Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1967, Az.: 5 StR 587/66, alt: 5 StR 545/65
Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht (LG); Schwurgericht als Spruchkörper eigener Art
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/66, alt: 5 StR 545/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 09.06.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 191 - 194
- DRiZ 1967, 166-167
- MDR 1967, 415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Amtlicher Leitsatz
Weder das Präsidium des Landgerichts noch ein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ist ermächtigt, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten und die Sachen auf diese zu verteilen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 7. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R. wird das Urteil des Schwurgerichts 2 bei dem Landgericht in Hamburg vom 9. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das "Schwurgericht 1" bei dem Landgericht in Hamburg hatte u.a. die Angeklagten R. und von Re. wegen gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt. Auf die Revisionen der genannten Angeklagten hat der Senat das Urteil, soweit es sie betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das "Schwurgericht" zurückverwiesen.
Nunmehr hat das "Schwurgericht 2" bei dem Landgericht in Hamburg durch Urteil vom 9. Juni 1966 den Angeklagten R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und den Angeklagten von Re. freigesprochen.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R. führen schon deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil beide Revisionen zu Recht beanstanden, daß das "Schwurgericht 2" nicht gesetzlicher Richter war (Verletzung des § 16 Abs. 2 GVG und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Hamburg für das Jahr 1966 sah zwar zwei Schwurgerichte vor und bestimmte auf Seite 50 unter Nr. XXVII: "An das Schwurgericht 2 gelangen die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen sowie die Wiederaufnahmesachen des Schwurgerichts 1. Für alle anderen Sachen ist das Schwurgericht 1 zuständig." Diese Regelung entbehrte aber - und entbehrt auch noch heute - der gesetzlichen Grundlage.
Es gibt keine Vorschrift, die das Präsidium des Landgerichts oder irgendein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte zu errichten und die Sachen auf sie zu verteilen. Die §§ 63, 64 GVG begründen, soweit sie hier überhaupt in Betracht kommen, nur Recht und Pflicht des Präsidiums, Geschäfte unter die Kammern zu verteilen. Das Schwurgericht ist keine "Kammer"; es ist ein Spruchkörper eigener Art, dessen Zuständigkeit und Besetzung in einem besonderen Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt ist (§§ 79-92 GVG). Weder in dieser Regelung noch irgendwo anders im Gesetz ist vom einer Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht die Rede.
Dem entspricht auch § 354 Abs. 2 StPO in der Fassung des StPÄG vom 19. Dezember 1964. Er schreibt die Zurückverweisung "an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts" vor (Zurückverweisung an ein anderes Gericht kommt in Hamburg; das nur ein Landgericht hat, nicht in Betracht). Das Schwurgericht ist weder eine Abteilung noch eine Kammer. Für das Schwurgericht gilt also diese Vorschrift nicht (BGHSt 20, 252). Der Gesetzgeber hat hier keine Notwendigkeit zu einer solchen Regelung gesehen, weil er angesichts der allgemeinen Übung in Deutschland davon ausgehen konnte und augenscheinlich auch ausgegangen ist, daß "das Schwurgericht, an des eine Sache aus der Revisionsinstanz zurückgelangt, notwendigerweise ein anderes" (BGH a.a.O.) sein, regelmäßig auch eine andere Besetzung haben werde. Die Schwierigkeiten, die man beim Landgericht in Hamburg durch die Bildung zweier Schwurgerichte beheben wollte, beruhen auf der durchaus unüblichen Einrichtung, daß man für alle Schwurgerichtstagungen des Geschäftsjahres (anscheinend sogar mehrerer aufeinanderfolgender Geschäftsjahre) dieselben Berufsrichter bestimmte. Das gab übrigens Anlaß zu einem weiteren Fehler bei der Besetzung des "Schwurgerichts 1", den die Revisionen freilich nicht rügen und, da es sich um ein Urteil des "Schwurgerichts 2" handelt, in dieser Sache auch wohl nicht rügen konnten, auf den aber im Interesse korrekter zukünftiger Handhabung hingewiesen sei: Das Präsidium bestimmte dort für jede Tagung drei Beisitzer. Richtigerweise hat es für jede Tagung nur zwei Beisitzer und deren Stellvertreter zu bestimmen. Die Stellvertreter haben nur dann einzutreten, wenn der jeweils von ihnen vertretene Beisitzer verhindert ist.
Ferner ist es nicht Sache der Geschäftsverteilung (des Geschäftsverteilungsplanes), Beginn und Ende der einzelnen Tagungen festzulegen. Vielmehr bestimmt der Landgerichtspräsident, wann das Schwurgericht zusammentritt. Diese Bestimmung braucht er nicht für alle Tagungen schon vor Beginn des Geschäftsjahrs zu treffen; das ist keineswegs üblich und wird sich in aller Regel auch durchaus nicht empfehlen. Das Gesetz verbietet auch nicht, daß eine Tagung beginnt, bevor die vorangehende Tagung zu Ende gegangen ist. Gerade weil dies möglich, bei großen Landgerichten bisweilen sehr zweckmäßig und beim Vorkommen langdauernder Verfahren fast unvermeidlich ist, kann es sich unter Umständen auch unter diesem Gesichtspunkt dringend empfehlen, mehrere aufeinanderfolgende Tagungen gerade nicht mit denselben, sondern bewußt mit verschiedenen Richtern zu besetzen. So wird es, soweit dem Senat bekannt ist, jedenfalls innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs überall gehandhabt, ohne daß sich daraus bisher irgendwelche Schwierigkeiten ergeben haben. Das gilt auch für sehr große Gerichte.
Der Senat verkennt nicht, daß der beanstandeten Regelung durchaus anerkennenswerte Beweggründe zugrunde liegen. Man war bestrebt, die zweite Verhandlung zwangsläufig vor eine völlig andere Besetzung zu bringen, angesichts des Gewichts der Sachen eine Vertretungsbesetzung zu vermeiden und auch die Möglichkeit von "Manipulationen" auszuschließen. Indessen geht es nicht ans aus solchen Beweggründen den gesetzlichen Richter auf einem Wege zu bestimmen, der sich vom Gesetz entfernt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die den Angeklagten Nutzen und von Re. zur Last gelegte Tat im Sinne des § 264 StPO erschöpft sich nicht darin, daß R. - nach den Feststellungen des neuen Urteils - den Spanier L. entweder allein oder zusammen mit von Re. von der Roosenbrücke über das nördliche Brückengeländer in das Wasser warf (vgl. UA S. 18). Zu ihr gehören auch diejenigen Handlungen, die beide Angeklagte dadurch begingen, daß sie nach dem Entschluß, den Spanier ins Wasser zu werfen, diesen in ihre Mitte nahmen und ihn an das nördliche Brückengeländer der nur wenige Meter entfernten Roosenbrücke führten (vgl. UA S. 15 unten/16). Die gegenteilige - von der Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls gerügte - Auffassung des "Schwurgerichts 2" (vgl. UA S. 25) ist unrichtig.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting