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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1977, Az.: VI ZR 171/76
„Schriftsachverständiger“

Verschicken von anonymen und obszönen Karten und Briefen; Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ; Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1977
Aktenzeichen
VI ZR 171/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11494
Entscheidungsname
Schriftsachverständiger
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.06.1976
OLG München - 26.06.1976
LG Traunstein - 02.05.1973

Fundstellen

  • DB 1978, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 102
  • MDR 1978, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1978, 229

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Sachverständigengutachten sind einem Anspruch auf Widerruf in der Regel nicht zugänglich; denn sie sind, auch soweit ihr Zweck die Feststellung von Tatsachen ist, durchweg als Werturteile anzusehen.

  2. b)

    Die Aushändigung des von einem privaten Sachverständigen erstatteten Gutachtens an seinen Auftraggeber kann nur ausnahmsweise rechtswidrig sein.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Widerrufsanspruch gegen ein Sachverständigengutachten, das Werturteile enthält besteht nicht.

  2. 2.

    Stellt die Weitergabe des Gutachtens an den Auftraggeber durch den Sachverständigen eine rechtswidrige und schuldhafte schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, so besteht ein Schadensersatzanpruch. Unter Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit des Sachverständigen ist dieser vorliegend zu verneienen.

  3. 3.

    Unter Umständen besteht die Pflicht des Sachverständigen, in der Weise auf den Auftraggeber einzuwirken, daß dieser das Gutachten nicht weitergibt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Schlußfolgerungen des Gutachtens zu irreparablen Schäden des Betroffenen zu führen geeignet sind.

  4. 4.

    Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber dafür verantwortlich, wie er mit den Informationen des Gutachtens umgeht. Ohne besondere Anhaltspunkte hat dies der Sachverständige nicht zu verantworten.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das am 26. und 28. Juni 1976 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben sowie das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 1973, soweit darin zum Machteil des Beklagten erkannt worden ist, geändert.

    Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

  2. II.

    Die Klägerin trägt die gesagten Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Etwa seit Anfang 1963 wurden in T. zahlreiche anonyme Karten und Briefe mit beleidigenden und teils obszönen Inhalt verschickt, und zwar im wesentlichen an Post- und Bahnbedienstete in einer Gegend, in der auch die Klägerin wohnt. Diese wurde neben anderen Personen als Urheberin verdächtigt. Der Bundesbahnbedienstete H., Angehöriger der örtlichen Gewerkschaft der Bundesbahnbediensteten und selbst einer der Empfänger von anonymen Postsendungen, gab Anfang 1968 ein graphologisches Gutachten in Auftrag, das, allerdings unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vergleichmaterials, zu dem Ergebnis gelangte, die Klägerin komme als Schreiberin in Betracht. Daraufhin ließ sich H. von der Kriminalpolizei eine bei deren Akten befindliche Schriftprobe der Klägerin vom 8. Oktober 1963 geben, um diese dem Beklagten zuzuleiten, der "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für wissenschaftliche Graphologie und gerichtliche Hand- und Maschinenschriftbegutachtung" ist und den er mit der Erstellung eines weiteren Schriftgutachtens beauftragt hatte. Er übergab ihm außerdem zwei anonyme Postkarten und eine Unterschriftsprobe der Klägerin. Die Kosten übernahm die Gewerkschaft. Der Beklagte erstattete sein Gutachten am 24. März 1968. Darin beschrieb er 51 angeblich übereinstimmende Merkmale zwischen Schriften auf den Postkarten und den Vergleichsschriften der Klägerin und schloß sein Gutachten mit den Worten:

"Zusammenfassend gelangt man zu folgendem Ergebnis:

Die beiden inkriminierten Postkarten ... stammen von der Hand der E.B. (Klägerin)."

2

H. übergab dieses Gutachten, wie verabredet, der Kriminalpolizei, die daraufhin die Klägerin als Beschuldigte vernahm. Indessen kam ein im nunmehr eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingeholtes Gutachten des Landeskriminalamtes vom 10. Juni 1969 zu dem Schluß, die Klägerin habe mit Sicherheit weder die beiden vom Beklagten begutachteten Postkarten noch weitere, ihm zur Begutachtung vorgelegte 169 Karten und Briefe geschrieben. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein.

3

Kurz nach der Erstattung des Gutachtens des Beklagten hatte die Gewerkschaft in T. im März 1968 eine Versammlung veranstaltet, in der dessen Inhalt unter deutlicher Anspielung auf die Person der Klägerin bekanntgegeben wurde, so daß jedermann erkennen konnte, daß diese als Schreiberin der Postkarten gemeint war.

4

Die Klägerin, die das Gutachten des Beklagten für falsch hält, behauptet: Der Beklagte habe dies Gutachten unter grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten erstattet. Sie habe durch dessen Bekanntgabe in der Öffentlichkeit und die darauf folgende Ächtung in ihrem Lebenskreis schwere seelische und körperliche Schäden erlitten. Mit Ihrer Klage verlangt sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Ferner verlangt sie den Widerruf der im Gutachten des Beklagten enthaltenen Behauptung, sie sei die Schreiberin jener Postkarten, und begehrt ferner die Befugnis, diesen Widerruf im örtlichen Wochenblatt zu veröffentlichen.

5

Der Beklagte bleibt dabei, daß seine Begutachtung zutreffend gewesen sei. Hilfsweise nimmt er für sich in Anspruch, rechtmäßig, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

6

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptung zu widerrufen, daß die Klägerin Schreiberin der beiden in seinem Gutachter, behandelten Postkarten sei, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Beklagten nur zum sogenannten eingeschränkten Widerruf verurteilt, der Klägerin indessen auch die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Darüber hinaus hat es ihr ein Schmerzensgeld von 5.000 DM zuerkannt.

7

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfange weiter.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht würdigt den Parteivortrag und das Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe zwar die Unwahrheit der Erklärung des Beklagten, sie sei die Schreiberin der anonymen Postkarten, nicht bewiesen. Andererseits aber sprächen angesichts der inzwischen eingeholten weiteren graphologischen Gutachten keine ernsthaften Anhaltspunkte mehr für deren Wahrheit. Hiervon ausgehend erwägt das Berufungsgericht: Die Schlußfolgerung des Beklagten in seinem Gutachten stelle sich nicht als ein Werturteil, sondern als eine Tatsachenbehauptung dar, die die Ehre der Klägerin schwer kränke. Er müsse diese Behauptung deshalb in der Form widerrufen, daß er erkläre, sie werde nicht aufrecht erhalten. Auf Wahrnehmung berechtigter Interessen könne er sich nicht berufen, weil er als Privatgutachter nur den Interessen seines Auftraggebers, des Bundesbehnbediensteten und Gewerkschaftlers H., gedient habe und mit der Veröffentlichung des Ergebnisses seines Gutachtens durch diesen habe rechnen müssen.

9

Die schwere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin rechtfertige auch die Zubilligung eines Schmerzensgeldes. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, weil es zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen nicht erforderlich gewesen sei, die Schlüsse aus seiner Begutachtung in der Form von Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Hinzu komme, daß er nicht sorgfältig genug erwogen habe, ob das ihm zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial zuverlässig genug gewesen sei.

10

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

I.

Der Widerrufsanspruch

12

1.

Die Klägerin kann schon deswegen nicht Widerruf der abschließenden Erklärung des Beklagten in seinem Gutachten verlangen, sie sei die Schreiberin der von ihm begutachteten Postkarten gewesen, weil der Widerrufsanspruch auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist (BGHZ 10, 104;Senatsurteil vom 23. Januar 1969 - VI ZR 232/67 - LM Nr. 36 zu § 823 BGB [Ah] = Betrieb 1969, 477). Nur wenn es um feststellbare Tatsachen geht, kann es, wenn der Richter deren Unrichtigkeit festgestellt hat oder doch zu der Überzeugung gelangt ist, daß für die Wahrheit der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden sind, verantwortet werden, von dem Schädiger die Rücknahme seiner Äußerungen zu erzwingen. Wollte man auch das Verlangen auf Rücknahme von Werturteilen zulassen, so würde das das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) in unerträglichem Maße gefährden. Das ist im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten.

13

Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die Wiedergabe des Ergebnisses der Untersuchungen im Gutachten des Beklagten sei als eine Behauptung von Tatsachen zu behandeln.

14

a)

Im Rechtssinne liegt eine Tatsachenbehauptung regelmäßig dann vor, wenn der Gehalt der die Persönlichkeit, hier die Ehre des Angegriffenen tangierenden Äußerung als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (Senatsurt.v. 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM Nr. 18 zu § 824 BGB m.w.Nachw.; BGH Urt. vom 4. Juli 1977 = II ZR 30/76 = WM 1977, 1166, 1167). Eben weil Tatsachen sich grundsätzlich beweisen lassen, ist es möglich, die Wahrheit einer Behauptung zum Maßstab ihrer Zulässigkeit zu machen. Demgegenüber sind Werturteile einem Beweis nicht zugänglich. Sie fallen nicht unter die Kategorie der Wahrheit, sondern unter die der Richtigkeit; diese aber läßt sich meist nicht exakt feststellen.

15

Gutachten von Sachverständigen können nun sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten (vgl. für Testberichte das Senatsurt.v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 - BGHZ 65, S. 325 ff). Aufgabe des Gutachters ist es gewiß oft, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Dann hat er einmal Auskunft über Sätze der Wissenschaft, Erfahrungssätze und dergl. zu geben, wendet diese Sätze aber gleichzeitig auf den konkreten Fall an und gelangt so zu Schlußfolgerungen über das Vorliegen konkreter Tatsachen (so für den Sachverständigen im Zivilprozeß Stein/Jonas/Schuman/Leipold, 19. Aufl., vor § 402 ZPO Anm. II 4 b; vgl. für den in einem Strafprozeß tätigen Sachverständigen auch Löwe/Rosenberg/Meyer, 22. Aufl., vor § 72 StPO Rdn. 4 ff.). Meint er, aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewißheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Ergebnis uneingeschränkt behaupten. Eine solche Behauptung kann im Einzelfall auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, nämlich durch Verwendung besserer wissenschaftlicher Erkenntnismittel oder Aufdeckung von Irrtümern bei der dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluß, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, daß es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. Bei einem Schriftgutachten ist das besonders deutlich: Es sind z.B. gewiß Wertungsfragen, welche Besonderheiten und Eigenschaften der Schriften verglichen werden, ob Ähnlichkeiten oder Abweichungen als solche erkannt und erklärt werden oder nicht, und welchen Stellenwert die aufgedeckten Bezüge haben. Ähnliche Wertungsprobleme treten in Gutachten stets mehr oder weniger stark auf (vgl. für den Warentest das bereits erwähnte Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 mit Nachweisen aus dem Schrifttum). Im Ergebnis wenn vielleicht auch nicht in ihrer Begründung (vgl. BGHZ 65, 330 [BGH 09.12.1975 - VI ZR 157/73]), ist deshalb der schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (RGZ 84, 294) zu folgen, daß im Regelfall der Gutachter, der eine (allerdings wohl nicht immer notwendig "wissenschaftliche") Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachtlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird. Zudem läßt es sich mit dein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen. Ob es anders sein kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens nachweislich auf einem Irrtum über die tatsächlichen Grundlagen beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden.

16

b)

Freilich kann im Einzelfall auch sonst die gutachtliche Aussage im Rechtssinne eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein: dann etwa, wenn die der Schloßfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Dann mag das Gutachten seinen Charakter als Werurteil verlieren und dem Erfordernis, die Ehre des Betroffenen zu schützen, der Vorzug gegenüber dem Schutz der freien Meinungsäußerung zu geben sein (vgl.Senatsurteil vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284, 285 m.w.Nachw.). In solchen Fällen genießen auch Gutachten eines Sachverständigen ebensowenig wie Veröffentlichungen wissenschaftlichen Charakters (vgl. dasSenatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 - NJW 1966, S. 647) absoluten Schutz.

17

2.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall:

18

a)

Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, die abschließende Äußerung des Beklagten als Tatsachenbehauptung qualifizieren zu sollen, weil dieser bei Berücksichtigung des Adressatenkreises - er habe davon ausgehen müssen, daß der Besteller des Gutachtens von diesem in der Öffentlichkeit Gebrauch machen werde - sein Ergebnis nicht so abgefaßt habe, daß es unzweifelhaft als seine persönliche, wissenschaftliche Schlußfolgerung erscheine; vielmehr habe er mit seiner Formulierung den Eindruck erweckt, es handele sich um eine feststehende Tatsache. Zwar obliegt im Grundsatz die Feststellung des Verständnisses einer beanstandeten Aussage dem Tatrichter (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom 30. Mai 1974). Indessen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Schlußbemerkungen des Beklagten in seinem Gutachten unzulässig aus dessen Gesamt Zusammenhang gelöst. Entscheidend ist stets der Sinn des Gutachtens, wie er sich nach seinem Gesamtinhalt dem unbefangenen Leser darstellt (vgl. das Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - a.a.O.). Danach ist hier aber deutlich, daß der Beklagte mit seinen am Schluß seines Gutachtens stehenden Worten nur ein zusammenfassendes Urteil abgegeben und damit seine aus der vorangegangenen Untersuchung gewonnene Überzeugung ausgedrückt hat, die Klägerin sei die Schreiberin der Postkarten. Der Gebrauch des Wortes "man" statt "ich" bei der abschließenden Formulierung nimmt dieser nicht den Charakter eines Werturteils, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Das folgt ferner daraus, daß der Beklagte zunächst im einzelnen darstellt, welches Material er benutzt hat, wie er die Aufgabenstellung gesehen hat und welche Befunde er mit welchen dazu vorgenommenen Bewertungen er erhoben hat. Wenn er dann erklärt, er komme "zusammenfassend zu dem Ergebnis", die Klägerin sei die Schreiberin, dann kann ein unbefangener Betrachter darin nichts anderes sehen als die abschließende Wertung eines Sachverständigen. Ein Zusatz, daß es sich (bloß) um die persönliche Meinung des Verfassers handele, ist überflüssig. Der Beklagte brauchte, wenn er aufgrund seiner Untersuchungen subjektiv keinen Zweifel hatte, daß das von ihm gefundene Ergebnis richtig war, seine abschließende Aussage nicht durch solchen Zusatz zu relativieren. Es liegt in der Natur der Sache, daß jedes Ergebnis eines Gutachtens, das mit bestimmten Annahmen und Bewertungen arbeitet, unter dem Vorbehalt des Irrtums steht. Das ist bei Schriftgutachten besonders augenfällig; eben deshalb wird es im Prozeß in der Regel gemäß § 412 ZPO geboten sein, ein Kontrollgutachten einzuholen (vgl. Klaus Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 1973, S. 72, 79 m.Nachw.), wie dies im Streitfall denn auch Landgericht und Berufungsgericht getan hatten.

19

b)

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, daß der Beklagte als Privatgutachter tätig geworden war und daß sein Auftraggeber von dem Gutachten unbeschränkt Gebrauch machen konnte. Auch ein Privatgutachter ist gegenüber seinem Auftraggeber berechtigt (und sogar verpflichtet), seine Untersuchungen und deren Ergebnis der ihm gestellten Aufgabe entsprechend darzustellen und das fertige Werk diesem zu überlassen. Das folgt auch aus dem in der Verfassung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gewährleisteten Recht der Informationsfreiheit, das nur wirksam ausgeübt werden kann, wenn sich jedermann zu seiner Unterrichtung auch der Sachkunde von Sachverständigen bedienen kann. Die Weitergabe des Gutachtens an den Auftraggeber kann dann dessen Charakter als Werturteil nicht verändern.

20

c)

Das Widerrufsverlangen der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht deswegen, weil der Beklagte sein Gutachten aufgrund unzureichenden Vergleichsmaterials erstellt hat.

21

Es mag sein, daß bei kritischer Beurteilung die dem Beklagten überlassenen Schriftproben nicht zu einem "derart apodiktischen Schluß", wie das Berufungsgericht sagt, ausreichten, wie er dann von dem Beklagten gezogen worden ist. Insofern unterliegt das Gutachten, wie alle derartigen Untersuchungen, der wissenschaftlichen Kritik, der es nicht standhalten mag. Aber gerade die Frage, ob es richtig ist oder nicht, kann nicht Gegenstand des Widerrufsverlangens sein. Vielmehr ist die anderweitige subjektive Überzeugung des Beklagten zu respektieren, zumal er, wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang ausführt, nicht grob leichtfertig vorgegangen ist. Er hat darauf hingewiesen, welches Vergleichsmaterial er benutzt hat und daß es spärlich war. Trotzdem hat er mit eingehender Begründung gemeint, zu dem Schlußergebnis gelangen zu dürfen, dessen Unrichtigkeit, wie das Berufungsgericht selbst sagt, noch nicht einmal feststeht. Gegenstand seiner Beurteilung war danach auch die Frage gewesen, ob das Vergleichsmaterial den von ihm gezogenen Schluß überhaupt zuläßt. Es geht nicht an, ihn zum Widerruf seines insoweit gewonnenen positiven Urteils zu zwingen, selbst wenn dieses wahrscheinlich nicht haltbar ist.

22

3.

Danach hat die Verurteilung des Beklagten zum eingeschränkten Widerruf keinen Bestand. Die Klage ist insoweit unbegründet und abzuweisen. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, unter diesen Umständen hätte die Klägerin vom Gericht nach § 139 ZPO auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, statt auf Widerruf auf Unterlassung der vom Beklagten als Ergebnis seiner Untersuchung aufgestellten Behauptung zu klagen. Dazu hätte schon deswegen kein Anlaß bestanden, weil nichts für eine Wiederholungsgefahr dargetan ist. Nachdem der Beklagte sein Gutachten abgeliefert hatte, hat er nichts getan, um das Ergebnis seiner Untersuchung zu verbreiten; es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse er daran hätte haben sollen. Zu der Verteidigung seines Gutachtens im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits war er berechtigt. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, daß die Gefahr einer Wiederholung seiner Äußerungen außerhalb dieses Verfahrens besteht.

23

II.

Der Schadensersatzanspruch (§ 847 BGB)

24

Ihren Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens kann die Klägerin nicht schon aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB (üble Nachrede) herleiten; denn der Beklagte hat, wie ausgeführt, keine ehrenrührigen Tatsachen über sie verbreitet, sondern im Rechtssinn nur ein Werturteil abgegeben. Schadensersatz könnte die Klägerin allerdings verlangen, wenn sie dem Beklagten eine - rechtswidrige und schuldhafte - schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, hier ihrer Ehre, durch die Weitergabe seines Gutachtens vorwerfen könnte (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB).

25

Das ist indessen nicht der Fall. Denn der Beklagte hat mit der Erstellung und Weitergabe seines Gutachtens an H. nicht rechtswidrig gehandelt.

26

1.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes läßt sich das zur Haftung führende Unrecht des Täters nicht schon damit begründen, daß sein Verhalten zu dem mißbilligten Erfolg geführt hat; die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wird nicht schon durch den eingetretenen Erfolg "indiziert". Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen ist eine Rechtsgutverletzung; im gesellschaftlichen Miteinander sind viele solcher Beeinträchtigungen unvermeidlich und müssen dann bei Abwägung der gegenseitigen Belange hingenommen werden. Deshalb bedarf in diesen Fällen der Handelnde nicht stets eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, wenn er in die Persönlichkeitssphäre eines anderen eingegriffen hat. Vielmehr kann bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit der Handlung erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden (vgl. BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] m.w.Nachw.; BGHZ 50, 133, 143) [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66].

27

Ein Sachverständiger, der - sei es als Privatgutachter, sei es als Gutachter in einem Verfahren - ein Gutachten erstellt und darin die Fragen seines Auftraggebers beantwortet, verstößt damit in der Regel nicht gegen die Rechtsordnung. Auch er nimmt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit das in Art. 5 GG gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung wahr. Sachverständige Untersuchung und Wertung von Sachverhalten der verschiedensten Art ist ein unverzichtbares Element der Meinungsbildung; dem entspricht, wie oben schon erwähnt, auf Seiten des Auftraggebers dessen sich ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergebende Informationsfreiheit. Zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen, die der Unterrichtung des Interessierten dienen, gehört in Fragen, wo eigene Sachkunde fehlt oder nicht ausreicht, die Zuhilfenahme der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten von Sachverständigen.

28

Auch bei Äußerungen von Sachverständigen kann sich somit ein Unwerturteil erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung ergeben. Daraus folgt, daß im Einzelfall ein Sachverständiger verpflichtet sein kann, einer mißbräuchlichen Benutzung und Weitergabe seines Gutachtens entgegenzuwirken - dann etwa, wenn die in seinem Gutachten behandelten Fragen und die sich daraus ergebenden "brisanten" Schlußfolgerungen, ganz besondere Gefahren irreparabler Schädigungen für betroffene Personen, auch ihm erkennbare Bedenken gegen die Person seines Auftraggebers es nahelegen, die unterschiedslose Verbreitung seiner Erkenntnisse zu verbieten. Indessen wird es in der Regel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, nicht des beauftragten Sachverständigen, der gewissenhaft gearbeitet hat, liegen, wie er mit der vom Gutachter erlangten Information umgeht. Ohne besonderen Anlaß braucht der Sachverständige nicht zu prüfen, ob Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.

29

2.

Im hier zu entscheidenden Fall war das Verhalten des Beklagten nicht zu mißbilligen; er handelte daher nicht rechtswidrig.

30

Ihm kann zunächst schon nicht vorgeworfen werden, überhaupt das Gutachten für seinen Auftraggeber erstellt und ihm abgeliefert zu haben. Dies folgt hier bereits daraus, daß er dies getan hat, um seinem Auftraggeber Material für dessen Strafanzeige gegen die Klägerin in die Hand zu geben. Dessen unter Mitteilung des Gutachtens erstattete Strafanzeige war zweifellos rechtmäßig. Wer eine Strafanzeige erstattet, dient der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, weil er damit zur Aufdeckung strafbarer Handlungen beiträgt. Daher ist er berechtigt, all das vorzutragen, was er nach seinen Kenntnissen zur Aufklärung der strafbaren Handlung für erforderlich hält. Er braucht dabei - freilich vorbehaltlich der Grenzen des § 164 StGB - nicht vor Behauptungen zurückzuschrecken, die die Ehre des anderen gefährden. Was aber so als Strafanzeige erlaubt ist, kann nicht zugleich unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes Gegenstand einer Schadensersatzklage sein. Auch ein derartiger Rechtsstreit und ein entsprechendes Urteil würde im Ergebnis so wie ein Widerrufs- oder Unterlassungsurteil (Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682) in das Strafverfahren eingreifen; auch dies würde von Strafanzeigen abhalten und damit die Strafverfolgung erschweren (vgl. Senatsurteilevom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 - NJW 1962, 243 undvom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 - NJW 1971, 1749 m.w.Nachw.; Helle, Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., S. 129). Daß der Beklagte sein Gutachten weder leichtfertig falsch abgegeben, noch der Anzeige er statt er, der das Gutachten der Ermittlungsbehörde übergeben hat, leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet (§ 164 StGB) hat, hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen.

31

Nun ist hier der Beklagte zwar nur Auskunftsperson des Anzeigeerstatters gewesen. Jedoch sind Bekundungen einer solchen Person, die der Aufklärung des Straffalles dienen sollen, ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung zum Straftatbestand der Beleidigung (§§ 185 ff StGB) anerkannt (so für Hilfspersonen des Beschuldigten RGSt 59, 172, 174; 66, 13; Herdegen in LK 9. Aufl., § 193 StGB Anm. 9). Das gilt auch für denjenigen, der als Privatgutachter im Auftrag des Anzeigeerstatters diesem Material für seine Anzeige liefert und ist im Zivilprozeß nicht anders zu entscheiden. Der Beklagte wußte, daß sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin verwendet werden sollte. Zu diesem Zweck hat er das Gutachten erstattet, wie die beigezogen Strafakten ergeben, und es dann seinem Auftraggeber übergeben.

32

Es liegt im Wesen von Auskünften von Zeugen und Sachverständigen, die Hilfspersonen eines Anzeigeerstatters sind, daß sie es nicht in der Hand haben, ob der Auftraggeber sein Wissen nicht außerhalb des Strafverfahrens verwenden wird; sie werden meist mit einer solchen Möglichkeit rechnen oder doch rechnen müssen, wie das Berufungsgericht es hier zu Lasten des Beklagten angenommen hat. Das allein kann aber nicht dazu führen, die Erstellung und Übergabe des Gutachtens durch den Beklagten schon zu einer rechtswidrigen Handlung zu machen, die er also hätte unterlassen müssen oder nur unter Vornahme sachgerechter Sicherungsmaßnahmen hätte tun dürfen. Dies hier von ihm zu fordern, enthielte eine Überspannung seiner Pflichten. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Senatsentscheidungvom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 - stützen zu können. Der Senat hat dort nicht für ein Widerrufsverlangen ausgesprochen, daß dies immer schon dann zulässig sei, wenn die innerhalb des Verfahrens rechtmäßigen Angaben außerhalb dieses Verfahrens für den Betroffenen nachteilige Auswirkungen gehabt haben. Er hat nur ausgeführt, daß im damaligen Fall eine solche Sachlage nicht dargetan war; ein Anlaß, deren rechtliche Konsequenzen zu prüfen, bestand also nicht.

33

Die Erstellung und Weitergabe des Gutachtens ist schließlich auch nicht deswegen rechtswidrig (und schuldhaft), weil der Beklagte grob leichtfertig gearbeitet und dabei die Verletzung der Persönlichkeitssphäre der Klägerin in Kauf genommen hat. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wie oben bereits ausgeführt ist.

34

Damit erweist sich die Klage auch insoweit als unbegründet und ist unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen insgesamt abzuweisen.

Vorsitzender Richter Dr. Weber
Richter Dunz
Richter Scheffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Ankermann