Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1970, Az.: VI ZR 115/68
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld; Antrag auf Abtrennung der Verhandlung und Entscheidung über die Schmerzensgeldansprüche; Anforderungen an die Bekanntgabe eines Verhandlungstermins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 115/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.03.1968
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1126 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 670-672 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Anspruch auf Widerruf einer ehrkränkenden Tatsachenbehauptung setzt die Feststellung ihrer Unwahrheit voraus (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
- b)
Zu den Voraussetzungen eines sog. eingeschränkten Widerrufs (hier: wenn für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht).
- c)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für immaterielle Unbill.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Erstbeklagte veröffentlichte in der Ausgabe der von ihm vorlegten Tageszeitung "E" vom 5. November 1965 auf den Seiten 3 und 6 unter der Überschrift: "Er häufte Unrecht auf Unrecht" mit dem Untertitel: "Die Sünden des Doktor jur. L." eine von dem Zweitbeklagten verfaßte Reportage über den Kläger.
Der Artikel berichtete über den beruflichen Werdegang des Klägers u.a.:
"Die B. ahnten nicht, daß Dr. L. 1955 als Rechtsrat beim Landkreis K. schon einmal gestrandet war.
Dazu Oberkreisdirektor a.D. von K.-Land Dr. Willi G., K.:
"Auf Beschluß des Kreistages wurde Dr. L. seinerseits aus seinem Beamtenverhältnis entlassen, da er sich erhebliche Verfehlungen zuschulden kommen ließ"
Einzelheiten will Dr. G. nur in einem evtl. Disziplinarverfahren gegen L. aussagen. Immerhin erschien der entlassene Dr. L. dem Verwaltungsgericht Köln geeignet, ein Richteramt zu übernehmen. Er wurde sogar als Verwaltungsrichter auf Lebenszeit berufen ..."
In der Fortsetzung des Berichtes auf einer anderen Seite der Zeitung unter der Überschrift "Verstöße gegen Sitte und Moral" heißt es:
"Das bitterste Kapitel des Falls Dr. L. sind seine schon seit Jahren in B. bekannten Alkoholexzesse.
Zeugen können beschwören, daß sich der schlimmste Fall ereignete, als Dr. L. am 17. Juni 1963 (Tag der deutschen Einheit) zusammen mit den B. Stadtverordneten Ko., St. und M. eine Gaststätte in F. besuchte. Dort tranken sie "Unmengen Alkohol", wie die Wirtin aussagte.
In Gegenwart der Kinder und des Ehemannes der Gaststätteninhaberin und vor rund 40 im Lokal anwesenden Gästen forderte der betrunkene Stadtdirektor die Inhaberin lauthals mit einem ordinären Ausdruck zur Unzucht auf. Dann ging er hinter die Theke und beleidigte die Wirtin tätlich.
Der Aufforderung des Ehemannes, das Lokal zu verlassen, widersetzte L. sich, indem er randalierte, wobei Gläser zu Bruch gingen. Auf dem vom Lokal aus einzusehenden Hof besudelte er Boden, Mauern und Flaschenkästen mit Urin. Aus Sorge um den guten Ruf seines Lokals und aus Angst vor dem hohen Amt und den Freunden L. holte das Wirtsehepaar weder die Polizei noch erstattete es Anzeige.
Als der Hausherr dein betrunkenen L. vorhielt, er habe die Kinder und deren Mutter sittlich gefährdet und beleidigt, antwortete er nach Zeugenaussagen:
"Wie wollen Sie armer Wicht das beweisen? Ich bin der Stadtdirektor von B. und verdiene zweieinhalbtausend Mark".
Der späteren Aufforderung des Wirts, sich zu entschuldigen, entsprach L. Außerdem erklärte er dem Schreiber dieses Berichts, der ihm die Vorfälle von F. wenige Tage später in seinem Rathaus vorhielt: "Es ist objektiv richtig, daß ich einen über den Durst getrunken hatte. Was vorgefallen ist, kann ich weder bestreiten noch bestätigen" ...
In derselben Ausgabe brachte der E. unter der Rubrik "Heute" einen Kommentar des Zweitbeklagten mit der Überschrift "Harakiri". Dort heißt es über den Kläger:
"...
Der Amtsrat 9 der Oberkreisdirekter, der K. Regierungspräsident - sie müssen als erste handeln. Das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung, die Achtung vor dem Beamtenstand, die elementare Verpflichtung auf Verfassung und demokratische Rechtsstaatlichkeit gebieten Sofortmaßnahmen, gebieten die gesetzlich mögliche Ablösung Dr. L."
Die Veröffentlichung hatte zur Folge, daß der Kläger, der seit 1960 Amtsdirektor von B. war, am 12. November 1965 vorläufig von seinem Amt beurlaubt wurde. Gegen ihn wurde eine disziplinare Untersuchung eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen ist.
Der Teil des Artikels, der die Entlassung des Klägers bei der Kreisverwaltung des Landkreises K. betrifft, beruht auf einer Information, die der Zweitbeklagte vom Drittbeklagten erhalten hatte. Dieser hatte sich telefonisch bei dem früheren Oberkreisdirektor des Landkreises K. Dr. G. um eine Aus kunft über den Kläger bemühte Seine Niederschrift über den Inhalt seines Gesprächs mit Dr. G. hat folgenden Inhalt:
Niederschrift über meine Ermittlungen im Falle Dr. L.
Am 26.10.1965 teilte mir Herr Oberkreisdirektor a.D. Dr. Willi G. ... folgendes mit:
Vor etwa 10 Jahren sei Dr. L Kreisrechtsrat beim Landkreis K. gewesen ... Das Dienstverhältnis des Dr. L. war das eines Beamten auf Widerruf. Auf Beschluß des Kreistages sei seinerzeit Dr. L. aus seinem Beamtenverhältnis entlassen worden, da sich Herr Dr. L. erhebliche Verfehlungen zuschulden kommen ließ. Belastende Einzelheiten wird ... Herr Oberkreisdirektor a.D. Dr. G. ... in einem eventuellen Disziplinarverfahren gegen Dr. L. auf Wunsch vortragen.
Diese Niederschrift machte der Drittbeklagte dem Zweitbeklagten, der bei einem von mehreren Telefongesprächen des Drittbeklagten mit Dr. G. zugegen war, zugänglich.
Nach Einreichung der Klageschrift übermittelte der Kläger eine Abschrift dem Verlag der Neuen Rhein-Zeitung. Diese brachte in ihrer Ausgabe vom 27. November 1965 unter der Überschrift "Schwere Vorwürfe gegen M.-Be." wesentliche Steile der Klageschrift. Auch ein Kommentar unter der Bezeichnung "So sehe ich es" befaßte sich mit dem Verhalten des Drittbeklagten.
Der Kläger bat vorgetragen, die in dem Bericht enthaltenen Behauptungen seien unzutreffend. Er habe sich während seiner Tätigkeit bei der Kreisverwaltung des Landkreises K. keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Dr. G. habe die berichteten Äußerungen nicht gemacht. Ebenso beruhe die Darstellung über den Vorfall vom 17. Juni 1963 in der Gaststätte Sc. in F. nicht auf Tatsachen. Die Beklagten hätten mit der Veröffentlichung den Zweck verfolgt, ihn zu diffamieren. Es sei ihnen darum gegeangen, den von dem Amt B. beabsichtigten Bebauungsplan zu Fall zu bringen.
Mit dieser Klage hat der Kläger vom Erstbeklagten den Widerruf der Behauptungen über seine Entlassung bei der Kreis Verwaltung K.-Land und über den Vorfall vom 17. Juni 1963 begehrt. Außerdem hat er Zahlung einer Entschädigung in Geld für den nicht vermögensrechtlichen Schaden gefordert.
Das Landgericht hat den Erst beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zum Widerruf der Behauptungen über das Ausscheiden des Klägers bei dem Landkreis K. und die angeblichen Äußerungen des früheren Oberkreisdirektors Dr. G. verurteilt. Sodann hat der Kläger seinen Klageantrag erweiterte, indem er die Veröffentlichung des erstrebten Widerrufs, auch soweit über ihn schon durch Teilanerkenntnisurteil entschieden war, verlangte.
Der Kläger hat schließlich beantragt,
- 1.
den Erst beklagten zu verurteilen, folgende, in der Ausgabe des E. vom 5. November 1965 unter der Überschrift "Die Sünden des Stadtdirektors von B." und dem Untertitel "Dr. L. verstieß gegen Moral und Gesetz" aufgestellte Behauptungen zu widerrufen: Zeugen könnten beschwören, daß der Kläger am 17. Juni 1963 in einer F. Gaststätte im Beisein des Ehemanns, seiner Kinder und 40 Gästen
a)
die Gaststätteninhaberin lauthals mit einem ordinären Ausdruck zur Unzucht aufgefordert habe, dann hinter die Theke gegangen sei und die Wirtin tätlich beleidigt habe;
b)
anschließend auf Vorhalt des Ehemannes der Wirtin, er (Kläger) habe die Kinder und deren Mutter sittlich gefährdet und beleidigt, geantwortet habe; "Wie wollen Sie armer Wicht das beweisen? Ich bin der Stadtdirektor von B. und verdiene zwei einhalbtausend Mark",
und diese Widerrufserklärungen sowie den im Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Widerruf in näher gekennzeichneter Weise im "E." zu veröffentlichen.
- 2.
- In der Passung des Berufungerechtszuges - dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zuzuerkennen,
a)
gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten als Gesamtschuldnern wegen der unrichtigen Schilderung der Vorgänge vom 17. Juni 1963 in der F. Gaststatte,
b)
gegenüber dem Erst-, Zweit- und Drittbeklagten als Gesamtschuldnern wegen der unrichtigen Schilderung seines Wirkens beim Kreis.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Der Erst- und der Zweitbeklagte haben vorgetragen die Vorgänge vom 17. Juni 1963 seien wahrheitsgemäß dargestellt worden. Der Zweitbeklagte habe von ihnen am 18. Juni 1963 durch einen Anruf des Redakteurs W. erfahren. Daraufhin sei er nach F. gefahren und habe in Anwesenheit des Redakteurs W., dessen Ehefrau und des Polizeioberwachtmeisters Sa. die Eheleute Sc. aufgesucht. In einem längeren Gespräch habe er diese eingehend über die erst einen Tag zurückliegenden Vorgänge befragt. Nach dem Bericht der Eheleute Sc. habe sich am Vortage folgendes ereignet:
Der Kläger sei mit drei B. Stadtverordneten in der Gaststätte erschienene Sie hätten eine "Unmenge" Weinbrand getrunken. Der Kläger habe zu randalieren begonnen und habe Frau Sc. unter Verwendung eines ordinären Ausdrucks, ein eindeutiges, die Geschlechtsehre der Zeugin verletzendes Angebot gemacht. Er sei dann um die Theke, hinter der die Ehefrau Sc. gestanden habe, herumgegangen und habe ihr unter das Kleid gegriffen. Der Ehemann Sc. habe sich gegen das Verhalten des Klägers verwahrt und ihn zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Auf seinen Vorhalt, der Kläger habe seine Frau und die Kinder, die in der Gastwirtschaft anwesend gewesen seien, sittlich gefährdet, habe der Kläger die in dem Artikel wörtlich wieder gegebene Antwort gegeben. Der Zweitbeklagte habe sich über den Inhalt seiner Unterredung mit den Eheleuten Sc. umfangreiche Notizen gemachte Einige Tage später habe er den Kläger - was dieser nicht bestritten hat - in dessen Dienstzimmer aufgesucht, ihm das Ergebnis seiner Ermittlungen vorgehalten und erklärt, daß er über den Vorfall in der nächst bereiten Ausgabe seiner Zeitung berichten werde. Der Kläger habe erwidert, es sei richtig, daß er "einen über den Durst getrunken habe". Er könne weder bestreiten noch zugeben, was nach den Feststellungen des Zweitbeklagten vorgefallen sei. Damals habe der Zweitbeklagte nach einer Rücksprache mit dem Chefredakteur von einer Veröffentlichung Abstand genommen und seinen Entschluß dem Kläger telefonisch mitgeteilt.
Zu der Berichterstattung über die Entlassung des Klägers bei der Kreisverwaltung haben die Erst- und Zweitbeklagte schließlich die Ansicht vertreten, den Zweitbeklagten und damit auch den Erst beklagten treffe kein Verschulden. Der Zweitbeklagte habe sich auf die Richtigkeit der Angaben des Drittbeklagten verlassen dürfen.
Der Drittbeklagte hat vorgebracht, er habe zunächst Kreisdirektor Dr. von D. bei der Kreisverwaltung K.-Land angerufen und um eine Auskunft über den Kläger gebeten. Dieser habe ihm erklärt, als Nachfolger des Klägers im Amt wisse er nur, daß dem Kläger seinerzeit Hausverbot erteilt und ihm nahegelegt worden sei, sein Dienstverhältnis bei der Kreisverwaltung zu lösen, da man ihm anderenfalls kündigen werde. Wegen genauerer Angaben habe Dr. von D. ihn an den früheren Oberkreisdirektor Dr. G. verwiesen. Daraufhin habe er sich telefonisch an Dr. G. gewandt, ihm von den Verfehlungen des Klägers, die er sich in B. habe zuschulden kommen lassen, erzählt und ihn um die Mitteilung gebeten, ob das Verhalten des Klägers bei dem Landkreis K. Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Er habe in der Folgezeit mehrere Telefongespräche mit Dr. G. geführt. In einem Fall habe dieser aus eigenem Antrieb bei ihm angerufen, um ihm etwas über den Kläger zu sagen. Er habe sich anfangs nicht genau an die früheren Vorgänge erinnern können, ihm aber wörtlich erklärt; der Kläger sei auf Beschluß des Kreistages entlassen worden. Als er Dr. G. nach Einzelheiten gefragt habe, habe dieser die Auskunft abgelehnt und erklärt, derartige Mitteilungen könne er nur in einem Disziplinarverfahren machen. Weitere Fragen habe er mit dem Hinweis beantwortet, der Kläger sei seinerzeit ein junger Mann und im Kommen gewesen und wenn man einen solchen Mann entlasse, lägen natürlich triftige Gründe vor. Der Drittbeklagte ist der Auffassung, er habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Er habe den Eindruck gehabt, Dr. von D. und Dr. G. seien von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt gewesen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Erst beklagten verurteilt, die in dem Klageantrag zu 1 b) angeführte Behauptung zu widerrufen und den Widerruf in näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise die Widerrufserklärungen in der Form erstrebt, daß der Erstbeklagte sie nicht mehr aufrecht zu erhalten vermöge. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Erstbeklagten und die Anschlußberufüng des Klägers unter Neufassung des landgerichtlichen Urteils der Erstbeklagten zur - nach Art und Weise näher bestimmten - Veröffentlichung des durch das Teilanerkenntnisurteil ausgesprochenen Widerrufs verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge des Berufungsrechtszugs weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat die Klage u.a. abgelesen, soweit der Kläger Schmerzensgeld begehrt.
1.
Die Revision rügt, diese Entscheidung beruhe auf einem Prozeßverstoß. Sie weist darauf hin, das Berufungsgericht habe in einem Verfahren (1 U 192/66) durch Beschluß vom 15. Januar 1968 dem Antrag des Klägers, die Verhandlung und Entscheidung über diese Schmerzensgeldansprüche abzutrennen und mit dem Verfahren 1 U 190/67 zu verbinden, entsprochen und hierfür neuen Verhandlungstermin auf den 5. Februar 1968 bestimmt. Damit sei eine Verhandlung über die Schmerzensgeldansprüche in dem Rechtsstreit 1 U 192/66 nicht mehr möglich gewesen.
2.
Dem kann schon aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Berufungsgericht in der Verhandlung vom 15. Januar 1968 lediglich dem Antrag "auf Abtrennung der Verhandlung und Entscheidung über die Schmerzensgeldansprüche" entsprochen und "hierfür" neuen Verhandlungstermin auf den 5. Februar 1968 bestimmt. Dagegen ist dem weiteren Antrag auf Verbindung mit dem Verfahren 1 U 190/67 nicht stattgegeben worden. Dementsprechend berichtet die Niederschrift vom 15. Januar 1968 weiter, daß die Parteien "im übrigen", also ohne die Schmerzensgeldansprüche, mit den bisherigen Anträgen verhandelten, und in Übereinstimmung damit die Sitzungsniederschrift vom 5. Februar 1968 über die Stellung des Antrags, soweit er in der Verhandlung vom 15. Januar 1968 nicht verlesen worden sei. So besagt der im Termin vom 5. Februar 1968 verkündete Beschluß denn auch, die beiden "getrennten Teile des Rechtsstreits" würden zum Zwecke der gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden". Nach alledem handelte es sich nicht um eine Anordnung, nach der in getrennten Prozessen verhandelt und der hier in Frage stehende Teil mit einem anderen Rechtsstreit verbunden werden sollte, sondern lediglich um die Beschränkung der Verhandlung vom 15. Januar 1968 und vom 5. Februar 1968 jeweils auf einen Teil desselben Rechtsstreits.
Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin eine Verletzung des § 310 ZPO mit der Begründung, der Verhandlungstermin vom 18. März 1968 sei den Parteien nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Am Schluß des Verhandlungstermins vom 5. Februar 1968 wurde beschlossen und verkündet, Termin zur Verkündung einer Entscheidung werde auf den 29. Februar 1968 bestimmt. An diesem Termin wurde, wie die Sitzungsniederschrift berichtet, der Beschluß verkündet, die Sache werde zum Spruch "weiter vertagt" auf den 18. März 1968, in dem das angefochtene Urteil dann auch verkündet worden ist.
Schon deshalb kommt es nicht auf die in BGHZ 14, 39 (GSZ) - wodurch die von der Revision angezogene Entscheidung BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]überholt ist - erörterten Fragen und darauf an, ob die Entscheidung auf solchem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGHZ 14, 39, 52) [BGH 14.06.1954 - GSZ - 3/54].
B.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Widerrufsbegehren nicht stattgegeben, soweit der Bericht den Vorfall in der F. Gaststätte am 17. Juni 1963 betrifft.
1.
Der Tatrichter hat sich von der Unwahrheit dieser Behauptungen nicht zu überzeugen vermocht. Nach seiner Auffassung spricht sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihre Wahrheit. Allerdings hält er nach dem Beweisergebnis den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht für hinreichend für den Nachweis der Wahrheit.
2.
Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht damit zutreffend die Rechtsmeinung zugrunde, daß der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Feststellung ihrer Unwahrheit voraussetzt, läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch unter dem der Beseitigung eines fortwirkenden rechtswidrigen Störungszustandes vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (BGHZ 37, 187 = m BGB § 1004 Nr. 62 m.w.N. und mit Anm. Hauß; vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 - LM BGB § 1004 Nr. 49; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 33; ders. NJW 1964, 841, 844; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung S. 291; Hubmann JZ 1963, 139; Erman/Drees BGB 4. Aufl. Bern, 9 c dd vor § 823; Erman/Weitnauer a.a.O., Anh. zu § 12, 8 d dd).
Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Per Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin aufgefaßt, die beklagte Partei räume die Unwahrheit der aufgestellten Behauptung ein. Jedenfalls faßt ein nicht unerheblicher Teil den Widerruf einer Tatsachenbehauptung mindestens dahin auf, das Gericht habe ihre Unwahrheit fest gestellt. Unter beiden Gesichtspunkten läßt die Rechtsordnung es aber nicht zu, jemanden durch Richterspruch zu verpflichten, in dem so verstandenen Sinne etwas als unwahr zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Die besondere Eigenart des Widerrufsanspruchs erheischt somit diese Beweislastverteilung und spricht gegen eine Übernahme der Beweislastregeln, die für das Unterlassungsbegehren und den Anspruch auf Geldentschädigung gelten.
3.
Das Berufungsgericht hält auch den Hilfsantrag des Klägers für nicht begründet, mit dem er die Erklärung erbeten hatte, die Behauptung werde nicht mehr aufrecht erhalten. Die Rechtsprechung billigt allerdings eine solche eingeschränkte Fassung der abzugebenden Erklärung dann, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv feststeht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Wahrheit des Vorwurfs ergeben hat (BGHZ 37, 187 m.w.N.; BGH Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 38/58 = a.a.O.; Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 221/63 = LM GG Art. 5 Nr. 22 = NJW 1966, 647 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63]; Hubmann a.a.O.; Reinicke MDR 1962, 977). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Tatrichters hier aber nicht vor. Nach seiner Überzeugung fehlen nicht etwa ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit der beanstandeten Behauptungen. Vielmehr spricht nach seiner Feststellung ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für ihre Wahrheit.
4.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Beurteilungen zu 1 und 2 zugrunde liegen. Ihre Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, sind nicht begründet (EntlG BGBl I 1969, 1141 Art. 1 Nr. 4). Im wesentlichen sucht die Revision in unzulässiger Weise ihre Würdigung des Beweis- und Verhandlungsergebnisses an die Stelle der Würdigung des Tatrichters zu setzen.
a)
Soweit der dem Klageantrag zu 1 b) zugrunde liegende Vorgang in Frage steht, hat der Tatrichter den Bekundungen verschiedener Zeugen entnommen, daß der Inhalt des Berichts des "E." auf einer Information der Eheleute Sc. beruhte. Er hat sich lediglich mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Inhalt dieser Unterrichtung zutraf, wenn - wie das Berufungsurteil ausführt - auch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit spreche. Wenn der Tatrichter hierbei den Bekundungen verschiedener Zeugen folgt, den Beweiswert der Aussagen der Eheleute Sc. vor Gericht aber zurückhaltend würdigt, dann liegt darin kein Rechtsfehler. Daß der Zeuge Sc. noch Tage später von Wut auf den Kläger erfüllt gewesen sei, ist, wie die Revision nicht verkennt und sich aus dem Berichtigungsbeschluß vom 10. Juni 1968 ergibt, das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Würdigung nicht möglich sei. Die Revision weist selbst darauf hin, daß dieser Zeuge vor dem Landgericht bekundet hat, vielleicht habe er dem Zweitbeklagten seinerzeit in seiner Wut noch etwas gesagt, was nicht so ganz gestimmt habe.
b)
Das Berufungsgericht würdigt, soweit der dem Klageantrag zu 1 a) zugrunde liegende Vorfall in Betracht kommt, das Verhandlungs- und Beweisergebnis ebenfalls dahin, es sei nicht nachgewiesen, daß diese Behauptungen unwahr seien. Vielmehr spricht nach seiner Feststellung auch insoweit eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der beanstandeten Veröffentlichung.
Hierzu brauchte das Berufungsgericht nicht dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen, der Zeuge K., der den Kläger begleitete, sei wegen einer entsprechenden Äußerung schon einmal aus einer Gaststätte verwiesen worden. Allein aus einem solchen Umstand brauchte der Tatrichter nicht zu folgern, die hier in Frage stehende Äußerung stamme nicht vom Kläger. Zudem setzt sich das Berufungsgericht mit dem Beweiswert dieser Zeugenaussage sowie der Aussagen der übrigen Begleiter des Klägers in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise im einzelnen auseinander.
II.
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, im Ausspruch des Berufungsurteils sei, soweit er den Erstbeklagten zur Veröffentlichung des durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Dezember 1965 erkannten Widerrufs verurteile, die Überschrift des Artikels unrichtig wiedergegeben. Der beanstandete Urteilsausspruch ist selbst nicht Gegenstand des zu veröffentlichenden Widerrufs, sondern kennzeichnet lediglich den Artikel und die Stelle, an der die zu widerrufende Äußerung veröffentlicht war. Der Urteilsausspruch ist - was die Revision selbst nicht in Zweifel zieht - nicht etwa dahin zu verstehen, daß auch die Äußerungen der Überschrift ("Er häufte Unrecht auf Unrecht" mit dem Untertitel "Die Sünden des Doktor jur. L.") widerrufen werden sollten. Ist das aber nicht der Fall, dann war nach der möglichen tat richterlichen Würdigung zur hinreichenden Kennzeichnung des Artikels, in dem die zu widerrufende Äußerung enthalten war, der Hinweis auf die Schlagzeilen des Titelblatts ("Die Sünden des Stadtdirektors von B., Dr. L. verstieß gegen Moral und Gesetz") nicht erforderlich. Geeigneter war vielmehr die Benennung der Überschrift, die dem Artikel mit den beanstandeten Äußerungen unmittelbar vorausging.
2.
Die Revision erachtet den Bericht im Tatbestand des Berufungsurteils, der Artikel enthalte Darstellungen dienstlicher Verfehlungen - deren Berichtigung im Berichtigungsbeschluß verweigert worden ist -, für aktenwidrig. Dieser Rüge kommt schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan ist, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Umstand beruht.
3.
Die von der Revision weiterhin als aktenwidrig gerügte tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe u.a. durch Vernehmung des Zeugen K. Beweis erhoben, ist durch den erwähnten Beschluß berichtigt worden, ebenso wie der Tatbestand (S. 30), daß (auch) der Zeuge K. vom Berufungsgericht vernommen worden ist.
III.
Das Berufungsgericht hat die begehrte Geldentschädigung für erlittene nicht Vermögensrechtliche Einbuße versagt.
Hierbei geht das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen zwar auch Ersatz seines Nichtvermögensschadens in Geld zugebilligt werden kann, daß dies aber nicht schlechthin und in jedem Falle gilt. Nur bei ernsten und nachhaltigen Persönlichkeitsverletzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Personlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerecht erweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls ferner Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 35, 363 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124, 133 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62]; BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 = LM BGB § 847 Nr. 25; Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19; Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9; Urteil vom 7. Januar 1963 - VI ZR 202/66 = LM § 847 Nr. 33 = GRUR 1969, 301 m. Anm. Bußmann).
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Soweit der Bericht des "E." über den Vorfall in der Gaststätte Sc. am 17. Juni 1963 in Frage steht, mangelt es nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts bereits am Nachweis eines schweren Verschuldens des Erst- und Zweitbeklagten. Der Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte seiner Sorgfaltspflicht bei den Ermittlungen nachgekommen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er kurz nach dem Vorfall die unmittelbar Betroffenen eingehend befragt und hierüber eine Niederschrift angefertigt. Zudem hat er das Ergebnis der Ermittlungen damals dem Kläger selbst vorgetragen. Dessen Entgegnung brauchte beim Zweitbeklagten keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der ihm gegebenen Unterrichtung hervorzurufen. Wie der Tatrichter der Vernehmung des Klägers als Partei entnimmt, hat dieser zunächst geäußert, er sei ziemlich angetrunken gewesen und könne sich an Einzelheiten nicht erinnern, und einige läge später, er werde weitere Vorkommnisse vermeiden, um einer Veröffentlichung der Vorfälle entgegenzuwirken. Nach der möglichen, mit dem Urteil des Landgerichts übereinstimmenden Würdigung des Berufungsgerichts brauchte der Zweitbeklagte nicht schon deshalb Bedenken gegenüber dem Wahrheitsgehalt dieser Unterrichtung zu hegen, weil der Ehemann Sc. kurz vor der Veröffentlichung äußerte, sie - die Eheleute Sc. - könnten sich 2 1/2 Jahre nach dem Vorfall an diese Ereignisse nicht mehr erinnern. In der Sicht des Zweitbeklagten sprach somit im Zeitpunkt der Äußerung soviel für deren Wahrheit, daß ihn auch angesichts der Schwere der erhobenen Angriffe nicht der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens hinsichtlich seiner Informationspflicht trifft. Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, daß nach Auffassung des Tatrichters die festgestellten Umstände in einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Wahrheit dieser Äußerungen sprechen. Zu diesem Gesichtspunkt, dem bei der Gesamtwertung auch außerhalb der Frage der Schwere der Schuld Bedeutung zukommt, führt das Berufungsurteil aus, die erwiesenen Anhaltspunkte für die Wahrheit der Darstellung seien bei weitem gewichtiger als die verbliebenen Zweifel.
Zum Anlaß und Beweggrund hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Erst- und Zweitbeklagte mit der Berichterstattung ein Informationsinteresse wahrgenommen haben und daß es diesen Beklagten bei der Veröffentlichung nicht um Skandal und Sensation gegangen sei. Einen wesentlichen Hinweis für das Anliegen dieser Beklagten entnimmt das Berufungsgericht dem Inhalt des in derselben Ausgabe unter der Rubrik "Heute" erschienenen Kommentars des Zweitbeklagten, in dem die zuständigen öffentlichen Stellen und die Organe der Partei, deren Mitglied der Kläger ist, ausdrücklich zum Handeln aufgefordert werden, wobei es auf in diesem Zusammenhang später eingetretene Disziplinarfolgen hinweist.
2.
Soweit der "E." über das Ausscheiden des Klägers bei der Kreisverwaltung K. berichtet, hat, verneint das Berufungsgericht ebenfalls eine schwere Schuld der Beklagtem
a)
Der Tatrichter hat nicht festzustellen vermocht, daß der Drittbeklagte bei der Abfassung der dem Zweitbeklagten zugänglich gemachten Niederschrift von dem Inhalt der ihm erteilten Informationen - jedenfalls wesentlich - abgewichen ist.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. Soweit sie beanstandet, entgegen der Feststellung des Berufungsurteils auf Seite 60 habe Dr. G. nach seinem ersten Telefongespräch mit dem Drittbeklagten nicht den Kläger, sondern den Drittbeklagten angerufen, hat das Berufungsgericht dem bereits durch den Berichtigungsbeschluß vom 10. Juni 1968 stattgegeben. Wie die Ausführungen des Berufungsurteils an dieser Stelle im übrigen zeigen, handelte es sich um ein für die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht maßgebliches Versehen. Der Inhalt der dortigen Erörterungen beziehen sich ersichtlich auf ein Ferngespräch mit dem Drittbeklagten.
b)
Schon aus diesen Gründen verneint das Berufungsgericht in möglicher Weise ein erhebliches schuldhaftes Verhalten des Drittbeklagten. Im Hinblick auf Person und Sachkunde seines Informanten durfte er sich auf das verlassen, was ihm in den Telefongesprächen mitgeteilt war. Diese Grunde sprechen nach der möglichen Würdigung des Berufungsgerichts auch gegen ein schweres Verschulden des Zweitbeklagten. Im übrigen steht einer solchen Annahme, wie das Berufungsgericht in tat richterlich er Würdigung ausführt, auch der Umstand entgegen, daß ihm der Drittbeklagte, ein angesehener Rechtsanwalt, als zuverlässiger Informant erscheinen konnte. Das galt umsomehr, als der Zweitbeklagte bei der telefonischen Unterredung zwischen Dr. G. und dem Drittbeklagten zugegen war und beobachtete, daß dieser sich während des Gesprächs Aufzeichnungen über die erhaltenen Auskünfte machte.
Legt man diese Feststellungen zur Schuld der Beklagten zugrunde, dann gewinnen bei der erforderlichen Gesamtwertung auch die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe Belang. Es weist auf den Zusammenhang hin, in dem diese beanstandeten Äußerungen zu dem übrigen Inhalt der Reportage stehen. Hierzu gelangt es zum Ergebnis, daß die Darstellung über den beruflichen Werdegang des Klägers vor 10 Jahren im Gesamtzusammenhang verhältnismäßig belanglos war; Kern der Vorwürfe bildeten die behaupteten Verstöße aus jüngerer Zeit.
3.
Wenn der Tatrichter unter Würdigung dieser gesamten Umstände zu der Wertung gelangt, es liege kein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit vor, der gerechterweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill in Geld erfordere, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4.
Ist danach ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verneinen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben und schon deshalb dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind.
IV.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen