Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1971, Az.: 3 StR 275/71
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts; Verwendung eines aufgenommenen Tonfilms als Beweismittel mit Einverständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung; Verwendbarkeit von Tonträgern als unmittelbarer Gegenstand des Augenscheinsbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- 3 StR 275/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.11.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 254 - 256
- MDR 1972, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Schlosser Peter M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1940 in D.
Amtlicher Leitsatz
Muß eine Schwurgerichtsverhandlung ausgesetzt werden, so darf der Vorsitzende sie nur auf einen Zeitpunkt innerhalb der laufenden Tagung neu anberaumen. Hat der Landgerichtspräsident für diese kein Ende bestimmt, so ist der Tag vor dem Beginn der nächsten Tagung die äußerste zeitliche Grenze.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter
Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Düsseldorf vom 6. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer allerdings mit dem Einwand, es hätte eine Voruntersuchung stattfinden müssen, weil seine richterliche Anhörung im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß gewesen sei (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn hielten Angeklagter und Verteidiger eine Voruntersuchung für notwendig, so hätten sie einen entsprechenden Antrag stellen und gegen einen ablehnenden Beschluß Beschwerde einlegen können. Der behauptete Mangel kann deshalb nicht die Revision begründen (BGHSt 4, 208, 210) [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52]. Überdies hatte der Verteidiger, nachdem die Strafkammer die Wiederholung der richterlichen Vernehmung angeordnet hatte, nach Rücksprache mit dem Angeklagten mitgeteilt, dieser weigere sich, sich nochmals vernehmen zu lassen. Es steht dem Verteidiger danach die Beanstandung schlecht an, das Gericht hätte dieser seiner Mitteilung mißtrauen und den Angeklagten vorführen lassen müssen.
2.
Die Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) hingegen greift durch.
Der Landgerichtspräsident hatte gemäß § 87 GVG den Zusammentritt des Schwurgerichts zur 4. Tagung auf den 25. Mai 1970 festgesetzt. Daraufhin beraumte der Vorsitzende Terrain zur Verhandlung der vorliegenden Sache auf den 20. Juli 1970 an. Diese Verhandlung wurde, nachdem der Landgerichtspräsident inzwischen den Beginn der 5. Schwurgerichtstagung auf den 31. August 1970 und denjenigen der 6. Tagung auf den 3. September 1970 bestimmt hatte, wegen Ausbleibens eines Sachverständigen auf den 14. September 1970 vertagt. Tags darauf rückte der Vorsitzende diesen Termin auf den 22. September 1970 hinaus, und er setzte ihn - durch erneute Verfügung im September - schließlich auf den 3. (und 6.) November 1970 an. An diesen beiden Tagen wurde die Sache sodann verhandelt.
Mit Recht sieht die Revision darin einen Gesetzesverstoß. Die Strafsache hätte an die "Schwurgerichtsstrafkammer" (§ 82 Abs. 2 zweiter Halbsatz GVG) zurückgegeben werden müssen und erst von dem Schwurgericht einer der folgenden Tagungen verhandelt werden dürfen.
Die Rechtsprechung erachtet es zwar als mit dem Gesetz vereinbar, daß Tagungen des Schwurgerichts sich "überschneiden", daß also eine Tagung beginnt, bevor die vorangehende zu Ende gegangen ist, oder, von dieser her besehen, daß eine Tagung fortdauert, obschon inzwischen die nächste begonnen hat (BGHSt 21, 191, 193 [BGH 07.02.1967 - 5 StR 587/66]; 21, 222, 223) [BGH 21.03.1967 - 5 StR 81/67]. Es können auf diese Weise sogar mehr als zwei Tagungen zeitweise nebeneinander laufen (BGH, Urt. vom 7. April 1970 - 5 StR 308/69 - S. 25), und es braucht nicht eine erst im Ablauf der Verhandlung während der Tagung eingetretene Verzögerung zu sein, die solche Überschneidungen herbeiführt; es ist zulässig - und beim Anfall langdauernder Verfahren häufig unumgänglich -, die Tagungen von vorneherein so anzusetzen, daß jene Folge eintritt. Stets aber muß sie, handelt es sich nicht bloß um die Fortsetzung und Beendigung einer bereits begonnenen, allenfalls im Rahmen des § 229 StPO unterbrochenen Verhandlung, durch eine entsprechende Anordnung des Landgerichtspräsidenten gedeckt sein. Er ist das dazu berufene Organ (§ 87 GVG), das nicht nur den Beginn, sondern auch das Ende einer Tagung bestimmt. Das Letztere ist freilich im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache. Dabei kann der Landgerichtspräsident dieses Ende kalendermäßig festlegen; freilich wird das im voraus nicht immer möglich sein. Trifft er zur Frage des Tagungsendes keine Anordnung, so ist der Tag vor dem Anfang der nächsten Tagung der äußerste Zeitpunkt, über den hinaus der Schwurgerichtsvorsitzende keinen Verhandlungstermin mehr ansetzen, er also keine neue Sache mehr in Angriff nehmen darf. Denn daß die nächste Tagung nicht beginnt, bevor die vorhergehende geschlossen wurde, ist immer noch der regelmäßige Ablauf, von dem das Gesetz an sich ausgeht, wenn es auch Abweichungen nicht verbietet.
Im vorliegenden Fall hat der Landgerichtspräsident, nachdem die Strafsache gegen den Angeklagten als letzte zur Verhandlung angesetzt worden und die Tagung damit ausgelastet war, diese mit Verfügung vom 4. Mai 1970 "geschlossen". Was das Gesetz (§ 83 Abs. 4 Satz 2 GVG) unter "schließen" einer Tagung versteht (vgl. dazu Kleinknecht, StPO, 30. Aufl., § 82 GVG, Anm. 1), war damit ersichtlich nicht gemeint. Es mochte sein, daß der Präsident, davon unterrichtet, daß die vorliegende Sache auf 20. und 21. Juli 1970 terminiert war, hieran anknüpfend das Ende der Tagung auf 21. Juli 1970 (freilich mit der Möglichkeit der Beendigung bei etwa verzögerter Verhandlung auch während der folgenden Tage) festsetzen wollte. In diesem Falle wäre ohne weiteres klar, daß die Sitzung im November außerhalb der von ihm festgelegten zeitlichen Grenzen der Tagung stattgefunden hat. Aber auch dann, wenn er einen festen Zeitpunkt für das Ende nicht bestimmen wollte, ging er mit seiner Verfügung doch - obschon es seinem Willen entsprach, daß der Straffall innerhalb der 4. Tagung verhandelt werden sollte - erkennbar davon aus, daß dies noch im Juli 1970 im zeitlichen Zusammenhang mit der Verhandlung der vorangehenden Sachen geschehen werde. Seiner Verfügung konnte der Schwurgerichtsvorsitzende deshalb nicht die Befugnis entnehmen, den Fall erst Monate später während des Laufs der nachfolgenden Tagungen zu verhandeln. Denn dann war der Beginn der nächsten Tagung die äußerste zeitliche Grenze. Mit einer Verhandlung im November 1970 war nicht nur die Kontinuierlichkeit der Tagung eindeutig nicht mehr gewahrt, ein Gesichtspunkt, auf den Kleinknecht (a.a.O., Anm. 3) abhebt; entscheidend ist, daß der Verhandlungstermin - auch bei dieser Deutung der Verfügung - nicht mehr im Rahmen der vom Landgerichtspräsidenten getroffenen Anordnung lag. Diese Auslegung erscheint umso mehr geboten, als es sich um die Frage des gesetzlichen Richters handelt, der nach Grundsätzen bestimmt werden soll, die ihn möglichst eindeutig und genau festlegen (vgl. BVerfGE 18, 345, 349) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64].
Diesem Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) ist der Angeklagte entzogen worden. Das Schwurgericht hatte den Fall nach Sachlage einer der nächstfolgenden Tagungen überlassen müssen. Der Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
3.
Für die erneute Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:
Die Bedenken, welche die Revision gegen die Verwendung des mit Einverständnis des Angeklagten aufgenommenen Tonfilms als Beweismittel in der Hauptverhandlung erhebt, sind unbegründet. Lichtbilder und damit auch Filmaufnahmen sind als Beweismittel verwendbar. Dasselbe gilt, jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen, auch für einen Tonträger, auf dem die von dem Angeklagten vor der Polizei gemachten Angaben festgehalten sind, und zwar nicht nur insoweit als das Tonband zum Zwecke des Vorhalts gegenüber dem Angeklagten oder Zeugen dient, sondern auch insoweit als es unmittelbar Gegenstand des Augenscheinsbeweises ist (BGHSt 14, 339, 341) [BGH 14.06.1960 - 1 StR 73/60].
An dieser Verwendbarkeit ändert es entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts, daß der Anfang des Films in einer Fernsehsendung wiedergegeben wurde und der inzwischen in seiner Sehfähigkeit sehr stark beeinträchtigte Angeklagte die Bilder bei der Vorführung im Gerichtssaal nur undeutlich wahrnehmen konnte. Das deutsche Prozeßrecht kennt keine dem amerikanischen Recht entsprechende Bestimmung, nach der ein Geschworener oder Schöffe unter bestimmten Voraussetzungen als solcher ausscheiden muß, wenn er Fernseh- oder Rundfunkdarbietungen oder Presseveröffentlichungen über den Fall gesehen, gehört oder gelesen hat. Zudem ist nur die Fahrt zum Tatort und die Außenansicht des Hauses gezeigt worden, und es ist, davon abgesehen, auch nicht zu erkennen, inwiefern die Geschworenen durch die Sendung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein sollten, nachdem dieser auch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, den tödlichen Stich gegen das Opfer geführt zu haben. Das mangelnde Sehvermögen des Angeklagten verbot es dem Schwurgericht nicht, sich die Übereinstimmung der Filmaufnahmen mit dem tatsächlichen Hergang bei der Tatrekonstruktion durch andere Personen bestätigen zu lassen.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath