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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1960, Az.: II ZR 164/58

Lieferpflicht eines Genossen als körperschaftliche Art; Entgeltung von genossenschaftlichen Sonderpflichten; Kennzeichen der genossenschaftlichen Leistungspflicht; Theorie der schlichten Interessengemeinschaften; Anrechnung einer Umsatzdividende

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1960
Aktenzeichen
II ZR 164/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 16.05.1958
LG Bremen

Fundstellen

  • DB 1960, 914
  • DB 1960, 912-914
  • JZ 1961, 78-81 (Urteilsbesprechung von Doz. Dr. Günther Wüst;)
  • JZ 1961, 91-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1858-1861 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Lieferpflicht eines Genossen ist körperschaftlicher Art, wenn sie durch die Satzung statuiert ist.

  2. b)

    Genossenschaftliche Sonderpflichten sind auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung zu entgelten, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zu werden pflegen.

In dem rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 16. Mai 1958 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis Ende 1955 Mitglied der beklagten Genossenschaft, deren Zweck der Einkauf aller für den Fischfang notwendigen Bedarfsartikel und "die Verwertung der Fänge in jeder Form" ist (§ 1 Abs. 3 des Statuts). Im Sommer 1955 betrieb der Kläger mit seinem Hochseekutter Ölheringsfang in der Nordsee. Seine Fänge löschte er in Bremerhaven. Dafür leistete ihm die Fischereihafenbetriebsgesellschaft Bremerhafen (FBG) Zahlungen aus Geldern, die die Fischmehlfabrik J. H. W. der FBG zur Verfügung stellte. Die Zahlungen der Firma W. wiederum beruhten auf einem Vertrag zwischen dieser Firma mit der Beklagten. Die FBG zahlte dem Kläger für seine Ende August und Anfang September 1955 angelandeten Fänge einen Betrag von 2.400 DM weniger aus, als ihm auf Grund seiner Ablieferungen nach dem vorgesehenen Abrechnungspreis zugestanden haben würden. Die Vorenthaltung dieses Betrages beruhte auf einer am 26. August 1955 zwischen der Beklagten, weiteren Fischergenossenschaften, der Firma W., anderen Fischmehlfabriken, der FBG und Bremer Behörden getroffenen Vereinbarung.

2

Zu dieser Vereinbarung kam es aus folgenden Gründen: Infolge der Hitzewelle im August 1955 wurden größere Frischfischfänge unverkäuflich und verdarben in den Auktionshallen. Behördlich wurde deshalb angeordnet, daß die Fischmehlfabriken zunächst diese Anlandungen zu verarbeiten hätten. Infolgedessen konnten die Fischmehlfabriken die von Genossen der Beklagten und Mitgliedern anderer am Ölheringsfang beteiligter Genossenschaften eingebrachten Fänge nicht abnehmen und verarbeiten. Infolge der Hitze verdarben nun auf den wartenden Kuttern die eingebrachten Ölheringsfänge. Um die dadurch der Gesundheit der Bevölkerung drohenden Gefahren abzuwenden, wurde die Ladung von 33 Kuttern (insgesamt 25 332 Zentner Ölheringe) auf Grund behördlicher Anordnung auf See gebracht und dort versenkt. Von dieser Maßnahme wurden sechs Mitglieder der Beklagten betroffen. Der Schaden aller betroffenen Heringsfischer betrug rund 160.000 DM.

3

Nach der Vereinbarung vom 26. August 1955 sollte den betroffenen Fischern statt des Abrechnungspreises nur ein Betrag von 6,- DM für jeden versenkten Zentner Ware als Schadensausgleich gewährt und dieser Betrag dadurch aufgebracht werden, daß von den unveränderten Zahlungen der Fischmehlfabriken nur 6,- DM für jeden künftig angelandeten Zentner Ölheringe an die Fischer ausgezahlt und 2,- DM zur Aufbringung der zum Schadensausgleich benötigten Gelder verwendet werden sollten.

4

Am 1. September 1955 beschlossen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten, daß jeder an der Ölheringsfischerei beteiligte Kutter der Mitglieder der Beklagten drei Fangreisen zum Preise von 6 1/4 DM machen müsse und erst dann wieder den gültigen Tagespreis gezahlt erhalte.

5

Der Kläger wurde von den Versenkungen nicht betroffen, da er gerade auf See war und seine eingebrachten Fänge von Wilhelms abgenommen wurden. Seine Fangergebnisse wurden aber um die Ausgleichsumlage gekürzt. Er hält das für einen unzulässigen Eingriff in seine Rechte und macht dafür die Beklagte verantwortlich. Demzufolge verlangt er von der Beklagten Zahlung von 2.400 DM.

6

Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr die Genossen sämtliche Fischfänge abzuliefern (§ 7 Nr. 4, 5 des Statuts) und Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Nr. 7 der Satzung "über die Feststellung der allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Verkaufspreise für Rohstoffe und Waren" Beschluß zu fassen haben. Sie leitet hieraus ab, daß ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern ausschließlich mitgliedschaftsrechtlicher Art und Vorstand und Aufsichtsrat zur Vornahme eines Abzugs von den Fangerlösen berechtigt seien. Der Kläger habe sich dem Beschluß vom 1. September 1955 auch unterworfen. Als er am 30. August 1955 von See zurückgekehrt sei, habe ihn die FBG über die beschlossene Maßnahme in Kenntnis gesetzt und ihm bloß 6,- DM pro Zentner ausgezahlt. Hiergegen habe er zwar protestiert, er sei aber weiter auf Ölheringsfang ausgegangen und habe dabei gewußt, daß er für die beiden nächsten Fänge nur 6,- DM ausgezahlt erhalte. Die Umlegung des Schadens sei auch nach den von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätzen über den Schadensausgleich innerhalb einer schlichten Interessengemeinschaft zulässig gewesen. Sei aber anzunehmen, daß das Ablieferungsverhältnis nicht genossenschaftsrechtlicher Art sei, so sei sie Käuferin der Ablieferungen und berechtigt gewesen, das Entgelt dafür selbständig festzusetzen. Unstreitig hat der Kläger aus dem Reingewinn der Beklagten eine Umsatzdividende von 3.979,26 DM erhalten. Die Beklagte meint, ohne die Umlage hätte sie kraft ihrer Abnahmeverpflichtung den geschädigten Fischern den Schaden ihrerseits erstatten müssen. Alsdann wäre ihr Gewinn wesentlich geringer ausgefallen, und der Kläger würde nur einen um die Klagesumme verminderten Betrag als Umsatzdividende erhalten haben.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den §§ 383 ff HGB bestimmten, daß der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten habe (§ 384 Abs. 2 HGB) und daß Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten auf Grund der Satzung nicht berechtigt gewesen seien, in dieses Gläubigerrecht einzugreifen. Die Beklagte habe aber nach den Grundsätzen über den Schadensausgleich innerhalb einer schlichten Interessengemeinschaft die Fangerlöse ihrer am Ölheringsfang beteiligten Genossen zur Entschädigung der von der Versenkung ihrer Fangergebnisse betroffenen Fischer verwenden dürfen.

8

Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die Fangergebnisse ihrer am Ölheringsfang beteiligten Genossen in der Weise verwertet hat, daß sie die Fänge bestimmten Fischmehlfabriken überließ und mit ihnen einen sich nach dem Fettgehalt der Heringe richtenden Grundpreis sowie Entfernungszuschläge und Fangprämien vereinbarte und ferner festlegte, daß ihr je Zentner 0,50 DM als Bonus und der übrige Teil des Kaufpreises über die FBG an ihre Genossen gezahlt werden sollte. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte in ihre Gewinn- und Verlustrechnung auch nur den Bonus als Rohgewinn aus der Fischverwertung eingesetzt und für die Fangergebnisse ihrer am Ölheringsfang beteiligten Mitglieder weder Einkaufskosten noch Verkaufserlöse verbucht hat. Es folgert hieraus, daß die Lieferpflichten dieser Mitglieder nicht nach Kaufgrundsätzen zu beurteilen seien, sondern vielmehr ein kommissionsähnliches Verhältnis vorliege, für das es dahingestellt läßt, ob darauf die §§ 383 ff HGB oder die §§ 675, 667 BGB oder genossenschaftsrechtliche Gesichtspunkte anzuwenden seien. In jedem Fall, so meint das Berufungsgericht, sei dem Landgericht darin beizupflichten, daß die abgelieferten Fänge nicht als Beiträge der Genossen und die ausgezahlten Fangerlöse nicht als Abschlagszahlungen auf den Jahresgewinn anzusehen seien.

11

Zu dieser auch den Grund für die Zulassung der Revision bildenden Auffassung ist folgendes zu sagen:

12

1.

Die Lieferpflicht eines Genossen kann entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. Soweit der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage beruht, spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es der körperschaftlichen Sphäre an. Das Statut regelt nicht nur die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, sondern kann den Mitgliedern auch genossenschaftliche, dem reinen Schuldrecht entzogene Pflichten (Sonderpflichten) auferlegen (RGZ 47, 146, 149; 72, 4, 8; OLG Köln, LZ 1919, 547). Derartige Pflichten dürfen nur auf Sachleistungen gerichtet sein und bedürfen nach § 18 GenG der Aufnahme in die Satzung. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht, wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften (z.B. Molkerei-, Winzer-, Obst-, Gemüse-, Eier- und Viehverwertungsgenossenschaften) gang und gäbe sind. Hier ist die Lieferung des Genossen eine mitgliedschaftliche Leistung, es sei denn, daß die Satzung nur eine programmatische Regelung enthält, die durch mit den Mitgliedern abzuschließende Verträge rein individualrechtlichen Inhalts ausgeführt wird. Ein Kennzeichen der genossenschaftlichen Leistungspflicht ist es, daß sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt. Der Genosse unterwirft sich ihr durch seinen Beitritt, und, wenn sie nicht bereits in der Satzung enthalten ist, kann sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten geschaffen werden (OLG 19, 342; RGZ 90, 403, 408; Waldecker, Die eingetragene Genossenschaft, S. 160 ff; Rieß, Ehrenbergs Hdb. III 2 S. 164 ff; Krakenberger, GenG § 7 Anm. 2 d). Ebenso entfällt die genossenschaftliche Leistungspflicht mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Dagegen endet die Lieferpflicht, die nicht statutarisch auferlegt, sondern vereinbart ist, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung, also mit der Beendigung der Mitgliedschaft nur dann, wenn dies auch das vereinbarte Vertragsende ist.

13

Beurteilt man die Lieferpflicht des Klägers nach diesen Gesichtspunkten, so kann nicht zweifelhaft sein, daß seine Pflicht zur Ablieferung seiner Fangergebnisse nicht der körperschaftsfreien Sphäre angehört, sondern genossenschaftlicher Art ist. § 7 Nr. 4 des Statuts verpflichtet die Genossen, ihre Fänge der Beklagten abzuliefern. § 7 Nr. 5 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur Fischablieferung so lange besteht, als die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Beklagte mit dem Kläger einen Individualvertrag abgeschlossen hätte. Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß die Lieferpflicht des Klägers, die die Parteien als mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens erledigt ansehen, abredegemäß und nicht infolge der Beendigung der Mitgliedschaft ihr Ende gefunden hat.

14

2.

Genossenschaftliche Sonderpflichten können sowohl einseitig als auch von Gegenleistungen der Genossenschaft abhängig sein, Selbst wenn das Statut keine ausdrückliche Bestimmung hierüber enthält, kann davon auszugehen sein, daß die Genossenschaft ein Entgelt zu gewähren oder zu verschaffen hat. So liegt es im allgemeinen bei Leistungen, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zu werden pflegen (Waldecker a.a.O. S. 163; Krakenberger a.a.O.). Der Anspruch auf die Gegenleistung entsteht trotz der körperschaftlichen Natur des ihm zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als ein reines Gläubigerrecht. Dem steht nicht entgegen, daß, wie sich aus den §§ 19, 48 GenG ergibt, nur der von der Generalversammlung festgestellte Jahresgewinn verteilbar ist und Abschlagsdividenden unzulässig sind (KGJ 36, 142). Denn dem Entgelt für Lieferungen der Genossen an die Genossenschaft kommt eine Sonderstellung zu. Es liegt insoweit nicht anders als beim Vergütungsanspruch der lieferpflichtigen Mitglieder einer Nebenleistungsaktiengesellschaft. Auch dort ist die Lieferpflicht eine Mitgliedpflicht und die von der Gesellschaft gewährte Vergütung eine Leistung der Körperschaft an ihre Mitglieder. Auch bei der Aktiengesellschaft gilt der Grundsatz, daß Leistungen der juristischen Person an ihre Mitglieder nur aus dem Reingewinn zulässig sind (vgl. §§ 52, 54 AktG). Gleichwohl läßt es das Aktiengesetz (§ 55) in Übereinstimmung mit der früher geltenden Vorschrift des § 216 HGB zu, daß die Aktionäre eine den Wort der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt erhalten, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt. Im Genossenschaftsrecht fehlt es allerdings an einer solchen positiven Regelung. Gleichwohl kann nichts anderes gelten, da es auch bei der genossenschaftlichen Lieferpflicht um einen kaufähnlichen Vorgang geht und die Mitglieder einer Genossenschaft im allgemeinen noch weniger als die Mitglieder einer Nebenleistungsaktiengesellschaft in der Lage sind, auf die Vergütung für ihre Leistung bis zum nächsten Gewinnverteilungsbeschluß zu warten. Die Gegenleistung der Genossenschaft muß aber so bemessen sein, daß sie keine versteckte Auszahlung des Geschäftsguthabens darstellt (Rieß a.a.O. S. 166; Krakenberger a.a.O.). Diese Begrenzung macht das Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 22 Abs. 4 GenG) erforderlich, das auch mit Hilfe der Vergütung für Sachleistungen nicht umgangen werden darf.

15

Das Vorliegen einer genossenschaftlichen Sonderverpflichtung schließt nicht aus, darauf allgemeine schuldrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden (RGZ 72, 4, 8). Die Annahme eines Kaufs, die die Revision befürwortet, und die Annahme eines schuldrechtlichen, der Kommission ähnelnden Verhältnisses ist dagegen ausgeschlossen.

16

II.

Das Berufungsgericht mißt dem § 23 Nr. 7 des Statuts nur für die Betätigung der Beklagten als Einkaufsgenossenschaft Bedeutung bei. Es meint, Vorstand und Aufsichtsrat könnten nur die Preise für die Überlassung der für den Fischfang notwendigen Bedarfsartikel und nicht den Preis für die der Genossenschaft angelieferten Fische festsetzen. Möglicherweise liegt dieser Auslegung die Ansicht zugrunde, daß eine Genossenschaft nicht einseitig die Vergütung für die statutarisch ihren Genossen obliegenden Sachleistungen festsetzen könnte. Das wäre unrichtig. Das Statut kann die Festsetzung des Gegenwerts durchaus einem Genossenschaftsorgan oder auch einem Dritten vorbehalten und übertragen. Grenzen für eine solche Festsetzung ziehen der Wert der Leistung, ihr allgemeiner Handelswert oder § 315 BGB. Keinesfalls ist die zur Festsetzung der Vergütung berufene Stelle berechtigt, das Entgelt willkürlich, unter sachfremden Motiven oder nach Gesichtspunkten festzusetzen, die mit dem Wert der Leistung und ihrer Absetzbarkeit nichts zu tun haben.

17

Das gleiche gilt für den hier gegebenen Fall, daß die Genossenschaft die Lieferungen ihrer Mitglieder nicht selbst verarbeitet, sondern in der Weise verwertet, daß sie die ihr angelieferten Rohstoffe einem industriellen Unternehmen überträgt und ihren Mitgliedern durch dieses Unternehmen den handelsüblichen Preis nach Abzug eines bestimmten, ihr abzuführenden Anteils auszahlen läßt. Auch wenn die Beklagte nach § 23 der Satzung berechtigt ist, die Höhe der Auszahlungen, die sie über die FBG durch die Firma Wilhelms an ihre Mitglieder vornehmen läßt, einseitig festzusetzen, durfte sie in das Auszahlungsverhältnis nicht unter dem Gesichtspunkt des aufgetretenen Notstandes eingreifen. Das nehmen auch die Vorinstanzen nicht an. Die zu diesem Punkt erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet.

18

III.

Von einer schlichten Interessengemeinschaft sprechen Würdinger (Theorie der schlichten Interessengemeinschaften, 1. Beiheft ZHR 1934) und Esser (Schuldrecht, 2. Aufl. 1960, § 179 1 d) da, wo eine Gemeinschaft nicht an einem Recht besteht und kein gemeinschaftliches Ziel verfolgt wird, sondern lediglich tatsächlich gleichgerichtete Interessen vorhanden sind, die es rechtfertigen, die gemeinsamen Aussichten und Gefahren unter den mehreren Beteiligten aufzuteilen. Sie meinen, der den einzelnen in einer gemeinsamen Notsituation treffende Schade sei von allen, die bei gleichgerichteten Interessen der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen seien, gemeinschaftlich zu tragen. Die Rechtfertigung dieses Verteilungsgrundsatzes entnehmen sie der gesetzlichen Regelung der Bruchteilsgemeinschaft der großen Haverie (§ 700 ff HGB), des Sammellagers, des Sammeldepots und der Sammelsendung, der anteiligen Schadenstragung nach dem Viehseuchengesetz, der Behandlung der Konkursgläubiger als Interessengemeinschaft und der Entscheidung des Reichsgerichts vom 3.2.1914 - II 625/13 (RGZ 84, 128). Würdinger (a.a.O. S. 18) meint insbesondere, wenn es bei Gleichrichtung gefährlicher Interessen zu einer Kollision, einem Konfliktsfall, komme, dürfe der eine Berechtigte nicht seine Interessen durchsetzen, wenn die eigene Interessenwahrnehmung nur unter gleichzeitiger Störung der Interessen der übrigen Mitberechtigten möglich sei.

19

Der vorliegende Fall nötigt zu keiner Entscheidung des ganzen Problemkreises. Denn das Berufungsgericht hat darin recht, daß der Beschluß vom 1. September 1955 nicht mit dem Gedanken des Schadensausgleichs innerhalb einer schlichten Interessengemeinschaft gerechtfertigt werden kann.

20

1.

Wenn sich der Kläger in einer schlichten Interessengemeinschaft mit allen am Ölheringsfang beteiligten Fischern befand, so waren Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten nicht befugt, ihn bindende Erklärungen abzugeben.

21

2.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß eine bereits von Rechts wegen bestehende Ausgleichsverpflichtung Gegenstand der Abmachung vom 26. August 1955 gewesen sei, und daß die Beklagte für ihre am Ölheringsfang beteiligten Mitglieder lediglich etwas zugesagt habe, wozu diese Mitglieder als Teilhaber einer schlichten Interessengemeinschaft ohnehin, also ohne Bereitwilligkeit und ohne Verpflichtungserklärung, schon verpflichtet gewesen seien.

22

a)

Mit Recht hält das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts für unrichtig, daß der genossenschaftliche Zusammenschluß der Mitglieder der Beklagten und der Zusammenschluß der Beklagten mit anderen Fischergenossenschaften gleichen Zwecks zu einer Dachorganisation alle am Ölheringsfang beteiligten Mitglieder dieser Genossenschaften zum Ausgleich des durch die Versenkung der Ladung von 33 Kuttern entstandenen Schadens verpflichte. Das Ziel der einzelnen Genossenschaften und der Dachorganisation war die Schaffung erleichterter Einkaufs- und Absatzbedingungen und nicht, eine gleichgerichtete Gefahr gemeinsam zu tragen. Die seefahrenden Mitglieder aller dieser Genossenschaften sind in gleicher Weise den Seegefahren ausgesetzt, aber gewiß nicht verpflichtet, das einem von ihnen bei der Berufsausübung zustoßende Unglück gemeinsam zu tragen und den hierbei entstehenden Schaden untereinander aufzuteilen. Der Zusammenschluß mehrerer zu einer Einkaufs- und Absatzgenossenschaft und der Zusammenschluß mehrerer solcher Genossenschaften zu einer Dachorganisation führt, auch wenn die Genossen einem gefährlichen Beruf nachgehen und gleichgerichteten Gefahren ausgesetzt sind, nicht dazu, daß der den einen aus der Verwirklichung einer solchen Gefahr treffende Schaden von allen zu tragen oder auf sie umzulegen sei. So weit gehen auch RGZ 84, 125, 128, Würdinger und Esser nicht. Zu Beiträgen für die Entschädigung der von einer Viehseuche Betroffenen werden alle Besitzer der in Betracht kommenden Tiergattung herangezogen und nicht bloß die schadensfrei gebliebenen Mitglieder einer in diesem Gebiet tätigen Viehverwertungsgenossenschaft. Dieses Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, daß es nicht die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft ist, die zur Verteilung des aus einer gleichgerichteten Gefahr entstandenen Schadens berechtigt.

23

b)

Der eingetretene Schaden entsprang auch nicht bloß dem Gefahrenbereich der Ölheringsfischer. Der Verderb der dann versenkten Ölheringe ging letztlich darauf zurück, daß Anlandungen von Frischfischen infolge der aufgetretenen Hitze unabsetzbar wurden und auf behördliche Anordnung von den Fischmehlfabriken verarbeitet werden mußten. Da der Verderb der Ölheringe nicht die unmittelbare Folge der Hitzewelle, sondern die Folge der Überlastung der zur Verarbeitung von Frischfischen gezwungenen Fischmehlfabriken war, ging der eingetretene Schaden nicht allein die am Ölheringsfang beteiligten Fischer, sondern auch die handelnden Behörden und diejenigen an, die die Frischfische als solche nicht absetzen konnten und durch das behördliche Eingreifen vor einem Totalverlust bewahrt wurden. Wenn der Verderb von Waren infolge Hitzeeinwirkung zu einem Schadensausgleich führen soll, so durfte die Schadensverteilung weder auf den hier eingetretenen Schaden noch auf die Gruppe genossenschaftlich verbundener Ölheringsfischer beschränkt bleiben.

24

IV.

Aus diesen Gründen können entgegen der Ansicht der Revision auch die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag das Handeln der Beklagten nicht rechtfertigen.

25

V.

Das Berufungsurteil ist auch darin richtig, daß der Kläger einer Beteiligung an dem fraglichen Schaden nicht zugestimmt hat.

26

VI.

Richtig ist schließlich, daß sich der Kläger die Umsatzdividende nicht anrechnen zu lassen braucht.

27

Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich an dem Gesamtschaden zu beteiligen. Von ihren Mitgliedern wurden nur sechs betroffen. Da die Gelder, die zum Ausgleich des durch die Versenkungen entstandenen Schadens benötigt wurden, durch einen Abzug vom Entgelt für neue Fänge aufgebracht worden sind und die Beklagte lediglich den Bonus für die versenkten Fänge von 6 Mitgliedern eingebüßt hat, dieser Ausfall aber bei der Berechnung der Umsatzdividende ohnehin außer Ansatz geblieben ist, ist die Beklagte nach dem tatsächlichen Ablauf der Dinge nicht berechtigt, dem Klageanspruch die Umsatsdividende entgegenzuhalten. Der Kläger müßte sich die Umsatzsdividende jedoch mindestens teilweise anrechnen lassen, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Fänge ihrer von den Versenkungen betroffenen 6 Mitglieder abzunehmen und zu bezahlen oder diese Mitglieder zu entschädigen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu rechtlich haltbar sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß eine Abnahme- und Bezahlungs- oder Entschädigungspflicht für die Beklagte bestand, greift der Anrechnungseinwand nicht durch. Die Beklagte hätte im einzelnen darlegen müssen, wie hoch sich der Betrag belief, den sie an ihre 6 geschädigten Mitglieder hätte zahlen müssen, und wie ihr Gewinn hierdurch gemindert worden wäre. Da sie das nicht getan hat, mußte der Klage in voller Höhe stattgegeben werden.

28

Die Revision war daher zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Liesecke