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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1967, Az.: VII ZB 10/66

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist; Zurechnung des Verschuldens eines als "juristischer Hilfsarbeiter" vom Prozessbevollmächtigten angestellten Rechtsanwaltes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1967
Aktenzeichen
VII ZB 10/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 18.08.1966
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1967, 580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits in erster Instanz betraut war und der demgemäß die erstinstanzlichen Schriftsätze gefertigt und unterzeichnet sowie die erstinstanzlichen Termine selbständig wahrgenommen hat, ist für die Frage der Berufungseinlegung in diesem Rechtsstreit "Vertreter" der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, auch wenn er, im Gegensatz zum Prozeßbevollmächtigten, beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist, Unterzeichnet in einem solchen Falle der angestellte Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst und ist die Berufung deswegen unzulässig, so kann der Partei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. August 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. April 1966, das nach übereinstimmender Angabe der Parteien am 2. Mai 1966 zugestellt worden ist, wurde die Beklagte - unter Klagabweisung im übrigen - zur Zahlung von 7.124,13 DM nebst Zinsen verurteilt. Am 2. Juni 1966 ging beim Oberlandesgericht in Hamburg eine Berufungsschrift ein, wonach gegen das Urteil im Namen der Beklagten Berufung eingelegt wurde, soweit das Urteil sie beschwerte. Im Kopf des Schriftsatzes waren als Absender die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bezeichnet, nämlich die Rechtsanwälte:

"Dr. Fritz M.

Dr. Artur H.

Dr. Renate M.

Dr. Jürgen G.

Dr. Claus B.".

2

Unterzeichnet war der Schriftsatz aber nicht von einem dieser Anwälte, sondern von der beim Landgericht Hamburg zugelassenen Rechtsanwältin R.. Diese war damals auf Grund eines Anstellungsvertrages gegen Gehalt für die genannte Anwaltssozietät tätig. Beim Oberlandesgericht war sie nicht zugelassen.

3

Nachdem das Oberlandesgericht die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 8. Juli 1966 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, ging am 13. Juli 1966 ein Schriftsatz ein, der von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. H. unterzeichnet war. Mit diesem Schriftsatz wurde im Namen der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten und zugleich die Berufung wiederholt.

4

Durch Beschluß vom 18. August 1966 hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und beide Berufungen als unzulässig verworfen.

5

Gegen diesen der Beklagten am 2. September 1966 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. September 1966 beim Oberlandesgericht in Hamburg eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.

6

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2; § 547 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.

7

1.)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Rechtsanwältin R. sei Vertreterin der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gewesen. Die Beklagte müsse sich daher ein Verschulden dieser Rechtsanwältin wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Rechtsanwältin habe die Fristversäumnis verschuldet; diese beruhe daher nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO).

8

Die Vertretereigenschaft der Rechtsanwältin folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihr den vorliegenden Rechtsstreit zu selbständiger Bearbeitungübertragen hätten. In solchen Fällen sei der Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung eines Rechtsstreits übertragen worden sei, Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, gleichviel ob er Sozius oder nur Angestellter des Prozeßbevollmächtigten sei, und ob er vom Prozeßbevollmächtigten zur Zeichnung von Schriftsätzen ermächtigt sei oder nicht.

9

Die Beklagte meint demgegenüber, ein Rechtsanwalt, der nicht Mitglied einer Anwaltssozietät, sondern nur deren angestellter Hilfsarbeiter und der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, könne für eine an das Oberlandesgericht zu richtende Berufungseinlegung nicht als Vertreter der Prozeßpartei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden.

10

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er tritt vielmehr der überzeugend begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts bei. Dieses hat sich eingehend mit den einschlägigen Entscheidungen RG JW 1935, 1577; RG WarnRspr. 1936 Nr. 164; BGH LM Nr. 7 zu § 233 ZPO; Nr. 15 zu § 232 ZPO; Nr. 11 zu § 232 (Cb) ZPO und Nr. 8 zu § 232 (Cc) ZPO auseinandergesetzt. Es hätte für seine Auffassung auch noch die Entscheidung LM Nr. 27 zu § 232 ZPO anführen können.

11

Wo in jenen Entscheidungen die Vertretereigenschaft verneint worden ist, hat es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht um Fälle gehandelt, in denen der Betreffende mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut war. Andererseits ist unverkennbar, daß die Entscheidung LM Nr. 11 zu § 232 (Cb), obwohl sie keinen ganz gleichliegenden Fall betrifft, bereits in die Richtung der vom Oberlandesgericht vertretenen Rechtsauffassung weist.

12

Entscheidend ist, daß Sinn und Zweck des § 232 Abs. 2 ZPO es erfordern, den mit der selbständigen Bearbeitung einer Sache betrauten Rechtsanwalt, der als "juristischer Hilfsarbeiter" vom Prozeßbevollmächtigten angestellt ist, diesem in der betreffenden Sache in Bezug auf die "Vertreter"-eigenschaft im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift soll das Verschulden des Vertreters der Partei dieser ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes Verschulden zugerechnet werden. Dieser Grundsatz würde ausgehöhlt, wenn der Prozeßbevollmächtigte es in der Hand hätte, dadurch, daß er die selbständige Bearbeitung der Sache auf einen anderen überträgt, sich und damit seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden dessen einstehen müßte, dem die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut worden ist.

13

2.)

Der Rechtsanwältin R. war, wie das Oberlandesgericht zutreffend feststellt, der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. B., der in der ersten Instanz anfangs die Schriftsätze für die Beklagte unterzeichnet und die Termine für sie wahrgenommen hatte, im laufe des ersten Rechtszuges aus der Anwaltssozietät der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausgeschieden war, hatte ab Oktober 1965 die Rechtsanwältin R. für die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sämtliche Termine vor dem Landgericht in dieser Sache wahrgenommen und sämtliche weiteren Schriftsätze gefertigt und unterzeichnet.

14

Die Beklagte meint, diese Betrauung der Rechtsanwältin R. habe, da sie beim Oberlandesgericht in Hamburg nicht zugelassen ist, mit Abschluß der ersten Instanz automatisch geendet. Diese Annahme ist jedoch mit dem wirklichen Geschehensablauf, wie er sich unstreitig abgespielt hat, nicht vereinbar. Die Beklagte hat nicht. behauptet, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Rechtsanwältin angewiesen hätten, sich nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils einer weiteren Bearbeitung der Sache zu enthalten. Tatsächlich hat die Rechtsanwältin auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils weiterhin zunächst eine Reihe von Schriftsätzen (nicht nur die Berufungsschrift) unterzeichnet. Daraus ist zu schließen, daß sie auch über das Ende der ersten Instanz hinaus auf Weisung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut geblieben ist, wobei unterstellt werden kann, daß sie Weisung hatte, Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften, die an das Oberlandesgericht zu richten waren, den Prozeßbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorzulegen.

15

Bei dieser Sachlage kommt es auf die beiden von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Februar 1967 angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 1960 (6 U 1109/60) und vom 1. Juli 1960. (3 U 1138/60) nicht an.

16

3.)

Die Rechtsanwältin Rauschning hat ihre Sorgfaltspflicht verletzt, als sie die an das Oberlandesgericht in Hamburg gerichtete Berufungsschrift unterzeichnete. Sie hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bemerken müssen, daß auf diese Weise die Berufung nicht wirksam eingelegt werden konnte. Auf alles weitere kommt es danach nicht mehr an.

17

III.

Nach alledem hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagt. Beide Berufungen sind damit unzulässig, die erste, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78, § 518 ZPO), die zweite, weil sie verspätet ist (§ 516 ZPO). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend beide Berufungen als unzulässig verworfen.

18

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist somit unbegründet und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Bundesrichter Meyer hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
Vogt
Finke