Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1976, Az.: IV ZB 2/76

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch Gerichtsferien im Fall von Feriensachen; Zurechnung des Verschuldens eines bei dem erkennenden Gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1976
Aktenzeichen
IV ZB 2/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.11.1975

Prozessführer

Arbeiter Süleymann A., B., D.straße ...,

Prozessgegner

Minderjährige Heike Luzia B., B., S. Straße ...,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. April 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Kammergerichts vom 10. November 1975 aufgehoben.

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts als Vater der Klägerin festgestellt und zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Dagegen legte er am 28. Juli 1975 beim Kammergericht rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsschrift hatte zunächst der bei diesem Gericht nicht zugelassene Rechtsanwalt K. unterschrieben, ein im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angestellter Mitarbeiter. Vor Einreichung der Berufungsschrift wurde der Fehler entdeckt, die Unterschrift gestrichen und durch diejenige des Rechtsanwalts S. ersetzt. Auf Veranlassung von Rechtsanwalt K., der auch übersah, daß es sich um eine Feriensache handelt, wurde als letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist statt des 28. August der 15. Oktober 1975 im Fristenkalender eingetragen. Auf den am 3. September 1975 abgegangenen Hinweis des Kammergerichts, die Berufung sei nicht fristgerecht begründet worden, beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. September 1975 unter gleichzeitiger Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machten dabei folgendes glaubhaft:

2

Die vorliegende Sache sei bisher ausschließlich von Rechtsanwalt H. bearbeitet worden. Er sei am 21. Juli 1975 in Urlaub gefahren. Rechtsanwalt K., der seit August 1973 als Anwalt tätig und seit Juli 1974 in ihrer Sozietät angestellt sei, habe die Sache nicht selbständig weiterbearbeiten, sondern lediglich die Berufungsschrift entwerfen sollen. Die Sachbearbeitung habe Rechtsanwalt H. selbst in der Hand behalten wollen. Rechtsanwalt S. habe Rechtsanwalt K. auf die fehlerhafte Unterzeichnung der Berufungsschrift angesprochen, um derartige Fehlerquellen auszuschalten. Dabei habe sich Rechtsanwalt S. erkundigt, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert sei; dies sei von Rechtsanwalt K. bejaht worden.

3

Das Kammergericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist begründet.

4

Der Beklagte hat zwar die am 28. August 1975 abgelaufene einmonatige Frist des § 519 Abs. 2 ZPO zur Begründung der Berufung versäumt. Die Frist wurde durch die Gerichtsferien nicht gehemmt; es handelt sich um eine Feriensache (§§ 200 Abs. 2 Nr. 5, 5 a GVG, 223 Abs. 1, 2 ZPO). Dem Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Frist auf einem für ihn unabwendbaren Zufall beruht und ein Verschulden eines Vertreters, für das der Beklagte einzustehen hätte, nicht vorliegt (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO).

5

1.

Mit Recht hat das Kammergericht dem Beklagten nicht das Verschulden Rechtsanwalt K. zugerechnet, das darin liegt, daß er die Sache nicht als Feriensache behandelte und daher die Berufungsbegründungsfrist falsch berechnete. Denn Rechtsanwalt K. war nicht Vertreter des Beklagten. Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren dessen Prozeßbevollmächtigte. Rechtsanwalt K. war lediglich Mitarbeiter in deren Büro, aber nicht selbst Prozeßbevollmächtigter. Er wäre nur dann als Vertreter des Beklagten anzusehen, wenn er mit der selbständigen Bearbeitung der Sache beauftragt gewesen wäre (std.Rspr., vgl. BGH VersR 1975, 1150 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

6

2.

Rechtsanwalt S. war zwar Prozeßbevollmächtigter und damit Vertreter des Beklagten, da das Mandat ersichtlich nicht nur Rechtsanwalt H., sondern auch ihm als Mitglied der Anwaltsgemeinschaft erteilt war, mag auch in ihrem Verhältnis zueinander Rechtsanwalt H. die Sachbearbeitung oblegen haben (vgl. BGH VersR 1975, 1028 m.w.N.). Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt trifft Rechtsanwalt S. aber kein Verschulden an der Versäumung der Frist.

7

Der Beklagte hat nicht vorgetragen, wie die Berechnung und Eintragung der Fristen im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten regelmäßig gehandhabt wird und welche allgemeinen Vorkehrungen gegen die Versäumung von Fristen dort getroffen sind. Nach seinem Vorbringen ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt K. die Frist berechnet, ihre Eintragung im Kalender veranlaßt und Rechtsanwalt S. dies auch gewußt hat. Es kommt somit, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, darauf an, ob sich Rechtsanwalt S. darauf verlassen durfte, die Frist sei von Rechtsanwalt K. richtig berechnet und ihre ordnungsgemäße Eintragung im Fristenkalender veranlaßt und vorgenommen worden. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei kann grundsätzlich davon ausgehen, daß ein bei ihm als Mitarbeiter angestellter Rechtsanwalt sich der Bedeutung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch ohne besonderen Hinweis bewußt ist (BGH LM ZPO § 232 (Cc) Nr. 8 = VersR 1962, 288; § 233 Nr. 7). Er wird deshalb im allgemeinen auch darauf vertrauen dürfen, daß dieser Rechtsanwalt solche Fristen richtig berechnen kann und in gewöhnlich vorkommenden Fällen weiß, ob es sich um Feriensachen handelt und § 223 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist oder nicht. Anlaß zu einer Überprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte mit Rücksicht auf seine Verantwortung für die Wahrung der Fristen insoweit erst, wenn konkrete Anzeichen dafür hervortreten, daß der Mitarbeiter bei der Fristenberechnung die aufgrund seiner Anwaltseigenschaft an sich begründeten Erwartungen nicht in dem erforderlichen Maße erfüllt.

8

Solche Anzeichen bestanden hier nicht. Die Flüchtigkeit, die Rechtsanwalt K. bei der versehentlichen Unterzeichnung der Berufungsschrift unterlaufen war, mußte in Rechtsanwalt S. noch nicht die Befürchtung aufkommen lassen, der Mitarbeiter könnte auch bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist einen Fehler gemacht haben. Das erstgenannte Versehen und der Berechnungsfehler liegen, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, auf verschiedenen Ebenen. Bei der Unterzeichnung der an das Kammergericht gerichteten Berufungsschrift handelte es sich um eine augenblickliche Unaufmerksamkeit gegenüber einem selbst entworfenen Schriftstück kurzen und einfachen Inhalts. Eine solche Unaufmerksamkeit bei der Unterzeichnung eines derartigen Schriftstücks darf bei einem Rechtsanwalt auch im Drange der Geschäfte freilich nicht vorkommen. Man trifft sie erfahrungsgemäß jedoch durchaus auch in Fällen an, in denen der Bearbeiter die Sache selbst - gerade in rechtlicher Hinsicht - mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu behandeln pflegt. Deshalb deutet die versehentliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift der hier vorliegenden Art noch nicht darauf hin, daß der betreffende Bearbeiter auch bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist, die der juristischen Sachbehandlung zuzurechnen ist, versagen könnte. Da die Berufungsschrift an das Kammergericht adressiert war und Rechtsanwalt K. sie selbst entworfen hatte, war hier auch nicht etwa Anlaß zu dem Argwohn, er könnte die Schrift in der irrigen Meinung unterzeichnet haben, über Berufungen in Kindschaftssachen habe das Landgericht zu entscheiden, bei dem er zugelassen ist.

9

Der Beschluß des Kammergerichts, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.

Dr. Hauß
Johannsen
Richter am BGH Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß
Knüfer
Dr. Hoegen