Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1971, Az.: VI ZR 57/70
„Grundstücksgesellschaft“
Unterlassungsanspruch ehrverletzender Äußerungen bei gesellschaftsinterner Auseinandersetzung und Kritik; Wertung der Äußerungen; Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr bei bereits erfolgtem Eingriff in die Persönlichkeit ; Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 57/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11550
- Entscheidungsname
- Grundstücksgesellschaft
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.10.1969
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 279-280 (Volltext)
- MDR 1972, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Architektin Dipl.-Ing, Sigrid K.-Z., B., K.allee ...
Prozessgegner
Architekt Dipl.-Ing. Günther Kl., B., F.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit die Persönlichkeit beeinträchtigender Äußerungen bei gesellschaftsinterner Auseinandersetzung und Kritik.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 1/3 der Klägerin zur Last; im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Klägerin und ihre Angestellte, die Volkswirtin Frau Dr. K., gründeten mit Vertrag vom 12. April 1965 die Grundstücksgesellschaft Landgrafenstraße Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: GmbH) mit Sitz in B. Von dem Stammkapital von 20.000,00 DM übernahm die Klägerin 19.000,00 DM und Frau Dr. K. 1.000,00 DM. Zur Geschäftsführer in wurde Frau Dr. K. bestellt.
Am gleichen Tage errichteten die Klägerin und Frau Dr. K., diese zugleich als Geschäftsführerin der GmbH, die G.gesellschaft L.straße GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die GmbH mit einer Kapitaleinlage von 20.000,00 DM. Die Klägerin und Frau Dr. K. übernahmen als Kommanditisten Einlagen von 72.000 und 8.000,00 DM.
Zweck der KG war es, auf der von der L., der K., der W.straße und dem L. in B. umschlossenen Grundstücksfläche ein Appartementhochhaus, ein Hotel garni, ein Studentenwohnheim, ein Bürohaus und ein Parkhaus zu errichten.
Mit der Planung und Bauleitung beauftragte die KG die Klägerin (Architektenvertrag vom 29. Juni 1965). Ihr Honorar sollte sich nach der Behauptung des Beklagten auf 10 % der Bausumme belaufen.
Um die Kosten des mit 50,2 Millionen DM veranschlagten Bauvorhabens zu decken, warb die KG um die Beteiligung weiterer Kommanditisten, die bereit waren, ihre Einlagen nach § 14 B.fegesetz abzuschreiben. Laut Werbeschreiben vom 30. Dezember 1965 sollten 16 Millionen DM aus Eigenmitteln der KG, der Rest durch Hypotheken und Baukostenzuschüsse aufgebracht werden.
Das Werbeschreiben gab ferner u.a. den Wortlaut der Gesellschaftsverträge wieder, teilte mit, daß Planung und Bauleitung in Händen der Klägerin lagen, die Rendite etwa 5 % der investierten Kommanditeinlage betrage, im Jahre 1965 20 % des abschreibungsfähigen Bauvolumens fertiggestellt und im Sommer 1967 das gesamte Bauvorhaben abgeschlossen werde.
In der Folgezeit wurden weitere 92 Kommanditisten in die KG aufgenommen, unter ihnen der Beklagte, ein in Westdeutschland mit Großbauten beauftragter Architekt, mit einer Einlage von 150.000,00 DM. Während der Beitrittsverhandlungen teilte ihm die KG mit Schreiben vom 29. Dezember 1965 mit, daß sich die Gesamtbaukosten des Projektes der Gesellschaft auf den bereits erworbenen Grundstücken K.straße ..., L., L.straße ... und W.straße ... auf ca. 40 Millionen DM belaufen werden.
Aus Mangel an Fremdmitteln konnten die Bauvorhaben nicht in vorgesehenem Umfang ausgeführt und die von den Gesellschaftern erhofften Abschreibungen nicht vorgenommen werden. Infolgedessen kam es im Jahre 1966 zwischen einem Teil der Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin, insbesondere der Klägerin, zu erheblichen Spannungen. Einer der Kritiker, der Kommanditist Rechtsanwalt Kr., dessen Anteil die Klägerin später selbst erwarb, warf in einem an die Kommanditisten gerichteten Rundbrief vom 27. Mai 1966 den Gründungsgesellschaftern vor, sich auf Kosten der Kommanditisten zu bereichern, und forderte für die Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 1966 die Einsetzung eines Aufsichtsrates. Daraufhin bestellten die Kommanditisten einen "Beirat" zur Kontrolle der Geschäftsführung der GmbH.
Auf der Versammlung der Kommanditisten am 28. November 1966 beanstandeten Mitglieder des Beirats unter anderem die inzwischen festgestellten Zahlungen für Verwaltungsleistungen der KG an die Klägerin von 140.000,00 DM im Jahre 1965 und 160.000,00 DM am 15. Februar 1966 mit der Begründung, die Klägerin gebe für den letztgenannten Betrag verschiedene Gründe für die Überweisung an. Diese Zahlung wurde ohne Beschluß der Gesellschafter geleistet, als die Klägerin in der Zeit vom 21. Dezember 1965 bis 4. März 1966 Geschäftsführerin der GmbH war. Hierzu hat die Klägerin behauptet, bei den 160.000,00 DM handele es sich um 2 % eines von ihr verbürgten, der Gesellschaft gewährten Kredites von über 8 Millionen DM, die sie sich habe auszahlen lassen.
Die 140.000,00 DM wurden der Klägerin von der KG im Rahmen eines zwischen beiden geschlossenen Verwaltungsvertrages ausgezahlt, auf Grund dessen der Klägerin 1,5 % der Baukosten zu vergüten sind.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1966 an die Kommanditisten warf der Beklagte der Klägerin vor, ihre Interessen gegen die berechtigten Forderungen und Wünsche der Kommanditisten durchsetzen zu wollen, und vertrat die Auffassung, die Entwicklung der KG sowie der von ihr geplanten Bauvorhaben sei defizitär. Im letzten Absatz dieses Schreibens äußerte der Beklagte:
"Wenn sich nunmehr nach den vom Beirat und seinen Beratern gewonnenen und an alle Kommanditisten weitergegebenen Erkenntnissen noch Stimmen für unsere persönlich haftende Gesellschafterin finden sollten, so müssen diese sehr kritisch daraufhin geprüft werden, ob nicht irgendwelche anderen Verflechtungen oder Bindungen mit Berlin gegeben sind."
Gegen diese Vorwürfe verwahrte sich die Klägerin durch Schreiben vom 21. Dezember 1966.
Nachdem die Klägerin auf Grund einer im Juni 1966 aufgestellten Berechnung die Baukosten für das gesamte Projekt mit 34.767.540,00 DM veranschlagt hatte, teilte sie am 13. April 1967 dem Beirat schriftlich unter Beifügung entsprechender Aufstellungen mit, daß sich diese auf 29.544.744,25 DM ermäßigen ließen. Nach Einsichtnahme in diese Kostenaufstellung wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 23. April 1967 an die Beiratsmitglieder G. und B., in dem es u.a. heißt:
(Absatz 2)
"Nach eingehender Prüfung ist es mir leider nicht möglich, die Kostenseite unseres Objektes nach den neuen Aufstellungen Frau Kr. vom 12.04.1967 gutzuheißen, zumal das Angebot der Firma B. B. über eine schlüsselfertige Herstellung ca. 4.000.000,00 DM günstiger war."
(Absatz 4)
"Frau Kr. ist keine sensible Architektin, die bereit wäre, für eine bestimmte künstlerische Idee Opfer zu bringen, sondern wir haben sie kennengelernt als eine Dame, die mit ausgesprochen fragwürdigen Methoden unser Objekt und unsere Gesellschaft konstruiert hat, die gegenüber 90 Kommanditisten kühl berechnend ihre Vorteile wahrgenommen hat und weiterhin zu wahren weiß."
(Absatz 5)
"Bis auf einige Herren, die von der anstehenden Materie nichts verstehen und begreifen oder in irgendeiner Weise finanziell entschädigt wurden, ist nur Frau Kr. bereit, den Wert der Kommanditeinlage total abzuschreiben. Bei der Höhe ihrer Einlage (1.800.000,00 DM) bin ich ganz sicher, daß Frau Kr. bestimmte Ziele unbeirrt verfolgt."
(Absatz 6)
"Zur Zeit überlege ich, ob ich mein viel zu hohes persönliches Engagement, das ich völlig uneigennützig im Interesse unseres gemeinsamen Anliegens eingegangen bin, aufgeben oder ob ich noch einen letzten Versuch starten soll, damit eine Mehrheit für die nächste Gesellschafterversammlung in unserem Sinne gefunden wird."
Mit Schreiben an die Kommanditgesellschaft vom 27. April 1967 äußerte der Beklagte:
(Absatz 7)
"Für mich und viele andere Kommanditisten, die die Dinge fachlich beurteilen können, ist klar zu erkennen, daß Frau Kressmann bei den vorliegenden sehr gravierenden Baukostenüberteuerungen die Kostenrelationen unseres Projektes ohne Schwierigkeiten wirtschaftlich sinnvoll gestalten könnte. Sie würde damit den Wert ihrer hohen Beteiligung von DM 1.800.000,00 DM erhalten und erheblich steigern. Weil sie dazu aber nicht bereit ist, hat sie unser ganzes Projekt in Schwierigkeiten gebracht und verzögert. Außerdem hat sie dadurch bei vielen Kommanditisten jegliches Vertrauen verloren und nährt mit diesem Verhalten den Verdacht, daß sie den Verlust ihrer hohen Einlage anderweitig ausgleichen will oder muß."
(Absatz 8)
"Ich glaube, daß ich in der Lage sein werde, auch den letzten Zweifel darüber auszuräumen, daß tatsächlich eine Baukostenüberteuerung von etwa DM 10.000.000 vorliegt. Je nach Gesellschafterbeschluß könnte also eine sehr erhebliche Erweiterung des Bauvolumens auf einem neuen Grundstück oder aber eine Rückzahlung von ca. 20 % der Kommanditeinlage erfolgen."
(Absatz 9)
"Es bleibt zu hoffen, daß in der nächsten Gesellschafterversammlung die notwendigen Beschlüsse gefaßt werden. Ich werde dafür Sorge tragen, daß eine rechtzeitige Beantragung bei Ihnen für solche Beschlüsse eingehen wird."
Der Beirat war seit längerer Zeit nicht funktionsfähig, da er nicht die vorgeschriebene Mitgliederzahl auf wies. Der Aufsichtsrat der GmbH hat bisher weder eine Baukostenüberteuerung festgestellt noch einen abschließenden Beschluß darüber gefaßt, daß sie nicht vorliegt. Von dem geplanten Bauvorhaben wurde bis Dezember 1967 nur das Studentenwohnheim fertiggestellt. Die Fertigstellung der übrigen Bauten sollte noch etwa 2 Jahre in Anspruch nehmen. Eine Rendite wurde nicht erzielt, über die bereits entstandenen Kosten rechnete die Klägerin bisher nicht ab. Weder ihr noch der persönlich haftenden Gesellschafterin wurde Entlastung erteilt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe mit den Formulierungen "die Klägerin habe mit fragwürdigen Methoden die GmbH & Co. KG und deren Bauvorhaben konstruiert", "sie verfolge bestimmte Ziele unbeirrt" und "das Bauvorhaben sei überteuert" wahrheitswidrige, sie schädigende Behauptungen aufgestellt. Weder die Vertragsgestaltung noch die Gestaltung der Bauvorhaben sei fragwürdig konstruiert. Bei Gründung der Gesellschaft sei die bekannte Konstruktion der GmbH & Co. KG gewählt worden, die zu Hunderten allein in B.existiere. Sie hat ferner vorgebracht, der Beklagte habe beim Absenden der beiden Briefe in Wettbewerbsabsicht gehandelt; die 92 anderen Kommanditisten seien Großkaufleute und Industrielle und kämen als potentielle Auftraggeber für beide Parteien in Betracht. Die Schreiben seien auch keine vertraulichen Mitteilungen, sondern ersichtlich für alle 92 Kommanditisten bestimmt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit den Bauvorhaben der G. gesellschaft L.straße GmbH & Co.KG B. zu behaupten:
- a)
die Klägerin habe mit ausgesprochen fragwürdigen Methoden die G. gesell... L.straße GmbH & Co. KG B. und deren Bauvorhaben konstruiert,
- b)
bis auf einige Herren, die von der anstehenden Materie nichts verstehen und begreifen oder in irgendeiner Weise finanziell entschädigt wurden, sei nur die Klägerin bereit, den Wert der Kommanditeinlage total abzuschreiben. Bei der Höhe der Einlage der Klägerin sei der Beklagte ganz sicher, daß die Klägerin bestimmte Ziele unbeirrt verfolgt,
- c)
die Klägerin habe es zugelassen, daß die Baukosten der Bauvorhaben der G. gesellschaft L.straße GmbH & Co. KG um etwa 10 Millionen DM überteuert seien, und sie sei nicht bereit, durch Vermeidung dieser sehr gravierenden Baukostenüberteuerung das Gesamtprojekt sinnvoll zu gestalten. Deshalb habe sie das ganze Projekt in Schwierigkeiten gebracht und verzögert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen: Er habe sich lediglich im gesellschaftsinternen Bereich geäußert. Darüber hinaus seien die Schreiben nicht allen Kommanditisten zugänglich gemacht, sondern nur vertraulich an zwei Mitglieder des Aufsichtsrates gerichtet worden, um eine Tiefenprüfung der Geschäftsführung der KG anzuregen.
Seine kritischen Äußerungen, bei denen es sich um reine Werturteile handele, seien auch berechtigt gewesen, wie sich aus folgenden Umständen ergebe:
Zum Beitritt in die Gesellschaft sei er durch die Zusicherungen der Klägerin und des von ihr eingeschalteten Steuerbevollmächtigten Kn. bestimmt worden, daß die Verzinsung 5 % des Kommanditkapitals betragen würde, die Fremdfinanzierung gesichert sei, 1965 noch ca. 20 % zu erwartender Baukosten verbaut sein würden und allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage GmbH-Anteile übertragen würden. Bei der Finanzierung habe jedoch ein Fehlbetrag von 1,2 Millionen DM, der die versprochene Verzinsung aufhebe, bestanden. Auch seien weniger als 20 % der Baukosten verbaut worden.
Die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögere sich auch dadurch, daß bisher das Grundstück L.straße 13 nicht habe erworben werden können, obwohl zugesichert worden sei, daß die gesamte für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche zur Verfügung stehe.
Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die Fragwürdigkeit der von der Klägerin angewandten Methoden bei der Gesellschaftsgründung ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin unstreitig nach einem besonderen Vertrag mit der KG 1,5 % der Bausumme als Entschädigung für Verwaltungsleistungen erhalte, obwohl eine derartige Vergütung in dem Prospekt, der die Grundlage der Werbung für den Beitritt der Kommanditisten gebildet habe, nicht vorgesehen sei. Im übrigen enthalte die Wendung "fragwürdige Methoden" schon nach dem Wortsinn keine Beleidigung.
Weiterhin hat der Beklagte vorgetragen:
Seine Äußerung, einige Herren wären in irgendeiner Weise finanziell entschädigt worden, beziehe sich auf die Kommanditistin Ko., deren Ehemann maßgeblich zwei Gesellschaften beeinflusse. Diese Gesellschaften hätten 63.000,00 DM und 71.832,60 DM für Leistungen, die zum Teil gar nicht erbracht worden seien, von der Klägerin erhalten.
Daß die Baukosten um etwa 10 Millionen DM überteuert seien, ergebe sich aus folgendem: Nachdem die Klägerin selbst ihren Baukostenansatz erheblich, nämlich auf 30 Millionen DM revidiert habe, ergebe sich noch immer eine Einsparungsmöglichkeit an Bau- und Baunebenkosten in Höhe von 9,8 Millionen DM; das folge daraus, daß selbst bei einem Kostenansatz in Höhe von 800,00 DM pro qm Nutzfläche, einem damals über dem in Westdeutschland liegenden Preis, das gesamte Bauvorhaben nur 26.748.000,00 DM kosten müsse.
Die Klägerin ist den einzelnen Behauptungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu a) und b) stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten, der unterdessen auf Grund eines Vergleichs aus der KG ausgeschieden ist, sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Unterlassungsbegehren zu a) und b) für gerechtfertigt. Dagegen hat es das Klagebegehren zu c) abgewiesen.
I.
Zur Revision des Beklagten:
Soweit das angefochtene Urteil zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, konnte es aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben.
1.
Allerdings stand dem Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu a) und b) in dem maßgebenden Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung dieser Revision nicht schon das Fehlen der Wiederholungsgefahr entgegen. Ob eine Wiederholung zu besorgen ist, ist im wesentlichen eine der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogene Tatfrage (BGH Urteil vom 8. Juli 1969 - VI ZR 275/67 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder rechtlich erhebliche Tatumstände unbeachtet gelassen hätte. Bei bereits erfolgtem Eingriff liegt in der Regel die Wiederholungsgefahr nahe. Der Tatrichter konnte in diesem Zusammenhang auf die Spannungen zwischen den Parteien hinweisen. Er konnte außerdem berücksichtigen, daß der Beklagte im vorliegenden Verfahren den Unterlassungsanspruch der Klägerin bestritten und die Berechtigung seiner Äußerungen darzutun gesucht und damit das Recht für sich in Anspruch genommen hat, die beanstandeten Äußerungen auch in Zukunft zu wiederholen. Der Beklagte hat es zudem verweigert, eine Erklärung abzugeben, die dem berechtigten Schutzbedürfnis der Klägerin ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = LM GG Art. 5 Nr. 22 = NJW 1966, 647 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63]).
Es bedarf der Darlegung besonderer Umstände, wenn das Bestehen der Wiederholungsgefahr im Einzelfall trotzdem verneint werden soll (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Wiederholungsgefahr insbesondere nicht als schon dadurch ausgeräumt angesehen; daß der Beklagte inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der Tatrichter weist darauf hin, daß damit jedenfalls nicht die Gefahr einer Wiederholung der Äußerungen beseitigt ist.
2.
Der Tatrichter versteht die Äußerung des Beklagten im Schreiben vom 23. April 1967, die Klägerin habe mit "ausgesprochen fragwürdigen Methoden die G. gesellschaft L.straße GmbH & Co. KG B. und deren Bauvorhaben konstruiert" (vgl. Klageantrag zu a)) als Werturteil, und zwar als Vorwurf, die Klägerin sei eine Unternehmerin, die sich bei der Gründung der Gesellschaften und bei der Planung ihrer Bauvorhaben rechtlich und sittlich nicht zu billigender Mittel bediene, und die nicht die bei einem Architekten vorauszusetzende Vertrauenswürdigkeit besitze. Diese Deutung des Tatrichters greift die Revision im einzelnen nicht an; sie läßt jedenfalls dahinstehen, ob ihr zu folgen ist.
Legt man dieses tatrichterliche Verständnis zugrunde, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese als Werturteil angesehene Äußerung als herabsetzenden und mißachtenden Vorwurf wertet, der sich im übrigen gegen die Klägerin als Privatperson sowie Unternehmerin richtet und sich nicht etwa lediglich als Kritik an der Gesellschaft darstellt.
3.
Die mit dem Klageantrag zu b) beanstandeten Äußerungen wertet das Berufungsgericht als Tatsachenbehauptungen. Der Tatrichter sieht sie in Zusammenhang mit dem unter dem Klageantrag zu a) erörterten Werturteil. Danach wird die Klägerin - so führt das Berufungsgericht aus - zunächst als Geschäftsfrau bezeichnet, die sich bei ihren Unternehmungen "ausgesprochen fragwürdiger Methoden" bediene. Der damit hervorgerufene negative Eindruck über die Persönlichkeit der Klägerin werde durch die weiteren Äußerungen, die Klägerin "verfolge bestimmte Ziele unbeirrt", "sie sei allein bereit, den Wert ihrer sehr hohen Kommanditeinlage total abzuschreiben", was sonst nur Herren täten, "die von der anstehenden Materie nichts verstehen und begreifen oder in irgendeiner Weise finanziell entschädigt wurden", noch weiter begründet und im negativen Sinne verstärkt. Bei der Behauptung, "die Klägerin verfolge bestimmte Ziele unbeirrt", würden diese Ziele bewußt im dunkeln gelassen; es werde aber der Eindruck erweckt, daß damit der Gesellschaft abträgliche und dem Vorteil der Klägerin dienende Ziele gemeint seien. Diese Äußerungen erweckten so den Eindruck, daß die Klägerin eine "rücksichtslose" Geschäftsfrau sei, die sich "skrupellos über die Belange der Gesellschafter der von ihr gegründeten Gesellschaften hinwegsetze", um ihren eigenen finanziellen Vorteil zu suchen.
4.
Das Berufungsgericht hält diese ehrverletzenden Äußerungen des Beklagten nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen für gedeckt.
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die mit den Klageanträgen zu a) und b) beanstandeten Äußerungen in den von ihm angenommenen Sinne zu verstehen sind und damit eine Ehrverletzung der Klägerin darstellen, kann ihm nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis in dieser Annahme nicht beigetreten werden.
a)
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen - und ist den Beweisantritten insoweit nicht nachgegangen -, ob die mit dem Klageantrag zu b) beanstandeten, von ihm als Tatsachenbehauptung gewerteten Äußerungen wahr sind oder nicht. Somit ist revisionsrechtlich von ihrer Wahrheit auszugehen. Macht man aber mit dieser Unterstellung ernst, dann geht die entscheidende Rechtsfrage dahin, ob der Beklagte sich im Falle der Wahrheit der beanstandeten Äußerungen über die ihm bei Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen als Kommanditist gezogenen Grenzen hinausgegangen ist. Der Bejahung durch das Berufungsgericht vermag der Senat nicht zu folgen.
Der Beklagte war, was das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, als Kommanditist der KG berechtigt, in Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte an Maßnahmen der Klägerin als Komplementär in oder als beauftragte Architektin Kritik zu üben. Das Berufungsgericht meint allerdings, für die vom Beklagten bezweckte und grundsätzlich für zulässig gehaltene Kritik seien die beanstandeten kritischen Äußerungen nicht erforderlich gewesen. Sollte das Berufungsgericht hiermit meinen, Wahrnehmung berechtigter Interessen setze objektive Erforderlichkeit der beanstandeten Äußerung voraus, so könnte ihm nicht beigetreten werden. Ist damit aber gemeint, der Beklagte habe die kritischen Äußerungen losgelöst von seinem berechtigten Interesse lediglich aus dem äußeren Anlaß ihrer Wahrnehmung getan, so kann dem gleichfalls nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht geht bei seiner Betrachtung insoweit davon aus, Gegenstand der vom Beklagten beabsichtigten Kritik sei (nur) gewesen, daß das Vorhaben seiner Meinung nach nicht rentabel sei. Diese Deutung und damit auch die aus ihrem Ergebnis hergeleitete Beurteilung dessen, was "erforderlich" ist, erscheint zu eng. Die Gesamtbeurteilung - ebenso wie die vorhergehenden Schreiben sowie der Brief vom 27. April 1967, der Anlaß des Klageantrags zu c) war - zeigt, daß sich seine Kritik auch gegen die Geschäftsführung der Gesellschaften, besonders gegen das nach seiner Auffassung objektiv und teilweise auch subjektiv zu beanstandende Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Gesellschaft richtete. Das kommt nicht zuletzt auch in der - an anderer Stelle zu erörternden - mit dem Klageantrag zu a) beanstandeten Äußerung zum Ausdruck, die sich nicht auf die von ihm als fragwürdig bezeichneten Methoden der Konstruktion der Gesellschaft, sondern auch "der Bauvorhaben" bezieht. Nach dem aus dem Gesamtzusammenhang gebotenen Verständnis kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden, die Äußerungen seien losgelöst neben einer - zulässigen - Kritik gemacht worden und stünden mit dem Verhalten der Klägerin, das der Beklagte kritisieren wollte, selbst in keinem inneren Zusammenhang.
Somit betreffen auch die beanstandeten Äußerungen Vorgänge, um die es dem Beklagten bei seiner Kritik ging. Dann gilt aber auch insoweit das, wovon das Berufungsgericht im übrigen selbst ausgeht. In Frage standen die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten, die er in hohem Maße für gefährdet hielt. Wie das Berufungsgericht bei Erörterung des Klageantrages zu c) selbst ausführt, hat sich die Klägerin als Architektin bei der Gründung der das Bauvorhaben tragenden Gesellschaft maßgebend beteiligt; in ihren Händen lag die Planung und Bauleitung des Vorhabens. Angesichts dieser bedeutenden wirtschaftlichen Stellung innerhalb der Gesellschaft muß sie sich auch eine massive Kritik seitens eines Gesellschafters gefallen lassen, die darauf gerichtet war, eine schärfere Kontrolle ihrer Geschäftsführung herbeizuführen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich um gesellschaftsinterne Auseinandersetzung und Kritik und nicht um solche in der Öffentlichkeit handelte. Der Brief vom 23. April 1967, in dem sich die mit den Klageanträgen zu a) und b) beanstandeten Äußerungen finden, war an die beiden Beiratsmitglieder G. und B. gerichtet. Damit wurden die Äußerungen gegenüber einer Stelle abgegeben, die gesellschaftsintern aus konkretem Anlaß gerade geschaffen und bestimmt war zur Kontrolle solcher Vorgänge, mit denen sich die beanstandeten Äußerungen befaßten. Der Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, er sei von beiden Beiratsmitgliedern vertraulich zur Äußerung gebeten worden, beide hätten auch ihrerseits ihm vertrauliche Behandlung zugesichert. Wenn solche Umstände auch nicht schon eine Ehrverletzung ausschließen, gewinnen sie doch unter dem jetzt erörterten rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung.
Berücksichtigt man diese gesamten Umstände, insbesondere in gebotenem Umfang auch die Vorgeschichte, dann waren die Behauptungen des Beklagten als solche, sofern sie der Wahrheit entsprachen, schon deshalb nicht unzulässig, weil es für eine solche Annahme hier an besonderen Gründen mangelt (vgl. auch sogleich d)). Aber auch ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Äußerungen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn der Beklagte begründete Besorgnis haben konnte, daß die Geschäftsführung der Klägerin nicht den Interessen der Kommanditisten entspreche. Schließlich kann auch nicht der eigentlichen Annahme des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß jedenfalls die Art und Weise der beanstandeten Äußerungen nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt seien. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß sich der Beklagte bei der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen einer deutlichen, ja kräftigen Ausdrucksweise bedienen durfte. Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil es sich um eine gesellschaftsinterne Auseinandersetzung handelte und das Schreiben an die Stelle gerichtet war, der eine Kontrollfunktion für solche Vorgänge zukam.
b)
Damit ist auch der Meinung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die erhobenen Vorwürfe seien in der Absicht erfolgt, die Klägerin gegenüber den Beiratsmitgliedern herabzusetzen, und auch schon deshalb nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Zu dieser Auffassung ist der Tatrichter nämlich lediglich auf Grund der Folgerung gelangt, die Äußerungen könnten - gemeint: ausschließlich - nur in der Absicht der Beleidigung erhoben worden sein, weil sie kein berechtigtes Mittel der beabsichtigten Kritik seien; da sie so keinen anderen Sinn als die Ehrkränkung der Klägerin und derenKundgabe haben könnten, seien die Äußerungen schon der Form nach als beleidigend anzusehen.
c)
Wertet man mit dem Berufungsgericht die zu a) des Klageantrags beanstandeten Äußerungen als Werturteil - und nicht als Tatsachenbehauptung -, so ist grundsätzlich von ihrer Zulässigkeit auszugehen. Auch hier führt die Frage, ob bei diesem Werturteil die für die Rechtmäßigkeit gezogenen Grenzen überschritten sind, aus den Gründen zu a) zu ihrer Verneinung. Zudem ist zu beachten, daß die mit dem Klageantrag zu a) beanstandete Äußerung nicht nur dahin geht, die Klägerin habe die "Gesellschaft" mit "ausgesprochen fragwürdigen Methoden ... konstruiert", womit das Berufungsgericht lediglich die rechtsformale Gestaltung bei ihrer Gründung versteht, sondern auch, sie habe auf diese bezeichnete Art "unser Objekt", also das Bauvorhaben "konstruiert". Hiermit waren besonders das Verhalten der Klägerin bei der Gründung der Gesellschaften und bei der Werbung von Interessenten als Kommanditisten gemeint, wie das Verhandlungsergebnis zeigt.
5.
Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu b) beanstandeten Tatsachenbehauptungen hat, wie bereits ausgeführt, der Tatrichter offengelassen, ob sie der Wahrheit entsprechen. Sollten sie unwahr sein, wäre dem Unterlassungsbegehren stattzugeben, wenn weiterhin Wiederholungsgefahr besteht. Nach anerkannter Rechtsmeinung wird der Einwand der Wahrnehmung berechtigter Interessen dadurch entkräftet, daß ihre - hier von der betroffenen Klägerin im Grundsatz nachzuweisende - Unwahrheit feststeht. An der Wiederholung einer Behauptung kann niemand mehr ein berechtigtes Interesse haben, sobald ihre Unwahrheit feststeht.
Bei erneuter Beurteilung mag der Tatrichter erforderlichenfalls erwägen, ob er bei seinem weitgehenden Verständnis der hier beanstandeten Äußerung verbleibt.
Da somit weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht abschließend befinden.
6.
Über den Klageantrag zu a) kann der Senat ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der Tatrichter wird, was zunächst ihm zukommt, erneut zu erwägen haben, ob sich diese Äußerung als reines Werturteil darstellt, besonders wenn er, wie bereits oben ausgeführt, berücksichtigt, daß sich dieser Vorwurf nicht nur auf den juristischen Gründungsakt beschränkt. Hierbei wird zu beachten sein, daß Werturteilen regelmäßig ein Tatsachenkern zugrunde liegt. Wenn dieser lediglich unbestimmt angedeutet oder der beweismäßigen Prüfung unzugänglich ist, liegt allerdings rechtlich ein Werturteil vor. Eine andere Beurteilung kann hingegen geboten sein, wenn ein Werturteil sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7 = NJW 1961, 1913). Bei einer solchen Zusammenfassung ist die Beweisaufnahme über die Wahrheit der zusammengefaßten tatsächlichen Umstände nicht entbehrlich, wenn die Unterlassung für die Zukunft in Frage steht.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht erblickt in der im Brief an die KG vom 27. April 1967 enthaltenen Äußerung, die Klägerin habe eine Überteuerung der Baukosten um 10 Millionen DM zugelassen und sei nicht bereit, das Projekt wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten, Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Der Tatrichter versteht diese beanstandeten Äußerungen als Vorwurf dahin, das gesamte Bauvorhaben sei zu aufwendig geplant und deshalb überteuert und daher unwirtschaftlich, dennoch wolle die Klägerin von ihrer Planung nicht abgehen und weigere sich, den Bau wirtschaftlich sinnvoll zu gestalten. Dagegen verneint der Tatrichter ein Verständnis dahin, die Klägerin habe den Bauunternehmern bewußt aus eigennützigen Gründen erheblich überteuerte Preise für die Einzelleistungen zugestanden und sei daher als Architektin unfähig. Im Gesamtzusammenhang und daher nur mit Eingrenzung ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu verstehen - die es an anderer Stelle darlegt und die ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs, wie der Revision zuzugeben ist, weitergehend zu verstehen wäre -, der Klägerin werde in dieser beanstandeten Äußerung unterstellt, daß sie ihre Berufspflichten als Architektin aus eigensüchtigen Motiven vernachlässige und die Belange der übrigen Gesellschafter geringer schätze als ihr eigenes Gewinnstreben.
2.
Das Berufungsgericht hält diese Äußerung aber jedenfalls durch Wahrnehmung berechtigter Interessen für gedeckt. Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht ausführt, als Kommanditist an der KG beteiligt und sah seine Interessen infolge der von ihm mißbilligten Handlungsweise der Klägerin gefährdet, weil er wegen der von ihm behaupteten Unwirtschaftlichkeit um seine Rendite fürchtete. Bei seiner Wahrnehmung ist der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht über die Grenzen der Interessenwahrnehmung hinausgegangen. Das Vorhandensein einer Ehrverletzung vermag der Tatrichter weder aus der Form der Äußerung noch aus den Umständen, unter welchen sie geschah, zu entnehmen.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ist dem Berufungsgericht insoweit zu folgen. Die Äußerungen sind, legt man das Verständnis des Tatrichters zugrunde, aus den bereits gegebenen Gründen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin eine derartige Kritik gefallen lassen, und zwar selbst dann, wenn der Beklagte bei der von ihm behaupteten Überteuerung um 10 Millionen DM zu hoch gegriffen haben sollte.
4.
Allerdings folgt daraus, wie bereits zu I. ausgeführt, noch nicht abschließend die Unbegründetheit des Unterlassungsbegehrens. Vielmehr kann der Einwand der Wahrnehmung berechtigter Interessen dadurch entkräftet werden, daß der Betroffene die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachweist.
Die grundsätzlich zur Beweislast der Klägerin gehende Frage der Unwahrheit hat das Berufungsgericht in Zusammenhang mit § 824 BGB erörtert, nachdem es in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, der Beklagte habe die Wahrheit dieser seiner Behauptungen nicht zu beweisen vermocht. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt, daß das Bauvorhaben im bezeichneten Sinne nicht überteuert sei. Hierbei verkennt der Tatrichter die Beweisantritte der Klägerin dafür nicht, daß die von ihr veranschlagten Baupreise angesichts der Ausstattung des Gebäudes angemessen und üblich und - soweit bereits hergestellt - auch eingehalten worden seien. Das schließt aber, wie das Berufungsurteil weiter ausführt, nicht aus, daß die Behauptung des Beklagten - die Baukosten seien nicht wirtschaftlich sinnvoll gestaltet, und deshalb "gravierend überteuert" - insoweit wahr ist, als eine Überteuerung und deshalb Unwirtschaftlichkeit wegen einer insgesamt zu aufwendigen Planung vorliegt. Zu dieser Frage hat sich die beweispflichtige Klägerin nur in der Richtung geäußert, die Behauptung des Beklagten sei nicht in diesem Sinne, sondern ausschließlich dahin zu verstehen, sie habe bewußt zu teuere Preise hingenommen und sei daher als Architektin unfähig.
5.
Ohne Rechtsirrum hat das Berufungsgericht verneint, daß bei der Beurteilung der Unterlassungsbegehren die besonderen Vorschriften aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs (§§ 1, 14 UWG) ausscheiden. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, hat der Beklagte die Äußerungen in den Schreiben vom 23. April und 27. April 1967 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht. Sie dienten nicht der Mehrung des Kundenkreises des Beklagten oder der Minderung desjenigen der Klägerin. Er verfolgte mit ihnen vielmehr allein seine Interessen als Gesellschafter.
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen