevollmächtigung blieb auch bestehen, nachdem die Sache mit der Berufung zum Oberlandesgericht gelangt war, vor dem Rechtsanwalt T. mangels Zulassung nicht mehr für den Beklagten auftreten konnte.

15

Eine Bevollmächtigung hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher nur in solchen Fällen verneint, in denen ein nicht mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betrauter angestellter Rechtsanwalt oder sonstiger juristischer Mitarbeiter die Fristversäumung verschuldet hatte (Beschlüsse vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 = LM ZPO § 233 Nr. 7; 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 = LM ZPO § 232 Nr. 15; 6. November 1964 - I b ZB 12/64 = VersR 1964, 1307; 9. Mai 1968 - VII ZB 5/68; NJW 1974, 1511, 1512; 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 = VersR 1975, 921; 28. April 1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884, 885). Hatte der Mitarbeiter die Sache zur selbständigen Bearbeitung erhalten, so wurde er auch in solchen Fällen als Vertreter der säumigen Partei angesehen und zwar unabhängig davon, ob er beim Prozeßgericht zugelassen war oder nicht (BGHZ 55, 251, 254; Beschlüsse vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 = LM ZPO § 232 [Ca] Nr. 23; 28. Juni 1971 - III ZB 28/70 = VersR 1971, 934; 5. Oktober 1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38; 9. Juli 1973 - III ZB 3/73 = VersR 1973, 1164; 28. April 1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884, 885).

16

Das ständige Mitglied einer Sozietät kann einem angestellten Mitarbeiter der Sozietät nicht gleichbehandelt werden. Es kann vielmehr auch dann Vertreter der Partei sein, wenn es beim Prozeßgericht nicht zugelassen und mit der Bearbeitung der Sache nicht selbständig befaßt ist.

17

In den Fällen BGH NJW 1965, 1020, 1021; 1974, 993 war allerdings dem beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Mitglied der Sozietät ausdrücklich die selbständige Bearbeitung der Sache in der Berufungsinstanz übertragen. Im vorliegenden Fall war das nicht erforderlich, denn Rechtsanwalt T. war bereits im ersten Rechtszuge als Mitglied der Sozietät Bevollmächtigter der Partei gewesen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von dem (in BGHZ 56, 355, 361 beiläufig erwähnten) Fall, daß das Mandat erteilt wird, wenn nur einer der Anwälte bei dem Gericht zugelassen ist, vor dem die Sache in zweiter Instanz zu verhandeln ist. Wenn - wie hier - zunächst der gesamten Sozietät Vollmacht erteilt worden ist, so erlischt diese Vollmacht, sofern sie nicht widerrufen wird, erst mit der vollständigen Erledigung des Anwaltsvertrages (§ 168 Satz 1 BGB). Zu dieser Erledigung war es hier noch nicht gekommen, weil die Sozietät auch die Berufung durchzuführen hatte. Daran ändert es nichts, daß Rechtsanwalt T. beim Berufungsgericht nicht zugelassen war.

18

d)

Als Rechtsanwalt T. vergaß, die Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen, war er also Bevollmächtigter des Beklagten und sollte als solcher und nicht nur als Bote tätig werden.

19

III.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 7.566,29 DM.

Vogt
Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus