Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1957, Az.: VI ZR 277/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 277/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.08.1955
- Landgerichts Kleve - 24.04.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 24, 247 - 253
- JZ 1958, 127-129 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS) "zur Bindung der ordentlichen Gerichte"
Prozessführer
des Transportunternehmers Heinrich N. in M., M.strasse ...,
Prozessgegner
1. die Kath. Gasthausstiftung St. N.-Hospital in R., vertreten durch den Vorstand, Dechant H. in R.,
2. den Arbeiter Heinrich Sc. in R., B., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat jemand in einem Betrieb einen Unfall erlitten und liegen die Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 RVO vor, so kommt dem Unternehmer dieses Betriebes das zivilrechtliche Haftungsprivileg des § 898 RVO zugute.
Das Zivilgericht hat darüber zu entscheiden, ob der Unfall dem Betrieb eines Unternehmers im Sinne des § 537 Nr. 10 RVO zuzurechnen ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels Dr. K. E. Meyer, Martin und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. August 1955 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Beklagte zu 2) wird das vorgenannte Urteil teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. April 1953 auch insoweit geändert, als Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) für gerechtfertigt erklärt worden sind. Die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) werden abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Viehtransportunternehmer. Die Beklagte zu 1) hatte von der Viehverwertungsgenossenschaft des Kreises M. in R. einen Schlachtbullen gekauft, den der Kläger am 7. Januar 1952 zu der Tenne der Beklagten zu 1) brachte. Dort wurde der Bulle befestigt, um von dem Beklagten zu 2) als Hausschlachter geschlachtet zu werden. Der Kläger blieb während des Schlachtvorgangs anwesend. Durch einen Bolzenschuß aus dem zur Tötung des Bullen bestimmten Apparat wurde er an der Hand erheblich verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der der Kläger als selbständiger Unternehmer angehört, hat den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger zeitweise eine Rente gezahlt.
Der Kläger hat die Beklagten für die Schäden aus diesem Unfall als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Er hat auch Feststellung der Ersatzpflicht wegen weiterer Schäden begehrt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie verneinen, zum Kläger in irgend welchen rechtlichen Beziehungen zu stehen und bestreiten eine Fahrlässigkeit, da der Unfall allein durch den Kläger selbst verursacht sei. Die Beklagte zu 1) hat außerdem den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB für den Beklagten zu 2) angetreten. Beide Beklagte sind sodann der Ansicht, daß ihnen bereits mit Rücksicht auf § 898 RVO eine Zahlungspflicht nicht obliege.
Das Landgericht hat gegen beide Beklagte Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde wegen der Hälfte der klägerischen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger zurückgewiesen, im übrigen aber wurden die Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) wegen Mitverschuldens des Klägers abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Ansprüche gegen beide Beklagte weiter. Der Beklagte zu 2) begehrt mit seiner selbständigen Revision die volle Abweisung der Klage. Beide Streitteile beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Diese hatte mit der Schlachtung des Bullen den Zweitbeklagten beauftragt, der als Unternehmer die alleinige Verantwortung für die sachgemäße Durchführung seiner Aufgabe trug. Dadurch, daß der Zweitbeklagte den Kläger zur Mithilfe bei der Schlachtung heranzog, entstanden allenfalls vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten. Der Zweitbeklagte war weder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) noch Verrichtungsgehilfe (§ 851 BGB) der Erstbeklagten, so daß diese für ein Verschulden des Zweitbeklagten dem Kläger gegenüber nicht einzustehen braucht. Das ist vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt worden. Für ein Eigenverschulden der für die Erstbeklagte handelnden Personen ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Insbesondere ist nicht festgestellt worden, daß der Erstbeklagten Umstände bekannt waren, die gegen die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Zweitbeklagten sprachen. Darauf, ob dessen Gewerbe zeitweise gewerbepolizeilich abgemeldet worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Versuch des Klägers, seine Ansprüche auf der Rechtsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag zu begründen, scheitert schon daran, daß er mit seiner Hilfeleistung nicht ein Geschäft der Erstbeklagten besorgt hat. Vielmehr war die Schlachtung des Bullen ein Geschäft, dessen Besorgung allein dem Zweitbeklagten als selbständigem Unternehmer oblag und das mithin nur seinem Rechtskreis zugerechnet werden kann, woran der Umstand nichts ändert, daß das Ergebnis der Geschäftsbesorgung vertragsgemäß der Erstbeklagten zugute kommen sollte. Erst recht kann die Schlachtung des Bullen nicht deshalb als Geschäft der Erstbeklagten angesehen werden, weil die Schlachtung in den Wirtschaftsräumen der Erstbeklagten vorgenommen wurde.
Die Revision des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen worden ist. Der Hilfsantrag der Erstbeklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der von der Erstbeklagten beim Sozialgericht anhängig gemachten Feststellungsklage ist damit gegenstandslos geworden.
II.
Es bestehen aber auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Zweitbeklagten, da für diesen das Haftungsprivileg des § 898 RVO eingreift.
Zwar hat die eigene Berufsgenossenschaft des Klägers den Unfall als Arbeitsunfall in seinem Transportbetrieb anerkannt und dem Kläger eine Unfallrente gezahlt. Doch ist das Zivilgericht dadurch nicht gehindert zu prüfen, ob der Unfall auch einem anderen Betrieb als Betriebsunfall zuzurechnen ist, so daß auch ein anderer Unternehmer sich gemäß § 898 RVO auf den Ausschluß seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Verletzten berufen kann.
Der erkennende Senat hat zwar in seinem früheren Falle (BGHZ 8, 330 [332]) bei der Prüfung eines sogenannten Arbeiterleihverhältnisses sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159; 171, 393 [397]) angeschlossen, nach der die im Rahmen des § 901 RVO erlassene Entscheidung der Versicherungsbehörde die Zivilgerichte auch insoweit bindet, als darüber erkannt ist, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; daraus ergebe sich, daß die Annahme ausgeschlossen sei, noch eine andere Person könne Unternehmer im Sinne der §§ 898 RVO sein. In einer Entscheidung zu § 537 Nr. 10 RVO vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 = LM zu RVO § 537, 2; Nr. 4 zu RVO § 899; JR 1955, 98; VRS 8, 33; VersR 1955, 40 mit Anmerkung von Bach S 115 und 1956 S 397) hat der Senat jedoch bereits ausgeführt, durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 sei § 537 RVO grundlegend dahin geändert worden, daß sich die Versicherungspflicht nicht mehr nach näher aufgezählten Betriebsarten richte, sondern auf alle Beschäftigte erstrecke (vgl. die Begründung des Gesetzes RArbBl II 190, dazu Jantz daselbst 209). Hiernach sei es zweifelhaft, ob an der Auffassung festgehalten werden könne, daß in allen Fällen nur ein Unternehmer im Sinne des § 898 RVO dem Verletzten gegenüberstehen könne. Es ist noch darauf hingewiesen, daß die berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle in Bonn das Nebeneinanderbestehen zweier Versicherungsverhältnisse anläßlich desselben Tatbestandes für möglich angesehen hat und die gewerblichen Berufsgenossenschaften im Hinblick auf die Zweifel; die sich in den Fällen des § 537 Nr. 10 RVO ergeben könnten, welcher der in Betracht kommenden Versicherungsträger zahlungsverpflichtet sei, am 23. Oktober 1951 eine Vereinbarung getroffen haben, nach der bei einem Arbeitsunfall regelmäßig die Berufsgenossenschaft, bei der der Verunglückte auf Grund seiner Stammbeschäftigung versichert war, die Entschädigung zu leisten hat.
Daß eine Beschäftigung nicht notwendig nur für einen Betrieb stattgefunden, haben und daher ein Unfall nicht stets nur dem Betriebe eines Unternehmens zugerechnet werden muß, ergibt sich auch aus § 1739 RVO. Diese Bestimmung geht ersichtlich davon aus, daß nicht zwingend ein Unfall nur dem Betriebe eines Unternehmers als Betriebsunfall zuzurechnen ist. So hatte auch das Reichsgericht (RGZ 172, 85 [87]) bereits die Frage aufgeworfen, ob eine Bindung an den Bescheid der Berufsgenossenschaft dann anzunehmen sei, wenn es keiner Bestimmung des betroffenen Unternehmers bedurfte, weil alle in Betracht kommenden Betriebe derselben Berufsgenossenschaft angehörten und daher die Zahlungspflicht nicht zweifelhaft war.
Aus diesen Gründen haben in letzter Zeit Rechtsprechung und Lehre zunehmend die Auffassung vertreten, daß die Zivilgerichte durch § 901 EVO nicht gehindert sind, neben dem von den Versicherungsbehörden oder Sozialgerichten anerkannten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 537 Nr. 1 und des § 537 Nr. 10 RVO vorliegen (LG Osnabrück VersR 1954, 517, LG Gießen VersR 1955, 413, LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309, Möring VersR 1955, 489; anderer Ansicht Bach in den oben erwähnten Anmerkungen und VersR 1956, 397, 399, der die Ansicht vertritt, daß zunächst das Sozialgerichtsverfahren durchzuführen sei). Bereits die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 216; 171, 393) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 330; BGH LM Nr. 5 zu § 898 RVO; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO) war zum gleichen Ergebnis gekommen. Für dieses wurde allerdings § 899 RVO eingeschaltet, indem der eine Unternehmer als Bevollmächtigter des anderen Unternehmers bei der Wahrung der Fürsorgepflichten gegenüber bei ihm arbeitenden Personen angesehen wurde. Dieser Weg versagt, wenn wie hier ein Unternehmer selbst bei Arbeitsvorgängen eines fremden Betriebs mithilft und sich dabei der fremden Arbeitsleistung unterstellt (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 21, 207). Es ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solche Fälle haftungsrechtlich anders zu entscheiden als den wiederholt entschiedenen Fall des sogenannten Leiharbeiters. In beiden Fällen greift für den in dem Betrieb geschehenen Unfall der Schutz der Unfallversicherung ein. Da die Unfallversicherung im Jahre 1942 auf einen größeren Personenkreis, nämlich auf alle in einem Betrieb tatsächlich in der Art eines Betriebsangehörigen arbeitenden Personen erstreckt wurde (§ 537 Nr. 10 RVO), ist in gleichem Maß auch der Umfang der Freistellung des Unternehmers von der zivilrechtlichen Unfallhaftung erweitert worden. Für die Opfer eines Betriebsunfalls bedeutet die Erweiterung des Schutzes der öffentlichen Versicherung zwar manchmal eine zivilrechtliche Schlechterstellung. Andererseits ist aber für das Opfer des Unfalls insoweit eine Besserstellung gegeben als die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft nicht den Nachweis eines haftungsbegründenden Tatbestandes erfordern und auch durch ein eigenes mitwirkendes Verschulden nicht gemindert oder gar ausgeschlossen werden. Die gesetzespolitische Rechtfertigung der Sonderregelung des § 898 RVO ist darin zu sehen, daß dem Unternehmer ein Ausgleich dafür gewährt werden solle daß er durch seine Leistungen für einen umfassenden Versicherungsschutz der bei ihm arbeitenden Personen zu sorgen hat. Ferner sollen durch diese Regelung die den inneren Betriebsfrieden störenden Auseinandersetzungen über Unfallverantwortung und Unfallhaftung eingeschränkt werden. Gerade diese Gesichtspunkte lassen es aber nicht zu, Unterschiede in der Haftungsfreistellung danach zu machen, ob derjenige, der bei einer Arbeit in einem Betrieb einen Unfall erlitten hat, bereits als Arbeitnehmer einem anderen Betrieb angehört oder nicht.
Soweit das Reichsgericht in früheren Entscheidungen (RGZ 110, 159, 171, 393) die Auffassung vertreten hat, ein Unfall im Sinne des § 898 RVO könne immer nur einem Betrieb zugerechnet werden, war diese Rechtsprechung entscheidend durch das bis zum Jahre 1942 geltende System der öffentlichen Unfallversicherung bedingt, das an die arbeitsvertragliche Zugehörigkeit des Unfallopfers zu einem Betrieb anknüpfte. Mit der Reform der Unfallversicherung im Jahre 1942 hat diese Rechtsprechung ihre Bedeutung verloren. Zwar kann auch jetzt versicherungsrechtlich nur die Berufsgenossenschaft eines Betriebes nach aussen die Versicherungsleistungen übernehmen; für die Frage des zivilrechtlichen Haftungsprivilegs ist es aber jetzt möglich, daß den Unternehmern mehrerer Betriebe der Schutz des § 898 RVO zugute kommt, wenn die in § 537 RVO aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind.
Wird dies erkannt, dann ergibt sich zwangsläufig, daß die Bindungswirkung des § 901 RVO gegenüber der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts eingeschränkt werden muß. Sie behält aber weiter ihre dem Unfallopfer und dem Unternehmer und seiner Berufsgenossenschaft zugute kommende Bedeutung. Denn sie sichert auch fernerhin,
- a)
- b)
Bestehen insoweit über den Versicherungsschutz Zweifel, hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts den Vorrang und es gilt für die Zivilgerichte die Aussetzungspflicht des § 901 Abs. 2 RVO. Die gleiche Pflicht gilt, wenn Zweifel über den Umfang der Versicherungsleistung bestehen. Im vorliegenden Falle bedurfte es dagegen der hilfsweise vom Zweitbeklagten beantragten Aussetzung des Rechtsstreits nicht. Denn es steht fest, daß es sich um einen nach der Reichsversicherungsordnung entschädigungspflichtigen Unfall handelt. Die Frage, ob dem Zweitbeklagten der Schutz des § 898 RVO zugute kommt, hat keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung, ihre Entscheidung ist ausschließlich für die zivilrechtliche Haftungsfrage von Belang.
Auf Grund dieser Erwägungen ist das Zivilgericht im vorliegenden Falle frei, zu entscheiden, ob der Unfall des Klägers sich nicht nur in dessen eigenen Betrieb abgespielt hat, nachdem die für diesen zuständige Berufsgenossenschaft ihre grundsätzliche Haftungsverpflichtung anerkannt hat, sondern ob der Unfall auch dem Betrieb des Beklagten zu 2) in dem Sinne zuzurechnen ist, daß diesem § 898 RVO zur Seite steht.
III.
Insoweit ist entscheidend, was auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, ob der Kläger im Betriebe des Beklagten zu 2) tätig gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, daß auch der Kläger ein selbständiger Unternehmer ist, denn auch ein solcher kann sich im Rahmen des § 537 Nr. 1 und 10 RVO dem Betriebe eines anderen Unternehmers einordnen. Daß dies nach dem festgestellten Sachverhalt geschehen ist, hat das Berufungsgericht verkannt. Die eigene selbständige Tätigkeit des Klägers war beendet, als er in Erfüllung seines Auftrages den Bullen für die Beklagte zu 1) abgeliefert hatte Soweit der Kläger nunmehr im Betriebe des Beklagten zu 2) tätig wurde und bei der Schlachtung half, handelt es sich nicht mehr um eine eigene Unternehmertätigkeit, vielmehr um eine ernsthafte, einen wirtschaftlichen Wert darstellende Tätigkeit im Betriebe des Beklagten zu 2). Das gesamte Verhalten des Beklagten kann auch nur dahin gedeutet werden, daß er sich bewußt und gewollt - wenn auch nur vorübergehend - für den Schlachtvorgang dem Betriebe des Beklagten zu 2) im Sinne des § 537 RVO eingegliedert hat. Das eigene Interesse des Klägers an einer schnellen Beendigung der Schlachtung steht dem nicht entgegen.
Da somit der Kläger im Sinne des § 537 RVO im Betriebe des Beklagten zu 2) tätig gewesen ist und nach dem Sachvortrag nur eine fahrlässige Schadenszufügung in Frage steht, kann der Beklagten zu 2) gemäß § 898 RVO nicht in Anspruch genommen werden. Auf die Frage einen Mitverschuldens des Klägers kommt es daher nicht an. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) war also abzuweisen.