Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1953, Az.: III ZR 379/52
Anspruch auf Herausgabe eines Personenkraftwagens; Anforderungen an die Verkündung eines Urteils; Begriff der "Formvorschriften von grundlegender Bedeutung "
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 379/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.03.1952
- LG Köln - 29.05.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 346 - 350
- JZ 1954, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 109 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1954, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1954, 66-69
Prozessführer
Spediteur Johann A. in K.-D., B.-G.- ... straße ...
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch
1. Regierungspräsident in D.
2. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
Amtlicher Leitsatz
Die ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins ist ein wesentliches und zwingendes Formerfordernis der Urteilsverkündung. Ein Verstoß hiergegen läßt ein Urteil im Rechtssinn nicht entstehen und führt von Amts wegen zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Scheinurteils.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1953 werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. März 1952 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1951 samt dem vom Landgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur Verkündung der Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions- und Berufungsinstanz, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage Herausgabe eines Personenkraftwagens, hilfsweise Schadensersatz. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht entsprochen. Das Landgericht hat in der am 22. Mai 1951 vor ihm stattgefundenen Schlußverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift durch verkündeten Beschluß Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5. Juni 1951 anberaumt. Es hat jedoch sein Urteil bereits am 29. Mai 1951 verkündet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Revision ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 23. April 1953 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Der Beklagte bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
Die über die landgerichtliche Sitzung vom 29. Mai 1951 geführte Niederschrift stellt fest, es sei bei Aufruf der Sache niemand erschienen und sodann unter Vorverlegung des auf den 5. Juni 1951 anberaumten Verkündungstermins auf den 29. Mai 1951 das Urteil verkündet worden. Eine Verlegung des Termins durch einen den Parteien von Amts wegen zugestellten Beschluß gemäß § 227 Abs. 3 ZPO oder eine Ladung der Parteien zu dem Termin vom 29. Mai 1951 ist nicht erfolgt.
Dieses Verfahren verstößt gegen § 310 ZPO. Danach erfolgt die Verkündung des Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Ansetzung des Verkündungstermins über eine Woche hin aus ist allerdings unschädlich, da § 310 ZPO insoweit, wie anerkannt, nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Es fehlt aber einer ordnungsmäßigen Verlautbarung des landgerichtlichen Urteils. Die Verkündung ist ein Teil der mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben ein Anrecht darauf, der Verkündung des Urteils durch Vorlesung der Urteilsformel (§ 311 ZPO) beizuwohnen. Die Wirksamkeit der Verkündung hängt allerdings nicht davon ab, daß die Parteien bei der Verkündung zugegen sind (§ 31 ZPO). Der Verfahrensverstoß ist zwar von keiner Partei gerügt. Er hat aber eine von Amts wegen zu beachtende Bedeutung, die die Vordergerichte nicht erkannt haben.
Das Reichsgericht hat wiederholt die die Verkündung der Urteile regelnden Formvorschriften als Formvorschriften von grundlegender Bedeutung bezeichnet. Es hat den Standpunkt vertreten, die Vorschriften seien zwingender Natur, ihre Einhaltung sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und die Heilung eines etwaigen Verstoßes durch Unterlassung einer Parteirüge sei nicht möglich (so RGZ 133, 215; 135, 118; JW 1935, 2812; 1936, 1903). Namentlich hat das Reichsgericht ein Urteil, das ohne ordnungsmäßige Verständigung der Parteien in einem späteren als dem zu seiner Verkündung bestimmten Termins verkündet worden ist, mangels einer ordnungsmäßigen Verlautbarung als nicht zur rechtlichen Entstehung gelangt angesehen (JW 1936, 3313; JW 1937, 1664).
Die Ansicht des Reichsgerichts hat im Schrifttum teils Zustimmung (so Rosenberg 5. Aufl § 56 I 1 b, § 73 III 1 b), teil Ablehnung (so im besonderen für den Fall der nicht ordnungsmässigen Bekanntgabe des Verkündungstermins Jonas in JW 1936, 3314; 1937, 1665; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 310 I 3 b, zu b und c; Baumbach-Lauterbach 21. Aufl § 312 1; Sydow-Busch-Krantz-Triebel 22. Aufl § 310 1) gefunden.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1953 - III ZR 170/51 - die Vorschriften, daß ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung Öffentlich zu erfolgen hat, daß die Verkündung und die Öffentlichkeit der Verkündung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind (§ 310 Abs. 1 ZPO, § 173 GVG, § 160 Abs. 2 Nr. 6, § 159 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) als zwingende Formvorschriften angesehen, deren Verletzung das Urteil nicht zur Entstehung gelangen lasse und durch Rügeverzicht nicht geheilt werden könne. Der Senat hält weitergehend auch die ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für ein solches wesentliches Formerfordernis der Urteilsverkündung.
Das Urteil ist das Ziel des durch die Rechtsschutzbitte des Klägers eingeleiteten Verfahrens und entfaltet bleibende Wirkungen auch über den Rahmen des Streitfalles hinaus. Der Geburtsakt des zu verkündenden Urteils ist die Verkündung. Erst von diesem Augenblick an wird aus dem bloßen Urteilsentwurf der Spruch des Gerichts, der jetzt als fertiger Machtspruch in das Rechtsleben hinaustritt. Die die Verkündung regelnden Vorschriften sind demnach Vorschriften, von deren Beachtung es abhängt, ob und wann ein Urteil überhaupt zur Entstehung gelangt. Sie sind damit ihrem Wesensgehalt nach zwingender Natur. Ob ein Urteil verkündet und in welchem Augenblick es als ergangen anzusehen ist, ist von höchster Wichtigkeit und muß sich im Interesse der Rechtssicherheit nach festen und klaren Regeln bestimmen lassen (vgl. RGZ 135, 118). Die Befolgung der die Verkündung regelnden Vorschriften hat, wie der Senat in seinem genannten Urteil vom 23. März 1953 hervorgehoben hat, nicht um ihrer selbst willen zu erfolgen. Sie ist notwendig auch deshalb, weil sich an die ordnungsmäßige Verkündung Rechtsfolgen, wie der Fristenlauf der §§ 516, 552 ZPO, anknüpft und weil die Vollstreckung eines nicht gesetzmäßig verkündeten Urteils im Falle seiner. Aufhebung zu unübersehbaren Schadensansprüchen führen kann. Der widerspricht es grundsätzlich, wenn in diese Formvorschriften ein Unterschied zwischen wichtigen und unwichtigen Bestimmungen hineingetragen und allein die erstere Gruppe für zwingend erklärt wird. Damit würde bei dem Fehlen fester Grenzen eine für das Rechtsleben untragbare Unsicherheit geschaffen (so namentlich RGZ 135, 118; RG JW 1937, 1664). Im besonderen kann die Bekanntmachung des Verkündungstermins an die Parteien nicht zu einem Erfordernis minderer Bedeutung herabgewürdigt werden. Die Bedeutung, die dieser Bekanntmachung zukommt, erhellt aus den weitreichenden Folgen und Zweifelsfragen, die sich ergeben, wer einer Partei die Verlegung des Verkündungstermins nicht bekannt gemacht worden ist. Im Falle der Verlegung des Termins auf eine späteren Zeitpunkt würden die mit der Verkündung anlaufenden Fristen der §§ 516, 552 ZPO weder mit dem ursprünglichen Termin zu laufen beginnen, da in ihm eine Verkündung nicht stattgefunden hat, noch mit dem neuen Termin; denn die Verkündung in einem nicht ordnungsgemäß anberaumten Termin bietet eine zu geringe Aussicht dafür, daß das Urteil unter gewöhnlichen Umständen auch bei Nichtzustellung zur Kenntnis der nichtverständigten und nichterschienenen Partei gelangen würde, als daß sich der Verlust eines Anfechtungsrechts nach Ablauf von sechs Monaten rechtfertigen ließe (siehe hierzu RG JW 1938, 2982). Im Falle der Vorverlegung des Termins würden die genannten Fristen aus dem gleichen Grund nicht von dem neuen Termin an laufen und erscheint es zumindest zweifelhaft, ob sie es mit dem ursprünglichen Termin täten, in dem eine Verkündung stattfinden sollte dann aber gar nicht stattgefunden hat.
Das Landgericht hat sonach bei der vorzeitigen Verkündung seines Urteils ein wesentliches Erfordernis der Verkündung ausser acht gelassen. Das Erfordernis ist wie jedes andere wesentliche Erfordernis der Urteilsverkündung angesichts der zwingenden Natur der Vorschriften seitens der Parteien nicht nach § 295 ZPO verzichtbar. Seine Befolgung ist von Amts wegen zu überprüfen. Hätte das Berufungsgericht diese Prüfung angestellt und zutreffend durchgeführt, so hätte es erkannt, daß das landgerichtliche Urteil noch nicht existent geworden, sondern in Wirklichkeit ein bloßer Urteilsentwurf geblieben ist. Die gegen das Scheinurteil eingelegte Berufung war allerdings zulässig; denn dem äußeren Anschein nach lag ein Urteil vor, auch waren entgegen der Bestimmung in § 317 Abs. 2 ZPO Urteilsausfertigungen erteilt worden. In einem solchen Fall muß der durch ein fehlerhaft verlautbartes Urteil nach dessen Inhalt beschwerten Partei die Möglichkeit der Anfechtung durch das ohne jenen Fehler statthafte Rechtsmittel gegeben werden (so auch RGZ 133, 215; 135, 118; HG JW 1935, 2812; 1936, 3313; 1937, 1664). Das Berufungsgericht hätte aber, da noch kein Urteil im Rechtssinn vorlag und keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung des Berufungsrichters gegeben war, in der Sache nicht entscheiden dürfen.
Das oberlandesgerichtliche Urteil muß daher ohne sachliche Nachprüfung nebst dem Berufungsverfahren aufgehoben werden. Auch ist das nicht gesetzmäßig verkündete landgerichtliche Urteil samt dem vom Landgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Verkündung der Entscheidung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann hier selbst die Entscheidung fällen, die auf die Berufung hin hätte ergehen müssen (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1, § 539 ZPO). Zugleich ist das vom Senat erlassene Versäumnisurteil, bei dessen Erlaß für die vorstehend angestellten Erwägungen kein Raum war, aufzuheben.
Diese Folgen lassen sich nicht dadurch umgehen, daß dem Landgericht Gelegenheit gegeben wird, die ordnungsmäßige Verkündung seines Urteils nachzuholen. Eine solche Sachbehandlung könnte nämlich den Grund zu weiteren, nicht zu übersehenden Schwierigkeiten legen. Das Landgericht wäre nämlich nicht gehalten, eine mit seinem Scheinurteil sachlich übereinstimmende Entscheidung zu erlassen. Zwar hat das Reichsgericht in JW 1937, 1664 angenommen, ein nicht ordnungsmäßig verkündetes und daher nur ein Scheinurteil darstellendes Urteil könne von dem Gericht, das es erlassen habe, nicht durch ein neues Urteil mit teilweise geändertem Inhalt ersetzt werden, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel angegriffen worden sei. Aber nach § 3 ZPO ist das Gericht nur an diejenige seiner Entscheidungen gebunden, die in den von ihm erlassenen Urteilen enthalten sind Voraussetzung der Bindung ist die wirksame Entstehung des Urteils. Ein Urteilsentwurf ist dagegen frei abänderbar (siehe auch EG JW 1935, 2812). Der Umstand, daß gegen einen den Schein eines Urteils aufweisenden Urteilsentwurf ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann hieran nichts ändern. Der Erlaß eines inhaltlich abgeänderten Urteils seitens des Landgerichts wäre aber geeignet, die Entwirrung der Prozeßlage zu erschweren. Es ist daher entgegen den Vorschlägen von Jonas in JW 1936, 3314, JW 1937, 1665 nicht angezeigt, die Akten zur Behebung des Verfahrensverstoßes an das Landgericht zurückzugeben, um sodann die Revision weiter behandeln zu können.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz war dem Landgericht zu überlassen, das vor der Entscheidung hierüber nochmals in die mündliche Verhandlung wird einzutreten haben.
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Wolany
Dr. Hußla