Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1971, Az.: VI ZR 33/70
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsbeeinträchtigung; Vorliegen von Beeinträchtigungen in dem wirtschaftlichen Wirkungskreis als Landwirt ; Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1971
- Aktenzeichen
- VI ZR 33/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.11.1969
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bauer Hans D., H., N. E.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Fritz Paul K., H., B.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 1969 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger ist Bauer und war von 1957 bis 1966 Präsident des B. H. e.V.; er ist Mitglied einer politischen Partei, als deren Abgeordneter er der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg angehört. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Alleininhaber einer Maklerfirma. Zwischen den Parteien, die früher befreundet waren, kam es Ende 1963 zu Differenzen. Der Beklagte machte in Gegenwart von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern des Bauernverbandes dem Kläger den Vorwurf, dieser habe bei der Abwicklung eines Kiesausbeutungsvertrages andere Grundstückseigentümer hintergangen und hierbei Sondervorteile erlangt; ferner habe er den Betrag von 272.000 DM, den die Maklerfirma des Beklagten an ihn als Provisionsanteil gezahlt hat, nicht bestimmungsgemäß an den B. abgeführt, sondern für sich verwendet, was unstreitig ist.
Die neben dem Kläger an den Pachtvertrag (Kiesausbeutungsvertrag) beteiligten Grundstückseigentümer erhoben am 5. März 1964 gegen den Kläger Klage auf Zahlung des Betrages, den die Pächterin, ein Beton-Werk, zusätzlich an den Kläger gezahlt hatte; dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich des Inhalts beendet, daß der Kläger die ihm von dem Betonwerk als Sondervorteile zugebilligten Ansprüche an die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengefaßten Verpächter abtrat.
Bezüglich des an den Kläger gezahlten Betrages von 272.000 DM setzte der B. eine Untersuchungskommission ein. Diese kam zu dem Ergebnis, daß dem Kläger ein strafrechtlicher Vorwurf nicht zu machen sei. Der B. verlangte zunächst von dem Kläger die Zahlung von 100.000 DM; später einigte er sich mit ihm auf den Betrag von 40.000 DM, den der Kläger im Jahre 1965 an den B. zahlte. Gleichzeitig wurde die Aufwandsentschädigung des Klägers von 300 DM monatlich auf 15.000 DM jährlich erhöht.
Im Jahre 1966 ging eine anonyme Anzeige bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ein, in der dem Beklagten u.a. im Zusammenhang mit Honorarforderungen wegen seiner Tätigkeit für Mitglieder des B. der Vorwurf von Standeswidrigkeiten gemacht wurde. Diese Anzeige stammte, wie sich später herausstellte, von einem Rechtsanwalt, der den Kläger vertreten hatte. Der Beklagte bezichtete sofort den Kläger der Mitwirkung an dieser Anzeige und erhob in diesem Zusammenhang erneut den Vorwurf, der Kläger habe in der Kiesausbeutungsangelegenheit seine Mitgesellschafter betrogen und den für den Bauernverband bestimmten Betrag von 272.000 DM für sich verwendet. Am 23. September 1966 legte der Kläger vorläufig sein Amt als Präsident des B. nieder mit der Begründung, daß er warten wolle, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt seien; er blieb allerdings Vorstandsmitglied des B.. In den folgenden Tagen kam es zu Presseveröffentlichungen und hierbei auch zu Darstellungen der Parteien, die Vorwürfe gegeneinander erhoben. Gegenstand dieser Pressefehde waren u.a. die von dem Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe in der Kiesausbeutungsangelegenheit und wegen der Verwendung des Betrages von 272.000 DM.
Der Kläger hat von dem Beklagten Widerruf der von diesem aufgestellten Behauptungen in der Kiesbeton-Angelegenheit und bezüglich der Verwendung des Betrages von 272.000 DM verlangt, hinsichtlich der letzteren Behauptung Widerruf auch in Form einer in mehrere im Klageantrag näher bezeichnete Zeitungen mit dem Schriftbild des redaktionellen Teils einzurückenden Anzeige, Hilfsweise hat der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Behauptung verlangt, der Kläger habe den Betrag von 272.000 DM zweckwidrig für sich selbst verwendet.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Wege der Eventualwiderklage beantragt, ihm zu gestatten, den Zeitungsanzeigen einen Zusatz des Inhalts hinzuzufügen, daß der Kläger in der Kiesbeton-Angelegenheit seine Partner betrogen und ihnen gegenüber Untreue begangen habe. Der Beklagte bezeichnet die von ihm aufgestellten Behauptungen als wahr. Das Widerrufsverlangen des Klägers würde nach seiner Ansicht darauf hinauslaufen, daß eine Klärung der gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe unmöglich gemacht werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Widerruf in der Kiesbeton-Angelegenheit verlangt. Es hat den Beklagten verurteilt, schriftlich die Behauptung zu widerrufen, der Kläger habe den für sich verwendeten Betrag von 272.000 DM für Zwecke des B. erhalten. Weiterhin ist der Beklagte verurteilt worden, in fünf Zeitungen mit dem Schriftbild des redaktionellen Teils eine Anzeige zu veröffentlichen des Inhalts, daß er die Behauptung widerrufe, der Kläger habe den Betrag von 272.000 DM für Zwecke des B. erhalten. Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Veröffentlichung in einer weiteren, überregionalen Zeitung und die Eventualwiderklage des Beklagten abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage auf Widerruf als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Widerrufsbegehren weiter.
Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Im Revisionsrechtszug sind nur noch die von dem Kläger geltend gemachten Widerrufsansprüche im Streit, hinsichtlich der Kiesbeton-Angelegenheit mit dem im Berufungsrechtszug klargestellten Antrag, daß der Widerruf insoweit gegenüber zwei namentlich genannten Personen erklärt werden, hilfsweise daß der Beklagte diesen Personen gegenüber erklären solle, er könne seine Behauptung, der Kläger habe sich in dieser Angelegenheit zum Nachteil seiner damaligen Partner strafbar gemacht, nicht aufrechterhalten.
II.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 546 ZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1 BGH-EntlG findet die Revision nur dann statt, wenn sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 DM übersteigt.
Das Berufungsgericht hat hier die Revision nicht zugelassen; sie wäre daher nur dann zulässig, wenn der Klageanspruch vermögensrechtlichen Charakter hat. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß der Widerrufsanspruch des Klägers nicht vermögensrechtlicher Art ist. Der Kläger will mit seinem Widerrufsbegehren Angriffen auf sein politisches und berufsständisches Ansehen entgegentreten; er hat insoweit die Klage auf die Verletzung seiner Ehre gestützt. Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 - VersR 1962, 1088; vom 5. Januar 1968 - VI ZR 127/66 - VersR 1968, 370; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62; vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 - VersR 1969, 804). Unbeschadet dieses Klagegrundes kann allerdings die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs bejaht werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in erheblichem Umfang und in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGHZ 35, 302, 305 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; Entscheidungen des erkennenden Senats a.a.O.). Indes sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben, der im Tatsächlichen Parallelen auf weis t zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 5. Januar 1968 a.a.O. zugrunde lag. Dort wie hier hätte es nahegelegen, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen auf wirtschaftlich nachteilige Folgen der Presseveröffentlichungen eingegangen wäre; an einem solchen Vorbringen fehlt es. Der Kläger hat auch nicht den Klagegrund des § 824 BGB zur Erörterung gestellt, der gerade die Erwerbsbeeinträchtigung betrifft; er hat den Klageanspruch ausdrücklich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB gestützt (Schriftsatz vom 22. Januar 1969).
Der Kläger hat auch nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für etwa zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der Presseveröffentlichungen einzustehen habe. Das aber wäre zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger entscheidend darum ginge, nachteiligen Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis als Landwirt entgegenzutreten. Es liegt gerade auf nicht vermögensrechtlichem Gebiet, wenn die Presseveröffentlichungen Auswirkungen im politischen Bereich gehabt haben oder wenn der Kläger an der Wahrnehmung von Ehrenämtern gehindert worden ist (Senatsurteil vom 9. Januar 1968 a.a.O.). In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht das Klagebegehren gewürdigt, wenn es als Zweck des Widerrufs die Beseitigung der fortdauernden Störung des Ansehens des Klägers annimmt und in diesem Zusammenhang auf dessen frühere Stellung als Präsident des B. und auf die gegenwärtige Abgeordneteneigenschaft hinweist. Von diesen Gesichtspunkten war auch das Landgericht ausgegangen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, der Beklagte habe beabsichtigt, ihn in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen; er hat behauptet, die von ihm als unrichtig bezeichneten Behauptungen des Beklagten würden in der Öffentlichkeit, insbesondere im B., weiterwirken, und er hat als Grundlage des Veröffentlichungsanspruchs "die Verletzung der persönlichen Rechte" bezeichnet.
Demgegenüber hat der Beklagte in den Presseerklärungen des Klägers einen Angriff auf seine wirtschaftliche und berufliche Existenz gesehen; es hätte daher nahegelegen, daß nunmehr auch der Kläger eine Auswirkung der Äußerungen des Beklagten auf seine beruflichen und wirtschaftlichen Belange behauptet hätte, wenn diese Interessen nach seiner Ansicht beeinträchtigt worden wären. Gegen solche Auswirkungen spricht überdies, daß im September 1966, als die Pressefehde einsetzte, die Kiesbeton-Angelegenheit bereits durch den Prozeßvergleich vom 28. April 1964 beendet war - der Kläger hat insoweit vorgetragen, daß diese Sache im Jahr 1964 auch verbandsintern, d.h. innerhalb des S., abgeschlossen gewesen sei - und daß die umstrittene Zahlung von 272.000 DM durch die Absprache mit dem B. und durch die daraufhin Ende 1965 vorgenommene Abführung von 40.000 DM seitens des Klägers an diesen Verband ebenfalls bereinigt worden war.
Zwar hat die "Notgemeinschaft des Hafenerweiterungsgebietes" sich eines ihr gegen den Kläger zustehenden Anspruchs von 156.000 DM berühmt, was den Kläger zu einer negativen Feststellungsklage veranlaßt hat. Später hat dann die "Notgemeinschaft" u.a. diesen Betrag in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg gegen den Kläger geltend gemacht; hierbei handelt es sich um einen Teil des Betrages von 272.000 DM, der nach der Behauptung des Beklagten dem B. und nicht dem Kläger persönlich zugestanden haben soll. Die erstmalig unter dem 4. Januar 1967 geltend gemachten Ansprüche der "Notgemeinschaft" scheiden aber allein schon zeitlich als Anlaß für die am 5. Oktober 1966 bei dem Landgericht eingegangene, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Klage aus. Der Komplex "Notgemeinschaft"kann also dem Klagebegehren nicht vermögensrechtlichen Charakter verleihen, auch nicht etwa deswegen, weil der Beklagte in dem zwischen der "Notgemeinschaft" und dem Kläger schwebenden Rechtsstreit als Zeuge benannt worden ist. Dieser Gesichtspunkt würde sogar dein Widerrufsbegehren entgegenstehen, weil insoweit der Beklagte zu einer Erklärung gezwungen werden könnte, die er als Zeuge möglicherweise nicht aufrechterhalten kann.
III.
Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen, ohne daß auf die sachliche Berechtigung des Widerrufsbegehrens einzugehen war.
Dr. Bode
Dr. Weber
Sonnabend
Scheffen