Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1968, Az.: VI ZR 137/67
Inanspruchnahme durch einen zweiten Schädiger; Anspruch des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer bei Arbeitsunfällen; Beeinträchtigung der Rechte des zweiten Schädigers durch die Wirkungen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs; Eintritt der Berufsgenossenschaft in die Rechtsstellung des an sich haftungspflichtigen Unternehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 137/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.01.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 37 - 41
- DB 1968, 2292 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1969, 262-263 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1969, 131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufsgenossenschaft kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von einer Haftung (§ 636 SVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB, § 17 StVG u.a.) für den Schaden aufkommen müßte.
- Abweichung von RGZ 153, 38 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Der Friseurmeister Johann Alfred M. befuhr am ... 1963 gegen 18.40 Uhr am Steuer seines Personenkraftwagens die Ma. Straße in L. stadteinwärts. Als er in Höhe des Anwesens Ma. Straße ... eine vor ihm in der gleichen Richtung fahrende Straßenbahn links überholen wollte, stieß er mit einer stadtauswärts fahrenden entgegenkommenden Straßenbahn der beklagten Stadtgemeinde zusammen. Dabei wurden Johann M. und von den Insassen des Wagens seine Ehefrau Hildegard M. sowie die bei ihm angestellte Friseuse Iris May. tödlich verletzt. Die ebenfalls im Wagen mitfahrende Tochter Sylvia M., die als Lehrmädchen im Friseurbetrieb ihres Vaters tätig war, trug schwere Verletzungen davon, als deren Folge eine Arthrose am linken Kniegelenk zurückblieb.
Ein gegen den Straßenbahnfahrer eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil das alleinige Verschulden an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge den getöteten Friseurmeister M. traf.
Die Klägerin, bei der alle vier Insassen des Kraftwagens unfallversichert waren, erkannte sämtliche vier Unfälle als Arbeitsunfälle an, weil man sich auf der Fahrt zu einem Zweiggeschäft befand, das in wenigen Tagen eröffnet werden sollte und in dem alle vier noch letzte Vorbereitungen treffen sollten.
Auf Grund dieser Unfälle mußte und muß die Klägerin Leistungen erbringen. Sie hat für die verletzte Sylvia M. an Heilkosten, Kranken- und Hausgeld 2.154,48 DM aufgewendet und an Sylvia M. 450 DM Sterbegeld aus Anlaß des Todes ihrer Mutter gezahlt.
Mit der Klage macht die Klägerin in Höhe ihrer Aufwendungen den nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten aus dem Reichshaftpflichtgesetz gegen die Beklagte als Unternehmerin der Straßenbahn geltend. Sie hat von ihr Zahlung von 2.604,48 DM nebst Zinsen verlangt und gebeten festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Unfalls erbringen muß.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß aus Anlaß der Verletzung der Sylvia M. und des Todes der Frau Hildegard M. keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Wenn ein Rechtsübergang anzuerkennen sei, könne sie mit Ausgleichsansprüchen gegen den Fahrer Johann M. oder dessen Erben aufrechnen. Da Sylvia M. die einzige Erbin ihres Vaters sei, werde sie im Ergebnis mit den Ausgleichsansprüchen belastet, ihr würde also das wieder genommen, was sie als Leistungen der Unfallversicherung von der Klägerin erhalten habe. Daher sei der Grundgedanke des § 67 Abs. 2 VVG anzuwenden, um eine ungerechte Belastung der Erbin zu verhüten.
Die Klägerin hat erwidert: Die Beklagte könne nicht mit Ausgleichsansprüchen gegen den Fahrer Johann M. oder dessen Erben aufrechnen. Da kein echtes Gesamtschuldverhältnis bestehe, ständen der Beklagten keine Ausgleichsansprüche zu. Johann M. sei den Wageninsassen gegenüber nicht ersatzpflichtig geworden, denn seine Haftung gegenüber den in seinem Betrieb Beschäftigten sei nach § 636 RVO ausgeschlossen. Beim Vorliegen eines unechten Gesamtschuldverhältnisses bestanden keine Ausgleichsansprüche gegen den Fahrer oder dessen Erben.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.604,48 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Klägerin hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1 RHG für eine Haftung der Beklagten gegeben sind. Der Unfall der Sylvia M. hat sich "bei dem Betrieb" der von der Beklagten unterhaltenen Straßenbahn ereignet. Da kein Fall höherer Gewalt vorliegt und die Geschädigte kein eigenes Verschulden trifft, hat die beklagte Stadtgemeinde an sich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin, den sie auf Grund des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO gegen die Beklagte geltend macht, abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Da im vorliegenden Falle unstreitig der getötete Vater der Sylvia M. im Innenverhältnis zur Beklagten den ganzen Schaden zu tragen hatte, sei davon auszugehen, daß ein Ersatzanspruch der Sylvia M. gegen die Beklagte aus §§ 1, 3 a HaftpflichtG unter Berücksichtigung des Sinngehalts von § 67 Abs. 2 VVG und des sozialen Schutzzwecks von § 636 RVO nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sei. Denn wegen dieses Schutzzwecks dürfe die Klägerin von der Beklagten die an Sylvia M. geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern und damit veranlassen, daß die Beklagte an Sylvia M. als alleinige Erbin ihres Vaters herantrete, um das von ihr herauszuverlangen, was sie an Leistungen von der Klägerin erhalten habe. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden.
Denn Johann Alfred M., der durch sein Verschulden den Arbeitsunfall seiner Tochter herbeigeführt hat, war als Unternehmer des versicherten Betriebes nach § 636 RVO von der Haftung freigestellt. Daraus folgt, daß er und seine Erben auch von einem zweiten Schädiger, hier also von der Beklagten, nicht auf Ausgleichung in Anspruch genommen werden können. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] entschieden und in seinem Urteil vom 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 - NJW 1967, 982 = VersR 1967, 250 erneut ausgesprochen. Damit ist es der Beklagten versagt, der verletzten Sylvia M. als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Ausgleichsansprüche entgegenzuhalten.
Die Klage ist aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen mit Recht abgewiesen worden. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 10. Januar 1967 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß der zweite Schädiger nach der bisherigen Rechtsprechung (vor allem RGZ 153, 38) in Fällen des Haftungsausschlusses nach § 636 RVO in unbilliger Weise benachteiligt wird. Das wird besonders deutlich, wenn er - wie im vorliegenden Falle die Beklagte - den gesamten Schaden tragen mußte, obwohl sein Unfallbeitrag nur geringfügig ist (hier: die Betriebsgefahr der Straßenbahn), den Hauptschädiger dagegen ein grobes Verschulden trifft. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. § 636 RVO n.F. schließt bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer aus, weil dieser die Lasten der Unfallversicherung mitzutragen hat. Ihm soll ein Ausgleich dafür gewährt werden, daß er durch seine Leistungen für einen umfassenden Versicherungsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen hat (BGHZ 19, 114, 121 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] und 24, 247, 250). Dem Gesetz ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß es die Wirkungen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten hinaus ausdehnen und die Rechte eines zweiten Schädigers beeinträchtigen will, obwohl dieser außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Der zweite Schädiger kann daher letztlich nicht in weiterem Umfang haftbar gemacht werden, als es ohne die Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung (§ 636 RVO) der Fall wäre.
Für den jetzt zu entscheidenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Widerstreit der Normen, der sich aus dem Zusammentreffen der Sozialversicherung mit dem deliktischen Haftungsrecht ergibt, dahin zu lösen wäre, daß der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den außenstehenden Zweitschädiger von vornherein um den Verantwortungsanteil des haftungsbegünstigten Unternehmers gekürzt wird (so von Caemmerer, Ausgleichsprobleme im Haftpflichtrecht, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1968, 96, 97 sowie Jürgen Prölss, VersR 1967, 678 und Juristische Schulung 1966, 400; vgl. auch die Begründung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften S. 139-142 und LG Bielefeld MDR 1965, 753 [LG Bielefeld 23.04.1965 - 5 O 460/64]). Jedenfalls kann eine Berufsgenossenschaft gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVO nehmen, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zwischen ihm und dem Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müßte (§§ 426, 254 BGB, 17 StVG u.a.). Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnungüber den Versicherungsschutz der bei einem Arbeitsunfall Verletzten bewirken im Ergebnis, daß die Berufsgenossenschaft an Stelle des Unternehmers für den Personenschaden einzustehen hat. Die Berufsgenossenschaft tritt also insoweit praktisch an die Stelle des nach bürgerlichem Recht an sich haftpflichtigen Unternehmers. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, daß die Berufsgenossenschaft von einem außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger nur soviel beanspruchen kann, wie der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen müssen (vgl. RGZ 134, 293; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 15, Erman BGB-Komm. 3. Aufl. Anm. 3 zu § 426).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Klägerin als Berufsgenossenschaft des Unternehmers Johann Alfred M. Ansprüche gegen die Beklagte nur insoweit erheben kann, als es deren Verantwortungsanteil an dem Unfall entspricht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Unfallbeitrag der Beklagten (Betriebsgefahr der Straßenbahn) gegenüber dem groben Verschulden des Unternehmers Johann Alfred M. völlig zurücktritt, so daß es gerechtfertigt ist, sie von jeder Verantwortung freizustellen. Das bedeutet, daß die Klägerin keinen Rückgriff nach § 1542 RVO gegen die Beklagte nehmen kann.
Danach hat es bei der Abweisung der Klage, wie sie vom Berufungsgericht ausgesprochen worden ist, zu verbleiben.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend