Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1953, Az.: 2 StR 445/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 445/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 08.02.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 208 - 210
- NJW 1953, 1114 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrugs u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann Friedrich August H. aus B., geboren am ... 1901 in O., zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Eröffnungsbeschluß, an dem ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, ist wirksam, wenn das Ablehnungsgesuch nachträglich rechtskräftig zurückgewiesen wird.
- 2.
Ein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 StPO begründet nicht die Revision (wie RGSt 44, 380; 55, 225).
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Die Revision behauptet, daß kein gültiger Eröffnungsbeschluß vorliege, weil an ihm Landgerichtsrat Dr. J. mitgewirkt habe, der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.
Die Akten ergeben, wie die Revision richtig vorträgt, folgendes: Der Angeklagte lehnte am 19. November 1951 in seiner Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 1. November 1951 den Landgerichtsrat Dr. J. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 26. Januar 1952 erklärte die Strafkammer das Ablehnungsgesuch durch Beschluß für unbegründet. Nunmehr eröffnete die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten. An diesem Beschluß wirkte Landgerichtsrat Dr. J. mit. Am 31. Januar legte der Angeklagte gegen den Beschluß vom 26. Januar 1952 sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf sie durch Beschluß vom 5. Februar 1952.
Nach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dafür, daß der Eröffnungsbeschluß in dem vorliegenden Falle unaufschiebbar gewesen sein könne, liegt kein Anhaltspunkt vor. Ware er es gewesen, so hätte aber auch ein anderer Richter als Landgerichtsrat Dr. Jäger an ihm mitwirken können. Seine Mitwirkung ist deshalb nicht als dringende Amtshandlung im Sinne des § 29 StPO anzusehen.
Die Frage, welche Bedeutung den Worten "vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs" in § 29 StPO zukommt, findet sich in keiner Entscheidung der Strafsenate des Reichsgerichts erörtert. Auch die Urteile anderer Gerichte und die Erläuterungsbücher zur Strafprozeßordnung behandeln sie nicht. Nach der Entscheidung in RGZ 66, 46 ist zwar mit der "Erledigung" in § 47 ZPO, der mit § 29 StPO wörtlich übereinstimmt, nicht die rechtskräftige Erledigung, sondern die erstmalige Entscheidung gemeint. Demgegenüber erklärt das Reichsgericht in JW 1902, 249, daß unter Erledigung im Sinne des § 47 ZPO nur die rechtskräftige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu verstehen sei. Folgt man der ersten Entscheidung, so hat Landgerichtsrat Dr. J. zulässigerweise an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt. Im andern Falle liegt in seiner Mitwirkung allerdings ein Verstoß gegen § 29 StPO. Der Angeklagte kann jedoch hierdurch nicht beschwert sein. Die §§ 22 ff StPO sollen es sicherstellen, daß über einen Angeklagten nur solche Richter urteilen, die unbefangen sind und vernünftigerweise von ihm auch nicht als befangen angesehen werden können. Da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Angeklagten zurückgewiesen hat, steht fest, daß Landgerichtsrat Dr. J. in keinem Augenblick befangen gewesen ist und daß der Angeklagte keinen vernünftigen Grund gehabt hat, ihn für befangen zu halten. Es kann deshalb dem Angeklagten in keiner Beziehung nachteilig gewesen sein, daß Landgerichtsrat Dr. J. an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hat. Eine etwaige Verletzung des § 29 StPO macht deshalb den" Eröffnungsbeschluß nicht unwirksam (so im Ergebnis auch RG in JW 1902, 249). Die Frage, ob mit dem Worte "Erledigung" in § 29 StPO die erste oder letzte Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gemeint ist, bedarf deshalb keiner endgültigen Stellungnahme.
2.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer über den Antrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung nicht entschieden, sondern sogleich das Hauptverfahren eröffnet habe. In der Eröffnung des Hauptverfahrens liegt gleichzeitig eine Ablehnung, des Antrages, die Voruntersuchung anzuordnen. Sie verstieß gegen § 178 Abs. 2 StPO. Hiergegen stand dem Angeklagten jedoch, wie dies § 201 Abs. 2 Satz 3 StPO ausdrücklich vorsieht, nur die sofortige Beschwerde nach § 183 StPO zu. Die Revision kann der Mangel deshalb nicht begründen (vgl. hierzu RGSt 44, 380; 55, 225).
3.
Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ihm einen Verteidiger zu bestellen, mit der Behauptung, er habe sich wegen der "Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage" nicht selbst verteidigen können. Die Strafkammer hat seinen Antrag abgelehnt, weil er die Sach- und Rechtslage völlig übersehe und durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung bewiesen habe, daß er sich selbst in jeder Richtung genügend zu verteidigen verstehe. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und entzieht der Rüge den Boden.
4.
Die Revision macht als Verfahrensmangel geltend, daß kein Landgerichtsdirektor den Vorsitz geführt habe. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. B. war von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil die Strafkammer dessen Selbstablehnung wegen Befangenheit gebilligt hatte. Infolgedessen entsprach es § 66 GVG, daß das dienstälteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat Dr. J., den Vorsitz führte.
5.
Die Rüge, ein Schöffe sei eingeschlafen und ein anderer nicht vereidigt gewesen, scheitert schon daran, daß die dienstliche Erklärung der beteiligten Richter das Gegenteil ergibt.
6.
Die Behauptung der Revision, das Gericht habe "alle Beweisanträge" des Angeklagten unbeachtet gelassen, entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213). Die Rüge ist deshalb, unzulässig.
7.
Die Ansicht der Revision, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, ist irrig. Der Vorderrichter hat an der Schuld des Angeklagten gerade keinen Zweifel gehabt.
8.
Mit der Behauptung, die Anzeige sei ein Racheakt des Staatsanwalts, und mit den unsachlichen Verdächtigungen der Richter und Schöffen wird keine Rechtsnorm als verletzt bezeichnet. Eine nähere Erörterung erübrigt sich daher.
9.
Das weitere Vorbringen der Revision liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb in der Revisionsinstanz unzulässig oder es ist offensichtlich unbegründet.
II.
Die Sachbeschwerde:
Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Es enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.