Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1968, Az.: III ZR 86/66
Schmerzensgeld wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Soldaten; Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung; Erleiden der Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst stehenden Person; Vorliegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 86/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.04.1966
- LG Hannover - 29.10.1964
Rechtsgrundlagen
- § 91a SVG
- § 81 SVG
- § 839 BGB
- § 847 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DB 1968, 1989 (Volltext)
- DVBl 1969, 637 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Allgemeines zur Rückwirkung von Gesetzen. - Dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964 kommt, soweit es in Art. I Nr. 42 die Bestimmung des § 91 a SVGändert, keine rückwirkende Kraft zu.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 1966 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Oktober 1964 wird, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger leistete in den Jahren 1961 und 1962 seinen Wehrdienst ab. Im Februar 1962 war er Gefreiter in einer Kompanie des Panzergrenadierbataillons 323 in Schwanewede und lag mit drei weiteren Gefreiten sowie einem Obergefreiten und gleichzeitig Stubenältesten (S.) auf einer Stube. In der Einheit waren seit einiger Zeit Diebstähle unter den Soldaten vorgekommen, die erhebliche Unruhe ausgelöst hatten.
Am Nachmittag des 1. März 1962 wurde in der Einheit bekannt, der Kläger habe bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben, daß er in einem Fall einen Kameraden bestohlen und in einem weiteren Fall einen Diebstahlsversuch unternommen habe. Am Abend dieses Tages kam es nach 22 Uhr auf der Stube des Klägers zu einer Schlägerei zwischen diesem und seinen Stubenkameraden, in deren Verlauf der Kläger mit einem Koppel ins rechte Auge getroffen wurde, dessen Sehfähigkeit verlorenging.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, das er mit mindestens 10.000 DM (mit Zinsen) für angemessen hält. Im einzelnen hat er dazu vorgetragen: Der zur Tatzeit als Unteroffizier vom Dienst eingesetzte damalige Unteroffizier Kr. habe von der geplanten Selbstjustiz seiner, des Klägers, Stubenkameraden gewußt und diese noch gefördert. Außerdem habe der Kompaniechef, der damalige Hauptmann G., eine für solche Aktionen geeignete Stimmung in der Einheit geduldet. Schließlich hafte die Beklagte auch für den damaligen Stubenältesten S., der als Mittäter ebenfalls pflichtwidrig gehandelt habe.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Pflichtverletzungen der damaligen Vorgesetzten des Klägers in Abrede gestellt und ferner die Auffassung vertreten, der Klageanspruch sei durch § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 91 a SVG stehe dem Klageanspruch entgegen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin die Beklagte durch Teilurteil auf Zahlung von 6.000 DM mit Zinsen verurteilt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Augenverletzung des Klägers sei als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anzusehen, so daß der Kläger weitere als die im Soldatenversorgungsgesetz selbst vorgesehenen Ansprüche nur geltend machen könne, soweit § 91 a dieses Gesetzes dem nicht entgegenstehe. Jedoch sei diese Bestimmung auch auf den hier in Rede stehenden Schadensfall in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 6. August 1964 (BGBl I 603) anzuwenden, da diesem Gesetz insoweit rückwirkende Kraft beizumessen sei. Demzufolge könne auch der Kläger als damaliger Wehrpflichtiger weitergehende Ansprüche nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Beklagten oder eines anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn stehenden Person verursacht worden sei. Diese Voraussetzung sei hier gegeben.
Die Beklagte sei danach gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger wegen der Verletzung seines rechten Auges verpflichtet. Die Frage, ob die Beklagte Schmerzensgeld auch wegen der angeblichen Beeinträchtigung der Sehkraft des linken Auges zahlen müsse, sei z.Zt. noch nicht entscheidungsreif. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, daß den Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens treffe, das zur Minderung des ohne solches Mitverschulden in Höhe von 8.000 DM angemessenen Schmerzensgeldes um 25 % führe.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Augenverletzung des Klägers "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse", hier insbesondere durch das Zusammenleben in Gemeinschaftsunterkünften herbeigeführt worden ist und bei dem Kläger demzufolge eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG vorliegt. Die Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Bedenken.
2.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der durch das Gesetz vom 6. August 1964 vorgenommenen Änderung des § 91 a SVG rückwirkende Kraft beizumessen sei und diese Bestimmung auf den Zeitpunkt der Schädigung des Klägers zurückwirke.
Nach allgemein anerkannten, das materielle Recht beherrschenden Grundsätzen ist ein Sachverhalt sachlich-rechtlich nach den Rechtssätzen zu würdigen, die z.Zt. der Verwirklichung dieses Sachverhalts in Geltung waren (RGZ 125, 58, 61; BGHZ 7, 161, 166 [BGH 23.09.1951 - V BLw 113/51] und 10, 391, 394). Auch aus öffentlichem Recht können, soweit das Gesetz selbst nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt, vermögensrechtliche Ansprüche nur dann hergeleitet werden, wenn das Recht, das bei Verwirklichung des zur Anspruchsbegründung dienenden Tatbestandes galt, solche Ansprüche gewährt. Deshalb muß die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger auf Grund seiner Wehrdienstbeschädigung Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, grundsätzlich nach der Bestimmung des § 91 a SVG in der Fassung, in der sie bei Verwirklichung des anspruchsbegründenden Tatbestandes (Schlägerei vom 1. März 1962) galt, beurteilt werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 (VersR 1968, 307 und MDR 1968, 217) bereits im einzelnen ausgeführt hat, hat sich das Änderungsgesetz vom 6. August 1964 rückwirkende Kraft nicht beigelegt und ist auch aus dem Inhalt des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck nicht zu entnehmen, daß es für die Vergangenheit Ansprüche gewähren will.
Das Berufungsgericht meint dazu: Wenn der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Neuregelung die Absicht verfolge, wirtschaftliche oder soziale Übelstände zu beseitigen, dann lasse eine solche Absicht regelmäßig einen Rückschluß darauf zu, daß der Gesetzgeber die rückwirkende Anwendung des neuen Gesetzes auf noch nicht entschiedene Schadensfälle gewollt habe. Ein solcher Fall liege hier vor. Denn die ursprüngliche Fassung des § 91 a SVG habe bei vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zu einer nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung von Berufssoldaten und Wehrpflichtigen geführt, die in hohem Maße unbillig und verfassungsrechtlich bedenklich gewesen sei. Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Neufassung des § 91 a SVG dieser Mißstand habe beseitigt werden sollen, sei ihre rückwirkende Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall gerechtfertigt. Der Wille zur Rückwirkung sei auch im Gesetz selbst hinreichend zum Ausdruck gekommen. In Art. II Abs. 1 des Änderungsgesetzes sei bestimmt, daß für die Ansprüche auf Fachausbildung, Übergangsgebührnisse und Beihilfe bereits ausgeschiedener Soldaten auf Zeit die früheren Bestimmungen maßgeblich blieben. Dies ergebe sich jedoch ohnehin aus "allgemeinen intertemporalen Grundsätzen", so daß es dieser Bestimmung nicht bedurft habe. Dadurch, daß der Gesetzgeber dies jedoch, besonders hervorgehoben habe, habe er durch sein Schweigen im Hinblick auf § 91 a SVG erkennen lassen, daß die neue gemilderte Anspruchsbegrenzung auf alle noch nicht abgewickelten Schadensfälle Anwendung finden solle.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Gesetz, das insoweit eine ausdrückliche Bestimmung nicht enthält, entgegen dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen ausnahmsweise rückwirkende Kraft beizulegen ist, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn man annehmen will, daß dem Gesetz ein zeitlicher Geltungswille auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte unterstellt werden kann, wenn der Gesetzgeber die Neuregelung aus Gründen der Sittlichkeit oder zur Beseitigung sozialer oder wirtschaftlicher Übelstände für besonders wichtig hält (vgl. dazu u.a. BGHZ 3, 82, 87 [BGH 10.07.1951 - II ZR 30/51]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., § 63 II 1; Sieg in JZ 1961, 81, 83) [BGH 09.06.1960 - II ZR 164/58], so sind hier doch diese Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Gesetzesrückwirkung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung nicht gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß schon aus Gründen der Rechtssicherheit diese Voraussetzungen, wenn überhaupt, so jedenfalls nur dann als gegeben anerkannt werden können, wenn die bisherige Regelung als dem Gerechtigkeitsgefühl gröblich widerstreitend zu erachten ist und dem Gesetzgeber eine Abänderung insbesondere aus sittlichen oder sozialen Gründen als dringend geboten und unabweisbar erscheinen mußte. Davon aber kann hier nicht gesprochen werden. Die Beschränkung der einem Wehrdienstgeschädigten gegebenen Ansprüche gegen den Bund auf die im Soldatenversorgungsgesetz selbst vorgesehenen Leistungen mag in manchen Fällen - insbesondere dann, wenn die Wehrdienstbeschädigung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienste des Bundes stehenden Person zurückzuführen ist - als nicht sachgerecht und gar unbillig erscheinen. Sie kann aber keineswegs als unsittlich oder als sozial nicht tragbar bezeichnet werden. Denn die Anspruchsbeschränkung wird durch mancherlei Vorteile ausgeglichen, da der Bund auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes eine schnelle Hilfe und eine Fürsorge in angemessener Höhe ohne Rücksicht auf Verschulden eines Beteiligten gewährt und auch ohne den Beamten auf Ansprüche gegen möglicherweise wirtschaftlich schwache Schädiger zu verweisen (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats in VersR 1964, 530, 532 [BGH 23.01.1964 - III ZR 15/63] und 1029/30). Ebenso kann es nicht als dem Gerechtigkeitsgefühl gröblich widersprechend und als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gewertet werden, wenn der Gesetzgeber durch die auf Grund des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I 1085) eingeführte Vorschrift des § 91 a SVG in ihrer ursprünglichen Fassung in Absatz 2 lediglich für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen (aber nicht für Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige) bestimmte, daß sie "weitergehende ... Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen geltend machen können, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist". Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß diese Vorschrift nicht lediglich eine Besserstellung der Berufssoldaten gegenüber den Soldaten auf Zeit und den Wehrpflichtigen bedeutete. Denn wenn die Haftungsbeschränkung gegenüber dem Bund auch in der aufgezeigten Richtung gelockert war, so war aber gleichzeitig für die Berufssoldaten eine Haftungsbeschränkung gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet normiert, der die Soldaten auf Zeit und die Wehrpflichtigen nicht unterlagen. Wenn der Gesetzgeber die Ansprüche der Berufssoldaten gegenüber denen der Soldaten auf Zeit und der Wehrpflichtigen anders regelte und die Berufssoldaten in gewisser Weise günstiger stellte, so mag die Zweckmäßigkeit dieser Regelung in Frage gestellt werden können, doch kann diese Regelung nicht als grob ungerecht oder als gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstoßend angesehen werden, zumal der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, daß ihn gegenüber den Berufssoldaten im Verhältnis zu den Soldaten auf Zeit und den Wehrpflichtigen eine besondere Fürsorgepflicht treffe. Es geht hier jedenfalls um Fragen, deren Regelung in dem einen oder anderen Sinn im Ermessen des - einfachen - Gesetzgebers lag. Wenn dieser den durch das Änderungsgesetz vom 28. Juli 1961 eingeführten Rechtszustand durch das Zweite Änderungsgesetz vom 6. August 1964 geändert und gegenüber allen Soldaten die Haftungsbeschränkung in gleicher Weise geregelt hat, so konnte dem Gesetzgeber die bisherige Regelung als "zu eng und in den Auswirkungen als ungerechtfertigt" (siehe die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs in Bundestagsdrucksache IV/2173 zu Nr. 39) und eine Änderung als durchaus angebracht und im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Soldaten und ihrer Hinterbliebenen geboten erscheinen. Im Gesetz selbst oder in der Begründung ist aber in keiner Weise zum Ausdruck gekommen, daß die Neuregelung zur Beseitigung eines sittlichen oder sozialen Notstandes oder aus sonstigen Gründen unabweisbar geboten sei. Vielmehr heißt es in der amtlichen Begründung unter "Allgemeines", daß das Kernstück des Entwurfs eine Neuordnung der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit bringe, während die übrigen Änderungen, die der Entwurf in Aussicht nehme - u.a. also auch die Neufassung des § 91 a SVG -, nicht von grundsätzlicher Bedeutung seien. Es kann nicht anerkannt werden, daß - wie das Berufungsgericht meint - im Gesetz selbst der "Wille zur Rückwirkung" zum Ausdruck gekommen sei. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angezogene Bestimmung in Absatz 1 des mit "Übergangsvorschrift" überschriebenen Artikels II des Änderungsgesetzes muß im Zusammenhang mit den folgenden Absätzen gelesen und gewertet werden, die eine echte Übergangsregelung für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit enthalten. Demgegenüber soll Absatz 1 die Rechtslage für die Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis bereits vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes geendet hat, im Hinblick auf ihr Ansprüche auf Fachausbildung, Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe klarstellen und Zweifel ausschließen. Keineswegs aber kann aus dieser Regelung geschlossen werden, daß der Gesetzgeber, dem gewiß die Problematik des zeitlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes bekannt war, mit seinem Schweigen im Hinblick auf § 91 a SVG habe zum Ausdruck bringen wollen, daß - entgegen den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Gesetzen - von dieser Bestimmung auch in der Vergangenheit bereits verwirklichte Schädigungstatbestände erfaßt werden sollten.
3.
Wenn danach auch dem Zweiten Änderungsgesetz vom 6. August 1964 rückwirkende Kraft nicht zukommt, so ist damit doch nicht gesagt, daß dieses Gesetz für Ersatzansprüche aus anspruchsbegründenden Tatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verwirklicht waren, ohne Bedeutung sei. Denn der Senat hat schon in seiner oben erwähnten Entscheidung vom 7. Dezember 1967, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen werden kann, im einzelnen dargelegt, daß durch die Haftungsbeschränkung des § 91 a SVG die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche der versorgungsberechtigten Personen nicht dem Grunde nach beseitigt werden, vielmehr lediglich die Geltendmachung dieser Ansprüche in bestimmtem Umfang ausgeschlossen wird. Damit ist indes für den Kläger nichts zu gewinnen. Denn soweit die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Neuregelung nicht mehr ausgeschlossen ist, kommt dies doch - wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen war - nur für solche Schäden in Betracht, die erst nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entstanden sind. Danach aber kann der Kläger Schmerzensgeld wegen der bereits am 1. März 1962 erlittenen Verletzung auf Grund der Neufassung des § 91 a SVG nicht verlangen. Zwar dauern die Verletzungsfolgen (Erblindung des rechten Auges) noch fort und ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes u.a. auch die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Es geht aber bei dem Schmerzensgeld, selbst wenn es in Rentenform zugebilligt wird, um eine in sich einheitliche Entschädigung (vgl. insbesondere Urteil des Senats vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 unter III 3 = LM Nr. 23 zu § 75 EinlPreuß ALR und Urteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 = VersR 1961, 164), deren Geltendmachung seitens des Klägers gegen den Bund zur Zeit der Verletzung vollen Umfangs ausgeschlossen war und die nach Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes nicht mehr - auch nicht teilweise mehr - geltend gemacht werden kann.
III.
Das Berufungsurteil, das dem Kläger ein Schmerzensgeld zugebilligt hat, muß deshalb auf die Revision der Beklagten aufgehoben und es muß die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil, soweit das Berufungsgericht darüber befunden hat, zurückgewiesen werden. Damit ist die Klage in Höhe von 6.000 DM abgewiesen. Die Meinung der Revision, die Erwägung des Berufungsgerichts, das wegen des Verlustes des rechten Auges an sich in Höhe von 8.000 DM angemessene Schmerzensgeld sei wegen des Mitverschuldens des Klägers auf 6.000 DM zu ermäßigen, hätte bereits zur Abweisung der Klage in Hohe von 3.000 DM durch das Berufungsgericht führen müssen, ist nicht richtig. Es ging insoweit lediglich um Erwägungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Ermittlung des Schmerzensgeldbetrages, der unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Klägers angemessen erschien. Damit wurde aber nicht die auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes gerichtete Klage zu einem bestimmten Teil abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt zweckmäßigerweise dem Schlußurteil des Berufungsgericht vorbehalten.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert; Dr. Pagendarm