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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1953, Az.: III ZR 170/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1953
Aktenzeichen
III ZR 170/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 04.01.1951
Landgerichts in Hamburg - 30.06.1950

Prozessführer

des Regierungsoberinspektors a.D. Rudolf P., H.-Gr. F., M.straße ...,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Prof. Dr. Geiger, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Januar 1951 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 30. Juni 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hamburg zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war seit 1919 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten - zuletzt als Regierungsoberinspektor beim Versorgungsamt Hamburg - tätig. Er wurde, auf seinen Antrag durch Verfügung des Direktors des Hauptversorgungsamtes vom 4. Februar 1946 auf Grund der §§73, 74 DBG in den dauernden Ruhestand versetzt, weil er zur Erfüllung seiner Amtspflichten gesundheitlich nicht mehr in der Lage war. Durch Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse in Hamburg vom 9. Dezember 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuft und eine Kürzung seines Ruhegehalts von 25 % ausgesprochen. In dem auf Betreiben des Klägers eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren hob die Zentralstelle für Berufungsausschüsse am 4. August 1949 die Entscheidung vom 9. Dezember 1947 auf und stufte den Kläger in die Kategorie V ein. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß eine Kürzung der Pension angesichts der geringfügigen Belastung des Klägers nicht gerechtfertigt erscheine.

2

Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 1949 die Nachzahlung der einbehaltenen Ruhegehaltsbeträge für die Zeit zwischen den vorgenannten Entscheidungen des Entnazifizierungsverfahrens. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Oktober 1949, daß die vollen Versorgungsbezüge erst ab 4. August 1949 gezahlt werden könnten, da die Entscheidung vom 4. August 1949 keine rückwirkende Kraft habe.

3

Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen 25 % für den Monat Juli 1949 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1950 mit 105,72 DM geltend, mit der Begründung, daß der das Ruhegehalt kürzende Bescheid vom 9. Dezember 1947 mit rückwirkender Kraft durch die Entscheidung vom 4. August 1949 aufgehoben worden sei. Die Beklagte, die Klagabweisung begehrt, macht geltend, die Entscheidung vom 4. August 1949 sei nicht dahin zu verstehen, daß die Kürzung des Ruhegehalts rückwirkend fortfallen solle.

4

Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf Art. 131 GrundG als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Die Vorderurteile müssen aufgehoben werden, weil die gesetzmäßige Verkündung des landgerichtlichen Urteils nicht nachgewiesen ist.

6

Ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil ist zu verkünden (§310 Abs. 1 ZPO). Die Verkündung hat öffentlich zu erfolgen (§173 Abs. 1 GVG.). Sie ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen (§160 Abs. 2 Nr. 6 ZPO). Nach der Vorschrift in §159 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, die sich auch auf Sitzungen bezieht, in denen lediglich eine Verkündung stattfindet (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §159 Anm. II). muß das Protokoll die Angabe enthalten, daß öffentlich verhandelt ist. Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§164 ZPO). Es handelt sich bei den angeführten Formvorschriften um solche, von deren Beachtung es abhängt, ob das Urteil überhaupt zur rechtlichen Entstehung gelangt ist. Sie sind zwingender Natur. Ihre Befolgung ist in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen. Eine Heilung von Verstößen durch Rügeverzicht ist nicht möglich (RGZ 133, 218). Die strenge Befolgung dieser Formvorschriften wird nicht um ihrer selbst willen gefordert. Sie ist notwendig, weil an die ordnungsmäßige Verkündung Rechtsfolgen geknüpft sind, wie der Fristenlauf nach §§516, 552 ZPO und weil aus der Vollstreckung eines nicht gesetzmäßig verkündeten Urteils im Falle von dessen Aufhebung unübersehbare Schadensersatzansprüche erwachsen können.

7

Vor der gesetzmäßigen Verkündung ist das Urteil nach außen noch nicht in Erscheinung getreten, es stellt sich rechtlich als ein Urteilsentwurf dar. Ein solches "Urteil" kann zwar, wenn von ihm Ausfertigungen erteilt und zugestellt wurden und es damit äußerlich als fertiges Urteil erscheint, mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden. Das Rechtsmittelgericht muß das "Urteil" dann aber aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. RGZ 133, 221 und OGHBrZ in NJW 47/48, 421).

8

In vorliegendem Falle ist nicht ersichtlich, daß das auf Grund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Landgerichts formgerecht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Ein Vermerk über die Öffentlichkeit fehlt im Protokoll vom 30. Juni 1950. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht das angefochtene "Urteil" aufheben müssen, denn ein Nichturteil kann nicht die Grundlage für eine Sachentscheidung des zweiten Richters bilden. Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts und zugleich auf Grund des §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das nicht gesetzmäßig verkündete Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

9

Eine die Mängel behebende Ergänzung des Protokolls vom 30. Juni 1950 durch das Landgericht herbeizuführen oder diesem Gelegenheit zur formgerechten Verkündung des Urteils zu geben, erschien nicht sachdienlich, weil auch bei gesetzmäßiger Verkündung des landgerichtlichen Urteils dieses und das Berufungsurteil aus den nachstehenden Gründen hätten aufgehoben werden müssen.

10

II.

Das Landgericht und das Berufungsgericht zählen den Kläger zu den unter Art. 131 GrundG fallenden Personen. Sie haben die Klage wegen der Sperrvorschrift in Abs. 3 dieses Artikels als zur Zeit unzulässig angesehen.

11

Die Sperrvorschrift des Art. 131 Abs. 3 GrundG enthält nicht, wie die Revision meint, eine sachlich-rechtliche Regelung des Inhalts, daß Ansprüche der in Rede stehenden Art nicht fällig seien, sie stellt vielmehr ein Prozeßhindernis dar. Dieses ist mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307) weggefallen. Ein Prozeßhindernisse beseitigendes Gesetz ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §549 III A 1 d, Note 28 ebenda mit Nachweisen und BGHZ 4, 68, 273 hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges für Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz). Die vom Berufungsgericht gebilligte Abweisung der Klage als zur Zeit unzulässig ist also jetzt nicht mehr gerechtfertigt und sie wäre es erst recht nicht gewesen, wenn der Kläger nicht unter Art. 131 GrundG fällt, worüber daher nicht entschieden zu werden braucht. Auf die Revision des Klägers hin müßte deshalb das Urteil des Berufungsgerichts, aufgehoben werden, wenn das nicht schon aus den im vorstehenden Abschnitt erörterten Gründen zu geschehen hätte. Die Sache wäre alsdann nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, vielmehr wäre sogleich über die Berufung des Klägers zu entscheiden, denn Endentscheidung im Sinne des §565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO ist auch die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung in die erste Instanz gemäß §538 Abs. 1 Ziff 2 ZPO, wenn das Landgericht die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen hat (vgl. Stein-Jonas a.a.O. §565 Anm. III 1 und §538 Anm. IV).

12

III.

Das Landgericht wird nunmehr zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung vom 4. August 1949 rückwirkende Kraft in dem Sinne zukommt, daß die Kürzung des Ruhegehalts als zu Unrecht erfolgt anzusehen und der Anspruch auf das volle Ruhegehalt ab 9. Dezember 1947 wiederhergestellt ist. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wird es zu prüfen haben, ob das Gesetz zu Art. 131 GrundG der Klagforderung entgegensteht (vgl. dazu das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Hamburg 1 U 160/52 vom 22. Juli 1952, das sich mit dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil des 3. Zivilsenats desselben Gerichts auseinandersetzt und andererseits den Kommentar von Ambrosius-Löns-Rengier zum Gesetz zu Art. 131 GrundG, Tübingen 1952, besonders §77 Anm. 2 S. 421 ff).

13

Wenn das Landgericht §77 des Gesetzes zu Art. 131 auf die Klagforderung für anwendbar hält, wird es weiter prüfen müssen, ob etwa landesrechtliche Vorschriften bestehen, die dem Kläger günstiger sind als die Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 und deshalb die Geltendmachung seiner Klagforderung rechtfertigen könnten. Ambrosius-Löns-Rengier rechnen, gestützt auf §77 in Verbindung mit §63 Abs. 3, zu den Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131, die den von diesem Gesetz betroffenen Personen nach §77 zustehen, auch Ansprüche nach Maßgabe des von diesem Gesetz unberührten Landesrechts (a.a.O. §77 Anm. 3 S. 423 f).

14

Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 22. Juli 1952 die Frage angeschnitten, ob ein Entnazifizierungsbescheide der einen gekürzten Ruhegehaltsanspruch wieder zusprach, als eine günstigere Maßnahme im Sinne des §63 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes zu Art. 131 anzusehen sei Auch damit wird sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

15

Schließlich wird, falls das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, die Klagforderung sei begründete zu entscheiden sein, ob auch die Zinsforderung zu Recht besteht. Dabei wird zu prüfen sein, ob der Vorschrift in Abs. 3 der VDO vom 29. Juni 1937 (RGBl I, 669) zu §38 des Deutschen Beamtengesetzesüber die Versagung eines Rechtsanspruchs auf Verzinsung bei verspäteter Auszahlung von Versorgungsbezügen verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GrundG) entgegenstehen.

16

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch über die Kosten aller Rechtszüge zu erkennen haben. Der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten, auf die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sei §83 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG anwendbar, kann nicht beigetreten werden; der Rechtsstreit hat sich durch Erlaß dieses Gesetzes nicht erledigt. Die Parteien streiten vielmehr immer noch darüber, ob der Kläger überhaupt unter Art. 131 GrundG fällt.

Dr. Pagendarm Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Wolany