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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1972, Az.: VI ZR 47/71

Freistellung von einer Haftung; Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts; Tötung eines Mitfahrers auf Grund eines Arbeitsunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1972
Aktenzeichen
VI ZR 47/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.01.1971
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 58, 355 - 364
  • DB 1972, 2262-2263 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1577-1580 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 828-830 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Unternehmer oder Arbeitskollege ohne die Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§§ 636, 637 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG u.a.) für den Schaden aufkommen müßten (Ergänzung zu BGHZ 51, 37 u. 55, 11).

  2. b)

    Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs bei einer Änderung der zugrunde gelegten Rechtsprechung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht nach § 1542 RVO auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche geltend. Sie erbringt Leistungen aus der Arbeiterrentenversicherung an die Hinterbliebenen ihrer Versicherten Lothar S. und Alois S., die am 10. Februar 1967 bei einem Verkehrsunfall ums Leben kamen. Die Verunglückten fuhren auf der Bundesautobahn Nürnberg/Frankfurt mit einem von S. gelenkten Pkw ihres Arbeitgebers auf einen wegen Reifenschadens liegengebliebenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW auf.

2

Bei den Regulierungsverhandlungen lehnte die Beklagte die von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüche zunächst mit der Begründung ab, der Unfall habe für ihren Versicherten ein unabwendbares Ereignis dargestellt; zumindest überwiege das Verschulden des Fahrers Strätz so erheblich, daß ihre Haftung selbst dann entfalle, wenn der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht zu erbringen sein sollte. Die Klägerin erklärte sich daraufhin zunächst bereit, im Falle Strätz "vergleichsweise" ein Mitverschulden von 1/3 anzuerkennen; im Fall des Mitfahrers S. bestand sie dagegen auf einer vollen Haftung. Bei einer mündlichen Besprechung am 17. Mai 1968 einigten die Parteien sich schließlich auf eine Haftung der Beklagten im Falle S. im Umfang von 1/3. Im Falle S. gingen sie übereinstimmend davon aus, daß hier die Klägerin sich das Mitverschulden des S. nicht entgegenhalten zu lassen brauche. Das entsprach der damaligen, den Parteien bekannten Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auf der Rechtsansicht beruhte, daß mangels eines Anspruchs des Arbeitskollegen gegen den Erstschädiger (Fahrer S.) die Voraussetzungen für einen Innenausgleich zwischen Erst- und Zweitschädiger insoweit nicht gegeben seien. Auf dieser Basis wurden in der Folge dann die Ansprüche der Klägerin für das Jahr 1967 von der Beklagten ausgeglichen.

3

Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 137/67 = BGHZ 51, 37, durch die jene Rechtsprechung aufgegeben worden ist, weigert sich die Beklagte nunmehr, die Aufwendungen der Klägerin im Falle S. in vollem Umfang zu ersetzen und verlangt, daß auch hier das Mitverschulden des S. berücksichtigt werde.

4

Die Klägerin lehnt dies ab. Sie ist der Meinung, die Beklagte sei nach wie vor an die am 17. Mai 1968 erzielte Einigung gebunden, zumal die in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze nur für die gesetzliche Unfallversicherung Geltung besäßen. Mit ihrer Klage macht sie ihre Aufwendungen im Falle Schuhmann für das Jahr 1968 geltend, die sich unstreitig auf 3.035,32 DM beliefen.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, daß sich die Einigung vom 17. Mai 1968 nur auf die das Jahr 1967 betreffenden Ansprüche bezogen habe; eine Bindung für die Zukunft sei nicht beabsichtigt gewesen. Auf jeden Fall aber sei sie heute an die damalige Einigung nicht mehr gebunden, sei es unter dem Gesichtspunkt des § 779 BGB oder dem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage zu 2/3 abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe des abgewiesenen Teils weiter.

9

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit keinen Rückgriff nehmen kann, als der für den Unfall mitverantwortliche Unternehmer oder Arbeitskollege ohne die Eingliederung in das System der Sozialversicherung und ohne die darauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§§ 636, 637 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG).

11

1.

Nach den - wie noch auszuführen sein wird - rechtlich nicht zu beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien sich im Wege des Vergleichs u.a. darüber geeinigt, daß neben dem LKW-Fahrer auch den Fahrer S. ein Verschulden an dem Unfall treffe. Nach bürgerlichem Recht könnten somit die Hinterbliebenen des Mitfahrers S. nicht nur den LKW-Fahrer (§§ 823, 844 Abs. 2 BGB, §§ 18, 7, 10 Abs. 2 StVG), den LKW-Halter (§§ 7, 10 Abs. 2 StVG) und die Beklagte als deren Haftpflichtversicherer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts in Anspruch nehmen. Die gleichen Ansprüche stünden ihnen vielmehr auch gegenüber den Erben des Fahrers S. (§§ 823, 844 Abs. 2, 1967 BGB) sowie gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Pkw (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG) zu. Im Innenverhältnis könnte die Beklagte dann gegebenenfalls Ausgleich verlangen (§ 17 StVG).

12

2.

Dieser nach dem bürgerlichen Haftpflichtrecht sich ergebenden Lösung steht jedoch die Haftungsfreistellung des Arbeitskollegen S. durch die §§ 636, 637 RVO entgegen. Die Tötung des Mitfahrers Schuhmann beruht auf einem Arbeitsunfall. Da der Fahrer S. nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt hat, und der Unfall sich auch nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, muß davon ausgegangen werden, daß die Hinterbliebenen des Mitfahrers Schuhmann auf die Ansprüche aus dem Sozialversicherungsverhältnis beschränkt sind. Das Haftungsprivileg nach §§ 636, 637 RVO hindert die Entstehung eines Ersatzanspruchs gegen Unternehmer und Arbeitskollgen; das hat zur Folge, daß es an der Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers fehlt, da dieser mehrere Gesamtschuldner voraussetzt.

13

3.

Der daraus sich ergebende Konflikt läßt sich, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54];  24, 247, 250 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55];  51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67];  55, 11, 15 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69]; Senatsurteil vom 10.1.1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250), nicht dadurch lösen, daß dem Zweitschädiger gleichwohl ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber dem Arbeitskollegen gewährt wird, Dadurch würde der Schutzzweck der §§ 636, 637 RVO vereitelt werden. Andererseits wäre es höchst unbillig, den Zweitschädiger den Schaden letztlich ganz tragen zu lassen. Diese Unbilligkeit wird besonders deutlich, wenn - wie im vorlegenden Fall - den nach den Vorschriften der §§ 636, 637 RVO privilegierten Schädiger die überwiegende Verantwortung für den Unfall trifft. Im Schrifttum ist in dieser Hinsicht wiederholt die Ansicht vertreten worden, bei einem derart "gestörten" Innenausgleich müsse von vornherein der Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Zweitschädiger um den Verantwortungsteil gekürzt werden, der auf den durch die Vorschriften der §§ 636, 637 RVO begünstigten Erstschädiger entfällt. Der Senat hat bisher keine Veranlassung gehabt, zu dieser Meinung Stellung zu nehmen; er hat die Frage in den bisherigen Entscheidungen (BGHZ 51, 37, 40 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67];  55, 11, 15) [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69]offengelassen. Auch der vorliegende Rechtsstreit erfordert in dieser Richtung keine Entscheidung, weil die Begründetheit des Klageanspruchs sich bereits aus den Rechtssätzen ergibt, die in den vorbezeichneten Urteilen (insoweit auch in BGHZ 54, 256) über den Ausgleich zwischen dem Zweitschädiger und dem Sozialversicherungsträger aufgestellt worden sind. In diesen Entscheidungen ging es allerdings um Rückgriffsansprüche einer Berufsgenossenschaft und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Die erwähnten Grundsätze sind aber auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - eine Landesversicherungsanstalt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger Regreß nehmen will. Der entscheidende Grund für die Beschränkung der Rechte des Sozialversicherungsträgers beim Rückgriff gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist auch in diesen Fällen gegeben. Er liegt darin, daß der RVO nicht zu entnehmen ist, die Auswirkungen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs (§§ 636, 637 RVO) sollten über den Kreis der an dem Versicherungsverhältnis Beteiligten hinausreichen und die Rechte eines zweiten Schädigers, der außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht, beeinträchtigen. Diese Verlegung trifft in gleicher Weise wie für die Berufsgenossenschaft auch auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu. In der Entscheidung BGHZ 51, 37, 39 [BGH 29.10.1968 - VI ZR 137/67] ist zwar u.a. darauf hingewiesen, daß der Unternehmer die Lasten der Unfallversicherung zu tragen hat und er deshalb vom Ausgleich frei bleiben solle. Es ist der Revision zuzugeben, daß dies für die gesetzliche Rentenversicherung nicht in gleichem Maße zutrifft, obwohl die Unternehmer auch hier wesentlich zum Beitragsaufkommen beitragen. Entscheidendes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt jedoch, wie der Senat inzwischen in seinen Entscheidungen BGHZ 54, 256, 259 [BGH 14.07.1970 - VI ZR 179/68] und BGHZ 55, 11, 16 [BGH 10.11.1970 - VI ZR 104/69] zum Ausdruck gebracht hat, für die sich hier stellende Frage der Begrenzung des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht zu. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Gesetzgeber im Interesse der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer und der Erhaltung des Arbeitsfriedens für Arbeitsunfälle das privatrechtliche Haftungssystem ausgeschaltet und durch das System der Sozialversicherung ersetzt hat. In dieses System sind auch die Träger der Rentenversicherung mit einbezogen. Zwar obliegt die Aufgabe der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen in erster Linie den Berufsgenossenschaften als den Trägern der Unfallversicherung (§ 790 RVO). Daneben kommen aber auch Leistungen der Rentenversicherung (vgl. §§ 1278, 1279 RVO) und der Krankenversicherung (vgl. § 565 RVO) in Betracht, weshalb § 640 RVO trotz seiner Stellung im dritten Buch der RVO - Unfallversicherung - nicht nur die Rückgriffsmöglichkeit der Berufsgenossenschaften gegen die durch die §§ 636, 637 RVO privilegierten Personen, sondern den Rückgriff aller Sozialversicherungsträger auf die Fälle der vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verursachung des Arbeitsunfalls regelt. Auch soweit ein Träger der Rentenversicherung infolge eines Arbeitsunfalls Leistungen zu erbringen hat, läßt sich deshalb sagen, daß er - wirtschaftlich gesehen - an die Stelle des für den Unfall verantwortlichen Unternehmers oder Arbeitskollegen (Erstschädigers) tritt. Das rechtfertigt es, den durch die Überlagerung des zivilrechtlichen Haftungssystems durch das anders aufgebaute Sozialversicherungssystem verursachten Konflikt zwischen den Interessen des außerhalb des Sozialversicherungssystems stehenden Zweitschädigers und den Interessen des Sozialversicherungsträgers auch im Bereich der Rentenversicherung - soweit es um Leistungen infolge eines Arbeitsunfalls geht - dahin zu lösen, daß der nach dem zivilrechtlichen Innenausgleich (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG) an sich von dem Unternehmer oder dem Arbeitskollegen (als Erstschädiger) zu tragende Haftungsanteil zu Lasten des Sozialversicherungsträgers geht.

14

II.

Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der vorstehend erörterten Rechtslage für den Fortbestand der Vereinbarung der Parteien vom 17. Mai 1968 gezogen hat.

15

1.

Das Berufungsgericht hat die bei der Besprechung vom 17. Mai 1968 zwischen den Parteien erzielte Einigung als einen sich auch auf die künftige Abwicklung des streitigen Schadensfalls erstreckenden Vergleich gewertet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

16

Da es um die Auslegung individueller Willenserklärungen geht, ist ihre revisionsrechtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht beachtet hat. Hierfür ist nichts ersichtlich. Sowohl nach dem vom Berufungsgericht eingehend erörterten Inhalt und Verlauf der Verhandlungen zwischen den Parteien, als auch im Hinblick auf die Interessenlage beider Parteien, die darauf gerichtet sein mußte, die Regulierung des Schadensfalles auch für die Zukunft auf eine feste Grundlage zu stellen, ist das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis nicht nur möglich, sondern naheliegend. Auch die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.

17

2.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß im Streitfall der gemeinsame Rechtsirrtum oder der gemeinschaftliche Irrtum über den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB führen, daß jedoch insoweit der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingreift. Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinsamen irrigen Rechtsauffassung oder auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung aufgebaut war.

18

Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Seine Ausführungen lassen zwar nicht mit Sicherheit erkennen, welche der beiden Fallgestaltungen es für gegeben erachtet hat. Diese Unklarheit ist jedoch unschädlich, da sich aus dem Berufungsurteil ergibt, daß beide Parteien die damals herrschende Rechtsprechung, wonach der Zweitschädiger dem nach § 1542 RVO vorgehenden Sozialversicherungsträger den Schadensbeitrag des nach §§ 636, 637 RVO von der Haftung gegenüber dem Geschädigten freigestellten Erstschädigers nicht entgegenhalten konnte, als Grundlage für die Abwicklung des Schadensfalles akzeptierten und dabei stillschweigend davon ausgingen, daß sich daran auch in Zukunft nichts ändern werde. Daß die Parteien diese Frage nicht ausdrücklich erörtert haben, wie das Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten unsterstellt hat, steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Gerade dann, wenn über einen bestimmten Umstand - sei er tatsächlicher oder rechtlicher Art - zwischen den Parteien kein Streit herrscht, besteht kein Anlaß, diesen Punkt zum Gegenstand von Erörterungen zu machen.

19

3.

Richtig ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der durch die Änderung der Rechtsprechung zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger (BGHZ 51, 37) bewirkte Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer so erheblichen Störung des Vertragsverhältnisses geführt hat, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie die weitere, volle Erfüllung des Vergleichs begehrt. Auch die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, nämlich die Anpassung des Vergleichs an die jetzige Rechtsauffassung, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie nicht die Auflösung des Vertrages, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse zur Folge hat (BGH LM BGB § 242 [B] Nr. 18; Soergel/Siebert/Knopp, BGB 10. Aufl. § 242 Rdnr. 413 ff m.w.Nachw.). Auch die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben.

20

Ob überhaupt und in welcher Weise eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf bereits abgeschlossene Vergleiche einwirken kann und gegebenenfalls die Anpassung vertraglicher Vereinbarungen an die neue Situation erforderlich macht, bedarf allerdings stets einer sorgfältigen Prüfung. Eine Anpassung wird regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht kommen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft. Stets sind dabei die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten an dem Vereinbarten nur für die eine Partei unzumutbar erscheint. Hinzukommen muß vielmehr, daß der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann. Dabei ist zu beachten, daß gerade bei Vergleichen nicht selten die eine Seite sich nur deshalb bereit gefunden hat, eine von dem anderen Teil vertretene Rechtsauffassung zu akzeptieren und der Regelung eines bestimmten Punktes zugrunde zu legen, weil ihr die Gegenseite dafür an anderer Stelle Zugeständnisse gemacht hat. Dieser Zusammenhang darf bei Prüfung der Frage, ob die Änderung der Rechtsprechung einen bereits abgeschlossenen Vergleich berührt, nicht außer acht gelassen werden.

21

Dem allem trägt das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis Rechnung. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens an dem Vergleich vom 17. Mai 1968 hat das Berufungsgericht zwar zunächst nur die Interessen der Beklagten erörtert. Seine anschließenden Ausführungen zu der Frage, in welcher Weise der Vergleich an die neue Rechtsprechung anzupassen sei, lassen jedoch erkennen, daß es sich auch davon überzeugt hat, daß die von ihm vorgenommene Anpassung nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führt. Der durch den Vergleich beigelegte Streit betraf hauptsächlich die Fragen, ob der Unfall für den LKW-Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellte und wie im Falle S. die Haftungsquoten der beteiligten Fahrer und Halter zu veranschlagen seien. Nachdem hierüber Einigung erzielt worden war, ergab sich die Regulierung des Falles S. praktisch von selbst. Die Parteien zogen insoweit lediglich die nach der damaligen Rechtsprechung zwangsläufige Folgerung aus der erzielten Einigung über die haftungsrechtliche Beurteilung des Unfallereignisses. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es den Parteien darauf angekommen wäre, den Fall S. gerade so und nicht anders zu regeln, sind nicht vorhanden. Hätte die jetzige - mit BGHZ 51, 37 begonnene - Rechtsprechung schon damals bestanden, so würden die Parteien sie zur Grundlage der Abwicklung des Falles S. gemacht haben, ohne an der Haftungsverteilung im übrigen etwas zu ändern. Das stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Der Klägerin ist deshalb nichts Unbilliges zugemutet, wenn der Vergleich ex nunc der neuen Rechtsprechung angepaßt wurde. Das rechtfertigte es, die Haftung der Beklagten im Falle S. auf die gleiche Quote wie im Falle S. zu beschränken und damit jenes Ergebnis herzustellen, zu dem die Parteien gekommen wären, wenn die neue Rechtsprechung damals schon bestanden hätte und den Parteien bekannt gewesen wäre.

22

III.

Der Revision war nach alledem der Erfolg zu versagen. Die Klägerin hat daher auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Prof. Dr. Nüßgens
Sonnabend