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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1965, Az.: Ib ZR 44/63
„Wie uns die Anderen sehen“

Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Klage auf Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes; Verletzung des Rechts am eigenen Bild; Freistellung von Bildveröffentlichungen von einer Einwilligung des Abgebildeten; Würdigung einer Bildveröffentlichung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Vermögensschaden durch Bildveröffentlichung; Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens; Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit Klagezustellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1965
Aktenzeichen
Ib ZR 44/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11201
Entscheidungsname
Wie uns die Anderen sehen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.01.1963
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1965, 1514 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 362 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 553 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1374-1376 (Volltext mit amtl. LS) "Prozeßzinsen"

Verfahrensgegenstand

"Wie uns die Anderen sehen"

Prozessführer

Kunst- und Antiquitätenhändler Joachim R., M.-S., G.straße ...

Prozessgegner

Verlag H. N. GmbH.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Henri N. H. P.

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild kommt ein Geldersatz für immateriellen Schaden nur in Betracht, wenn es sich um einen schweren Eingriff handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 1962, 211, 213 - Hochzeitsbild).

Wird ein bezifferter Mindest betrag eingeklagt, im übrigen aber die Höhe des Zahlungsanspruchs zulässigerweise in das Ermessen des Gerichts gestellt, so können gemäß § 291 BGB von der Klägerhebung an Prozeßzinsen für den gesamten zuerkannten Betrag und nicht nur von der bezifferten Mindestforderung verlangt werden.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Januar 1963 hinsichtlich des die Zinsen betreffenden Ausspruches aufgehoben: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von 10.000,- DM seit dem 10. Januar 1962 zu zahlen.

  2. II.

    Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines bekannten M. Kunst- und Antiquitätengeschäfts. Zu seinen Kunden zählen Politiker, Künstler, Geschäftsleute und hochgestellte Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland.

2

Die Beklagte ist Verleger der Wochenillustrierten "Stern".

3

In den Jahren 1961 und 1962 veröffentlichte die Beklagte im "Stern" eine fortlaufende Artikelserie unter dem Titel "Wie uns die Anderen sehen". In dieser Artikelserie nahmen ausländische Journalisten zu deutschen Problemen Stellung und berichteten über ihre Eindrücke von Erlebnissen in Deutschland. Hierbei kamen international bekannte Journalisten zu Wort. In der Ausgabe Nr. 49 vom 3. Dezember 1961 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen dieser Artikelserie den Bericht des israelischen Journalisten Uri Dan und seines Fotografen Arie Keren unter dem Titel "Angst vor den Deutschen", der sich über mehrere Folgen erstreckte. Der Verfasser begann seinen Bericht über seine negativen Eindrücke in Deutschland mit der Schilderung eines Besuchs bei dem ehemaligen SS-Obergruppenführer Wolff in dessen Haus am Starnberger See. In diesem Bericht hieß es u.a.:

"Außer seiner beträchtlichen Korpulenz läßt kaum etwas darauf schließen, daß Karl Wolff vor kurzem seinen einundsechzigsten Geburtstag gefeiert hat. Der hochgewachsene, blonde, sonnengebräunte Mann trug nur eine Badehose und Stiefel. Er kam wohl von einem Bad im See."

4

Reben diesem Lauftext befindet sich ein Bild des Klägers in einer Größe von ca. 13 × 20 cm. Es zeigt den von Natur aus korpulenten, anscheinend blonden und großgestaltigen Kläger in Hemdsärmeln auf dem Gehsteig einer Straße an einem Tisch mit zwei leeren Eisbechern sitzend., offenbar im Vorgarten eines Cafés. Ihm zu Füßen liegt sein Hund, ein "Deutscher Boxer". Dieses Bild trägt in Fettdruck die Unterschrift:

"Für Israelis, deren Land arm ist, und die hart für ihr Leben arbeiten müssen, sind dies erstaunliche Bilder, und ihr beherrschender Eindruck ist, die Deutschen sind 'satt'."

5

Hierunter befindet sich ein weiteres Bild, das Passanten vor einem dicht gefüllten Lebensmittelschaufenster zeigt, mit folgender Unterschrift im Fettdruck:

"Die Fülle der Lebensmittelläden kommentierte Arie Keren: 'Besser viel Futter für den Magen als Kanonenfutter'. Er glaubte, was ein Deutscher sagte: 'Solange wir satt sind, sind wir ungefährlich'."

6

Der Kläger erblickt in der Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit dem Lauftext und den Bildunterschriften eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Gestützt auf § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 22, 31 KunstUrhGr, §§ 185 StGB verlangt der Kläger Ersatz seines Vermögensschadens sowie die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

7

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus der Veröffentlichung seines Bildes in der Illustrierten "Stern" Heft Nr. 49 vom 3.12.1961 auf S. 118 entstandenen und entstehenden Vermögensschaden zu erstatten,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzens geldbetrag zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung, mindestens jedoch 3.000,- DM zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entschieden und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1962 zu zahlen.

10

Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

11

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen für das Jahr von 3.000,- DM seit dem 10. Januar 1962 und von weiteren 7.000,- DM seit dem 14. Februar 1962 zu zahlen.

12

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte bittet um Abweisung der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klage in vollem Umfange. Beide Parteien beantragen, die Revision der anderen Partei zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

A.

I.

Das Berufungsgericht erblickt in der Veröffentlichung der Abbildung des Klägers im Zusammenhang mit den Bildunterschriften und dem Lauftext eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB) und eine Verletzung von dessen Recht am eigenen Bilde (§ 22 KunstUrhG). Es führt aus, die Wiedergabe der Abbildung in Verbindung mit dem Text sei geeignet, den Kläger auf doppelte Weise in seiner Menschenwürde herabzusetzen. Einmal werde dieser durch die Bildunterschriften als Beispiel und Prototyp des "satten Deutschen" hingestellt. Daneben bestehe infolge des Lauftextes die Möglichkeit, daß der flüchtige Leser die unmittelbar neben der Abbildung des Klägers befindliche Aufzählung der äußeren Merkmale des ehemaligen SS-Generals Wolff auf den Kläger übertrage und den Eindruck gewinne, die abgebildete Person sei der SS-General Wolff. Das werde dem unbefangenen Leser zumindest deshalb nahegelegt, weil die Beschreibung Wolffs annähernd auch auf den abgebildeten Kläger zutreffe. Hierin liege eine Ehrenkränkung des Klägers und die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Anders als bei den Bildunterschriften, die den Kläger auch in den Kreisen verunglimpfen und lächerlich machen könnten, die mit ihm verkehren, entstehe der Eindruck der Identität zwischen dem Kläger und Wolff vor allem bei Personen, denen der Kläger unbekannt sei.

14

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind unbegründete Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht für die Verurteilung zu Recht auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückgegriffen hat. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls frei von Rechtsirrtum die Verletzung des vom Gesetzgeber unter den Sonderschutz des § 22 KunstUrhG gestellten Persönlichkeitsrechts des Klägers am eigenen Bild bejaht.

15

1.

Zu Unrecht meint die Revision, dieses Ergebnis sei unvereinbar mit der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, daß der Kläger in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt habe. Das Berufungsgericht hat eine solche Einwilligung unterstellt, jedoch ausgeführt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Einwilligung jedenfalls nicht die Art und Weise der Veröffentlichung der Abbildung im Zusammenhang mit den ehrenkränkenden Bildunterschriften und im Rahmen des Artikels über den früheren SS-General Wolff decke.

16

Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Danach ist die Präge, welche Art der Verbreitung eines Bildnisses durch eine nicht ausdrücklich eingeschränkte Veröffentlichungsbefugnis des Abgebildeten gedeckt ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch eine Auslegung der Erlaubniserklärung gern. §§ 133, 157 EGB zu ermitteln (BGHZ 20, 345 - Dahlke; BGH GRUR 1962, 211 f - Hochzeitsbild). Wenn - wie hier - ein Entgelt für die Abbildung nicht gezahlt worden ist, so trifft die Beweislast für die Einwilligung und deren Umfang denjenigen, der als Verletzer des Rechts am eigenen Bild in Anspruch genommen wird (BGHZ a.a.O. 348). Da die Beklagte selbst nicht behauptet, daß der Kläger sein Einverständnis mit einer Bildveröffentlichung in dem beanstandeten Rahmen erklärt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild angenommen.

17

2.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KunstUrhG dürfen nun zwar ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet werden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

18

Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe die Verbreitung der Abbildung des Klägers unter diesen Gesichtspunkten aus folgenden Gründen als erlaubt ansehen müssen: Der moderne Bildjournalismus vertrete ganz allgemein und international die Auffassung, daß Straßenaufnahmen von Personen, die dem Bild Journalisten in ihrer alltäglichen Erscheinungsform sichtbar werden, zulässig seien und das Recht am eigenen Bilde nicht verletzten. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß auch bei der Allgemeinheit die Überzeugung bestehe, es sei dem Bildjournalisten gestattet, Straßenaufnahmen anzufertigen und auszuwerten, um zu sozialkritischen Zwecken das Menschenbild in der Öffentlichkeit festzuhalten. Damit werde nicht nur der Bereich der "zeitgeschichtlichen" Aufnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sondern auch der Begriff des "höheren Interesses der Kunst" im Sinne der Nr. 4 dieser Gesetzesbestimmung erweitert. Ferner werde dadurch dem Bildjournalisten ein weiteres Betätigungsfeld eingeräumt, als es bisher überwiegend als legitime Inanspruchnahme der "Informationsfreiheit" im Sinne des Art. 5 GG als zulässig angesehen worden sei. Diesen von der Öffentlichkeit anerkannten Stand des modernen Bildjournalismus habe das Berufungsgericht übersehen. Wenn die Beklagte gewußt hätte, daß dies dem Berufungsgericht unbekannt gewesen sei, würde sie dem Gericht eine Reihe von bildjournalistischen Dokumentarwerken überreicht haben, welche Straßenszenen mit Personenbildnissen enthielten, was offenbar allgemein als zulässig angesehen werde.

19

Es kann dahinstehen, ob der von der Revision behauptete Wandel der Ansichten der Allgemeinheit über die Befugnisse der Bildjournalisten vorliegt, Die von der Revision angeführten Bilddokumentarwerke ergeben hierüber schon deshalb keinen Aufschluß, weil ungeklärt ist, inwieweit für diese Veröffentlichungen die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt worden ist. Diese Frage kann aber auf sich beruhen., Denn die Freistellung von Bildveröffentlichungen von einer Einwilligung des Abgebildeten in § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht auf die Verbreitung von Bildern, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Bei Prüfung dieser Frage ist die Bildveröffentlichung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa unabhängig vom Begleittext zu würdigen (BGHZ 20, 346, 350 f [BGH 08.05.1956 - I ZR 62/54] - Dahlke; 24, 201, 209 - Spätheimkehrer; BGH GRUR 1962, 212 zu 4 - Hochzeitsbild; 1962, 324 f - Doppelmörder). Insoweit hat jedoch das Berufungsgericht, wie dargelegt, frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß die Art und Weise, in der die Beklagte das Bild des Klägers veröffentlicht hat, gegen dessen berechtigte Interessen verstoße.

20

3.

Der Ansicht der Revision, diese den Kläger verunglimpfende Art der Veröffentlichung seines Bildes sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt, kann nicht gefolgt werden.

21

Gegenstand des Rechtsstreits bildet nicht die Frage, ob die in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel "Angst vor den Deutschen" vertretene Meinung zutreffend ist. Das durch Art. 5 GG verbürgte Recht der freien Meinungsäußerung findet ebenso wie der Grundsatz der Pressefreiheit gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung seine Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Da der Kläger weder als Person der Zeitgeschichte Anlaß zur Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit dem Thema des Artikels geboten hat und da er - anders als in den den Entscheidungen BGHZ 31,308 - ("Alte Herren") und BGH GRUR 1962, 153 ("Bund der Vertriebenen") zugrunde liegenden Fällen - auch selbst nicht mit einer Behandlung dieses Themas an die Öffentlichkeit getreten ist, hat ein Grund zur Kritik des im Artikel auch gar nicht namentlich erwähnten Klägers nicht bestanden. Der Sachverhalt läßt, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist, auch nicht den geringsten Anlaß ersehen, der die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers unter den geschehenen Umständen hätte rechtfertigen können (BGHZ 24, 209 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Spätheimkehrer). Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich somit die Beklagte nicht als Rechtfertigungsgrund berufen.

22

Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht die Verbreitung des Bildnisses des Klägers als rechtwidrigen Eingriff in dessen Recht am eigenen Bild angesehen (§ 22 KunstUrhG).

23

III.

1.

Die Haftung der Beklagten für den dem Kläger durch diese Bildveröffentlichung zugefügten Schaden hält das Berufungsgericht für gegeben, weil diese für ein Verschulden ihrer verfassungsmäßigen Organe nach §§ 31, 823 BGB einzustehen habe. Unerheblich sei es, daß die Beklagte ihre Zeitschrift den israelischen Autoren unbeschränkt zur Verfügung - gestellt habe und daß der Bericht als ein solcher ausländischer Journalisten gekennzeichnet sei. Denn die Beklagte könne ihre Haftung nicht auf Personen abwälzen, die nach ihrer, der Beklagten, eigenem Vortrag völlig weisungsungebunden gewesen seien.

24

Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da sie nicht geprüft habe, ob eine die Veröffentlichung im Rahmen des Artikels deckende Einwilligung des Klägers vorgelegen habe, Ihren verantwortlichen Organen habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen dürfen, daß das Bild des Klägers mit dem vorliegenden Text nicht ohne Verletzung seines Persönlichkeitsrechts veröffentlicht werden könnte. Daran ändere es auch nichts, daß die Veröffentlichung nicht von ihrem umfangreichen Kontrollapparat beanstandet worden sei. Eine ausdruckliche Befragung des Fotografen wegen einer Einwilligung des Klägers habe sie nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht vorgenommen, weil sie von der Zuverlässigkeit der beiden Journalisten ausgegangen sei.

25

2.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Verletzung des § 139 ZPO. Sie führt aus, die Beklagte würde zum Beweis dafür, daß eine Kontrolle der in den Illustrierten veröffentlichten Bilder technisch unmöglich sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, wenn sie gewußt hätte, daß dem Berufungsgericht überhaupt jedes Erfahrungswissen hinsichtlich der Herstellung einer illustrierten Zeitschrift fehle. Angesichts der großen Zahl der eingehenden Fotos sei es den Redakteuren nicht möglich festzustellen, ob die dargestellten Personen mit einer Veröffentlichung einverstanden seien. Die Redaktion müsse sich daher auf die Mitarbeiter und Bildlieferanten verlassen. Da Uri Dan und Keren wiederholt in Deutschland und jahrelang in England gearbeitet hätten, wo die rechtlichen Verhältnisse nicht anders seien, habe die Beklagte auf deren Zuverlässigkeit vertrauen dürfen.

26

Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Wenn die Beklagte als Verlegerin den israelischen Journalisten keine Weisungen hinsichtlich der Ausarbeitung ihres Artikels erteilen konnte, so hätte es, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, um so näher gelegen, diesen Mangel durch eine besonders sorgfältige Kontrolle zu ersetzen. Den verantwortlichen Organen der Beklagten hätte aber auch bei Anwendung nur geringen Sorgfalt nicht entgehen dürfen, daß in Anbetracht der Art und Weise der Veröffentlichung des Bildnisses eine ganz eindeutige Verletzung der Interessen des Abgebildeten vorlag (vgl. den ebenfalls die Beklagter betreffenden Fall BGHZ 39, 124, 129 f [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62] - Fernsehansagerin). Es hätte daher nahegelegen zu prüfen, wer der Abgebildeten war, in welchem Zusammenhang er mit dem Artikel stand und ob die Einwilligung zur Verbreitung des Bildnisses eingeholt worden war. Ein Zeitschriftenunternehmen, das ein von dritter Seite erworbenes Bildnis veröffentlichen will, ist grundsätzlich gehalten zu prüfen, ob die Befugnis zur Veröffentlichung erteilt ist und wie weit diese Befugnis reicht (BGH GRUR 1962, 211, 214 - Hochzeitsbild). Der Verleger einer Illustrierten kann sich der gesetzlichen Verpflichtung, die Rechte Dritter zu achten, nicht durch den Hinweis entziehen, sein Betrieb habe einen derartigen Umfang angenommen, daß ihm eine Kontrolle der zu veröffentlichenden Bildnisse richt mehr möglich sei. Denn in diesem Falle läge ein Organisationsfehler i.S. des § 31 BGB darin, daß die Kontrollmöglichkeiten dem vergrößerten Geschäftsumfang nicht angepaßt worden wären. Da es im übrigen auf die jeweils erforderliche Sorgfalt ankommt, wären etwaige Unsitten und Nachlässigkeiten, die infolge des großen Geschäftsumfangs bei den Illustrierten eingerissen sein mögen, nicht zu berücksichtigen, so daß sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt (BGH GRUR 1958, 409 zu I 3 - Herrenreiter, insoweit in BGHZ 26, 349 nicht abgedruckt; BGHZ 30, 7, 15 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente). Wenn die Revision unter Bezugnahme auf Roth-Stielow (NJW 1963, 1860) die Meinung vertritt, daß die bisher von der Rechtsprechung vertretene Auffassung mit den wahren Verhältnissen in der Praxis nicht in Einklang gebracht werden könne und damit die Pressefreiheit in Frage stelle, so ist darauf hinzuweisen, daß auch nach Ansicht dieses Autors bei dem Verbreiten eines Berichts ohne weiteres ehrenkränkende Formulierungen vermieden werden können, ohne auf die Wiedergabe des sachlichen Inhalts der Darstellung verzichten zu müssen. Die Beklagte muß sich vor allem entgegenhalten lassen, daß die innere Unwahrscheinlichkeit, der auf dem streitigen Bild Abgebildete habe sich zur Verfügung gestellt, um als Prototyp des "satten Deutschen" hingestellt zu werden, und habe es hingenommen, durch die Art der Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit dem Begleittext mit dem SS-General Wolff verwechselt zu werden, in besonderem Maße Anlaß zur Nachprüfung gegeben hätte, ob und in welchem umfang er seine Einwilligung erteilt hat.

27

Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bejaht, ist hiernach gleichfalls ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

28

IV.

Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß insbesondere infolge der ehrenkränkenden Bildunterschriften, die den Kläger als Prototyp einer Kategorie von Deutschen hinstellten, der in der allgemeinen Meinung seiner Mitbürger wenig geachtet sei, ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie in dessen Recht am eigenen Bilde vorliege. Es folgert hieraus unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Klüger für den erlittenen immateriellen Schaden Schmerzensgeld verlangen könne.

29

1.

Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen § 253 BGB. Sie bittet um Überprüfung der Frage, ob bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild wegen eines Schadens, der nicht Vermögens schaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt werden kann, obwohl das Gesetz bei derartigen Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Geldausgleich für den immateriellen Schaden nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Frage ist von dem ehemaligen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit eingehender Begründung bejaht worden (BGHZ 26, 349, 354 ff [BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56] - Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211, 213 - Hochzeitsbild), der VI. Zivilsenat hat sich dem im Ergebnis angeschlossen (BGH GRUR 1962, 324 f - Doppelmörder). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es trifft zwar zu, daß das Recht am eigenen Bild bereits durch das Kunstschutzgesetz aus dem Jahre 1907 unter Sonderschutz gestellt worden ist und in diesem Gesetz hinsichtlich des immateriellen Schadens nur bestimmt ist, daß der Verletzte bei vorsätzlicher Verletzung im Strafverfahren von dem Schädiger eine Buße fordern könne (§ 35 KunstUrhG) Die Gründe aber, aus denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen in das von ihm nach Inkrafttreten des Grundgesetzes anerkannte sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht (BGHZ 13, 334, 338) [BGH 25.05.1954 - I ZR 211/53] eine Geldentschädigung auch für den ideellen Schaden zugebilligt hat (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 35, 363, 366 ff [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60] - Ginseng-Wurzel), treffen auch bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bilde zu. Denn auch dieses Rechts das nur einen durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen unter Sonderschutz gestellten Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellt, dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre, dem nach den Wert - entscheidungen in Art. 1 und 2 des Grundgesetzes besondere Bedeutung zukommt. Der vom Grundgesetz geforderte rechtliche Schutz der Persönlichkeit wäre aber unvollkommen und lückenhaft, wenn in diesem Bereich auf das Mittel des Ausgleichs immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung auch dann verzichtet werden müßte., wenn auf andere Weise ein angemessener Ausgleich der erlittenen seelischen Beeinträchtigung nicht zu erreichen ist (BGHZ 26, 349, 356 [BGH 14.02.1958 - I ZR 151/56] - Herrenreiter). Insoweit aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß es dem Kläger nicht zumutbar sei, den ihm zugefügten ideellen Schaden durch eine Gegendarstellung oder Berichtigung zu beheben, weil hierdurch sein Bild erneut in die Diskussion gezogen würde (BGH GRUR 1962, 214 zu c - Hochzeitsbild).

30

2.

Nach Auffassung des erkennenden Senats kann jedoch auch bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bilde der Betroffene eine Geldentschädigung für den ihm zugefügten ideellen Schaden nur bei schwerwiegenden Eingriffen beanspruchen. Diese vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits mehrfach vertretene Ansicht (vgl. auch BGHZ 39, 124, 132 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62] - Fernsehansagerin) kann zwar beim Bildnisschutz nicht auf die generalklauselhafte Weite des Verletzungstatbestandes gestutzt werden (so BGHZ 35, 363, 368 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60] - Ginseng-Wurzel), da es sich hier um vom Gesetzgeber im einzelnen geregelte Sondertatbestände handelt. Diesen Standpunkt hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Hochzeitsbildentscheidung (GRUR 1962, 211 ff) vertreten, hierbei aber die Frage, ob die Zubilligung einer Geldentschädigung für ideelle Schäden im Rahmen des Bildnisschutzes auf schwere Fälle zu beschränken sei, ausdrücklich offen gelassen. Für eine solche Beschränkung sprechen aber nach Absicht des erkennenden Senats die weiteren in der Ginseng-Wurzel-Entscheidung angeführten Erwägungen, so insbesondere der Umstand, daß andernfalls ein Anreiz gegeben sein könnte, unbedeutende seelische Beeinträchtigungen durch Verletzungen der Persönlichkeit in unangemessener Weise als Verdienstquelle auszubeuten. Es kommt hinzu, daß sich bei Persönlichkeits-Beeinträchtigungen noch schwerer als bei körperlichen Beeinträchtigungen die seelischen Folgen an dem - auf einer anderen Ebene liegenden - Wertmesser des Geldes abschätzen lassen. Zudem führt das menschliche Zusammenleben zwangsläufig zu den verschiedenartigsten seelischen Beeinträchtigungen, die weitgehend ohne die Möglichkeit einesmateriellen Ausgleichs als Schicksal hingenommen werden müssen. Da aber, wie der VI. Zivilsenat in der erwähnten Entscheidung zu Recht hervorhebt, bei Beeinträchtigungen der Persönlichkeit die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund rückt, ist hier mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob eine Geldentschädigung angemessen und zur Besänftigung des gekränkten Rechtsgefühls erforderlich erscheint. Dies aber wird bei Persönlichkeitsverletzungen, die sich lediglich im geistigen Bereich abspielen, in der Hegel nur in schweren Fällen zu bejahen sein. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, namentlich nach dem Grad des Verschuldens und der Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, gegebenenfalls auch unter Mitberücksichtigung von Anlaß und Beweggrund des Handelns beantwortet werden.

31

In Streitfall hat das Berufungsgericht eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers sowohl im Hinblick auf den die Beklagte treffenden erheblichen Schuldvorwurf als auch in Anbetracht des Ausmaßes der objektiven Beeinträchtigung frei von Rechtsirrtum bejaht. Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht.

32

B.

I.

Zur Höhe des Anspruchs geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BGHZ 18, 149 davon aus,daß der Anspruch auf Schmerzensgeld dem Verletzten auf der einen Seite einen angemessenen Ausgleich für die Minderung seines Persönlichkeitsrechts geben solle und daß ihm andererseits eine Genugtuungsfunktion zukomme. Es hat bei der Schätzung die Umstände der Schadenszufügung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt.

33

Hierzu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Ein unlauteres Gewinnstreben lasse sich dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen., Es lasse sich auch nicht sagen, daß diese gerade mit dem Bild des Klägers ihre Zeitschrift habe zugkräftiger gestalten wollen. Andererseits habe die Zeitschrift der Beklagten eine sehr große Auflage von weit mehr als einer Million Exemplare, die in allen Erdteilen, in Europa nahezu in allen Ländern mit Ausnahme des Ostblocks, vertrieben werde. Die Intensität der Beeinträchtigung werde noch durch die verhältnismäßig große Abbildung des Klägers erhöht, die ihn derart deutlich wiedergebe, daß sie sich auch dem flüchtigen Leser einpräge. Es sei auch zu beachten, daß der Kläger als bekannter Antiquitätenhändler einen großen und prominenten in- und ausländischen Kundenkreis habe, dem infolge der weiten Verbreitung der Illustrierten der Beklagten die Verunglimpfung des Klägers ebenso wenig entgangen sein werde wie den gesellschaftlichen Kreisen, in denen dieser verkehre. Hiernach wiege der Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bilde etwa so schwer wie in den Fallen, die den Herrenreiter- und Ginsengwurzel-Urteilen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen. Andererseits dürfe nicht die Gefahr verkannt werden, die in einer Überbewertung des Persönlichkeitsrechts gegenüber anderen von der Rechtsordnung in gleicher Weise geschützten Rechtsgütern liege. Auch der Genugtuungsgedanke dürfe nicht dazu führen, strafrechtlichen Gesichtspunkten der Sühne und Buße gegenüber dem zivilrechtlichen Prinzip des Schadensausgleichs zu großen Raum zu geben. Bei Abwägung aller Umstände erscheine daher die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM gerechtfertigt, während wegen des vom Landgericht zuerkannten Mehrbetrages von weiteren 10.000 DM die Klage abzuweisen sei.

34

II.

Diese unter sorgfältiger Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorgenommene Schätzung des immateriellen Schadens hält den Angriffen beider Revisionen stand.

35

1.

Wem die Revision der Beklagten auf die Kurzlebigkeit solcher Wochenzeitschriften und die Vergeßlichkeit der Leser hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß einmal die weite Verbreitung der Illustrierten der Beklagten besonders ins Gewicht fällt (vgl. BGHZ 39, 124, 133 f [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62] - Fernsehansagerin; BGH GRUR 1962, 211, 214 - Hochzeitsbild), und daß andererseits das Berufungsgericht im Hinblick auf die verhältnismäßig große Abbildung des Klägers festgestellt hat, daß dessen Bild sich auch dem flüchtigen Leser deutlich einpräge.

36

2.

Die Revision des Klägers rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht den Genugtuungsgedanken habe zurücktreten lassen und ihm bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes keine entscheidende Bedeutung eingeräumt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden Wenn dem Gedanken der Genugtuung bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts auch eine besondere Bedeutung zukommt, so ergeben die Ausführungen im angegriffenen Urteil in ihrem Zusammenhang, insbesondere soweit sie den Zweck des Schmerzensgeldanspruchs betreffen, daß das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, zumal es ausdrücklich darauf hinweist, daß dieser Gedanke vom Bundesgerichtshof bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in den Vordergrund gestellt worden sei. Wenn es darlegt, daß diese Gedanke nicht dazu führen dürfe, strafrechtlichen Gesichtspunkten der Sühne und Buße zu großem Raum zu geben, so hat es ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen daß der Genugtuungsgedanke nicht die Grundlage für über steigerte Geldforderungen bilden könne, die nicht mehr im Rahmen der Ausgleichsfunktion liegen, die dem Schmerzensgeld auch bei Berücksichtigung des Genugtuungsbedürfnisses zukomme. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

37

Die weiteren Angriffe der Revision des Klägern richten sich gegen die dem pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts unterliegende tatrichterliche Würdigung verschiedener Umstände, Insoweit ist dem Revision gericht eine Nachprüfung aber verschlossen.

38

III.

Dagegen hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht Zinsen nur für den im ersten Rechtszug bezifferten Betrag von 3.000 DM seit Klagezustellung, für den darüber hinaus zuerkannten Betrag dagegen erst vom Erlaß des landgerichtlichen Urteils ab zugesprochen hat.

39

Dem Kläger steht nach § 291 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen seit Klagezustellung wegen des gesamten zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zu. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der unbezifferte Schmerzensgeldanspruch stelle eine Geldwertforderung dar, diese unterliege aber einer Verzinsung solange nicht, bis sie zu einer Geldsummenforderung geworden sei, was erst mit ihrer betragsmäßigen Festlegung durch Erlaß eines vorläufig vollstreckbaren Urteils der Fall sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldsumme von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Ein in zulässiger Weise der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellter, nur nach unten hin ziffernmäßig begrenzter Klageantrag auf Zahlung macht aber den Anspruch seinem ganzen Umfang nach und nicht nur in Höhe des Mindestbetrages rechtshängig (RG JW 38, 605 Nr. 44), so daß von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf Prozeßzinsen wegen des gesamten zugesprochenen Betrages gegeben ist. Der Unterscheidung zwischen Geldsummenschuld und Geldwertschuld kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (OLG Neustadt NJW 60, 2058; OLG Celle NJW 63, 1205; LG Aurich NJW 61, 1120; Staudinger 10./11. Aufl. § 291 BGB Anm. 8; Palandt 24. Aufl. § 291 Anm. 1; - a.M. OLG Köln NJW 60, 388).

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Insoweit war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 4 % von 10.000 DM seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff