Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1967, Az.: 5 StR 81/67
Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (LG); Schwurgericht als Spruchkörper eigener Art; Zeitliche Überschneidung zweier Tagungen; Ablehnung der Berufung zum Amt des Geschworenen; Zuziehung von Hilfsgeschworenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 81/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Berlin - 24.10.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 222 - 224
- DRiZ 1967, 274-275
- MDR 1967, 604 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Über die Verteilung der Schwurgerichtssachen auf die Tagungen
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. März 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 24. Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte sei dem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil bei dem Landgericht in Berlin im Jahre 1966 zwei Schwurgerichte gebildet gewesen seien und keine gesetzliche Regelung darüber bestehe, wann, von wem und in welcher Weise Schwurgerichtssachen auf zwei bei demselben Landgericht bestehende Schwurgerichte zu verteilen seien.
Der Senat hat zwar in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/66 vom 7. Februar 1967 entschieden, daß weder das Präsidium des Landgerichts noch ein anderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten und die Sachen auf diese zu verteilen. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. Januar 1967 beweist aber, daß bei dem Landgericht in Berlin im Jahre 1966 gar nicht zwei Schwurgerichte errichtet worden waren, sondern nur eine Tagung des Schwurgerichts begann, bevor die jeweils vorangegangene Tagung desselben Schwurgerichts beendet war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht ist ein Spruchkörper eigener Art, der im Gegensatz zu den Strafkammern nicht ständig und auch nicht mehr wie früher periodisch tätig wird, sondern nach Bedarf in Tagungen verhandelt und entscheidet. Dabei ist es nach § 87 GVG Sache des Landgerichtspräsidenten, den sich aus dem Bedarf ergebenden Zusammentritt des Schwurgerichts zu dessen Tagungen zu bestimmen. Diese Entscheidungen kann er, wenn sich das auch nur Gelten empfehlen wird, für alle Tagungen eines Geschäftsjahres vor dessen Beginn treffen; er kann aber auch erst während des Geschäftsjahres den Zusammentritt des Schwurgerichts für eine oder mehrere Tagungen bestimmen. Dabei verbietet das Gesetz auch nicht, daß eine Tagung beginnt, bevor die vorangegangene Tagung zu Ende gegangen ist, Dies erscheint sogar oft zweckmäßig und läßt sich zuweilen überhaupt nicht vermeiden.
In welcher von mehreren Tagungen eine Schwurgerichtssache verhandelt wird, Hängt, da eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift hierüher fehlt, davon ab, wenn die Sache verhandlungsreif ist, d.h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann (so Urteil des Senats 5 StR 308/64 vom 6. Oktober 1964) und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet. Die Beurteilung dieser Frage obliegt - jedenfalls zunächst - dem Vorsitzender, derjenigen ersten Schwurgerichtstagung nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, für welche dies zutrifft oder zutreffen kann.
Dabei kann zwar, wenn zwei von vornherein zeitlich festgelegte Tagungen sich überschneiden oder unmittelbar oder nur mit kurzem Abstand aufeinander folgen, im Einzelfall die Möglichkeit entstehen, daß unter zwei Tagungen gewählt werden muß. Da aber das Gesetz für Schwurgerichtssachen keine Geschäftsverteilung vorsieht, kann daraus allein ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO und gegen Art. 101 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht hergeleitet werden.
Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften wird daher in aller Regel nur anzunehmen nein, wenn eine Schwurgerichtssache entgegen den oben mitgeteilten Grundsätzen willkürlich in dieser oder jener Tagung verhandelt worden ist. Daß dies im vorliegenden Falle geschehen wäre, behauptet die Revision nicht.
2.
Ohne Erfolg ist auch der Einwand, daß an der Hauptverhandlung des Schwurgerichts am 13., 17., 20. und 24. Oktober 1966 zu Unrecht anstelle der Hauptgeschworenen Tepez und Schäbitz die Hilfsgeschworenen S. und Sc. teilgenommen hätten.
a)
Nach § 84 GVG in Verbindung mit § 35 Nr. 2 GVG kann die Berufung zum Amt des Geschworenen ablehnen, wer im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen erfüllt hat. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. Berger vom 27. Januar 1967 beweist, daß diese Voraussetzung in der Person des Hauptgeschworenen T. erfüllt war. Er hatte in der 2. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1965 an 12 Sitzungstagen und zudem in der 1. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1966 an 16 Sitzungstagen teilgenommen. Landgerichtsdirektor Dr. B. hat daher die Ablehnung des Hauptgeschworenen T. für die 9. Tagung des Jahres 1966, in welcher die vorliegende Sache verhandelt worden ist, für begründet erklärt.
Diese Entscheidung hatte zwar nach den §§ 84, 82 Abs. 2, 77 Abs. 3 Satz 2GVG nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer (hier Landgerichtsdirektor Dr. B. als Vorsitzender der 5. Ferienstrafkammer), sondern die Kammer als solche zu treffen. Daß dies nicht geschehen ist, kann aber der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen. Die Entscheidung, welche die Kammer zu treffen hatte, war weder eine Ermessensentscheidung noch eine Entscheidung über unbestimmte Rechtsbegriffe sondern, an die eindeutig bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen des § 35 Nr. 2 GVG gebunden. Daß diese Voraussetzungen etwa nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht. Die Entscheidung der Kammer hätte daher gar nicht anders lauten dürfen als die von Landgerichtsdirektor Dr. B. getroffene Entscheidung.
b)
Den Hauptgeschworenen Sch. hat Landgerichtsdirektor Dr. B., wie seine bereits oben erwähnte dienstliche Äußerung beweist, auf dessen Schreiben vom 25. August 1966, das er, Dr. B., als glaubhaft angesehen hat, gemäß den §§ 84, 54 GVG von der Dienstleistung in der 9. Schwurgerichtstagung, die vom 10. Oktober bis 26. November 1966 dauerte, befreit, weil Sch. durch eine Verschickung zu einer Kur mit anschließender Schonzeit verhindert war. Für diese Entscheidung war Landgerichtsdirektor Dr. Berger nach den §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 82 Abs. 2, 77 Abs. 3 Satz 3GVG zuständig. Einen Rechtsfehler läßt die von ihm getroffene Entscheidung nicht erkennen. Daß er die Behauptungen des Hauptgeschworenen Schäbitz als glaubhaft angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Nach den §§ 84, 49 GVG werden, wenn die Zuziehung von Hilfsgeschworenen erforderlich wird, diese aus der Zahl der Hilfsgeschworenen nach der Reihenfolge der Geschworenenliste zugezogen. Das waren hier nach der bereits oben erwähnten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten die Hilfsgeschworenen S. und Sc., die laut Sitzungsniederschrift auch an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Inwiefern es bei dieser Sach- und Rechtslage einen Verfahrensverstoß bedeuten soll, daß der Vizepräsident des Landgerichts S. und Sch. als Hilfsgeschworene "einsetzte" oder "bestimmte", ist unerfindlich.
II.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die zu ihrer Rechtfertigung vorgetragenen Einzelausführungen sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker